{"id":79601,"date":"2026-06-02T07:32:52","date_gmt":"2026-06-02T05:32:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79601"},"modified":"2026-06-02T07:32:52","modified_gmt":"2026-06-02T05:32:52","slug":"bfh-verbindlichkeiten-bleiben-trotz-nichtanmeldung-zur-insolvenztabelle-passivierungspflichtig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verbindlichkeiten-bleiben-trotz-nichtanmeldung-zur-insolvenztabelle-passivierungspflichtig\/","title":{"rendered":"BFH: Verbindlichkeiten bleiben trotz Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle passivierungspflichtig"},"content":{"rendered":"\n<p>Die <strong>Passivierung von Verbindlichkeiten<\/strong> im Insolvenzverfahren bleibt auch dann erforderlich, wenn der Gl\u00e4ubiger seine Forderung nicht mehr zur Insolvenztabelle anmeldet oder eine bereits erfolgte Anmeldung zur\u00fccknimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom <strong>21. April 2026 \u2013 IX R 34\/24<\/strong> entschieden. Der zentrale Leitsatz lautet: Ein Verzicht des Gl\u00e4ubigers auf die Anmeldung seiner Forderung zur Insolvenztabelle l\u00f6st weder handels- noch steuerbilanziell ein Passivierungsverbot beim Schuldner aus.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in dem BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um eine insolvente GmbH. Die Gesellschaft hatte Darlehensverbindlichkeiten gegen\u00fcber einer mittelbar beteiligten Gesellschaft. \u00dcber das Verm\u00f6gen der GmbH wurde wegen Zahlungsunf\u00e4higkeit und \u00dcberschuldung das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet. Die Gl\u00e4ubigerin meldete ihre Darlehensforderungen zun\u00e4chst zur Insolvenztabelle an. Sp\u00e4ter schlossen Insolvenzverwalter und Gl\u00e4ubigerin einen gerichtlichen Vergleich. Danach nahm die Gl\u00e4ubigerin ihre Forderungsanmeldungen zur\u00fcck und verpflichtete sich, die Forderungen im Insolvenzverfahren nicht mehr geltend zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Insolvenzverwalter buchte die Darlehensverbindlichkeit in der Steuerbilanz gewinnwirksam aus. Das Finanzamt behandelte den daraus entstandenen Ertrag als steuerpflichtig. Der BFH musste daher kl\u00e4ren, ob die Verbindlichkeit wegen der Nichtgeltendmachung im Insolvenzverfahren tats\u00e4chlich aus der Bilanz verschwinden durfte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied zugunsten des Insolvenzverwalters: Die Verbindlichkeiten waren <strong>nicht gewinnwirksam aufzul\u00f6sen<\/strong>. Der gerichtliche Vergleich f\u00fchrte nach Auffassung des BFH weder zu einem echten Forderungsverzicht noch dazu, dass die Gl\u00e4ubigerin ihre Forderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend machen w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Bilanzierung bedeutet das: Besteht eine Verbindlichkeit rechtlich weiterhin, ist sie grunds\u00e4tzlich auch weiterhin als wirtschaftliche Belastung zu behandeln. Nur wenn mit einer Inanspruchnahme durch den Gl\u00e4ubiger mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr zu rechnen ist, kann die wirtschaftliche Belastung entfallen. Eine blo\u00dfe \u00dcberschuldung oder Verm\u00f6genslosigkeit des Schuldners reicht daf\u00fcr nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum f\u00fchrt die R\u00fccknahme der Forderungsanmeldung nicht zur Ausbuchung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anmeldung zur Insolvenztabelle betrifft zun\u00e4chst das Insolvenzverfahren. Sie entscheidet aber nicht automatisch dar\u00fcber, ob die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der BFH betont, dass die insolvenzrechtliche Nichtgeltendmachung nicht mit einem Forderungsverzicht im Sinne des \u00a7 397 BGB gleichzusetzen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem ist die Anmeldefrist im Insolvenzverfahren keine absolute Ausschlussfrist. Nach dem BFH k\u00f6nnen auch versp\u00e4tet angemeldete Forderungen noch gepr\u00fcft werden. W\u00fcrde man jede nicht angemeldete Forderung bilanziell ausbuchen, m\u00fcsste ein Insolvenzverwalter Verbindlichkeiten m\u00f6glicherweise in einem Jahr ausbuchen und im n\u00e4chsten Jahr wieder einbuchen. Das w\u00e4re mit einer verl\u00e4sslichen Bilanzierung kaum vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr Handelsbilanz und Steuerbilanz?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach den handelsrechtlichen Grunds\u00e4tzen ordnungsm\u00e4\u00dfiger Buchf\u00fchrung sind Schulden zu passivieren, wenn eine dem Inhalt und der H\u00f6he nach bestimmte Verpflichtung gegen\u00fcber einem Dritten besteht, die am Bilanzstichtag eine gegenw\u00e4rtige wirtschaftliche Belastung darstellt. Dieses Passivierungsgebot gilt \u00fcber das Ma\u00dfgeblichkeitsprinzip grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Steuerbilanz.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Ein Passivierungsverbot entsteht nicht allein deshalb, weil der Gl\u00e4ubiger seine Forderung im Insolvenzverfahren nicht mehr verfolgt. Auch \u00a7 5 Abs. 2a EStG greift nicht automatisch. Diese Vorschrift betrifft Verpflichtungen, die nur aus k\u00fcnftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erf\u00fcllen sind. Sie ist nicht anwendbar, wenn die Verbindlichkeit auch aus insolvenzfreiem Verm\u00f6gen erf\u00fcllt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisfolgen f\u00fcr Insolvenzverwalter und Unternehmen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders wichtig f\u00fcr Insolvenzverwalter, Steuerabteilungen und bilanzierende Unternehmen mit Sanierungs- oder Insolvenzbezug. Die Entscheidung verhindert eine vorschnelle gewinnwirksame Ausbuchung von Verbindlichkeiten, nur weil Forderungen nicht oder nicht mehr zur Tabelle angemeldet sind.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis gilt:<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Verbindlichkeit sollte erst dann ausgebucht werden, wenn eindeutig feststeht, dass sie rechtlich erloschen ist oder wirtschaftlich keine Belastung mehr darstellt. Ein Vergleich, eine Nichtanmeldung zur Insolvenztabelle oder die R\u00fccknahme einer Tabellenanmeldung muss daher genau gepr\u00fcft werden. Entscheidend ist die konkrete Formulierung: Wird wirklich auf die Forderung verzichtet \u2013 oder nur auf ihre Geltendmachung im Insolvenzverfahren?<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: Wann ist Vorsicht geboten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Gl\u00e4ubiger erkl\u00e4rt im Insolvenzverfahren: \u201eIch nehme meine Forderungsanmeldung zur\u00fcck und mache die Forderung im Insolvenzverfahren nicht weiter geltend.\u201c Nach dem BFH bedeutet das nicht automatisch, dass die Forderung zivilrechtlich erloschen ist. Der Schuldner darf die Verbindlichkeit deshalb nicht allein wegen dieser Erkl\u00e4rung gewinnwirksam ausbuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders kann der Fall liegen, wenn der Gl\u00e4ubiger ausdr\u00fccklich und wirksam auf die Forderung selbst verzichtet. Dann ist zu pr\u00fcfen, ob ein steuerpflichtiger Sanierungs- oder Ausbuchungsgewinn entsteht und ob steuerliche Beg\u00fcnstigungen oder Sanierungsregelungen greifen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Vergleichstexte steuerlich pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Gerichtliche Vergleiche, Rangr\u00fccktritte und Forderungsverzichte sollten vor Unterzeichnung steuerlich gepr\u00fcft werden. Schon kleine Formulierungsunterschiede k\u00f6nnen entscheiden, ob eine Verbindlichkeit weiter zu passivieren ist oder ob ein steuerpflichtiger Ertrag entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders zu pr\u00fcfen sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Besteht die Forderung zivilrechtlich weiter?<\/li><li>Wird nur auf die Tabellenanmeldung verzichtet oder auf die Forderung selbst?<\/li><li>Ist die Geltendmachung wirklich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen?<\/li><li>Greift \u00a7 5 Abs. 2a EStG?<\/li><li>Gibt es insolvenzfreies Verm\u00f6gen oder sonstige Tilgungsm\u00f6glichkeiten?<\/li><li>Entsteht ein steuerpflichtiger Ausbuchungs- oder Sanierungsertrag?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt die bilanzielle Vorsicht im Insolvenzverfahren: <strong>Der Verzicht auf die Anmeldung zur Insolvenztabelle ist kein automatischer Forderungsverzicht.<\/strong> Solange die Verbindlichkeit rechtlich fortbesteht und eine Inanspruchnahme nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, bleibt sie in Handels- und Steuerbilanz zu passivieren.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Insolvenzverwalter und Unternehmen bedeutet das: Keine vorschnelle Ausbuchung von Verbindlichkeiten. Jeder Vergleich und jede Gl\u00e4ubigererkl\u00e4rung muss zivilrechtlich, insolvenzrechtlich und steuerbilanziell genau gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Passend dazu<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Buchhaltung.html\">Doppelte Buchf\u00fchrung<\/a> <\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Bilanz.html\">Bilanzierung<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Passivierung von Verbindlichkeiten im Insolvenzverfahren bleibt auch dann erforderlich, wenn der Gl\u00e4ubiger seine Forderung nicht mehr zur Insolvenztabelle anmeldet oder eine bereits erfolgte Anmeldung zur\u00fccknimmt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21. April 2026 \u2013 IX R 34\/24 entschieden. 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