{"id":79607,"date":"2026-06-02T12:27:58","date_gmt":"2026-06-02T10:27:58","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79607"},"modified":"2026-06-02T12:27:58","modified_gmt":"2026-06-02T10:27:58","slug":"steuerhinterziehung-durch-unterlassen-steuerklasse-iii-v-kann-zur-falle-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/steuerhinterziehung-durch-unterlassen-steuerklasse-iii-v-kann-zur-falle-werden\/","title":{"rendered":"Steuerhinterziehung durch Unterlassen: Steuerklasse III\/V kann zur Falle werden"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Steuerhinterziehung durch Unterlassen<\/strong> kann auch dann im Raum stehen, wenn dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch vorliegen. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 2025, Az. VI R 14\/22. Besonders betroffen sind Ehepaare, die Arbeitslohn beziehen und die Steuerklassenkombination III\/V gew\u00e4hlt haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Wichtigste auf einen Blick<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof stellt klar: Elektronisch gespeicherte Lohnsteuerdaten gelten nicht automatisch als steuerlich bekannt, nur weil sie technisch im Datenbestand der Finanzverwaltung abrufbar sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, ob die zust\u00e4ndigen Bearbeiter des Finanzamts diese Informationen in der Steuerakte oder im konkreten Bearbeitungssystem tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung hatten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig f\u00fcr Ehepaare:<\/strong> Wer bei Arbeitslohn die Steuerklassenkombination III\/V nutzt, ist h\u00e4ufig zur Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung verpflichtet. Wird keine Erkl\u00e4rung abgegeben, kann dies im Einzelfall als Steuerhinterziehung durch Unterlassen oder als leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung gewertet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall wurden Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Bis einschlie\u00dflich 2008 erzielte nur der Ehemann Arbeitslohn. Er wurde nach Steuerklasse III besteuert. Die Eheleute gaben bis dahin regelm\u00e4\u00dfig Einkommensteuererkl\u00e4rungen ab.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2009 und 2010 erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn. Der Ehemann blieb in Steuerklasse III, die Ehefrau wurde nach Steuerklasse V besteuert. Dadurch lag eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotzdem gaben die Eheleute f\u00fcr 2009 und 2010 keine Steuererkl\u00e4rungen mehr ab. Die Arbeitgeber hatten die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen zwar an die Finanzverwaltung \u00fcbermittelt. Der Fall blieb intern jedoch als Antragsveranlagung gespeichert.<\/p>\n\n\n\n<p>Erst Anfang 2018 fiel auf, dass eigentlich eine Pflichtveranlagung h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Das Finanzamt erlie\u00df daraufhin Sch\u00e4tzungsbescheide und setzte Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge fest.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum gen\u00fcgte die elektronische Abrufbarkeit der Lohnsteuerdaten nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte zun\u00e4chst zugunsten der Eheleute entschieden. Es meinte, der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen sei nicht erf\u00fcllt, weil die Lohnsteuerdaten elektronisch abrufbar gewesen seien.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH sah das anders.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs kommt es f\u00fcr die Kenntnis der Finanzbeh\u00f6rde nicht darauf an, was irgendwo technisch gespeichert ist. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, was den <strong>organisationsm\u00e4\u00dfig zust\u00e4ndigen Bearbeitern<\/strong> bekannt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Dazu z\u00e4hlt der Inhalt der Papierakte oder elektronischen Akte. Auch Informationen, die dem Bearbeiter unmittelbar \u00fcber ein elektronisches Informationssystem bereitgestellt werden, k\u00f6nnen der Beh\u00f6rde zugerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Blo\u00df abrufbereite Daten auf einem Datenspeicher reichen aber nicht aus, wenn sie nicht automatisch in die Akte gelangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Einfach gesagt: <strong>\u201eDas Finanzamt h\u00e4tte es technisch sehen k\u00f6nnen\u201c ist nicht dasselbe wie \u201edas Finanzamt wusste es steuerlich bereits\u201c.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im konkreten Fall waren die Lohnsteuerdaten der Ehefrau zwar gespeichert, aber nicht automatisch Bestandteil der bearbeiteten Steuerakte geworden. Da der Fall intern weiterhin als Antragsveranlagung gef\u00fchrt wurde, bestand f\u00fcr den zust\u00e4ndigen Bearbeiter auch kein Anlass, die Daten gesondert abzurufen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr Ehepaare mit Steuerklasse III\/V?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III\/V sollten besonders aufmerksam sein. Die Kombination f\u00fchrt h\u00e4ufig dazu, dass eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abgegeben werden muss. Das gilt insbesondere, wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Viele Steuerpflichtige gehen davon aus, dass sie keine Erkl\u00e4rung mehr abgeben m\u00fcssen, weil Lohnsteuer, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge bereits vom Arbeitgeber einbehalten wurden. Genau dieser Gedanke ist gef\u00e4hrlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Die elektronische \u00dcbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die eigene Erkl\u00e4rungspflicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Typische Risikosituationen sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ein Ehegatte hat Steuerklasse III, der andere Steuerklasse V.<\/li><li>Ein Ehegatte nimmt erstmals eine Besch\u00e4ftigung auf.<\/li><li>Fr\u00fcher wurden Steuererkl\u00e4rungen abgegeben, sp\u00e4ter aber nicht mehr.<\/li><li>Das Finanzamt fordert nicht aktiv zur Abgabe auf.<\/li><li>Es wird angenommen, dass alle Lohndaten ohnehin elektronisch vorliegen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Welche Folgen hat das f\u00fcr die Festsetzungsfrist?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ob das Finanzamt noch Jahre sp\u00e4ter Steuerbescheide erlassen darf, h\u00e4ngt von der Festsetzungsfrist ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist bei der Einkommensteuer vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung verl\u00e4ngert sie sich auf f\u00fcnf Jahre. Bei Steuerhinterziehung betr\u00e4gt sie zehn Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied den Fall allerdings nicht abschlie\u00dfend. Er verwies die Sache zur\u00fcck, weil noch festgestellt werden musste, ob die Eheleute vors\u00e4tzlich gehandelt hatten oder ob ihnen zumindest Leichtfertigkeit vorzuwerfen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau davon h\u00e4ngt ab, ob die verl\u00e4ngerte Festsetzungsfrist greift.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Nicht jede vergessene Steuererkl\u00e4rung ist automatisch Steuerhinterziehung. F\u00fcr eine Steuerhinterziehung braucht es Vorsatz. F\u00fcr eine leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung gen\u00fcgt grobe Fahrl\u00e4ssigkeit. Die Feststellungslast trifft im Streitfall grunds\u00e4tzlich das Finanzamt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sollten Steuerpflichtige jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil zeigt: Wer zur Abgabe einer Steuererkl\u00e4rung verpflichtet ist, sollte sich nicht darauf verlassen, dass das Finanzamt fehlende Angaben schon aus elektronischen Daten erkennt.<\/p>\n\n\n\n<p>Praxistipps:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Abgabepflicht pr\u00fcfen:<\/strong> Besonders bei Steuerklasse III\/V, Lohnersatzleistungen, Nebeneink\u00fcnften oder mehreren Arbeitgebern.<\/li><li><strong>Fristen im Blick behalten:<\/strong> Wer eine Erkl\u00e4rung abgeben muss, sollte Abgabefristen ernst nehmen.<\/li><li><strong>Nicht auf Datenabruf vertrauen:<\/strong> ELSTER-Daten, Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenmitteilungen ersetzen nicht automatisch die Steuererkl\u00e4rung.<\/li><li><strong>Alte Jahre pr\u00fcfen:<\/strong> Wenn in Vorjahren keine Erkl\u00e4rung abgegeben wurde, obwohl eine Pflicht bestand, sollte steuerlicher Rat eingeholt werden.<\/li><li><strong>Bei Unsicherheit handeln:<\/strong> Eine freiwillige Kl\u00e4rung ist regelm\u00e4\u00dfig besser als eine sp\u00e4tere Sch\u00e4tzung oder ein steuerstrafrechtlicher Vorwurf.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei Ehepaaren mit Steuerklassen III\/V kann eine kurze Pr\u00fcfung viel \u00c4rger vermeiden. Eine steuerliche Beratung kann kl\u00e4ren, ob eine Abgabepflicht besteht und ob fr\u00fchere Jahre noch korrigiert werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zur Steuerhinterziehung durch Unterlassen<\/h2>\n\n\n\n<h3>Ist es Steuerhinterziehung, wenn ich keine Steuererkl\u00e4rung abgebe?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch. Steuerhinterziehung durch Unterlassen kommt aber in Betracht, wenn eine gesetzliche Erkl\u00e4rungspflicht besteht, die Erkl\u00e4rung pflichtwidrig nicht abgegeben wird und dadurch Steuern verk\u00fcrzt werden. Zus\u00e4tzlich muss Vorsatz vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Muss ich bei Steuerklasse III\/V immer eine Steuererkl\u00e4rung abgeben?<\/h3>\n\n\n\n<p>In vielen F\u00e4llen ja, insbesondere wenn beide Ehegatten Arbeitslohn beziehen. Die konkrete Pflicht h\u00e4ngt von den gesetzlichen Voraussetzungen und der pers\u00f6nlichen Situation ab.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht es nicht, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigung \u00fcbermittelt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Die elektronische \u00dcbermittlung der Lohnsteuerbescheinigung ersetzt nicht automatisch die Einkommensteuererkl\u00e4rung. Nach dem BFH reicht auch die blo\u00dfe technische Abrufbarkeit der Daten nicht aus, damit die zust\u00e4ndigen Bearbeiter des Finanzamts den Sachverhalt steuerlich kennen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann verl\u00e4ngert sich die Festsetzungsfrist auf zehn Jahre?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die zehnj\u00e4hrige Festsetzungsfrist gilt bei Steuerhinterziehung. Daf\u00fcr muss das Finanzamt nicht nur eine objektive Steuerverk\u00fcrzung, sondern auch vors\u00e4tzliches Handeln feststellen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was ist der Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverk\u00fcrzung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Steuerhinterziehung setzt Vorsatz voraus. Leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung liegt vor, wenn jemand seine steuerlichen Pflichten in besonders hohem Ma\u00dfe verletzt, ohne vors\u00e4tzlich zu handeln. Die Festsetzungsfrist betr\u00e4gt dann regelm\u00e4\u00dfig f\u00fcnf statt zehn Jahre.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Steuerklasse III\/V erfordert besondere Aufmerksamkeit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom 14. Mai 2025 zeigt deutlich: Steuerpflichtige d\u00fcrfen sich nicht darauf verlassen, dass elektronisch \u00fcbermittelte Daten eine fehlende Steuererkl\u00e4rung ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, ob die zust\u00e4ndigen Bearbeiter des Finanzamts den steuerlich relevanten Sachverhalt tats\u00e4chlich kennen oder ob die Daten nur irgendwo abrufbar gespeichert sind.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Ehepaare mit Steuerklasse III\/V bedeutet das: Pr\u00fcfen Sie jedes Jahr, ob eine Einkommensteuererkl\u00e4rung abzugeben ist. Wer diese Pflicht ignoriert, riskiert Sch\u00e4tzungsbescheide, Versp\u00e4tungszuschl\u00e4ge und im schlimmsten Fall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung durch Unterlassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Passend dazu:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Steuerklassen.html\">Steuerklassenrechner<\/a>: Welche Kombination ist sinnvoll?<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/einkommensteuererklaerung.html\">Einkommensteuererkl\u00e4rung<\/a> erstellen lassen<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerberatung-online.html\">Online-Steuerberatung<\/a> anfragen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><em>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerhinterziehung durch Unterlassen kann auch dann im Raum stehen, wenn dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch vorliegen. 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