{"id":79629,"date":"2026-06-06T11:07:27","date_gmt":"2026-06-06T09:07:27","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79629"},"modified":"2026-06-06T11:07:27","modified_gmt":"2026-06-06T09:07:27","slug":"corona-soforthilfe-zurueckzahlen-ovg-haelt-rueckforderung-in-brandenburg-fuer-rechtmaessig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-soforthilfe-zurueckzahlen-ovg-haelt-rueckforderung-in-brandenburg-fuer-rechtmaessig\/","title":{"rendered":"Corona-Soforthilfe zur\u00fcckzahlen: OVG h\u00e4lt R\u00fcckforderung in Brandenburg f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig"},"content":{"rendered":"\n<p>Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gingen im Fr\u00fchjahr 2020 davon aus: Die <strong>Corona-Soforthilfe<\/strong> ist kein Kredit und muss deshalb nicht zur\u00fcckgezahlt werden. Das stimmt nur teilweise. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom <strong>3. Juni 2026<\/strong> entschieden: Eine R\u00fcckforderung kann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn der prognostizierte <strong>existenzbedrohende Liquidit\u00e4tsengpass<\/strong> tats\u00e4chlich nicht eingetreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung betrifft drei Verfahren zur Corona-Soforthilfe in Brandenburg: <strong>OVG 6 B 22\/25, OVG 6 B 3\/26 und OVG 6 B 4\/26<\/strong>. Die Revision wurde nicht zugelassen; gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in den Verfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger waren Unternehmer, die Ende M\u00e4rz 2020 bei der <strong>Investitionsbank des Landes Brandenburg<\/strong>, kurz ILB, Corona-Soforthilfe beantragt hatten. Je nach Besch\u00e4ftigtenzahl wurden ihnen <strong>9.000 Euro<\/strong> oder <strong>30.000 Euro<\/strong> bewilligt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die ILB \u00fcberpr\u00fcfte Anfang 2022, ob die Mittel zweckentsprechend verwendet worden waren. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass die bei Antragstellung prognostizierten Liquidit\u00e4tsengp\u00e4sse in den jeweils ma\u00dfgeblichen drei Monaten nicht eingetreten waren. Daraufhin erlie\u00df sie Widerrufs- und R\u00fcckforderungsbescheide.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwaltungsgerichte hatten zun\u00e4chst unterschiedlich entschieden: Das Verwaltungsgericht Cottbus gab den Klagen statt, das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) wies eine Klage ab. Das OVG Berlin-Brandenburg best\u00e4tigte nun die Linie des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder).<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum war die R\u00fcckforderung laut OVG rechtm\u00e4\u00dfig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des OVG war der Zweck der Soforthilfe in den Bewilligungsbescheiden ausreichend klar erkennbar. Unter der \u00dcberschrift <strong>\u201eZweck der Soforthilfe\u201c<\/strong> wurde mitgeteilt, dass die Hilfe f\u00fcr Unternehmen bestimmt war, die aufgrund von Liquidit\u00e4tsengp\u00e4ssen infolge der Coronakrise 2020 in ihrer Existenz bedroht waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend war au\u00dferdem: Der Begriff <strong>Liquidit\u00e4tsengpass<\/strong> ergab sich nach Auffassung des Gerichts nicht nur aus dem Bescheid selbst, sondern auch aus der darin in Bezug genommenen Richtlinie vom <strong>31. M\u00e4rz 2020<\/strong>. Gemeint war eine negative Differenz zwischen den Einnahmen des Unternehmens und den fortlaufenden Sach- und Finanzkosten in den drei Monaten ab Antragstellung.<\/p>\n\n\n\n<p>Kurz gesagt: Wer im ma\u00dfgeblichen Drei-Monats-Zeitraum keinen solchen Liquidit\u00e4tsengpass hatte, durfte die Soforthilfe nicht dauerhaft behalten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Bedeutet \u201ekein Kredit\u201c automatisch \u201ekeine R\u00fcckzahlung\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nein. Genau diesen Punkt stellt die Entscheidung klar.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Soforthilfe war zwar keine klassische Darlehensf\u00f6rderung. Sie musste also nicht wie ein Kredit planm\u00e4\u00dfig zur\u00fcckgezahlt werden. Das bedeutet aber nicht, dass jede Auszahlung endg\u00fcltig behalten werden durfte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das OVG stellte klar: Die Soforthilfe war eine <strong>zweckgebundene Zuwendung<\/strong>. Wenn der im Bewilligungsbescheid erkennbare F\u00f6rderzweck sp\u00e4ter nicht erreicht wurde, durfte die Bewilligung widerrufen und die Hilfe zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Helfen \u00f6ffentliche Aussagen aus der Politik?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des OVG: grunds\u00e4tzlich nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Viele Betroffene berufen sich darauf, dass im Jahr 2020 \u00f6ffentlich kommuniziert wurde, die Soforthilfe m\u00fcsse nicht zur\u00fcckgezahlt werden. Das Gericht sieht darin jedoch keinen Ausschluss sp\u00e4terer Pr\u00fcfungen. Solche Aussagen \u00e4nderten nichts, wenn sie sich nicht in den ma\u00dfgeblichen Vorschriften, Richtlinien oder Bewilligungsbescheiden niedergeschlagen haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Gericht versteht solche Aussagen vielmehr so: Die Soforthilfe war keine Kreditgew\u00e4hrung. Daraus folgt aber nicht, dass eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung der zweckentsprechenden Verwendung ausgeschlossen war.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr betroffene Unternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen mit R\u00fcckforderungsbescheiden kommt es jetzt besonders auf die eigenen Unterlagen an.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig sind vor allem:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>der urspr\u00fcngliche Antrag,<\/li><li>der Bewilligungsbescheid,<\/li><li>die im Bescheid genannte F\u00f6rderrichtlinie,<\/li><li>die Berechnung des Liquidit\u00e4tsengpasses,<\/li><li>Einnahmen und fortlaufende Sach- und Finanzkosten im relevanten Drei-Monats-Zeitraum,<\/li><li>eventuelle R\u00fcckmeldungen oder Schlussabrechnungen gegen\u00fcber der ILB,<\/li><li>der Widerrufs- und R\u00fcckforderungsbescheid.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung bedeutet nicht automatisch, dass jede R\u00fcckforderung rechtm\u00e4\u00dfig ist. Sie zeigt aber deutlich: Wenn der Bewilligungsbescheid den F\u00f6rderzweck ausreichend erkennen lie\u00df und der Liquidit\u00e4tsengpass tats\u00e4chlich nicht eingetreten ist, sind die Erfolgsaussichten einer Klage deutlich geringer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Rolle spielt der Drei-Monats-Zeitraum?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Drei-Monats-Zeitraum war f\u00fcr das OVG zentral. Die Hilfe sollte einen prognostizierten Liquidit\u00e4tsengpass in den <strong>drei Monaten ab Antragstellung<\/strong> vermeiden. Entscheidend ist daher nicht die allgemeine wirtschaftliche Belastung durch die Pandemie, sondern die konkrete Liquidit\u00e4tslage in diesem Zeitraum.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Ein Unternehmen beantragte Ende M\u00e4rz 2020 Soforthilfe. Dann ist zu pr\u00fcfen, ob in den folgenden drei Monaten eine negative Differenz zwischen Einnahmen und fortlaufenden Sach- und Finanzkosten bestand. War dies nicht der Fall, kann eine R\u00fcckforderung in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer einen R\u00fcckforderungsbescheid erhalten hat oder noch mit einer Pr\u00fcfung rechnen muss, sollte nicht vorschnell zahlen oder Fristen verstreichen lassen. Sinnvoll ist eine geordnete Pr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<h3>1. Bescheid genau lesen<\/h3>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist, welcher Zweck im Bewilligungsbescheid genannt wurde und welche Richtlinie einbezogen war. Auch Hinweise auf Widerruf oder R\u00fcckforderung sind wichtig.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Liquidit\u00e4tsengpass nachrechnen<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Berechnung sollte f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum anhand der damaligen Einnahmen und fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzkosten nachvollzogen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Fristen beachten<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei R\u00fcckforderungsbescheiden laufen regelm\u00e4\u00dfig Rechtsbehelfsfristen. Wer reagieren m\u00f6chte, muss diese Fristen einhalten.<\/p>\n\n\n\n<h3>4. Einzelfall pr\u00fcfen<\/h3>\n\n\n\n<p>Auch nach der OVG-Entscheidung bleiben Einzelfragen m\u00f6glich, etwa zur Bestimmtheit des konkreten Bescheids, zur Berechnung des Engpasses oder zur Verj\u00e4hrung beziehungsweise Ermessensaus\u00fcbung.<\/p>\n\n\n\n<h3>5. Unterlagen vollst\u00e4ndig sichern<\/h3>\n\n\n\n<p>Alle F\u00f6rderunterlagen, Kontoausz\u00fcge, betriebswirtschaftlichen Auswertungen, Umsatzaufstellungen und Kostenbelege sollten geordnet aufbewahrt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: R\u00fcckforderung nicht nur rechtlich, sondern auch rechnerisch pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>In vielen F\u00e4llen entscheidet nicht allein die juristische Frage, ob eine R\u00fcckforderung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich ist. Ebenso wichtig ist die konkrete Berechnung: Welche Kosten durften angesetzt werden? Welche Einnahmen geh\u00f6rten in den Zeitraum? Wurde der richtige Drei-Monats-Zeitraum betrachtet?<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei Selbst\u00e4ndigen, kleinen Unternehmen und Betrieben mit schwankenden Einnahmen kann die Liquidit\u00e4tsberechnung fehleranf\u00e4llig sein. Eine sorgf\u00e4ltige Aufarbeitung der Zahlen kann daher entscheidend sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: OVG st\u00e4rkt R\u00fcckforderungen \u2013 Einzelfall bleibt entscheidend<\/h2>\n\n\n\n<p>Das OVG Berlin-Brandenburg hat die R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen in Brandenburg in drei Verfahren f\u00fcr rechtm\u00e4\u00dfig gehalten. Entscheidend war, dass der F\u00f6rderzweck aus den Bewilligungsbescheiden und der einbezogenen Richtlinie erkennbar war und der prognostizierte Liquidit\u00e4tsengpass tats\u00e4chlich nicht eingetreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr betroffene Unternehmen bedeutet das: Die pauschale Aussage \u201eSoforthilfe war kein Kredit\u201c reicht nicht aus, um eine R\u00fcckforderung abzuwehren. Ma\u00dfgeblich sind der konkrete Bewilligungsbescheid, die damalige Richtlinie und die tats\u00e4chliche Liquidit\u00e4tslage im relevanten Zeitraum.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Unser Praxistipp:<\/strong> Lassen Sie R\u00fcckforderungsbescheide nicht ungepr\u00fcft. H\u00e4ufig lohnt sich eine genaue Pr\u00fcfung der Liquidit\u00e4tsberechnung, der Bescheidbegr\u00fcndung und der Verfahrensfristen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><em>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Viele Unternehmerinnen und Unternehmer gingen im Fr\u00fchjahr 2020 davon aus: Die Corona-Soforthilfe ist kein Kredit und muss deshalb nicht zur\u00fcckgezahlt werden. Das stimmt nur teilweise. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteilen vom 3. Juni 2026 entschieden: Eine R\u00fcckforderung kann rechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn der prognostizierte existenzbedrohende Liquidit\u00e4tsengpass tats\u00e4chlich nicht eingetreten ist. 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