{"id":79664,"date":"2026-06-19T12:04:43","date_gmt":"2026-06-19T10:04:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79664"},"modified":"2026-06-19T12:04:43","modified_gmt":"2026-06-19T10:04:43","slug":"gewerbesteuer-mindesthebesatz-280-prozent-was-unternehmen-ab-2027-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/gewerbesteuer-mindesthebesatz-280-prozent-was-unternehmen-ab-2027-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Gewerbesteuer-Mindesthebesatz 280 Prozent: Was Unternehmen ab 2027 wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p>Der <strong>Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt auf 280 Prozent<\/strong>. Bisher lag die gesetzliche Untergrenze bei 200 Prozent. Die \u00c4nderung ist Teil des <strong>Neunten Gesetzes zur \u00c4nderung des Steuerberatungsgesetzes und zur \u00c4nderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften<\/strong> und soll erstmals ab dem <strong>Erhebungszeitraum 2027<\/strong> gelten. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz im Juni 2026 beschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr viele Unternehmen klingt das zun\u00e4chst nach einer pauschalen Steuererh\u00f6hung. Tats\u00e4chlich trifft die \u00c4nderung aber vor allem Gemeinden mit sehr niedrigen Hebes\u00e4tzen \u2013 und Unternehmen, die ihren Sitz bewusst in solchen sogenannten <strong>Gewerbesteueroasen<\/strong> gew\u00e4hlt haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist der Gewerbesteuer-Hebesatz \u00fcberhaupt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Gewerbesteuer<\/strong> wird nicht direkt auf den Gewinn mit einem festen Steuersatz berechnet. Zun\u00e4chst ermittelt das Finanzamt den <strong>Gewerbesteuermessbetrag<\/strong>. Dieser wird anschlie\u00dfend mit dem <strong>Hebesatz<\/strong> der Gemeinde multipliziert.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfacht gesagt:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gewerbesteuermessbetrag \u00d7 Hebesatz = Gewerbesteuer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Gemeinde bestimmt ihren Hebesatz grunds\u00e4tzlich selbst. Allerdings gibt es eine gesetzliche Untergrenze. Nach der derzeitigen Fassung des \u00a7 16 Abs. 4 GewStG betr\u00e4gt diese mindestens <strong>200 Prozent<\/strong>, wenn die Gemeinde keinen h\u00f6heren Hebesatz festgelegt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab 2027 soll diese Untergrenze nun auf <strong>280 Prozent<\/strong> steigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum wird der Mindesthebesatz auf 280 Prozent erh\u00f6ht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ziel der \u00c4nderung ist es, <strong>rein steuerlich motivierte Unternehmensverlagerungen<\/strong> in Gemeinden mit besonders niedrigen Hebes\u00e4tzen unattraktiver zu machen. Der Regierungsentwurf nennt ausdr\u00fccklich sogenannte <strong>Niedrighebesatzkommunen<\/strong>: Durch die Anhebung von 200 auf 280 Prozent sollen Gestaltungen \u00fcber solche Gemeinden st\u00e4rker einged\u00e4mmt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Gemeint sind F\u00e4lle, in denen Unternehmen ihren Sitz vor allem aus steuerlichen Gr\u00fcnden in eine Gemeinde mit sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz verlegen. F\u00fcr andere Gemeinden kann das zu erheblichen Steuerausf\u00e4llen f\u00fchren. Die neue Untergrenze soll den Wettbewerb zwischen Kommunen daher begrenzen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ab wann gilt der neue Mindesthebesatz?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Anhebung soll erstmals f\u00fcr den <strong>Erhebungszeitraum 2027<\/strong> gelten. Das bedeutet: F\u00fcr die Gewerbesteuer des Jahres 2026 bleibt es noch bei der bisherigen Mindestgrenze von 200 Prozent. Ab 2027 m\u00fcssen Gemeinden ihren Hebesatz mindestens auf <strong>280 Prozent<\/strong> festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten deshalb bereits bei ihrer Steuerplanung f\u00fcr 2027 pr\u00fcfen, ob sie in einer Gemeinde mit bisher niedrigem Hebesatz sitzen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wen trifft die Erh\u00f6hung besonders?<\/h2>\n\n\n\n<p>Betroffen sind vor allem Unternehmen in Gemeinden, deren Gewerbesteuerhebesatz bisher unter 280 Prozent liegt. F\u00fcr Unternehmen in St\u00e4dten und Gemeinden mit ohnehin h\u00f6heren Hebes\u00e4tzen \u00e4ndert sich durch die neue Mindestgrenze nichts.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders relevant ist die \u00c4nderung f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>GmbHs und UGs<\/strong><\/li><li>andere <strong>Kapitalgesellschaften<\/strong><\/li><li>gewerbliche <strong>Einzelunternehmen<\/strong><\/li><li>gewerbliche <strong>Personengesellschaften<\/strong>, zum Beispiel OHG, KG oder GmbH &amp; Co. KG<\/li><li>Unternehmen mit Sitz in bisherigen Niedrigsteuer-Gemeinden<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nicht betroffen sind reine <strong>Freiberufler<\/strong>, soweit sie keine gewerbesteuerpflichtigen Eink\u00fcnfte erzielen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum sp\u00fcren Einzelunternehmer die Erh\u00f6hung oft weniger stark?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern einer Personengesellschaft gibt es eine wichtige Entlastung: Die Gewerbesteuer kann nach \u00a7 35 EStG pauschal auf die Einkommensteuer angerechnet werden. Seit dem Veranlagungszeitraum 2020 betr\u00e4gt diese Steuererm\u00e4\u00dfigung grunds\u00e4tzlich das <strong>Vierfache des Gewerbesteuermessbetrags<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet vereinfacht: Bis zu einem Hebesatz von <strong>400 Prozent<\/strong> kann die Gewerbesteuer bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern regelm\u00e4\u00dfig vollst\u00e4ndig \u00fcber die Einkommensteuererm\u00e4\u00dfigung ausgeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Warum 400 Prozent?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz = 4 \u00d7 Gewerbesteuermessbetrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Da \u00a7 35 EStG ebenfalls grunds\u00e4tzlich mit dem Faktor 4 arbeitet, kann die Belastung h\u00e4ufig neutralisiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist aber: Die Anrechnung ist nicht grenzenlos. Sie setzt unter anderem voraus, dass ausreichend Einkommensteuer auf gewerbliche Eink\u00fcnfte anf\u00e4llt. Au\u00dferdem ist die Erm\u00e4\u00dfigung auf die tats\u00e4chlich zu zahlende Gewerbesteuer und den gesetzlichen Erm\u00e4\u00dfigungsh\u00f6chstbetrag begrenzt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum trifft es Kapitalgesellschaften st\u00e4rker?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Kapitalgesellschaften<\/strong> wie GmbH oder UG gibt es diese Einkommensteuer-Anrechnung nicht. Sie unterliegen selbst der K\u00f6rperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Eine Minderung der Einkommensteuer nach \u00a7 35 EStG kommt bei Kapitalgesellschaften nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet: Steigt der Hebesatz einer Gemeinde von 200 auf 280 Prozent, f\u00fchrt das bei einer GmbH grunds\u00e4tzlich zu einer echten Mehrbelastung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hoch kann die Mehrbelastung ausfallen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein einfaches Beispiel zeigt den Effekt:<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen hat einen <strong>Gewerbesteuermessbetrag von 10.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Hebesatz von <strong>200 Prozent<\/strong> betr\u00e4gt die Gewerbesteuer:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10.000 \u20ac \u00d7 200 % = 20.000 \u20ac<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei einem Hebesatz von <strong>280 Prozent<\/strong> betr\u00e4gt die Gewerbesteuer:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>10.000 \u20ac \u00d7 280 % = 28.000 \u20ac<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Mehrbelastung betr\u00e4gt also:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.000 \u20ac<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer <strong>GmbH<\/strong> wirkt diese Erh\u00f6hung grunds\u00e4tzlich direkt steuererh\u00f6hend. Bei einem <strong>Einzelunternehmer<\/strong> oder einer <strong>Personengesellschaft<\/strong> kann sie dagegen regelm\u00e4\u00dfig \u00fcber \u00a7 35 EStG aufgefangen werden, solange die Voraussetzungen f\u00fcr die Anrechnung erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr bestehende Standortmodelle?<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen, die ihren Sitz bewusst in einer Gemeinde mit sehr niedrigem Gewerbesteuerhebesatz gew\u00e4hlt haben, sollten ihre Steuerplanung \u00fcberpr\u00fcfen. Die Anhebung auf 280 Prozent reduziert den Vorteil solcher Standorte deutlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet aber nicht automatisch, dass ein Standortwechsel steuerlich sinnvoll ist. Denn bei der Gewerbesteuer spielen weitere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>tats\u00e4chlicher Verwaltungssitz<\/li><li>Ort der Gesch\u00e4ftsleitung<\/li><li>Betriebsst\u00e4tten in mehreren Gemeinden<\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Gewerbesteuermessbetrag-Zerlegung.html\">Zerlegung der Gewerbesteuer<\/a><\/li><li>Substanz am Standort<\/li><li>Risiko einer steuerlichen Anerkennung bei rein formalen Sitzverlagerungen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei sogenannten <strong>Briefkastensitzen<\/strong> oder rein steuerlich motivierten Gestaltungen kann das Finanzamt genauer hinschauen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sollten Unternehmen jetzt pr\u00fcfen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten bis sp\u00e4testens zur Planung des Jahres 2027 diese Punkte kl\u00e4ren:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Wie hoch ist der aktuelle Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde?<\/strong><br \/>Liegt er bereits bei 280 Prozent oder dar\u00fcber, \u00e4ndert sich durch die neue Mindestgrenze nichts.<\/li><li><strong>Welche Rechtsform hat das Unternehmen?<\/strong><br \/>Einzelunternehmen und Personengesellschaften profitieren h\u00e4ufig von der Anrechnung nach \u00a7 35 EStG. Kapitalgesellschaften nicht.<\/li><li><strong>Wie hoch ist der Gewerbesteuermessbetrag?<\/strong><br \/>Je h\u00f6her der Messbetrag, desto st\u00e4rker wirkt sich ein h\u00f6herer Hebesatz aus.<\/li><li><strong>Greift die Einkommensteuer-Anrechnung tats\u00e4chlich vollst\u00e4ndig?<\/strong><br \/>Bei Einzelunternehmern und Mitunternehmern sollte gepr\u00fcft werden, ob die Anrechnung durch H\u00f6chstbetr\u00e4ge begrenzt wird.<\/li><li><strong>Ist die Standortstruktur steuerlich sauber dokumentiert?<\/strong><br \/>Wer mehrere Betriebsst\u00e4tten oder eine Sitzverlagerung plant, sollte die gewerbesteuerliche Zerlegung fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Kein Steuerhammer f\u00fcr alle \u2013 aber ein klares Signal gegen Gewerbesteueroasen<\/h2>\n\n\n\n<p>Der neue <strong>Gewerbesteuer-Mindesthebesatz von 280 Prozent<\/strong> ist keine fl\u00e4chendeckende Steuererh\u00f6hung f\u00fcr alle Unternehmen. Er trifft vor allem Gemeinden mit bisher sehr niedrigen Hebes\u00e4tzen und Unternehmen, die von solchen Standorten profitiert haben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr <strong>Einzelunternehmer und Personengesellschaften<\/strong> wird die Mehrbelastung h\u00e4ufig durch die Anrechnung auf die Einkommensteuer abgefedert. F\u00fcr <strong>Kapitalgesellschaften<\/strong> wie GmbHs und UGs kann die Erh\u00f6hung dagegen direkt zu einer h\u00f6heren Steuerbelastung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Unser Praxistipp: <strong>Pr\u00fcfen Sie rechtzeitig vor 2027, ob Ihr Unternehmen von der Anhebung betroffen ist und ob Ihre Rechtsform steuerlich noch optimal ist.<\/strong> Gerade bei GmbHs, Holdings oder Unternehmen mit mehreren Betriebsst\u00e4tten kann sich eine genaue Gewerbesteueranalyse lohnen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Passend dazu auf Ihrer Website<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/gewerbesteuer.htm\">Gewerbesteuer <\/a>einfach erkl\u00e4rt: Hebesatz, Freibetrag und Berechnung<\/strong><\/li><li><strong>GmbH oder Einzelunternehmen: Welche <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Rechtsform.html\">Rechtsform <\/a>ist steuerlich g\u00fcnstiger?<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Gewerbesteuer-Mindesthebesatz steigt auf 280 Prozent. 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