{"id":79682,"date":"2026-06-25T08:41:04","date_gmt":"2026-06-25T06:41:04","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79682"},"modified":"2026-06-25T08:41:04","modified_gmt":"2026-06-25T06:41:04","slug":"erbschaftsteuer-aus-billigkeitsgruenden-senken-bfh-staerkt-erben-die-leer-ausgehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-aus-billigkeitsgruenden-senken-bfh-staerkt-erben-die-leer-ausgehen\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden senken: BFH st\u00e4rkt Erben, die leer ausgehen"},"content":{"rendered":"\n<p>Die <strong>Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong> niedriger festsetzen \u2013 in Ausnahmef\u00e4llen kann das m\u00f6glich sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>25. Februar 2026, II R 1\/22<\/strong> entschieden: Muss ein Erbe zwar den Nachlasswert zum Todestag versteuern, ist er aber ohne eigenes Verschulden am Ende tats\u00e4chlich nicht bereichert, kann die Steuer aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden niedriger oder sogar auf <strong>0 Euro<\/strong> festgesetzt werden. Die H\u00fcrden daf\u00fcr sind allerdings hoch.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war der Kl\u00e4ger nach einem Testament Miterbe. Zun\u00e4chst wurde jedoch ein anderer Erbschein erteilt, sodass andere Personen Zugriff auf den Nachlass erhielten. Sp\u00e4ter wurde dieser Erbschein eingezogen und ein neuer Erbschein erteilt, der den Kl\u00e4ger als Miterben auswies. Zu diesem Zeitpunkt waren die Nachlasswerte nach Darstellung des Kl\u00e4gers aber bereits verbraucht. Das Finanzamt setzte trotzdem Erbschaftsteuer fest.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger beantragte deshalb, die Erbschaftsteuer nach <strong>\u00a7 163 Abs. 1 Satz 1 AO<\/strong> aus Billigkeitsgr\u00fcnden auf <strong>0 Euro<\/strong> festzusetzen. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab ihm zun\u00e4chst Recht. Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies die Sache zur\u00fcck, weil noch nicht ausreichend gepr\u00fcft war, ob dem Kl\u00e4ger werthaltige Ersatzanspr\u00fcche gegen die unrechtm\u00e4\u00dfigen Erbschaftsbesitzer zustanden und ob ihm deren Durchsetzung zumutbar war.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist das Stichtagsprinzip bei der Erbschaftsteuer so streng?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Erbschaftsteuer gilt grunds\u00e4tzlich das <strong>Stichtagsprinzip<\/strong>. Das bedeutet: F\u00fcr die Bewertung kommt es auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers an. Sp\u00e4tere Entwicklungen, etwa Wertverluste oder der Verbrauch von Nachlassverm\u00f6gen, \u00e4ndern an der Steuerfestsetzung grunds\u00e4tzlich nichts. Der BFH beschreibt die Wertermittlung nach \u00a7 11 ErbStG als Momentaufnahme.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieses Prinzip kann hart sein. Denn ein Erbe kann steuerlich so behandelt werden, als habe er Verm\u00f6gen erhalten, obwohl er wirtschaftlich tats\u00e4chlich nichts mehr bekommt. Genau f\u00fcr solche besonderen Ausnahmef\u00e4lle kann <strong>\u00a7 163 AO<\/strong> ein Korrektiv bieten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann kann Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden herabgesetzt werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Eine niedrigere Festsetzung der Erbschaftsteuer aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden kommt nur ausnahmsweise in Betracht. Entscheidend ist, ob der Erbe trotz Erwerbs von Todes wegen letztlich nicht bereichert ist und ihn daran kein Verschulden trifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfacht gesagt: Wer nur \u201eauf dem Papier\u201c geerbt hat, tats\u00e4chlich aber weder Nachlassgegenst\u00e4nde noch Ersatz daf\u00fcr erh\u00e4lt, kann unter engen Voraussetzungen eine Billigkeitskorrektur beantragen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Nachweise muss der Erbe erbringen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH legt die Messlatte hoch. Der Erbe muss darlegen und gegebenenfalls nachweisen, dass er <strong>alles in seiner Macht Stehende<\/strong> getan hat, um den Nachlass zu sichern. Au\u00dferdem muss er zeigen, dass er m\u00f6gliche Ersatzanspr\u00fcche geltend gemacht hat \u2013 oder dass deren Geltendmachung wegen Verm\u00f6genslosigkeit des Ersatzpflichtigen von vornherein aussichtslos war.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet in der Praxis: Es reicht nicht aus, nur vorzutragen, dass der Nachlass nicht mehr vorhanden ist. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Dokumentation, zum Beispiel zu Auskunftsverlangen, gerichtlichen Schritten, Ermittlungen zu Verm\u00f6genswerten oder Gr\u00fcnden, warum eine Anspruchsdurchsetzung wirtschaftlich sinnlos war.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Erben?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist f\u00fcr Erben wichtig, die in komplizierte Nachlasssituationen geraten. Besonders relevant ist es bei Streit um Erbscheine, bei Erbschaftsbesitzern, bei verschwundenem Nachlassverm\u00f6gen oder bei Erbf\u00e4llen mit Auslandsbezug.<\/p>\n\n\n\n<p>Betroffene sollten insbesondere pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Wurde der Nachlass zum Todestag zutreffend bewertet?<\/li><li>Wer hatte tats\u00e4chlich Zugriff auf Bankkonten, Immobilien oder sonstiges Verm\u00f6gen?<\/li><li>Wurden Herausgabe- oder Wertersatzanspr\u00fcche gepr\u00fcft?<\/li><li>Gibt es Nachweise \u00fcber die Verm\u00f6genslosigkeit m\u00f6glicher Ersatzpflichtiger?<\/li><li>Wurde ein Antrag nach <strong>\u00a7 163 AO<\/strong> rechtzeitig und ausreichend begr\u00fcndet?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Praxistipp: Bei leerem Erbe sofort Beweise sichern<\/h2>\n\n\n\n<p>Unser Praxistipp: Wer als Erbe feststellt, dass Nachlassverm\u00f6gen verschwunden oder verbraucht wurde, sollte sofort Beweise sichern. Dazu geh\u00f6ren Kontoausk\u00fcnfte, Schriftverkehr mit Banken, Erbscheinsunterlagen, Auskunftsverlangen gegen\u00fcber Miterben oder Erbschaftsbesitzern sowie Nachweise \u00fcber erfolglose Vollstreckungs- oder Ermittlungsversuche.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist au\u00dferdem eine klare Trennung: Der normale Erbschaftsteuerbescheid ist nicht automatisch falsch, nur weil sp\u00e4ter kein Verm\u00f6gen zuflie\u00dft. Die Billigkeitskorrektur nach <strong>\u00a7 163 AO<\/strong> ist ein eigenst\u00e4ndiger Antrag und muss sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: BFH \u00f6ffnet T\u00fcr \u2013 aber nur f\u00fcr echte Ausnahmef\u00e4lle<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt: Die Erbschaftsteuer kann aus Billigkeitsgr\u00fcnden niedriger oder sogar auf <strong>0 Euro<\/strong> festgesetzt werden, wenn ein Erbe ohne eigenes Verschulden trotz Erbanfalls nicht bereichert ist. Gleichzeitig macht das Urteil deutlich, dass diese Korrektur kein Automatismus ist. Entscheidend sind die Umst\u00e4nde des Einzelfalls und die Nachweise des Erben.<\/p>\n\n\n\n<p>Unsere Kanzlei unterst\u00fctzt Sie bei der Pr\u00fcfung von Erbschaftsteuerbescheiden, der Vorbereitung von Billigkeitsantr\u00e4gen und der steuerlichen Einordnung komplexer Nachlassf\u00e4lle.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2>Passend dazu: Interne Linkideen<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Passend dazu:<\/strong> <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Unser Ratgeber zur Erbschaftsteuer<\/a><\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Quelle:<\/strong> BFH, Urteil vom 25. Februar 2026, <strong>II R 1\/22<\/strong>, ECLI:DE:BFH:2026:U.250226.IIR1.22.0.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Erbschaftsteuer aus Billigkeitsgr\u00fcnden niedriger festsetzen \u2013 in Ausnahmef\u00e4llen kann das m\u00f6glich sein. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25. 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