{"id":79696,"date":"2026-06-25T08:54:45","date_gmt":"2026-06-25T06:54:45","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79696"},"modified":"2026-06-25T08:54:45","modified_gmt":"2026-06-25T06:54:45","slug":"passiver-rechnungsabgrenzungsposten-keine-abgrenzung-bei-auszahlung-eines-bergschadensverzichts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/passiver-rechnungsabgrenzungsposten-keine-abgrenzung-bei-auszahlung-eines-bergschadensverzichts\/","title":{"rendered":"Passiver Rechnungsabgrenzungsposten: Keine Abgrenzung bei Auszahlung eines Bergschadensverzichts"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein <strong>passiver Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong> darf nicht allein deshalb gebildet werden, weil eine Zahlung wirtschaftlich auch zuk\u00fcnftige Nachteile abgelten soll. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom <strong>17. M\u00e4rz 2026, 2 K 2199\/23 E<\/strong>, entschieden: Wird f\u00fcr einen <strong>Bergschadensverzicht<\/strong> eine einmalige Vergleichszahlung geleistet, fehlt es an einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung. Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens nach <strong>\u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG<\/strong> ist dann unzul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es in dem Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger betrieb einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf Grundst\u00fccken in einem Gebiet, in dem jahrzehntelang Steinkohle abgebaut wurde. Durch den Bergbau waren Sch\u00e4den an Grund und Boden sowie an Geb\u00e4uden entstanden. Diese Sch\u00e4den wurden zun\u00e4chst j\u00e4hrlich durch Schadensersatzleistungen ausgeglichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2020 schloss der Kl\u00e4ger mit der Bergbaugesellschaft eine abschlie\u00dfende Vereinbarung. Danach sollten Sch\u00e4den am Grundbesitz, Wirtschaftserschwernisse und Einnahmeausf\u00e4lle <strong>f\u00fcr Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft endg\u00fcltig<\/strong> abgegolten sein. Der Kl\u00e4ger stellte rund die H\u00e4lfte der Vergleichszahlung als <strong>passiven Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong> in die Bilanz ein und wollte diesen \u00fcber <strong>25 Jahre<\/strong> erfolgswirksam aufl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was ist ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein <strong>passiver Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong>, kurz <strong>passiver RAP<\/strong>, ist ein Bilanzposten f\u00fcr Einnahmen, die ein Unternehmen bereits vor dem Bilanzstichtag erh\u00e4lt, die wirtschaftlich aber Ertrag f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Einfach gesagt:<br \/>Wer heute Geld bekommt, daf\u00fcr aber erst k\u00fcnftig noch eine Leistung erbringen muss, darf den Ertrag unter bestimmten Voraussetzungen zeitlich verteilen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Genau das regeln <strong>\u00a7 250 Abs. 2 HGB<\/strong> und steuerlich entsprechend <strong>\u00a7 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG<\/strong>. Voraussetzung ist aber ein klarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und einer noch ausstehenden zeitbezogenen Gegenleistung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum lehnte das Finanzamt den passiven RAP ab?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Betriebspr\u00fcfung war der Auffassung, dass mit der Vergleichsvereinbarung und der Zahlung alle gegenseitigen Leistungen bereits erbracht waren. Nach Ansicht des Finanzamts gab es keine fortlaufende Verpflichtung des Kl\u00e4gers, die eine Verteilung des Ertrags \u00fcber 25 Jahre rechtfertigen w\u00fcrde. Deshalb wurde der gebildete passive RAP gewinnerh\u00f6hend aufgel\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger argumentierte dagegen, dass die Zahlung auch k\u00fcnftige Einnahmeausf\u00e4lle und weitere Sch\u00e4den abgelten sollte. Er meinte daher, er m\u00fcsse zuk\u00fcnftige Nachteile dulden und d\u00fcrfe den entsprechenden Betrag \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum abgrenzen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum folgte das FG M\u00fcnster dem Kl\u00e4ger nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts lag keine zeitraumbezogene Gegenleistung des Kl\u00e4gers vor. Der vereinbarte Bergschadensverzicht sei vielmehr eine <strong>einmalige Leistung<\/strong>, n\u00e4mlich die Verzichtserkl\u00e4rung selbst. Diese sei bereits vor dem Bilanzstichtag vollst\u00e4ndig vollzogen worden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist die Abgrenzung: Eine k\u00fcnftige Duldungs- oder Unterlassungsverpflichtung kann zwar grunds\u00e4tzlich eine Rechnungsabgrenzung rechtfertigen. Im konkreten Fall sah das Gericht aber keine solche fortlaufende Verpflichtung. Der Kl\u00e4ger sei bereits aufgrund bergrechtlicher Grundlagen zur Duldung bergbaulicher Einwirkungen verpflichtet gewesen. Durch den Vergleich seien vielmehr bestehende und k\u00fcnftige Ersatzanspr\u00fcche abschlie\u00dfend erledigt worden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum reicht der Bezug zu zuk\u00fcnftigen Einnahmeausf\u00e4llen nicht aus?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil zeigt einen wichtigen Punkt: Es kommt nicht nur darauf an, wie die Zahlung berechnet wurde. Selbst wenn bei der Ermittlung des Vergleichsbetrags zuk\u00fcnftige Einnahmeausf\u00e4lle ber\u00fccksichtigt wurden, entsteht dadurch noch kein passiver RAP.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend ist, ob der Zahlung eine <strong>noch zu erbringende Leistung nach dem Bilanzstichtag<\/strong> gegen\u00fcbersteht. Wird dagegen lediglich auf Anspr\u00fcche oder Gesch\u00e4ftschancen verzichtet, ist der Ertrag grunds\u00e4tzlich sofort zu erfassen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das Urteil f\u00fcr die Praxis?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil betrifft nicht nur Bergschadensf\u00e4lle. Es ist auch f\u00fcr andere Vergleichszahlungen, Abfindungen und Entsch\u00e4digungen relevant, bei denen Unternehmen eine zeitliche Verteilung des Ertrags pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders aufmerksam sollten bilanzierende Steuerpflichtige sein bei:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Entsch\u00e4digungen f\u00fcr Nutzungsbeeintr\u00e4chtigungen,<\/li><li>Zahlungen f\u00fcr Anspruchsverzichte,<\/li><li>Abfindungen f\u00fcr k\u00fcnftige Einnahmeausf\u00e4lle,<\/li><li>Vergleichszahlungen bei Dauerschuldverh\u00e4ltnissen,<\/li><li>Entsch\u00e4digungen im Zusammenhang mit Grundst\u00fccken oder Betriebsverm\u00f6gen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zentrale Frage lautet immer: <strong>Gibt es nach dem Bilanzstichtag noch eine konkrete, zeitbezogene Gegenleistung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxistipp: Vergleichsvereinbarungen steuerlich sauber formulieren<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unser Praxistipp: Wer eine gr\u00f6\u00dfere Entsch\u00e4digungs- oder Vergleichszahlung erh\u00e4lt, sollte die steuerliche Behandlung bereits vor Unterzeichnung der Vereinbarung pr\u00fcfen. Entscheidend ist nicht nur die H\u00f6he der Zahlung, sondern auch der wirtschaftliche Gehalt der Vereinbarung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig sind insbesondere diese Fragen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Wird eine einmalige Verzichtserkl\u00e4rung abgegeben?<\/li><li>Besteht eine echte zuk\u00fcnftige Duldungs- oder Unterlassungspflicht?<\/li><li>Ist ein bestimmter Leistungszeitraum vereinbart?<\/li><li>Gibt es einen sachgerechten Ma\u00dfstab f\u00fcr die zeitanteilige Aufl\u00f6sung?<\/li><li>Soll die Zahlung sofort oder \u00fcber mehrere Jahre gewinnerh\u00f6hend wirken?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei hohen Einmalzahlungen kann die falsche Einordnung zu erheblichen Steuernachzahlungen nach einer Betriebspr\u00fcfung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Kein passiver RAP ohne k\u00fcnftige Gegenleistung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG M\u00fcnster stellt klar: Ein <strong>passiver Rechnungsabgrenzungsposten<\/strong> setzt mehr voraus als einen wirtschaftlichen Bezug zu zuk\u00fcnftigen Nachteilen. Erforderlich ist eine Zahlung f\u00fcr eine bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag und eine noch zu erbringende Gegenleistung. Bei einem abschlie\u00dfenden Bergschadensverzicht sah das Gericht diese Voraussetzungen nicht als erf\u00fcllt an. Die Revision wurde nicht zugelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unsere Kanzlei unterst\u00fctzt Sie bei der steuerlichen Pr\u00fcfung von Entsch\u00e4digungszahlungen, Vergleichsvereinbarungen und bilanziellen Abgrenzungsfragen.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Quelle:<\/strong> FG M\u00fcnster, Urteil vom 17. M\u00e4rz 2026, <strong>2 K 2199\/23 E<\/strong>; Mitteilung des FG M\u00fcnster vom 15. Juni 2026.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten darf nicht allein deshalb gebildet werden, weil eine Zahlung wirtschaftlich auch zuk\u00fcnftige Nachteile abgelten soll. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 17. M\u00e4rz 2026, 2 K 2199\/23 E, entschieden: Wird f\u00fcr einen Bergschadensverzicht eine einmalige Vergleichszahlung geleistet, fehlt es an einer nach dem Bilanzstichtag noch zu erbringenden Gegenleistung. 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