{"id":797,"date":"2012-02-28T14:25:17","date_gmt":"2012-02-28T12:25:17","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=797"},"modified":"2012-09-18T11:54:45","modified_gmt":"2012-09-18T09:54:45","slug":"zahlungsanweisung-durch-angabe-einer-kontonummer-in-steuererklarung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/zahlungsanweisung-durch-angabe-einer-kontonummer-in-steuererklarung\/","title":{"rendered":"Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererkl\u00e4rung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Ist eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, nach der Abgabenordnung gegen den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags. Das Finanzgericht M\u00fcnster hatte in diesem Zusammenhang dar\u00fcber zu entscheiden, ob das Finanzamt eine Steuererstattung vom Kontoinhaber zur\u00fcckfordern darf, wenn der nicht mit dem Kontoinhaber identische Steuerpflichtige diese Kontonummer in seiner Steuererkl\u00e4rung angegeben hat.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der mittlerweile von der Kl\u00e4gerin geschiedene Ehemann hatte auf dem Mantelbogen seiner erstmals auf Durchf\u00fchrung der Einzelveranlagung gerichteten Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2008 die Kontonummer der Kl\u00e4gerin angegeben und angekreuzt, er sei Kontoinhaber. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids \u00fcberwies das beklagte Finanzamt die aus der Veranlagung folgende Steuererstattung auf das in der Erkl\u00e4rung angegebene Konto. Einen Tag sp\u00e4ter teilte der Ehemann dem Finanzamt seine korrekte Kontonummer mit, woraufhin das Finanzamt den Erstattungsbetrag von der Kl\u00e4gerin zur\u00fcckforderte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der R\u00fcckforderungsbescheid war rechtswidrig. Die Anweisung des Ehemannes zur Zahlung etwaiger Steuererstattungsbetr\u00e4ge auf das Konto der Kl\u00e4gerin war wirksam. Die Erstattung erfolgte nicht ohne rechtlichen Grund, denn, so die Richter, die Angabe des Namens des Kontoinhabers z\u00e4hlt nicht zum notwendigen Inhalt einer Zahlungsanweisung. Die erst einen Tag nach der \u00dcberweisung des Erstattungsbetrages mitgeteilte andere Kontonummer ist nur f\u00fcr die Zukunft bindend. Diese Mitteilung war auch keine Anfechtungserkl\u00e4rung, weil nicht ersichtlich war, dass die urspr\u00fcngliche Zahlungsanweisung von Anfang an beseitigt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Gibt ein Steuerpflichtiger in der Steuererkl\u00e4rung die Nummer eines Kontos an, dessen Inhaber ein anderer ist, so darf das Finanzamt eine auf dieses Konto geleistete Steuererstattung nicht vom Kontoinhaber zur\u00fcckfordern. Die Zahlungsanweisung ist insofern wirksam; eine \u00c4nderung wirkt nur f\u00fcr die Zukunft.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Zahlungsanweisung durch Angabe einer Kontonummer in Steuererkl\u00e4rung Kernaussage Ist eine Steuer, eine Steuerverg\u00fctung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zur\u00fcckgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, nach der Abgabenordnung gegen den Leistungsempf\u00e4nger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zur\u00fcckgezahlten Betrags. 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