{"id":79709,"date":"2026-07-04T12:37:06","date_gmt":"2026-07-04T10:37:06","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79709"},"modified":"2026-07-04T12:37:06","modified_gmt":"2026-07-04T10:37:06","slug":"%c2%a7-23-estg-wann-private-verkaeufe-steuerpflichtig-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/%c2%a7-23-estg-wann-private-verkaeufe-steuerpflichtig-werden\/","title":{"rendered":"\u00a7 23 EStG: Wann private Verk\u00e4ufe steuerpflichtig werden"},"content":{"rendered":"\n<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte nach <strong>\u00a7 23 EStG<\/strong> stehen selten im Mittelpunkt der laufenden Steuerberatung. Wenn sie aber relevant werden, geht es h\u00e4ufig um hohe Betr\u00e4ge: Immobilienverk\u00e4ufe, geerbte oder verschenkte Grundst\u00fccke, Kryptow\u00e4hrungen, Fremdw\u00e4hrungskonten, Gold, Schmuck oder andere Wertgegenst\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>Der entscheidende Punkt: Auch im Privatverm\u00f6gen k\u00f6nnen Gewinne steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf bestimmte Fristen nicht \u00fcberschritten werden. Bei Grundst\u00fccken betr\u00e4gt die Frist grunds\u00e4tzlich zehn Jahre, bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern grunds\u00e4tzlich ein Jahr. F\u00fcr private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte gilt au\u00dferdem seit dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Freigrenze von 1.000 Euro. Gewinne bleiben nur steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Wichtigste auf einen Blick<\/h2>\n\n\n\n<p>Private Immobilienverk\u00e4ufe k\u00f6nnen steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Selbstgenutzte Immobilien k\u00f6nnen ausgenommen sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken erf\u00fcllt sind. Andere Wirtschaftsg\u00fcter wie Gold, Schmuck, Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge oder Kryptow\u00e4hrungen k\u00f6nnen bei Verkauf innerhalb eines Jahres steuerpflichtig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist au\u00dferdem: Die 1.000-Euro-Grenze ist eine <strong>Freigrenze<\/strong>, kein Freibetrag. Liegt der Gesamtgewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bei 999 Euro, bleibt er steuerfrei. Liegt er bei 1.000 Euro oder dar\u00fcber, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sind private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte nach \u00a7 23 EStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte sind Verk\u00e4ufe von Wirtschaftsg\u00fctern des Privatverm\u00f6gens, bei denen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung innerhalb bestimmter Fristen liegen. Erfasst werden insbesondere Grundst\u00fccke, grundst\u00fccksgleiche Rechte, andere Wirtschaftsg\u00fcter sowie bestimmte F\u00e4lle, in denen der Verkauf zeitlich vor dem Erwerb erfolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Grundst\u00fccken und grundst\u00fccksgleichen Rechten, zum Beispiel Erbbaurechten, gilt die Zehnjahresfrist. Bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern gilt grunds\u00e4tzlich die Einjahresfrist. Gegenst\u00e4nde des t\u00e4glichen Gebrauchs sind ausdr\u00fccklich ausgenommen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Grundst\u00fccke: Wann ist der Immobilienverkauf steuerpflichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Verkauf einer privaten Immobilie ist grunds\u00e4tzlich steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre liegen. Das betrifft zum Beispiel vermietete Eigentumswohnungen, Mehrfamilienh\u00e4user, unbebaute Grundst\u00fccke, Ferienimmobilien und Grundst\u00fccksanteile.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist nicht nur der Verkaufspreis. Ma\u00dfgeblich ist der steuerliche Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn. Dieser ergibt sich aus dem Ver\u00e4u\u00dferungspreis abz\u00fcglich Anschaffungs- oder Herstellungskosten und abz\u00fcglich Werbungskosten. Wurden w\u00e4hrend der Vermietung Abschreibungen steuerlich geltend gemacht, mindern diese die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und erh\u00f6hen dadurch den steuerpflichtigen Gewinn.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: Vermietete Wohnung innerhalb der Zehnjahresfrist verkauft<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine vermietete Eigentumswohnung wurde 2019 angeschafft. Die steuerlichen Anschaffungskosten betragen 440.000 Euro. Bis zum Verkauf wurden 42.000 Euro AfA geltend gemacht. Im Jahr 2026 wird die Wohnung f\u00fcr 520.000 Euro verkauft. Ver\u00e4u\u00dferungskosten, etwa Makler- oder Notarkosten, betragen 15.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Vereinfachte Berechnung:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Position<\/th><th>Betrag<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Verkaufspreis<\/td><td>520.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>abz\u00fcglich Ver\u00e4u\u00dferungskosten<\/td><td>15.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>abz\u00fcglich fortgef\u00fchrte Anschaffungskosten: 440.000 Euro minus 42.000 Euro AfA<\/td><td>398.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>steuerpflichtiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn<\/td><td>107.000 Euro<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Der Gewinn kann damit in voller H\u00f6he der Einkommensteuer unterliegen, wenn keine Steuerbefreiung wegen Selbstnutzung greift.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuerbefreiung bei Selbstnutzung: Wann greift die Ausnahme?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 23 EStG enth\u00e4lt eine wichtige Ausnahme f\u00fcr selbstgenutzte Immobilien. Steuerfrei kann der Verkauf sein, wenn die Immobilie im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung ausschlie\u00dflich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Alternativ reicht eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung verlangt f\u00fcr die zweite Alternative einen zusammenh\u00e4ngenden Zeitraum \u00fcber drei Kalenderjahre. Es gen\u00fcgt, wenn die Immobilie im zweiten Jahr vor der Ver\u00e4u\u00dferung mindestens am 31. Dezember, im Vorjahr durchgehend und im Verkaufsjahr zumindest am 1. Januar selbst genutzt wurde. Eine sp\u00e4tere Vermietung im Verkaufsjahr kann unsch\u00e4dlich sein, wenn diese Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Achtung: Selbstnutzung ist nicht grenzenlos<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerbefreiung bei eigenen Wohnzwecken wird in der Praxis h\u00e4ufig \u00fcbersch\u00e4tzt. Der BFH verlangt, dass die Immobilie zum Bewohnen geeignet ist und vom Steuerpflichtigen selbst tats\u00e4chlich bewohnt wird. Eine \u00dcberlassung an Dritte gen\u00fcgt grunds\u00e4tzlich nicht. Eine Ausnahme kann f\u00fcr einkommensteuerlich zu ber\u00fccksichtigende Kinder gelten.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt nach BFH-Rechtsprechung vor, wenn die Wohnung der Mutter oder Schwiegermutter \u00fcberlassen wird. Der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist kann dann steuerpflichtig sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei Trennung und Scheidung ist Vorsicht geboten. Der BFH hat entschieden, dass der ausgezogene Ehegatte seinen Miteigentumsanteil nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame Kind weiter im Familienheim wohnen. Ein Verkauf des Miteigentumsanteils innerhalb der Zehnjahresfrist kann daher steuerpflichtig sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Unbebaute Teilfl\u00e4che: Garten ist nicht immer steuerfrei<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders fehleranf\u00e4llig ist der Verkauf einer abgetrennten Grundst\u00fccksfl\u00e4che. Wird von einem selbstgenutzten Wohngrundst\u00fcck ein unbebauter Teil abgetrennt und verkauft, kann die Steuerbefreiung entfallen. Der BFH sieht in der Abtrennung grunds\u00e4tzlich eine Z\u00e4sur: Das neue unbebaute Grundst\u00fcck ist steuerlich gesondert zu betrachten. Wird die Teilfl\u00e4che gerade f\u00fcr Verkauf und Bebauung durch den Erwerber abgetrennt, fehlt regelm\u00e4\u00dfig der erforderliche Zusammenhang mit der eigenen Wohnnutzung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Anschaffung, Schenkung und Erbschaft: Welche Frist gilt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein entgeltlicher Erwerb ist eine Anschaffung. Bei unentgeltlichem Erwerb, also zum Beispiel bei Schenkung oder Erbschaft, beginnt die Frist nicht einfach neu. Der Erwerber tritt f\u00fcr Zwecke des \u00a7 23 EStG in die Anschaffungsdaten des Rechtsvorg\u00e4ngers ein. Hat der Schenker das Grundst\u00fcck vor acht Jahren gekauft und verschenkt es heute, sind beim Beschenkten grunds\u00e4tzlich bereits acht Jahre der Zehnjahresfrist \u201everbraucht\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Das kann g\u00fcnstig sein, wenn die Frist bald abl\u00e4uft. Es kann aber auch gef\u00e4hrlich sein, wenn der Beschenkte vorschnell verkauft und die urspr\u00fcngliche Anschaffung noch keine zehn Jahre zur\u00fcckliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Teilentgeltliche \u00dcbertragung: Schuld\u00fcbernahme kann Steuer ausl\u00f6sen<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist die teilentgeltliche \u00dcbertragung innerhalb der Familie. Ein typischer Fall: Eltern \u00fcbertragen eine Immobilie auf ein Kind, und das Kind \u00fcbernimmt noch bestehende Darlehen. Steuerlich kann die Schuld\u00fcbernahme ein Entgelt sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 11. M\u00e4rz 2025 entschieden, dass bei einer teilentgeltlichen \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks im Privatverm\u00f6gen eine Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil vorzunehmen ist. Die \u00dcbernahme von Schulden stellt in H\u00f6he der Schuld\u00fcbernahme eine Gegenleistung dar. Das gilt auch im Rahmen des \u00a7 23 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Vorweggenommene Erbfolge nie ohne \u00a7-23-Pr\u00fcfung<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Immobilien innerhalb der Familie \u00fcbertragen werden, sollte vor der Beurkundung gepr\u00fcft werden, ob Darlehen \u00fcbernommen, Gleichstellungsgelder gezahlt oder Wohn- und Nie\u00dfbrauchsrechte vereinbart werden. Schon kleine entgeltliche Elemente k\u00f6nnen aus einer scheinbar unentgeltlichen \u00dcbertragung ein steuerlich teilentgeltliches Gesch\u00e4ft machen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Nie\u00dfbrauch: Neue BFH-Rechtsprechung beachten<\/h2>\n\n\n\n<p>Nie\u00dfbrauchsgestaltungen sind bei Immobilien\u00fcbertragungen sehr verbreitet. Steuerlich kritisch wird es, wenn der Nie\u00dfbrauch gegen Entgelt abgel\u00f6st wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat mit Urteil vom 10. Oktober 2025 entschieden: Das Entgelt f\u00fcr den Verzicht auf die Aus\u00fcbung eines Nie\u00dfbrauchsrechts an einem vermieteten Grundst\u00fcck ist beim Nie\u00dfbraucher als steuerbare Entsch\u00e4digung nach \u00a7 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu behandeln, wenn der Nie\u00dfbraucher das Grundst\u00fcck vermietet und daraus Eink\u00fcnfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Der BFH stellte au\u00dferdem klar, dass dieser Tatbestand gegen\u00fcber \u00a7 23 EStG vorrangig sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Bei Verkauf einer mit Nie\u00dfbrauch belasteten Immobilie muss nicht nur der Eigent\u00fcmer betrachtet werden. Auch der Nie\u00dfbraucher kann steuerpflichtige Eink\u00fcnfte erzielen, wenn er f\u00fcr die Aufgabe seines Rechts eine Zahlung erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Andere Wirtschaftsg\u00fcter: Gold, Schmuck, Kunst und Sammlungen<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei anderen Wirtschaftsg\u00fctern betr\u00e4gt die Frist grunds\u00e4tzlich ein Jahr. Darunter k\u00f6nnen zum Beispiel Edelmetalle, Schmuck, Kunstgegenst\u00e4nde, Sammlungen, Oldtimer oder hochwertige Luxusgegenst\u00e4nde fallen. Ver\u00e4u\u00dferungen von Gegenst\u00e4nden des t\u00e4glichen Gebrauchs sind ausgenommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob ein Gegenstand des t\u00e4glichen Gebrauchs vorliegt, ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen. Der Verkauf eines gebrauchten Sofas oder eines privaten Alltagsgegenstands wird regelm\u00e4\u00dfig nicht unter \u00a7 23 EStG fallen. Bei Goldbarren, M\u00fcnzsammlungen, teurem Schmuck oder Kunstwerken kann die Einordnung anders aussehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fremdw\u00e4hrungen: FIFO-Regel nicht vergessen<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge k\u00f6nnen unter \u00a7 23 EStG fallen. Bei Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung mehrerer gleichartiger Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge schreibt \u00a7 23 EStG eine FIFO-Betrachtung vor: Es wird unterstellt, dass zuerst angeschaffte Fremdw\u00e4hrungsbetr\u00e4ge zuerst ver\u00e4u\u00dfert wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das betrifft zum Beispiel private Fremdw\u00e4hrungskonten oder Verrechnungskonten in Depots. Werden US-Dollar angeschafft und innerhalb eines Jahres wieder in Euro oder eine andere W\u00e4hrung getauscht, k\u00f6nnen W\u00e4hrungsgewinne steuerpflichtig sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kryptow\u00e4hrungen und Kryptowerte: Verkauf und Tausch k\u00f6nnen steuerpflichtig sein<\/h2>\n\n\n\n<p>Kryptowerte sind nach Auffassung des BMF \u201eandere Wirtschaftsg\u00fcter\u201c im Sinne des \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Gewinne aus der Ver\u00e4u\u00dferung privat gehaltener Kryptowerte k\u00f6nnen daher steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als ein Jahr liegt. Das BMF-Schreiben vom 6. M\u00e4rz 2025 ersetzt und aktualisiert das fr\u00fchere BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hat bereits mit Urteil vom 14. Februar 2023 entschieden, dass virtuelle W\u00e4hrungen in Gestalt von Currency Token, etwa Bitcoin, Ether oder Monero, Wirtschaftsg\u00fcter im Sinne von \u00a7 23 EStG sein k\u00f6nnen. Auch der Tausch von Kryptow\u00e4hrungen kann eine steuerlich relevante Ver\u00e4u\u00dferung sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig f\u00fcr Anleger: Nach dem BMF beginnen die Ver\u00e4u\u00dferungsfristen bei Kryptowerten nach jedem Tausch neu. Wer Bitcoin in Ethereum tauscht, hat also nicht nur \u201eumgeschichtet\u201c, sondern steuerlich m\u00f6glicherweise ver\u00e4u\u00dfert und neu angeschafft.<\/p>\n\n\n\n<h2>Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten<\/h2>\n\n\n\n<p>Gerade bei Kryptowerten scheitert die Steuererkl\u00e4rung h\u00e4ufig nicht an der Rechtsfrage, sondern an fehlender Dokumentation. Das BMF betont umfangreiche Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten. Im Privatverm\u00f6gen k\u00f6nnen Angaben zu Anschaffungszeitpunkt, Art und Menge der Kryptowerte, Anschaffungskosten, Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s, Kursen und Haltedauer erforderlich sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Berechnung des Ver\u00e4u\u00dferungsgewinns<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Gewinn oder Verlust aus einem privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft ist der Unterschied zwischen Ver\u00e4u\u00dferungspreis einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie Werbungskosten andererseits. Bei Immobilien sind insbesondere Anschaffungsnebenkosten, nachtr\u00e4gliche Herstellungskosten, Ver\u00e4u\u00dferungskosten und bisher abgezogene AfA zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Typische Werbungskosten im Zusammenhang mit der Ver\u00e4u\u00dferung k\u00f6nnen zum Beispiel Maklerkosten, Notarkosten f\u00fcr den Verkaufsvertrag, Gutachterkosten oder Kosten f\u00fcr Verkaufsanzeigen sein, soweit sie dem Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ft zuzuordnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Verkauf gegen Raten, Rente oder dauernde Last<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Verk\u00e4ufen gegen Ratenzahlung, Rente oder dauernde Last ist besondere Vorsicht geboten. Der steuerliche Gewinn, der Zinsanteil und der Zeitpunkt des Zuflusses m\u00fcssen sauber getrennt werden. Bei privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften gilt grunds\u00e4tzlich das Zuflussprinzip. Flie\u00dft der Kaufpreis \u00fcber mehrere Jahre zu, kann die steuerliche Erfassung zeitlich verteilt oder in besonderen Konstellationen abweichend zu beurteilen sein. Dieser Bereich sollte immer im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Verlustber\u00fccksichtigung: Verrechnung nur eingeschr\u00e4nkt m\u00f6glich<\/h2>\n\n\n\n<p>Verluste aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften d\u00fcrfen nicht beliebig mit Arbeitslohn, Renten, Vermietungseink\u00fcnften oder gewerblichen Eink\u00fcnften verrechnet werden. \u00a7 23 EStG beschr\u00e4nkt den Verlustausgleich auf Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften. Nicht verrechnete Verluste k\u00f6nnen nach den gesetzlichen Regeln zur\u00fcck- oder vorgetragen werden, aber ebenfalls nur gegen entsprechende Gewinne aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften.<\/p>\n\n\n\n<h2>Subsidiarit\u00e4t: Warum \u00a7 23 EStG nicht immer greift<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 23 EStG ist subsidi\u00e4r. Das bedeutet: Eink\u00fcnfte aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften werden anderen Einkunftsarten zugerechnet, soweit sie zu diesen geh\u00f6ren. Das ist wichtig, wenn ein Sachverhalt zum Beispiel vorrangig Eink\u00fcnfte aus Gewerbebetrieb, Kapitalverm\u00f6gen oder Vermietung und Verpachtung ausl\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei Kryptohandel, Fremdw\u00e4hrungsgesch\u00e4ften, Nie\u00dfbrauchsabl\u00f6sungen, gewerblich gepr\u00e4gten Aktivit\u00e4ten oder Betriebsverm\u00f6gen sollte daher nie vorschnell nur \u00a7 23 EStG gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler<\/h2>\n\n\n\n<p>Viele Steuerpflichtige verwechseln die Spekulationsfrist mit dem Zahlungszeitpunkt. Bei Immobilien kommt es f\u00fcr die Fristpr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig auf die ma\u00dfgeblichen Anschaffungs- und Ver\u00e4u\u00dferungsvorg\u00e4nge an, nicht darauf, wann der Kaufpreis vollst\u00e4ndig bezahlt ist. Bei Grundst\u00fccken ist zudem die notarielle Gestaltung entscheidend. Wer kurz vor Ablauf der Zehnjahresfrist verkauft, sollte die Frist vor Unterschrift exakt pr\u00fcfen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was Sie vor einem privaten Verkauf pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Wann wurde das Wirtschaftsgut angeschafft?<\/li><li>Handelt es sich um ein Grundst\u00fcck, ein grundst\u00fccksgleiches Recht oder ein anderes Wirtschaftsgut?<\/li><li>Liegt der Verkauf innerhalb der Zehnjahresfrist oder Einjahresfrist?<\/li><li>Wurde die Immobilie selbst genutzt?<\/li><li>Gab es Vermietung, Leerstand, Trennung, Scheidung oder \u00dcberlassung an Angeh\u00f6rige?<\/li><li>Wurden Darlehen \u00fcbernommen oder andere Gegenleistungen vereinbart?<\/li><li>Besteht ein Nie\u00dfbrauch, Wohnrecht oder eine Rentenvereinbarung?<\/li><li>Wurden AfA, Sonderabschreibungen oder Herstellungskosten steuerlich ber\u00fccksichtigt?<\/li><li>Liegen Dokumente zu Anschaffungskosten, Verkaufskosten und Werbungskosten vor?<\/li><li>Gibt es weitere private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte im gleichen Jahr, die f\u00fcr die 1.000-Euro-Freigrenze relevant sind?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: \u00a7 23 EStG rechtzeitig vor dem Verkauf pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte werden oft untersch\u00e4tzt. Bei Immobilien, Kryptow\u00e4hrungen, Fremdw\u00e4hrungen, Gold, Schmuck und Nie\u00dfbrauchsgestaltungen k\u00f6nnen erhebliche Steuerbetr\u00e4ge entstehen. Besonders kritisch sind Verk\u00e4ufe kurz vor Fristablauf, teilentgeltliche \u00dcbertragungen innerhalb der Familie, Trennungsf\u00e4lle, abgetrennte Grundst\u00fccksfl\u00e4chen und schlecht dokumentierte Kryptotransaktionen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die wichtigste Empfehlung lautet: Pr\u00fcfen Sie \u00a7 23 EStG nicht erst bei Erstellung der Steuererkl\u00e4rung, sondern vor Abschluss des Vertrags. Dann lassen sich Fristen, Vertragsgestaltung, Kaufpreisaufteilung, Nie\u00dfbrauchsfragen und Dokumentation noch aktiv steuern.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ: H\u00e4ufige Fragen zu \u00a7 23 EStG<\/h2>\n\n\n\n<h3>Wann ist ein privater Immobilienverkauf steuerpflichtig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein privater Immobilienverkauf kann steuerpflichtig sein, wenn zwischen Anschaffung und Ver\u00e4u\u00dferung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine Ausnahme, insbesondere wegen eigener Wohnnutzung, greift.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann ist der Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Verkauf kann steuerfrei sein, wenn die Immobilie entweder durchgehend zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Ver\u00e4u\u00dferung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde oder im Jahr der Ver\u00e4u\u00dferung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt die 1.000-Euro-Grenze als Freibetrag?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Es handelt sich um eine Freigrenze. Nur wenn der Gesamtgewinn aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betr\u00e4gt, bleibt er steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sind Kryptow\u00e4hrungen nach einem Jahr steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei privaten Kryptowerten gilt grunds\u00e4tzlich die Einjahresfrist. Wird ein Kryptowert nach Ablauf dieser Frist ver\u00e4u\u00dfert, ist der Gewinn regelm\u00e4\u00dfig nicht nach \u00a7 23 EStG steuerpflichtig. Im Einzelfall sind aber Betriebsverm\u00f6gen, gewerblicher Handel, Token-Ausgestaltung und andere Einkunftsarten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist der Tausch von Kryptow\u00e4hrungen steuerpflichtig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen Kryptowert kann eine steuerliche Ver\u00e4u\u00dferung ausl\u00f6sen. Dadurch kann ein Gewinn oder Verlust entstehen, und f\u00fcr den neu erworbenen Kryptowert beginnt die Frist neu.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was passiert bei Schenkung einer Immobilie innerhalb der Zehnjahresfrist?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei unentgeltlichem Erwerb wird die Anschaffung des Rechtsvorg\u00e4ngers zugerechnet. Der Beschenkte \u00fcbernimmt also f\u00fcr \u00a7 23 EStG grunds\u00e4tzlich die Frist des Schenkers.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann die \u00dcbernahme eines Darlehens bei einer Schenkung steuerpflichtig sein?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. \u00dcbernimmt der Erwerber Darlehen, kann dies ein Entgelt darstellen. Dann liegt m\u00f6glicherweise eine teilentgeltliche \u00dcbertragung vor, die innerhalb der Zehnjahresfrist steuerpflichtige Folgen ausl\u00f6sen kann.<\/p>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Verluste aus privaten Verk\u00e4ufen mit dem Gehalt verrechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Verluste aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften d\u00fcrfen nur mit Gewinnen aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften verrechnet werden. Ein Ausgleich mit Arbeitslohn oder anderen Eink\u00fcnften ist grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Passende weiterf\u00fchrende Themen<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Immobilienverkauf und Spekulationssteuer<\/li><li>Kryptow\u00e4hrungen in der Einkommensteuer<\/li><li>Vorweggenommene Erbfolge und Immobilien\u00fcbertragung<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>\u00a7 23 EStG, Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte, Rechtsstand LStH 2026.<\/li><li>BMF, Zweifelsfragen zur Besteuerung privater Grundst\u00fccksver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte nach \u00a7 23 EStG, BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl I 2000, 1383, ge\u00e4ndert durch BMF-Schreiben vom 07.02.2007 und 03.09.2019.<\/li><li>BMF, Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, BMF-Schreiben vom 06.03.2025, IV C 1 &#8211; S 2256\/00042\/064\/043.<\/li><li>BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3\/22, Steuerbarkeit von Gewinnen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Kryptow\u00e4hrungen.<\/li><li>BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 11\/21, private Ver\u00e4u\u00dferung bei Trennung\/Scheidung und fehlender eigener Wohnnutzung.<\/li><li>BFH, Urteil vom 26.09.2023, IX R 14\/22, Verkauf einer abgetrennten unbebauten Teilfl\u00e4che eines Wohngrundst\u00fccks.<\/li><li>BFH, Urteil vom 14.11.2023, IX R 13\/23, keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei \u00dcberlassung an die Mutter oder Schwiegermutter.<\/li><li>BFH, Urteil vom 11.03.2025, IX R 17\/24, teilentgeltliche \u00dcbertragung eines Grundst\u00fccks und Schuld\u00fcbernahme.<\/li><li>BFH, Urteil vom 10.10.2025, IX R 4\/24, entgeltlicher Verzicht auf Nie\u00dfbrauch bei vermietetem Grundst\u00fcck.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Disclaimer<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater. Mehr Infos unter <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/spekulationssteuer.htm\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.steuerschroeder.de\/spekulationssteuer.htm<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Private Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4fte nach \u00a7 23 EStG stehen selten im Mittelpunkt der laufenden Steuerberatung. Wenn sie aber relevant werden, geht es h\u00e4ufig um hohe Betr\u00e4ge: Immobilienverk\u00e4ufe, geerbte oder verschenkte Grundst\u00fccke, Kryptow\u00e4hrungen, Fremdw\u00e4hrungskonten, Gold, Schmuck oder andere Wertgegenst\u00e4nde. 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