{"id":79711,"date":"2026-07-04T18:04:20","date_gmt":"2026-07-04T16:04:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79711"},"modified":"2026-07-04T18:04:20","modified_gmt":"2026-07-04T16:04:20","slug":"sonderausgabenabzug-%c2%a7-10a-estg-frist-nicht-verpassen-bfh-2026-steuerberater-berlin","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/sonderausgabenabzug-%c2%a7-10a-estg-frist-nicht-verpassen-bfh-2026-steuerberater-berlin\/","title":{"rendered":"Sonderausgabenabzug \u00a7 10a EStG: Frist nicht verpassen (BFH 2026) | Steuerberater Berlin"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Steuerrecht \u00b7 Altersvorsorge \u00b7 Aktuelle Rechtsprechung<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Riester-Rente: Der Sonderausgabenabzug nach&nbsp;\u00a7&nbsp;10a&nbsp;EStG ist kein Selbstl\u00e4ufer<\/h1>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie schnell ein wertvoller Steuervorteil endg\u00fcltig verf\u00e4llt \u2013 und warum sich der genaue Blick in jeden Steuerbescheid auszahlt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Michael Schr\u00f6der<\/strong>, Dipl.-Kfm., Steuerberater \u00b7 Berlin \u00b7 Stand: Juli 2026<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Viele Anlegerinnen und Anleger mit einem Riester-Vertrag gehen von einer verst\u00e4ndlichen, aber gef\u00e4hrlichen Annahme aus: Weil der Anbieter die eingezahlten Beitr\u00e4ge ohnehin elektronisch an die Finanzverwaltung meldet, werde der steuerliche Vorteil schon \u201eautomatisch&#8220; ber\u00fccksichtigt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Vorstellung nun eine klare Absage erteilt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Wichtigste in K\u00fcrze<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10a EStG ist ein <strong>Wahlrecht<\/strong>, das Sie aktiv gegen\u00fcber dem Finanzamt aus\u00fcben m\u00fcssen \u2013 und zwar nur bis zum Eintritt der Bestandskraft des Steuerbescheids. Die Datenmeldung des Anbieters ersetzt diesen Antrag <strong>nicht<\/strong>. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, ist der Abzug in aller Regel unwiederbringlich verloren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Irrtum, der bares Geld kostet<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar Beitr\u00e4ge in einen Riester-Vertrag eingezahlt und die zugeh\u00f6rigen Zulagen erhalten. Der Anbieter meldete die Daten pflichtgem\u00e4\u00df an die zentrale Stelle. In der Einkommensteuererkl\u00e4rung machten die Eheleute zu diesen Altersvorsorgebeitr\u00e4gen jedoch keine Angaben. Der Bescheid erging ohne den Sonderausgabenabzug \u2013 und wurde bestandskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erst danach reichten die Steuerpflichtigen eine berichtigte Erkl\u00e4rung ein und wollten den Abzug nachholen. Das Finanzamt lehnte ab. Zu Recht, wie der BFH best\u00e4tigte.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Der Fall in K\u00fcrze<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Streitjahr 2019 \u00b7 Riester-Beitr\u00e4ge vom Anbieter fristgerecht gemeldet \u00b7 keine Angabe in der Steuererkl\u00e4rung \u00b7 Bescheid bestandskr\u00e4ftig \u00b7 nachtr\u00e4glicher Antrag abgelehnt \u00b7 Revision vor dem BFH ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Datenmeldung ist kein Antrag<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kern der Entscheidung: Die elektronische \u00dcbermittlung durch den Anbieter beruht auf einer gesetzlichen Pflicht (\u00a7 10a Abs. 5 EStG) und erfolgt v\u00f6llig unabh\u00e4ngig davon, ob der Steuerpflichtige den Abzug \u00fcberhaupt w\u00fcnscht. Sie ist deshalb keine Aus\u00fcbung des Wahlrechts. Adressat dieser Entscheidung ist allein das veranlagende Finanzamt \u2013 nicht der Anbieter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dahinter steht ein guter Grund: Der Sonderausgabenabzug l\u00f6st die sp\u00e4tere, nachgelagerte Besteuerung der Rentenauszahlungen aus (\u00a7 22 Nr. 5 EStG). In bestimmten Konstellationen kann der Abzug f\u00fcr den Steuerpflichtigen deshalb sogar nachteilig sein. Genau deshalb hat der Gesetzgeber ihn als Wahlrecht ausgestaltet \u2013 und niemand anderes als der Steuerpflichtige selbst soll dar\u00fcber befinden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Das Zeitfenster: nur bis zur Bestandskraft<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Wahlrecht l\u00e4sst sich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft aus\u00fcben \u2013 praktisch also bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid noch unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die gute Nachricht: Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden. Die Anlage AV ist nicht zwingend erforderlich. Wer bemerkt, dass der Abzug fehlt, kann ihn innerhalb der Einspruchsfrist auch <strong>formlos<\/strong> geltend machen \u2013 ein rechtzeitiger Einspruch mit entsprechendem Antrag gen\u00fcgt, um sich den Vorteil zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum eine sp\u00e4tere Korrektur scheitert<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist der Bescheid einmal bestandskr\u00e4ftig, greift keine der \u00fcblichen Korrekturvorschriften. Der BFH pr\u00fcft sie der Reihe nach durch \u2013 und verneint jede: Weder \u00a7 175b AO, noch \u00a7 129 AO, noch \u00a7\u00a7 173, 175 AO f\u00fchren weiter.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der entscheidende Gedanke: Wie jede Korrekturnorm setzt auch \u00a7 175b Abs. 1 AO voraus, dass der urspr\u00fcngliche Bescheid <strong>materiell fehlerhaft<\/strong> war. Das war er hier gerade nicht. Denn solange das Wahlrecht nicht ausge\u00fcbt war, durfte das Finanzamt die gemeldeten Beitr\u00e4ge \u00fcberhaupt nicht ber\u00fccksichtigen. Der Bescheid war also rechtm\u00e4\u00dfig \u2013 und was rechtm\u00e4\u00dfig ist, l\u00e4sst sich nicht \u201ekorrigieren&#8220;.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Achtung bei aktuellen Steuerjahren<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein wichtiger Punkt, der in Kurzmeldungen oft untergeht: Der BFH hat sein Ergebnis ausdr\u00fccklich auf Zeitr\u00e4ume <strong>bis zum 30.06.2020<\/strong> beschr\u00e4nkt. F\u00fcr Beitragsjahre ab 2021 hat sich die Rechtslage ge\u00e4ndert (\u00a7 10 Abs. 4 Altersvorsorge-Durchf\u00fchrungsverordnung) \u2013 hier existiert nun ein Widerspruchs\u00admechanismus gegen\u00fcber dem Anbieter. Ob deshalb f\u00fcr aktuelle Jahre etwas anderes gilt, hat der BFH bewusst offengelassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Praxis hei\u00dft das: Wer sich auf dieses Urteil beruft oder von ihm betroffen ist, sollte das jeweilige Steuerjahr genau einordnen. Pauschale \u00dcbertragungen auf die Jahre ab 2021 sind riskant \u2013 in beide Richtungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lesen Sie den Erl\u00e4uterungsteil Ihres Bescheids<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Fall hatte das Finanzamt im Erl\u00e4uterungsteil des Bescheids sogar auf die vorliegenden Daten hingewiesen und um Abgabe der Anlage AV innerhalb der Einspruchsfrist gebeten. Der BFH betont: Solche Erl\u00e4uterungen sind zur Kenntnis zu nehmen \u2013 wer sie \u00fcberliest, muss mit Nachteilen rechnen. Zugleich mahnt das Gericht, dass unstrukturierte, seitenlange Erl\u00e4uterungsbl\u00f6cke ohne Zwischen\u00fcberschriften die Lesbarkeit erheblich erschweren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die praktische Konsequenz bleibt dieselbe: Jeder Steuerbescheid geh\u00f6rt \u2013 gerade im Erl\u00e4uterungsteil \u2013 vor Ablauf der Einspruchsfrist sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">So unterst\u00fctze ich Sie als Steuerberater in Berlin<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00e4lle wie dieser entstehen selten aus Nachl\u00e4ssigkeit \u2013 sondern weil Fristen und Wahlrechte im steuerlichen Massenverfahren leicht untergehen. Genau hier setzt meine Arbeit an:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>G\u00fcnstigerpr\u00fcfung:<\/strong> Ich pr\u00fcfe, ob der Sonderausgabenabzug f\u00fcr Ihre Altersvorsorge tats\u00e4chlich vorteilhaft ist \u2013 oder ob die sp\u00e4tere Besteuerung dagegenspricht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fristgerechte Bescheidkontrolle:<\/strong> Jeder Bescheid wird innerhalb der Einspruchsfrist gepr\u00fcft, damit kein Abzug und keine Korrekturm\u00f6glichkeit verf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Fristen- und Wahlrechts\u00fcberwachung:<\/strong> Wahlrechte werden dokumentiert und rechtzeitig \u2013 bei Bedarf formlos per Einspruch \u2013 ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Ihre Altersvorsorge steuerlich richtig einordnen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie haben eine Riester- oder R\u00fcrup-Rente und sind unsicher, ob Sie steuerlich alles aussch\u00f6pfen? Ich pr\u00fcfe Ihre Bescheide und Vertr\u00e4ge und sorge daf\u00fcr, dass Ihnen kein Vorteil verloren geht. <\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">H\u00e4ufige Fragen zum Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10a EStG<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wird der Riester-Sonderausgabenabzug automatisch ber\u00fccksichtigt?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Der Abzug nach \u00a7 10a EStG ist ein Wahlrecht, das aktiv gegen\u00fcber dem Finanzamt ausge\u00fcbt werden muss. Die Datenmeldung des Anbieters gilt nach dem BFH nicht als Aus\u00fcbung dieses Wahlrechts.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Bis wann kann ich den Sonderausgabenabzug geltend machen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft \u2013 praktisch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist oder solange der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung steht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ich habe die Anlage AV vergessen \u2013 ist die F\u00f6rderung verloren?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Solange die Einspruchsfrist noch l\u00e4uft, nicht: Ein formloser Einspruch mit entsprechendem Antrag reicht aus, da das Wahlrecht an keine bestimmte Form gebunden ist. Nach Bestandskraft ist der Abzug jedoch in aller Regel endg\u00fcltig verloren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ich einen bestandskr\u00e4ftigen Bescheid nachtr\u00e4glich \u00e4ndern lassen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich nein. Weder \u00a7 175b AO noch \u00a7 129 AO oder \u00a7\u00a7 173, 175 AO helfen weiter, weil der urspr\u00fcngliche Bescheid rechtm\u00e4\u00dfig war \u2013 das Finanzamt durfte die Daten ohne Wahlrechtsaus\u00fcbung nicht ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist der Sonderausgabenabzug immer vorteilhaft?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht zwingend. Der Abzug l\u00f6st die nachgelagerte Besteuerung der sp\u00e4teren Auszahlungen aus. Ob er sich lohnt, sollte im Einzelfall \u00fcber eine G\u00fcnstigerpr\u00fcfung ermittelt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt das Urteil auch f\u00fcr aktuelle Steuerjahre ab 2021?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat seine Entscheidung ausdr\u00fccklich auf Zeitr\u00e4ume bis zum 30.06.2020 begrenzt. F\u00fcr Jahre ab 2021 hat sich die Rechtslage ge\u00e4ndert; ob dann etwas anderes gilt, ist offen. Eine individuelle Pr\u00fcfung ist ratsam.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Quellen<\/h3>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>BFH, Urteil vom 15.04.2026 \u2013 X R 28\/24 (ECLI:DE:BFH:2026:U.150426.XR28.24.0)<\/li><li>Vorinstanz: Hessisches FG, Urteil vom 19.09.2024 \u2013 10 K 932\/22, EFG 2025, 82<\/li><li>\u00a7 10a, \u00a7 22 Nr. 5 EStG; \u00a7\u00a7 129, 173, 175, 175b AO; \u00a7 10 Abs. 4 AltvDV<\/li><li>Vorg\u00e4nger-Rechtsprechung: BFH, Urteil vom 19.01.2022 \u2013 X R 32\/20, BStBl II 2022, 617<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen \u00dcberblick zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung und ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall. Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung k\u00f6nnen sich \u00e4ndern.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Steuerrecht \u00b7 Altersvorsorge \u00b7 Aktuelle Rechtsprechung Riester-Rente: Der Sonderausgabenabzug nach&nbsp;\u00a7&nbsp;10a&nbsp;EStG ist kein Selbstl\u00e4ufer Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zeigt, wie schnell ein wertvoller Steuervorteil endg\u00fcltig verf\u00e4llt \u2013 und warum sich der genaue Blick in jeden Steuerbescheid auszahlt. 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