{"id":79723,"date":"2026-07-05T17:46:33","date_gmt":"2026-07-05T15:46:33","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79723"},"modified":"2026-07-05T17:46:33","modified_gmt":"2026-07-05T15:46:33","slug":"bfh-kein-uebergang-der-abzugsbetraege-nach-%c2%a7-10f-estg-auf-den-erben","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kein-uebergang-der-abzugsbetraege-nach-%c2%a7-10f-estg-auf-den-erben\/","title":{"rendered":"BFH: Kein \u00dcbergang der Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG auf den Erben"},"content":{"rendered":"\n<h2>Worum geht es?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>25.03.2026<\/strong> entschieden: Verstirbt ein Steuerpflichtiger, der f\u00fcr ein selbst genutztes Baudenkmal Aufwendungen getragen und daf\u00fcr Abzugsbetr\u00e4ge nach <strong>\u00a7 10f EStG<\/strong> geltend gemacht hat, k\u00f6nnen die Erben die noch nicht genutzten Abzugsbetr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich nicht fortf\u00fchren. Das Urteil betrifft insbesondere Familien, in denen ein saniertes Denkmalobjekt vererbt wird und noch nicht alle steuerlichen Abzugsjahre ausgesch\u00f6pft sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was regelt \u00a7 10f EStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 10f EStG beg\u00fcnstigt bestimmte Aufwendungen f\u00fcr <strong>zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale<\/strong> sowie Geb\u00e4ude in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen. Vereinfacht gesagt: Wer beg\u00fcnstigte Aufwendungen an einem eigenen, selbst genutzten Geb\u00e4ude tr\u00e4gt, kann diese \u00fcber einen Zeitraum von zehn Jahren steuerlich geltend machen. Nach \u00a7 10f Abs. 1 Satz 1 EStG und \u00a7 10f Abs. 2 Satz 1 EStG sind im Jahr des Abschlusses der Bauma\u00dfnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu <strong>9 %<\/strong> wie Sonderausgaben abziehbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist dabei: Die Steuerbeg\u00fcnstigung ist personenbezogen. Sie kn\u00fcpft daran an, dass <strong>der Steuerpflichtige selbst<\/strong> die beg\u00fcnstigten Aufwendungen getragen hat und das Geb\u00e4ude im jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Der Streitfall vor dem BFH<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall geh\u00f6rte ein Baudenkmal zun\u00e4chst den Eltern des Kl\u00e4gers jeweils zur H\u00e4lfte. Die Eltern sanierten das Geb\u00e4ude umfassend. Die Denkmalschutzbeh\u00f6rde best\u00e4tigte Aufwendungen von insgesamt <strong>1.421.041,70 \u20ac<\/strong> f\u00fcr Arbeiten, die zur Erhaltung des Geb\u00e4udes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Seit 2016 wurde das Geb\u00e4ude zu eigenen Wohnzwecken genutzt; die Eltern nahmen Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG in Anspruch.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tod des Vaters im Jahr 2017 wurde dessen Anteil vererbt. Der Sohn wollte den auf ihn entfallenden Teil der noch nicht ausgesch\u00f6pften Abzugsbetr\u00e4ge fortf\u00fchren. Das Finanzamt lehnte dies ab und ordnete den Abzugsbetrag nur der Mutter zu, nicht aber dem Sohn. Einspruch, Klage und Revision blieben erfolglos.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des BFH: Kein \u00dcbergang auf den Erben<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH stellte klar: <strong>Der Gesamtrechtsnachfolger tritt bei \u00a7 10f EStG nicht in die Abzugsberechtigung des Erblassers ein.<\/strong> Zwar gehen mit dem Erbfall grunds\u00e4tzlich Verm\u00f6gen, Forderungen und Schulden auf den Erben \u00fcber. F\u00fcr steuerliche Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG reicht diese Gesamtrechtsnachfolge aber nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund: Das Einkommensteuerrecht ist grunds\u00e4tzlich personenbezogen. Steuerlich abziehen kann regelm\u00e4\u00dfig nur derjenige Aufwand, der den jeweiligen Steuerpflichtigen selbst wirtschaftlich belastet hat. Der BFH kn\u00fcpft damit an die Rechtsprechung des Gro\u00dfen Senats zum nicht vererblichen Verlustvortrag an. Bereits der Beschluss vom <strong>17.12.2007 \u2013 GrS 2\/04<\/strong> hatte entschieden, dass ein nicht verbrauchter Verlustabzug des Erblassers grunds\u00e4tzlich nicht auf den Erben \u00fcbergeht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum hilft \u00a7 11d EStDV nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger hatte sinngem\u00e4\u00df argumentiert, dass der Erbe bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsg\u00fctern steuerlich an die Werte des Rechtsvorg\u00e4ngers ankn\u00fcpfen k\u00f6nne. Der BFH lehnte eine \u00dcbertragung dieses Gedankens auf \u00a7 10f EStG ab.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 11d Abs. 1 Satz 1 EStDV betrifft die <strong>AfA<\/strong> bei unentgeltlich erworbenen Wirtschaftsg\u00fctern. \u00a7 10f EStG ist nach Auffassung des BFH aber keine AfA-Vorschrift, sondern gew\u00e4hrt Abzugsbetr\u00e4ge eigener Art f\u00fcr selbst genutzte Geb\u00e4ude. Eine unmittelbare oder analoge Anwendung von \u00a7 11d EStDV kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Gibt es eine Ausnahme f\u00fcr Ehegatten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ja, aber nur in engen Grenzen. Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass <strong>\u00a7 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit \u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 EStG<\/strong> f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten eine Sonderregelung enth\u00e4lt. Erwirbt der \u00fcberlebende Ehegatte infolge des Erbfalls einen Miteigentumsanteil hinzu, kann er die auf diesen Anteil entfallenden Abzugsbetr\u00e4ge weiter in bisheriger H\u00f6he abziehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Ausnahme gilt aber nicht allgemein f\u00fcr alle Erben. Sie ist nach dem BFH eine <strong>nicht verallgemeinerungsf\u00e4hige Sonderregelung<\/strong>. Kinder, Geschwister oder andere Erben k\u00f6nnen daraus regelm\u00e4\u00dfig kein eigenes Fortf\u00fchrungsrecht ableiten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Was bedeutet das finanziell?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Steuerpflichtiger saniert ein selbst genutztes Baudenkmal. Beg\u00fcnstigte Aufwendungen: <strong>120.000 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 10f EStG k\u00f6nnten j\u00e4hrlich bis zu <strong>9 %<\/strong>, also <strong>10.800 \u20ac<\/strong>, wie Sonderausgaben abgezogen werden \u2013 im Jahr des Abschlusses der Ma\u00dfnahme und in den neun folgenden Jahren. Insgesamt w\u00e4ren damit bis zu <strong>90 %<\/strong> der Aufwendungen \u00fcber zehn Jahre beg\u00fcnstigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Verstirbt der Steuerpflichtige nach drei Abzugsjahren, sind rechnerisch noch sieben Jahre offen. Nach der BFH-Entscheidung gehen diese verbleibenden Abzugsm\u00f6glichkeiten grunds\u00e4tzlich <strong>nicht auf ein erbendes Kind<\/strong> \u00fcber. Anders kann es beim \u00fcberlebenden zusammenveranlagten Ehegatten liegen, wenn die Voraussetzungen der gesetzlichen Sonderregelung erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer ein selbst genutztes Baudenkmal saniert und die Steuerbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 10f EStG nutzt, sollte die Nachfolge fr\u00fchzeitig mitdenken. Gerade bei Ehegatten, Miteigentum, Erbengemeinschaften oder geplanten \u00dcbertragungen innerhalb der Familie kann die steuerliche Gestaltung erheblich dar\u00fcber entscheiden, ob Abzugsbetr\u00e4ge erhalten bleiben oder endg\u00fcltig untergehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler<\/h2>\n\n\n\n<p>Viele Erben gehen davon aus, dass mit dem Grundst\u00fcck automatisch auch alle steuerlichen Vorteile \u00fcbergehen. Genau das gilt bei \u00a7 10f EStG grunds\u00e4tzlich nicht. Der Erbe \u00fcbernimmt zwar das Objekt, aber nicht ohne Weiteres die pers\u00f6nliche Abzugsberechtigung des Erblassers.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was sollten Betroffene jetzt pr\u00fcfen?<\/h2>\n\n\n\n<ol><li><strong>Wer hat die beg\u00fcnstigten Aufwendungen getragen?<\/strong><br \/>Entscheidend ist, welche Person wirtschaftlich belastet war.<\/li><li><strong>Wer nutzt das Geb\u00e4ude zu eigenen Wohnzwecken?<\/strong><br \/>\u00a7 10f EStG setzt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im jeweiligen Kalenderjahr voraus.<\/li><li><strong>Liegt eine Ehegattenkonstellation vor?<\/strong><br \/>Nur f\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten kann eine Fortf\u00fchrungsm\u00f6glichkeit bestehen.<\/li><li><strong>Besteht Miteigentum oder eine Erbengemeinschaft?<\/strong><br \/>Bei mehreren Beteiligten ist die Zurechnung der Abzugsbetr\u00e4ge besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/li><li><strong>Sind Bescheinigungen der Denkmalbeh\u00f6rde vollst\u00e4ndig vorhanden?<\/strong><br \/>Ohne belastbare Bescheinigung kann die steuerliche Anerkennung gef\u00e4hrdet sein.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>FAQ zum BFH-Urteil X R 23\/24<\/h2>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Kinder die \u00a7 10f-Abzugsbetr\u00e4ge ihrer Eltern fortf\u00fchren?<\/h3>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich nein. Nach dem BFH gehen nicht genutzte Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG grunds\u00e4tzlich nicht auf erbende Kinder \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das auch, wenn der Erbe selbst in dem Baudenkmal wohnt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Die Eigennutzung allein reicht nicht aus. Der BFH stellt darauf ab, dass der Erblasser die Aufwendungen getragen hat und \u00a7 10f EStG keine allgemeine Fortf\u00fchrung durch Erben vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Warum ist \u00a7 10f EStG nicht einfach objektbezogen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht \u00a7 10f EStG nicht als rein objektbezogene Geb\u00e4udef\u00f6rderung. Die Vorschrift setzt voraus, dass der jeweilige Steuerpflichtige selbst Aufwendungen getragen hat und das Objekt zu eigenen Wohnzwecken nutzt.<\/p>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Ehegatten die Abzugsbetr\u00e4ge fortf\u00fchren?<\/h3>\n\n\n\n<p>Unter bestimmten Voraussetzungen ja. F\u00fcr zusammenveranlagte Ehegatten enth\u00e4lt \u00a7 10f Abs. 4 Satz 3 EStG in Verbindung mit \u00a7 10e Abs. 5 Satz 3 EStG eine Sonderregelung. Diese Ausnahme gilt aber nicht automatisch f\u00fcr andere Erben.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was passiert mit nicht genutzten Abzugsbetr\u00e4gen beim Tod?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei Erben au\u00dferhalb der Ehegatten-Sonderregelung gehen die verbleibenden Abzugsbetr\u00e4ge grunds\u00e4tzlich verloren. Eine allgemeine Vererblichkeit der Abzugsm\u00f6glichkeit besteht nach dem BFH nicht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Betrifft das Urteil auch vermietete Denkmalimmobilien?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft \u00a7 10f EStG und damit selbst genutzte Baudenkmale beziehungsweise selbst genutzte Geb\u00e4ude in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen. F\u00fcr vermietete Objekte gelten andere Vorschriften, insbesondere im Bereich der Abschreibungen; diese m\u00fcssen gesondert gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil ist f\u00fcr Eigent\u00fcmer und Erben von selbst genutzten Denkmalimmobilien von gro\u00dfer praktischer Bedeutung. Die Entscheidung macht deutlich: <strong>Nicht ausgesch\u00f6pfte Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG sind grunds\u00e4tzlich nicht vererblich.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer ein Baudenkmal saniert, sollte deshalb nicht nur die laufende Steueroptimierung im Blick haben, sondern auch die Nachfolgeplanung. Besonders bei Familienimmobilien, Miteigentum und Ehegattenf\u00e4llen lohnt sich eine fr\u00fchzeitige steuerliche Pr\u00fcfung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Vorschl\u00e4ge f\u00fcr interne Verlinkung<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Denkmal-AfA.html\">Denkmalimmobilie steuerlich absetzen: Voraussetzungen nach \u00a7 10f EStG<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer\/Erbschaftssteuer-Immobilien.html\">Immobilien vererben: Steuerliche Folgen f\u00fcr Erben<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>BFH, Urteil vom 25.03.2026 \u2013 X R 23\/24<\/strong>, ECLI:DE:BFH:2026:U.250326.XR23.24.0; Leitsatz und Entscheidungsgr\u00fcnde zum Nicht\u00fcbergang der Abzugsbetr\u00e4ge nach \u00a7 10f EStG auf den Erben.<\/li><li><strong>\u00a7 10f EStG<\/strong>, Steuerbeg\u00fcnstigung f\u00fcr zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Geb\u00e4ude in Sanierungsgebieten und st\u00e4dtebaulichen Entwicklungsbereichen; BMF, Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2025, Rechtsstand der Ver\u00f6ffentlichung.<\/li><li><strong>BFH, Beschluss des Gro\u00dfen Senats vom 17.12.2007 \u2013 GrS 2\/04<\/strong>, BFHE 220, 129, BStBl II 2008, 608; Grunds\u00e4tze zur Nichtvererblichkeit des verbleibenden Verlustabzugs.<\/li><li><strong>\u00a7 1922 BGB<\/strong>, Gesamtrechtsnachfolge; \u00dcbergang der Erbschaft als Ganzes auf den oder die Erben.<\/li><li><strong>\u00a7 45 AO<\/strong>, Gesamtrechtsnachfolge im Steuerrecht; \u00dcbergang von Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Worum geht es? 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