{"id":79729,"date":"2026-07-05T18:01:48","date_gmt":"2026-07-05T16:01:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79729"},"modified":"2026-07-05T18:01:48","modified_gmt":"2026-07-05T16:01:48","slug":"aussergewoehnliche-belastungen-apherese-bei-post-vac-syndrom-nur-mit-vorherigem-gutachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/aussergewoehnliche-belastungen-apherese-bei-post-vac-syndrom-nur-mit-vorherigem-gutachten\/","title":{"rendered":"Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen: Apherese bei Post-Vac-Syndrom nur mit vorherigem Gutachten?"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen f\u00fcr Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms<\/strong> k\u00f6nnen steuerlich ein sensibles Thema sein: Die Kosten sind h\u00e4ufig hoch, die medizinische Situation f\u00fcr Betroffene belastend \u2013 und der steuerliche Nachweis ist streng. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat mit Urteil vom <strong>4. M\u00e4rz 2026, Az. 9 K 54\/25<\/strong>, entschieden: F\u00fcr Apheresen beziehungsweise Blutw\u00e4schen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms war jedenfalls im Streitjahr <strong>2023<\/strong> ein <strong>vor Behandlungsbeginn<\/strong> ausgestelltes amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine \u00e4rztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger litt nach einer COVID-Schutzimpfung sp\u00e4testens seit 2022 unter erheblichen Beschwerden, unter anderem unter einem <strong>Post-Vac-Syndrom<\/strong>, Sehst\u00f6rungen sowie <strong>ME\/CFS<\/strong>. Er war seit 2022 dauerhaft berufsunf\u00e4hig. Im Januar und Februar 2023 lie\u00df er in einem Behandlungszentrum insgesamt sechs Immunadsorptionen, also Formen der Blutw\u00e4sche, durchf\u00fchren. Die Krankenkasse hatte die Kosten\u00fcbernahme abgelehnt; der Kl\u00e4ger machte die selbst getragenen Aufwendungen in seiner Einkommensteuererkl\u00e4rung als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen geltend.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch vor dem Finanzgericht blieb der Kl\u00e4ger erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Apheresen im Jahr 2023 bei diesem Krankheitsbild steuerlich wie eine <strong>wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode<\/strong> zu behandeln. Entscheidend war deshalb nicht nur, ob der Kl\u00e4ger schwer erkrankt war, sondern ob der gesetzlich geforderte besondere Nachweis <strong>vor Beginn der Behandlung<\/strong> vorlag.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum reicht eine \u00e4rztliche Empfehlung nicht immer aus?<\/h2>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich k\u00f6nnen Krankheitskosten als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen nach <strong>\u00a7 33 EStG<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsl\u00e4ufig gr\u00f6\u00dfere Aufwendungen entstehen als der \u00fcberwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Steuerlich wirkt sich aber nur der Teil aus, der die pers\u00f6nliche <strong>zumutbare Belastung<\/strong> \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei \u201enormalen\u201c Krankheitskosten gen\u00fcgt h\u00e4ufig eine \u00e4rztliche Verordnung. Bei bestimmten Aufwendungen verlangt <strong>\u00a7 64 EStDV<\/strong> jedoch einen qualifizierten Nachweis. Dazu geh\u00f6ren insbesondere <strong>wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden<\/strong>, etwa ausdr\u00fccklich genannte Verfahren wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Der Nachweis muss durch ein amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes gef\u00fchrt werden \u2013 und zwar <strong>vor Beginn der Heilma\u00dfnahme<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u201ewissenschaftlich nicht anerkannt\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH beschreibt eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualit\u00e4t und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Ma\u00dfgeblich ist, ob die Methode auf einem tragf\u00e4higen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens beruht. Leitlinien und Stellungnahmen einschl\u00e4giger Fachgesellschaften k\u00f6nnen dabei eine wichtige Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau hier lag das Problem im Post-Vac-Fall: F\u00fcr Aphereseverfahren bei Long-\/Post-COVID beziehungsweise Post-Vac wies die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Nephrologie bereits 2022 darauf hin, dass die Wirksamkeit dieser Verfahren in diesem Zusammenhang wissenschaftlich nicht bewiesen sei und ohne fundierte Daten keine Empfehlung ausgesprochen werden k\u00f6nne.<\/p>\n\n\n\n<h2>Die Entscheidung des FG Niedersachsen in einem Satz<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Wer im Jahr 2023 Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms selbst bezahlt hat, konnte diese Kosten nach Auffassung des FG Niedersachsen nur dann als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen abziehen, wenn bereits vor der Behandlung ein amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlag.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist das Urteil f\u00fcr Betroffene so wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil zeigt: Bei neuen, medizinisch noch nicht abschlie\u00dfend erforschten Krankheitsbildern kann gerade die fehlende Studienlage steuerlich zum Risiko werden. Denn das Finanzamt pr\u00fcft nicht nur, ob eine Erkrankung vorliegt. Es pr\u00fcft auch, ob die konkrete Behandlungsmethode steuerlich als medizinisch anerkannt gilt oder ob ein besonderer Nachweis nach <strong>\u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV<\/strong> erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders bitter: Das FG hatte die Revision zugelassen. Der Kl\u00e4ger hat sie nach den ver\u00f6ffentlichten Fachhinweisen aber offenbar nicht eingelegt; die Entscheidung ist damit rechtskr\u00e4ftig geworden. Eine h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung durch den BFH zu Apheresen bei Post-Vac ist damit in diesem Verfahren ausgeblieben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Nachweis immer vor der Behandlung sichern<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn Sie eine kostenintensive, medizinisch umstrittene oder noch nicht allgemein anerkannte Behandlung planen, sollten Sie steuerlich nicht erst nach der Rechnung reagieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vor Beginn der Behandlung kl\u00e4ren:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Liegt eine \u00e4rztliche Diagnose mit medizinischer Begr\u00fcndung vor?<\/li><li>Handelt es sich um eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode?<\/li><li>Gibt es Leitlinien, Fachgesellschaftsstellungnahmen oder medizinische Studien?<\/li><li>Falls die Anerkennung zweifelhaft ist: Kann vor Behandlungsbeginn ein amts\u00e4rztliches Gutachten eingeholt werden?<\/li><li>Alternativ: Kann der Medizinische Dienst vorab eine Bescheinigung ausstellen?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der wichtigste Punkt ist der Zeitpunkt: Ein sp\u00e4ter eingeholtes Gutachten hilft in diesen F\u00e4llen regelm\u00e4\u00dfig nicht, wenn das Gesetz einen <strong>vorherigen<\/strong> qualifizierten Nachweis verlangt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Achtung: Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist nicht die entscheidende Frage<\/h2>\n\n\n\n<p>Dass eine Krankenkasse die Kosten nicht \u00fcbernimmt, bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen muss. Umgekehrt ist die fehlende Erstattung zwar Voraussetzung daf\u00fcr, dass \u00fcberhaupt eine eigene steuerliche Belastung vorliegt. Sie ersetzt aber nicht den medizinisch-steuerlichen Nachweis der Zwangsl\u00e4ufigkeit. Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass die fehlende \u00dcbernahme durch die Krankenkasse f\u00fcr sich genommen nicht die Anerkennung nach \u00a7 33 EStG begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt nach der BFH-Rechtsprechung zur Liposuktion?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die BFH-Urteile zur Liposuktion zeigen, dass die Einordnung einer Behandlungsmethode nicht dauerhaft festgeschrieben ist. Der BFH entschied f\u00fcr Liposuktionen bei Lip\u00f6dem, dass diese jedenfalls ab bestimmten Streitjahren nicht mehr als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen waren. Dann gen\u00fcgte eine \u00e4rztliche Verordnung, soweit daraus die medizinische Indikation und nicht lediglich ein kosmetischer Zweck hervorging.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Apheresen bei Post-Vac ist damit aber noch nichts gewonnen. Die Liposuktion-Rechtsprechung hilft vor allem methodisch: Es kommt auf den <strong>medizinischen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung<\/strong> an. Verbessert sich die Studienlage oder entstehen belastbare Leitlinien, kann die steuerliche Bewertung k\u00fcnftig anders ausfallen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Vereinfachtes Rechenbeispiel<\/h2>\n\n\n\n<p>Angenommen, eine betroffene Person zahlt im Jahr 2023 selbst <strong>12.000 Euro<\/strong> f\u00fcr Apheresen. Eine Erstattung durch Krankenkasse oder Versicherung erfolgt nicht. Die pers\u00f6nliche zumutbare Belastung betr\u00e4gt \u2013 vereinfacht angenommen \u2013 <strong>2.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Dann k\u00f6nnten sich steuerlich grunds\u00e4tzlich <strong>10.000 Euro<\/strong> als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung auswirken. Voraussetzung w\u00e4re aber, dass die Kosten dem Grunde nach anerkannt werden. Fehlt bei einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode der vorherige qualifizierte Nachweis, scheitert der Abzug bereits an dieser Stelle.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig: Die au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung mindert nicht die Steuer 1:1, sondern den steuerlichen Gesamtbetrag der Eink\u00fcnfte. Die konkrete Steuerersparnis h\u00e4ngt vom pers\u00f6nlichen Steuersatz ab.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: So bereiten Sie den Steuerabzug richtig vor<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Vor der Behandlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Diagnose und medizinische Indikation schriftlich dokumentieren lassen.<\/li><li>Kostenplan und Behandlungsplan anfordern.<\/li><li>Erstattungsantrag bei Krankenkasse oder Versicherung stellen.<\/li><li>Medizinische Anerkennung der Methode pr\u00fcfen lassen.<\/li><li>Bei Zweifeln vorab amts\u00e4rztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einholen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>W\u00e4hrend der Behandlung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Rechnungen, Zahlungsnachweise und Behandlungsunterlagen sammeln.<\/li><li>Erstattungsablehnungen der Krankenkasse aufbewahren.<\/li><li>Fahrtkosten und Nebenkosten getrennt dokumentieren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Bei der Steuererkl\u00e4rung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Krankheitskosten vollst\u00e4ndig angeben.<\/li><li>Erstattungen abziehen.<\/li><li>Nachweise geordnet beif\u00fcgen oder f\u00fcr R\u00fcckfragen bereithalten.<\/li><li>Bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruchsfrist pr\u00fcfen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>Kann ich Apherese-Kosten bei Post-Vac als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung absetzen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das ist m\u00f6glich, aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden nur unter strengen Voraussetzungen. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen waren Apherese-Kosten bei Post-Vac im Streitjahr 2023 nur mit einem vor Behandlungsbeginn erstellten amts\u00e4rztlichen Gutachten oder einer vorherigen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hig.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht ein Attest meines behandelnden Arztes aus?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei gew\u00f6hnlichen Krankheitskosten kann eine \u00e4rztliche Verordnung gen\u00fcgen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt \u00a7 64 EStDV jedoch einen qualifizierten Nachweis durch Amtsarzt oder Medizinischen Dienst \u2013 und zwar vor Beginn der Behandlung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was ist, wenn die Behandlung medizinisch dringend war?<\/h3>\n\n\n\n<p>Auch eine dringende medizinische Situation ersetzt den gesetzlich geforderten Nachweis nicht automatisch. Gerade bei neuen oder umstrittenen Therapien sollte deshalb vor Beginn der Ma\u00dfnahme gepr\u00fcft werden, ob ein qualifizierter Nachweis erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ich nachtr\u00e4glich noch ein amts\u00e4rztliches Gutachten einholen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei den in \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genannten F\u00e4llen muss der Nachweis vor Beginn der Heilma\u00dfnahme ausgestellt worden sein. Ein nachtr\u00e4gliches Gutachten ist daher regelm\u00e4\u00dfig problematisch.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sollte ich gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn die Kosten erheblich sind und der Bescheid noch offen ist, sollte ein Einspruch gepr\u00fcft werden. Dabei ist besonders wichtig, welche Nachweise vor Behandlungsbeginn vorlagen und ob sich die Behandlungsmethode zum damaligen Zeitpunkt medizinisch bereits belastbar begr\u00fcnden lie\u00df.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gibt es ein BFH-Urteil speziell zu Apheresen bei Post-Vac?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach der ver\u00f6ffentlichten Berichterstattung wurde die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen zwar zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskr\u00e4ftig; eine BFH-Entscheidung speziell zu diesem Fall liegt daher nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann sich die Rechtslage k\u00fcnftig \u00e4ndern?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die gesetzliche Nachweisanforderung bleibt bestehen. Die medizinische Einordnung einer Behandlungsmethode kann sich aber \u00e4ndern, wenn neue Studien, Leitlinien oder fachgesellschaftliche Stellungnahmen eine breitere wissenschaftliche Anerkennung begr\u00fcnden. Der BFH stellt auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung ab.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG Niedersachsen ist ein deutlicher Hinweis f\u00fcr alle Steuerpflichtigen, die hohe selbst getragene Behandlungskosten bei Post-Vac, Long-COVID oder vergleichbaren Krankheitsbildern steuerlich geltend machen m\u00f6chten: <strong>Die medizinische Notlage allein gen\u00fcgt steuerlich nicht immer.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten oder noch nicht gesichert anerkannten Behandlungsmethoden entscheidet h\u00e4ufig der richtige Nachweis zum richtigen Zeitpunkt. Wer eine solche Behandlung plant, sollte daher vorab steuerlichen Rat einholen und kl\u00e4ren, ob ein amts\u00e4rztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>\u00a7 33 EStG<\/strong>, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen; Rechtsstand gepr\u00fcft am 5. Juli 2026.<\/li><li><strong>\u00a7 64 EStDV<\/strong>, Nachweis von Krankheitskosten; insbesondere \u00a7 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f und Satz 2 EStDV; Rechtsstand gepr\u00fcft am 5. Juli 2026.<\/li><li><strong>FG Niedersachsen<\/strong>, Urteil vom 4. M\u00e4rz 2026, <strong>9 K 54\/25<\/strong>, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen bei Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms.<\/li><li><strong>BFH<\/strong>, Urteil vom 23. M\u00e4rz 2023, <strong>VI R 39\/20<\/strong>, zur Abgrenzung wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden und zum qualifizierten Nachweis nach \u00a7 64 EStDV.<\/li><li><strong>BFH<\/strong>, Urteile vom 10. August 2023, <strong>VI R 36\/20<\/strong> und <strong>VI R 18\/21<\/strong>, zur Liposuktion als au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastung.<\/li><li><strong>Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Nephrologie<\/strong>, aktualisierte Stellungnahme vom 11. August 2022 zur Apheresetherapie bei Long-\/Post-COVID-Syndrom.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen f\u00fcr Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms k\u00f6nnen steuerlich ein sensibles Thema sein: Die Kosten sind h\u00e4ufig hoch, die medizinische Situation f\u00fcr Betroffene belastend \u2013 und der steuerliche Nachweis ist streng. Das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 4. 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