{"id":79731,"date":"2026-07-05T18:06:02","date_gmt":"2026-07-05T16:06:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79731"},"modified":"2026-07-05T18:06:02","modified_gmt":"2026-07-05T16:06:02","slug":"kaufkraftausgleich-2026-neue-bmf-uebersicht-zu-steuerfreien-kaufkraftzuschlaegen-ab-1-juli-2026","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/kaufkraftausgleich-2026-neue-bmf-uebersicht-zu-steuerfreien-kaufkraftzuschlaegen-ab-1-juli-2026\/","title":{"rendered":"Kaufkraftausgleich 2026: Neue BMF-\u00dcbersicht zu steuerfreien Kaufkraftzuschl\u00e4gen ab 1. Juli 2026"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Bundesfinanzministerium hat die <strong>Gesamt\u00fcbersicht \u00fcber die Kaufkraftzuschl\u00e4ge<\/strong> aktualisiert. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom <strong>2. Januar 2026<\/strong> mit dem Aktenzeichen <strong>IV C 5 &#8211; S 2341\/00026\/004\/005<\/strong>; die ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersicht hat den <strong>Stand 1. Juli 2026<\/strong>. Hintergrund: Das Ausw\u00e4rtige Amt hat f\u00fcr einige Dienstorte die Kaufkraftzuschl\u00e4ge neu festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber mit <strong>Auslandsentsendungen<\/strong> ist das wichtig: Wird ein Arbeitnehmer vor\u00fcbergehend ins Ausland entsandt und erh\u00e4lt er einen <strong>Kaufkraftausgleich<\/strong>, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen nach <strong>\u00a7 3 Nr. 64 EStG<\/strong> steuerfrei bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist ein Kaufkraftausgleich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Kaufkraftausgleich soll ausgleichen, dass die Lebenshaltungskosten am ausl\u00e4ndischen Einsatzort h\u00f6her sein k\u00f6nnen als im Inland. Praktisch betrifft das etwa Mieten, Lebensmittel, Mobilit\u00e4t oder sonstige laufende Kosten am ausl\u00e4ndischen Dienstort.<\/p>\n\n\n\n<p>Die steuerliche Logik: Der Arbeitnehmer soll durch die Entsendung nicht dadurch schlechtergestellt werden, dass sein Gehalt am ausl\u00e4ndischen Einsatzort real weniger wert ist. F\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst ist der Kaufkraftausgleich in <strong>\u00a7 55 Bundesbesoldungsgesetz<\/strong> angelegt; die steuerliche Behandlung f\u00fcr Arbeitnehmer ist in <strong>\u00a7 3 Nr. 64 EStG<\/strong> geregelt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann ist der Kaufkraftausgleich steuerfrei?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Arbeitnehmern au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes bleibt ein vom inl\u00e4ndischen Arbeitgeber gew\u00e4hrter Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Der Arbeitnehmer wird <strong>aus dienstlichen Gr\u00fcnden ins Ausland entsandt<\/strong>.<\/li><li>Die Entsendung erfolgt <strong>f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum<\/strong>. Eine R\u00fcckkehr muss vorgesehen sein; ob sie sp\u00e4ter tats\u00e4chlich erfolgt, ist nach der Lohnsteuer-Richtlinie nicht entscheidend.<\/li><li>Der Arbeitnehmer hat im Ausland einen <strong>Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt<\/strong>.<\/li><li>Der Kaufkraftausgleich \u00fcberschreitet nicht den Betrag, der f\u00fcr vergleichbare Auslandsdienstbez\u00fcge nach <strong>\u00a7 55 BBesG<\/strong> zul\u00e4ssig w\u00e4re.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Wichtig: Es ist nicht jeder beliebige Auslandszuschlag automatisch steuerfrei. Steuerfrei ist nur der Teil, der innerhalb der gesetzlichen und lohnsteuerlichen Grenzen liegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die neue BMF-\u00dcbersicht zum 1. Juli 2026 relevant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die H\u00f6he des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den <strong>Kaufkraftzuschl\u00e4gen f\u00fcr Auslandsdienstbez\u00fcge im \u00f6ffentlichen Dienst<\/strong>. Diese Zuschl\u00e4ge werden im Bundessteuerblatt bekannt gemacht und vom BMF in einer \u00dcbersicht ver\u00f6ffentlicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Die aktuelle BMF-Ver\u00f6ffentlichung enth\u00e4lt eine <strong>XLSX-Gesamt\u00fcbersicht<\/strong> mit den Kaufkraftzuschl\u00e4gen, Stand <strong>1. Juli 2026<\/strong>. Laut BMF wurden f\u00fcr einige Dienstorte neue Kaufkraftzuschl\u00e4ge festgesetzt und die Gesamt\u00fcbersicht entsprechend erg\u00e4nzt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Lohnabrechnung bedeutet das: Arbeitgeber sollten bei jeder Auslandsentsendung pr\u00fcfen, welcher <strong>Dienstort<\/strong> und welcher <strong>konsularische Amtsbezirk<\/strong> ma\u00dfgeblich ist. Die Zuschl\u00e4ge beziehen sich grunds\u00e4tzlich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten, soweit nichts anderes festgesetzt ist, f\u00fcr den jeweiligen konsularischen Amtsbezirk.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie wird der steuerfreie Betrag berechnet?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmer au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes wird nicht einfach der volle Zuschlagssatz auf das Gehalt angewendet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sehen eine Umrechnung \u00fcber einen <strong>Abschlagssatz<\/strong> vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Formel lautet:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschlagssatz = Zuschlagssatz \u00d7 600 \/ (1.000 + 6 \u00d7 Zuschlagssatz)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Finanzverwaltung begr\u00fcndet dies damit, dass die Zuschlagss\u00e4tze im \u00f6ffentlichen Dienst auf 60 % bestimmter Bez\u00fcge angewendet werden; f\u00fcr die Privatwirtschaft wird deshalb ein entsprechender Abschlagssatz aus den Gesamtbez\u00fcgen einschlie\u00dflich Kaufkraftausgleich ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Praxis-Beispiel<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitnehmer wird zeitlich befristet ins Ausland entsandt. F\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Dienstort betr\u00e4gt der Kaufkraftzuschlag laut BMF-\u00dcbersicht beispielhaft <strong>25 %<\/strong>. Daraus ergibt sich nach der Lohnsteuer-Tabelle ein Abschlagssatz von <strong>13,04 %<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Betragen die monatlichen Gesamtbez\u00fcge einschlie\u00dflich Kaufkraftausgleich <strong>8.000 Euro<\/strong>, l\u00e4ge der rechnerisch steuerfreie H\u00f6chstbetrag bei:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>8.000 Euro \u00d7 13,04 % = 1.043,20 Euro<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zahlt der Arbeitgeber tats\u00e4chlich nur <strong>900 Euro<\/strong> Kaufkraftausgleich, sind nur diese <strong>900 Euro<\/strong> steuerfrei. Zahlt er <strong>1.200 Euro<\/strong>, bleibt nur der H\u00f6chstbetrag von <strong>1.043,20 Euro<\/strong> steuerfrei; der \u00fcbersteigende Teil w\u00e4re lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer-Richtlinie stellt ausdr\u00fccklich klar: Ist der tats\u00e4chlich gew\u00e4hrte Kaufkraftausgleich niedriger als der rechnerische H\u00f6chstbetrag, ist nur der niedrigere Betrag steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Dienstort genau dokumentieren<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Steuerfreiheit reicht es nicht, pauschal auf das Zielland zu schauen. Entscheidend ist der konkrete <strong>Auslandsdienstort<\/strong> beziehungsweise der ma\u00dfgebliche konsularische Amtsbezirk.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitgeber sollten deshalb zur Lohnakte nehmen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Entsendevereinbarung mit Beginn und voraussichtlichem Ende,<\/li><li>konkreter Einsatzort im Ausland,<\/li><li>Nachweis \u00fcber Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Ausland,<\/li><li>angewendeter Kaufkraftzuschlag laut aktueller BMF-\u00dcbersicht,<\/li><li>Berechnung des steuerfreien H\u00f6chstbetrags,<\/li><li>tats\u00e4chlich gezahlter Kaufkraftausgleich.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler in der Lohnabrechnung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler besteht darin, den vereinbarten Auslandszuschlag vollst\u00e4ndig steuerfrei abzurechnen. Das ist riskant. Steuerfrei ist nach \u00a7 3 Nr. 64 EStG nur der <strong>Kaufkraftausgleich<\/strong> innerhalb der zul\u00e4ssigen Grenzen. Andere Entsendezuschl\u00e4ge, Boni oder Ausgleichszahlungen k\u00f6nnen steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn sie nicht unter eine eigene Steuerbefreiung fallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch bei r\u00fcckwirkenden \u00c4nderungen der Zuschlagss\u00e4tze ist Vorsicht geboten. Wird ein Zuschlagssatz r\u00fcckwirkend erh\u00f6ht, kann der Arbeitgeber abgeschlossene Lohnabrechnungen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der n\u00e4chsten Lohnzahlung erstatten; dabei ist <strong>\u00a7 41c Abs. 2 und 3 EStG<\/strong> zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste f\u00fcr Arbeitgeber<\/h2>\n\n\n\n<p>Vor der steuerfreien Auszahlung eines Kaufkraftausgleichs sollten Sie pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Liegt eine <strong>dienstliche Auslandsentsendung<\/strong> vor?<\/li><li>Ist die Entsendung <strong>zeitlich begrenzt<\/strong>?<\/li><li>Hat der Arbeitnehmer am ausl\u00e4ndischen Einsatzort einen <strong>Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt<\/strong>?<\/li><li>Handelt es sich tats\u00e4chlich um einen <strong>Kaufkraftausgleich<\/strong> und nicht um einen allgemeinen Bonus?<\/li><li>Welcher <strong>Dienstort<\/strong> ist nach der aktuellen BMF-\u00dcbersicht ma\u00dfgeblich?<\/li><li>Wurde der steuerfreie H\u00f6chstbetrag nach dem richtigen <strong>Abschlagssatz<\/strong> berechnet?<\/li><li>Ist die Berechnung in der Lohnakte nachvollziehbar dokumentiert?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die neue BMF-Gesamt\u00fcbersicht mit Stand <strong>1. Juli 2026<\/strong> ist f\u00fcr Unternehmen mit Auslandsentsendungen ein Pflichtdokument f\u00fcr die Lohnabrechnung. Sie bestimmt, in welcher H\u00f6he ein Kaufkraftausgleich nach <strong>\u00a7 3 Nr. 64 EStG<\/strong> steuerfrei behandelt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei internationalen Mitarbeitereins\u00e4tzen sollten Arbeitgeber die steuerfreie Behandlung nicht pauschal vornehmen, sondern den konkreten Dienstort, den ma\u00dfgeblichen Zuschlagssatz und die Berechnung des steuerfreien H\u00f6chstbetrags sauber dokumentieren. Das reduziert Risiken bei Lohnsteuer-Au\u00dfenpr\u00fcfungen und sorgt f\u00fcr Planungssicherheit bei Entsendungen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>1. Ist jeder Auslandszuschlag steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Steuerfrei kann nur der Kaufkraftausgleich sein, der die Voraussetzungen des <strong>\u00a7 3 Nr. 64 EStG<\/strong> erf\u00fcllt und die zul\u00e4ssige H\u00f6he nach den Kaufkraftzuschl\u00e4gen nicht \u00fcberschreitet.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Gilt die Steuerbefreiung auch f\u00fcr Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Arbeitnehmern au\u00dferhalb des \u00f6ffentlichen Dienstes ist der von einem inl\u00e4ndischen Arbeitgeber gew\u00e4hrte Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn eine zeitlich begrenzte Auslandsentsendung mit Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichem Aufenthalt im Ausland vorliegt und die H\u00f6chstgrenzen eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Wo finde ich die aktuellen Kaufkraftzuschl\u00e4ge?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die aktuelle Gesamt\u00fcbersicht wird vom Bundesfinanzministerium ver\u00f6ffentlicht. Die hier behandelte Fassung hat den Stand <strong>1. Juli 2026<\/strong> und ist als XLSX-Datei auf der BMF-Seite verf\u00fcgbar.<\/p>\n\n\n\n<h3>4. Kommt es auf das Land oder auf den konkreten Dienstort an?<\/h3>\n\n\n\n<p>In der Praxis kommt es regelm\u00e4\u00dfig auf den konkreten Dienstort beziehungsweise den konsularischen Amtsbezirk an. Die Zuschl\u00e4ge beziehen sich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr deren konsularischen Amtsbezirk.<\/p>\n\n\n\n<h3>5. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mehr zahlt als steuerfrei zul\u00e4ssig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der \u00fcbersteigende Betrag ist regelm\u00e4\u00dfig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bleibt nur der zul\u00e4ssige Teil des Kaufkraftausgleichs.<\/p>\n\n\n\n<h3>6. Kann eine r\u00fcckwirkende \u00c4nderung der Zuschl\u00e4ge korrigiert werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Wird ein Zuschlagssatz r\u00fcckwirkend erh\u00f6ht, kann der Arbeitgeber nach den Lohnsteuer-Richtlinien abgeschlossene Lohnabrechnungen wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der n\u00e4chsten Lohnzahlung erstatten; ma\u00dfgeblich ist dabei <strong>\u00a7 41c Abs. 2 und 3 EStG<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Interne Verlinkungsvorschl\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Auslandsentsendung von Mitarbeitern: Steuerliche Grundlagen<\/li><li>Lohnsteuer bei internationalen Mitarbeitereins\u00e4tzen<\/li><li>Reisekosten, Umzugskosten und doppelte Haushaltsf\u00fchrung im Ausland<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamt\u00fcbersicht \u00fcber die Kaufkraftzuschl\u00e4ge aktualisiert. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen IV C 5 &#8211; S 2341\/00026\/004\/005; die ver\u00f6ffentlichte \u00dcbersicht hat den Stand 1. Juli 2026. 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