{"id":79735,"date":"2026-07-05T18:31:37","date_gmt":"2026-07-05T16:31:37","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79735"},"modified":"2026-07-05T18:31:37","modified_gmt":"2026-07-05T16:31:37","slug":"bfh-kartellbussgeld-rueckstellung-erhoeht-unternehmenswert-im-vereinfachten-ertragswertverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kartellbussgeld-rueckstellung-erhoeht-unternehmenswert-im-vereinfachten-ertragswertverfahren\/","title":{"rendered":"BFH: Kartellbu\u00dfgeld-R\u00fcckstellung erh\u00f6ht Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Rechtsstand:<\/strong> 05.07.2026<br \/><strong>Entscheidung:<\/strong> BFH, Urteil vom 25.03.2026 \u2013 II R 17\/23, ver\u00f6ffentlicht am 02.07.2026<br \/><strong>Thema:<\/strong> Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren nach \u00a7 202 BewG<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum geht es?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden: <strong>Der Aufwand aus einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Kartellgeldbu\u00dfe mit ausschlie\u00dflich ahndendem Charakter ist im vereinfachten Ertragswertverfahren als au\u00dferordentliche Aufwendung hinzuzurechnen.<\/strong> Das kann den steuerlichen Unternehmenswert deutlich erh\u00f6hen \u2013 insbesondere bei Schenkungen oder Erbschaften von Unternehmensanteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ging es um eine GmbH &amp; Co. KG, gegen die das Bundeskartellamt wegen illegaler Preisabsprachen eine Geldbu\u00dfe von <strong>5,91 Mio. Euro<\/strong> verh\u00e4ngt hatte. Die Geldbu\u00dfe diente ausschlie\u00dflich der Ahndung; ein wirtschaftlicher Vorteil wurde nicht abgesch\u00f6pft. Die Gesellschaft bildete 2014 eine R\u00fcckstellung \u00fcber <strong>5,91 Mio. Euro<\/strong> und erh\u00f6hte diese 2015 um weitere <strong>4 Mio. Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist das steuerlich relevant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der Schenkung oder Vererbung von Betriebsverm\u00f6gen muss der Wert des Betriebsverm\u00f6gens oder des Anteils am Betriebsverm\u00f6gen gesondert festgestellt werden, wenn dieser Wert f\u00fcr die Erbschaft- oder Schenkungsteuer Bedeutung hat (\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG).<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall wurde ein Teil einer Kommanditbeteiligung schenkweise \u00fcbertragen. Der Unternehmenswert wurde zun\u00e4chst im vereinfachten Ertragswertverfahren ermittelt. Nach einer Au\u00dfenpr\u00fcfung kam das Finanzamt jedoch zu dem Ergebnis, dass die R\u00fcckstellungen f\u00fcr die Kartellbu\u00dfe als au\u00dferordentliche Aufwendungen dem Betriebsergebnis wieder hinzugerechnet werden m\u00fcssen. Der festgestellte Wert des erworbenen Anteils stieg dadurch von <strong>4.484.404 Euro<\/strong> auf <strong>7.027.973 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist das vereinfachte Ertragswertverfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>vereinfachte Ertragswertverfahren<\/strong> nach \u00a7\u00a7 199 ff. BewG dient dazu, den steuerlichen Unternehmenswert auf Grundlage der Ertragsaussichten zu bestimmen. Es darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grundmechanismus ist einfach:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Ausgangspunkt ist der zuk\u00fcnftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag.<\/li><li>Dieser wird regelm\u00e4\u00dfig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre abgeleitet.<\/li><li>Die Summe der Betriebsergebnisse wird durch drei geteilt.<\/li><li>Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>\u00a7 200 Abs. 1 BewG ordnet an, dass der zuk\u00fcnftig nachhaltig erzielbare Jahresertrag mit dem Kapitalisierungsfaktor nach \u00a7 203 BewG zu multiplizieren ist. Der Kapitalisierungsfaktor betr\u00e4gt derzeit <strong>13,75<\/strong> (\u00a7 203 Abs. 1 BewG).<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u201eau\u00dferordentliche Aufwendung\u201c nach \u00a7 202 BewG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 202 BewG ist f\u00fcr jedes Jahr zun\u00e4chst vom Gewinn im Sinne des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen. Dieser Ausgangswert wird anschlie\u00dfend korrigiert. Hinzuzurechnen sind unter anderem <strong>einmalige Ver\u00e4u\u00dferungsverluste sowie au\u00dferordentliche Aufwendungen<\/strong> (\u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG).<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH betont: Au\u00dferordentlich ist ein Aufwand, der bei der normalen unternehmerischen T\u00e4tigkeit \u00fcblicherweise nicht entsteht. Eine Kartellgeldbu\u00dfe mit rein ahndendem Charakter geh\u00f6rt dazu, weil sie auf einem Verhalten beruht, das au\u00dferhalb der Rechtsordnung steht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum musste die Kartellbu\u00dfe hinzugerechnet werden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Zweck des vereinfachten Ertragswertverfahrens besteht darin, einen <strong>objektivierten Unternehmenswert<\/strong> auf Basis der k\u00fcnftig nachhaltig erzielbaren Ertr\u00e4ge zu ermitteln. Sondereffekte, die f\u00fcr die Zukunft nicht repr\u00e4sentativ sind, sollen deshalb herausgerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BFH ist eine Kartellgeldbu\u00dfe gerade kein Aufwand, der den normalen, nachhaltig erzielbaren Jahresertrag mindert. Sie soll Verst\u00f6\u00dfe ahnden, erneute Verst\u00f6\u00dfe verhindern und andere Marktteilnehmer abschrecken. Deshalb l\u00e4sst sich aus ihr grunds\u00e4tzlich kein R\u00fcckschluss auf die k\u00fcnftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft des Unternehmens ziehen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wichtig:<\/strong> Es kommt nicht darauf an, dass die R\u00fcckstellung in mehreren Jahren gebildet oder erh\u00f6ht wurde. \u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG verlangt nach dem BFH nicht zwingend, dass der Aufwand nur in einem einzigen Wirtschaftsjahr angefallen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Z\u00e4hlt eine Kartellbu\u00dfe nicht zum normalen Gesch\u00e4ftsbetrieb?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nein. Der BFH stellt klar: Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschr\u00e4nkende Vereinbarungen sind verboten und k\u00f6nnen deshalb nicht als Teil eines regul\u00e4ren Gesch\u00e4ftsbetriebs verstanden werden. Entscheidend ist nicht, ob die rechtswidrigen Preisabsprachen \u00fcber l\u00e4ngere Zeit liefen oder in der Branche h\u00e4ufiger vorkamen. Entscheidend ist der Aufwand aus der R\u00fcckstellung f\u00fcr die verh\u00e4ngte Geldbu\u00dfe und dessen Bedeutung f\u00fcr den k\u00fcnftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Einwand, die Preisabsprachen h\u00e4tten die Ertr\u00e4ge im Bewertungszeitraum erh\u00f6ht, half der Kl\u00e4gerin nicht. Nach dem BFH erfordert dieser Umstand keine Korrektur des Ertragswerts. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Aufdeckung des Kartells negative \u00d6ffentlichkeitswirkungen hatte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ertragsteuerliche Einordnung: Geldbu\u00dfen sind grunds\u00e4tzlich nicht abzugsf\u00e4hig<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung passt nach Ansicht des BFH auch zu den Wertungen des Ertragsteuerrechts. Nach \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 1 EStG d\u00fcrfen von einer Beh\u00f6rde festgesetzte Geldbu\u00dfen den Gewinn grunds\u00e4tzlich nicht mindern. Eine Ausnahme besteht nur, soweit mit der Geldbu\u00dfe ein wirtschaftlicher Vorteil abgesch\u00f6pft wurde (\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG). Im BFH-Fall lag aber ausdr\u00fccklich eine Geldbu\u00dfe mit ausschlie\u00dflich ahndendem Charakter vor.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisfolge: Der Unternehmenswert kann sp\u00fcrbar steigen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung ist besonders relevant f\u00fcr:<\/p>\n\n\n\n<ul><li><strong>Schenkungen von Unternehmensanteilen<\/strong><\/li><li><strong>Unternehmensnachfolge<\/strong><\/li><li><strong>Erbschaftsteuerliche Bewertungen<\/strong><\/li><li><strong>Bewertungen von GmbH-, GmbH &amp; Co. KG- und Personengesellschaftsanteilen<\/strong><\/li><li><strong>Betriebspr\u00fcfungen bei bereits festgestellten Unternehmenswerten<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Der Fall zeigt deutlich: Ein Aufwand, der handels- oder steuerbilanziell zun\u00e4chst das Ergebnis belastet, kann im vereinfachten Ertragswertverfahren wieder hinzugerechnet werden. Dadurch steigt der Jahresertrag und \u2013 wegen der Multiplikation mit dem Kapitalisierungsfaktor \u2013 regelm\u00e4\u00dfig auch der steuerliche Unternehmenswert.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: R\u00fcckstellungen bei Unternehmensbewertungen genau pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Unternehmensbewertungen nach \u00a7\u00a7 199 ff. BewG sollten R\u00fcckstellungen und au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen sorgf\u00e4ltig analysiert werden. Entscheidend ist nicht nur, ob ein Aufwand bilanziell erfasst wurde, sondern ob er f\u00fcr die k\u00fcnftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft repr\u00e4sentativ ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders pr\u00fcfungsrelevant sind zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Bu\u00dfgelder und Strafzahlungen<\/li><li>Schadenersatzf\u00e4lle<\/li><li>au\u00dfergew\u00f6hnliche Prozessrisiken<\/li><li>einmalige Sanierungsaufwendungen<\/li><li>Brandsch\u00e4den oder andere Sondereffekte<\/li><li>au\u00dfergew\u00f6hnliche Ertr\u00e4ge, die den Gewinn einmalig erh\u00f6hen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler bei der Nachfolgeplanung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler besteht darin, die handels- oder steuerbilanzielle Ergebnisrechnung ungepr\u00fcft in das vereinfachte Ertragswertverfahren zu \u00fcbernehmen. \u00a7 202 BewG verlangt aber eine eigenst\u00e4ndige Korrektur des Ausgangswerts. Die Finanzverwaltung weist ebenfalls darauf hin, dass der Ausgangswert um Verm\u00f6gensminderungen oder Verm\u00f6gensmehrungen zu korrigieren ist, die einmalig sind oder den k\u00fcnftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade bei gr\u00f6\u00dferen R\u00fcckstellungen kann das erhebliche Auswirkungen auf die Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kurzes Beispiel<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen bildet in einem der drei ma\u00dfgeblichen Jahre eine R\u00fcckstellung f\u00fcr eine rein ahndende Kartellgeldbu\u00dfe von <strong>3 Mio. Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Ohne Hinzurechnung w\u00fcrde dieses Jahr den Durchschnittsertrag deutlich mindern. Wird der Aufwand aber nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG als au\u00dferordentliche Aufwendung hinzugerechnet, erh\u00f6ht sich der ma\u00dfgebliche Durchschnittsertrag. Da der Jahresertrag anschlie\u00dfend mit dem Kapitalisierungsfaktor <strong>13,75<\/strong> vervielf\u00e4ltigt wird, kann schon eine einzelne Korrektur eine erhebliche Wertauswirkung haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste f\u00fcr Unternehmer und Nachfolger<\/h2>\n\n\n\n<p>Vor einer Schenkung oder Unternehmensnachfolge sollten Sie pr\u00fcfen lassen:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Wurde das vereinfachte Ertragswertverfahren gew\u00e4hlt?<\/li><li>Welche drei Wirtschaftsjahre flie\u00dfen in die Bewertung ein?<\/li><li>Enthalten diese Jahre au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen oder Ertr\u00e4ge?<\/li><li>Gibt es R\u00fcckstellungen f\u00fcr Bu\u00dfgelder, Prozesse oder Sondereffekte?<\/li><li>Haben diese Aufwendungen Einfluss auf den k\u00fcnftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag?<\/li><li>Wurden Hinzurechnungen und K\u00fcrzungen nach \u00a7 202 BewG vollst\u00e4ndig dokumentiert?<\/li><li>Gibt es Argumente f\u00fcr ein alternatives Bewertungsverfahren, wenn das vereinfachte Ertragswertverfahren zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>Muss jede Geldbu\u00dfe im vereinfachten Ertragswertverfahren hinzugerechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend jede Geldbu\u00dfe. Der BFH-Fall betrifft eine Kartellgeldbu\u00dfe mit ausschlie\u00dflich ahndendem Charakter. Bei Geldbu\u00dfen mit Absch\u00f6pfungsteil ist die ertragsteuerliche Einordnung gesondert zu pr\u00fcfen, weil \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Satz 4 EStG f\u00fcr abgesch\u00f6pfte wirtschaftliche Vorteile eine Ausnahme vorsieht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Warum erh\u00f6ht eine Hinzurechnung den Unternehmenswert?<\/h3>\n\n\n\n<p>Weil der Aufwand das Betriebsergebnis nicht dauerhaft mindern soll. Wird der Aufwand hinzugerechnet, steigt der ma\u00dfgebliche Jahresertrag. Dieser Jahresertrag wird im vereinfachten Ertragswertverfahren mit dem Kapitalisierungsfaktor multipliziert.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das Urteil nur f\u00fcr Kartellbu\u00dfen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft konkret eine Kartellgeldbu\u00dfe. Die Begr\u00fcndung ist aber auch f\u00fcr andere au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen relevant, wenn diese f\u00fcr die k\u00fcnftig nachhaltig erzielbare Ertragskraft nicht repr\u00e4sentativ sind. Ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist, muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist entscheidend, ob die R\u00fcckstellung \u00fcber mehrere Jahre gebildet wurde?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Der BFH stellt klar, dass \u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG keine strenge Einmaligkeit des Aufwands voraussetzt. Auch eine in mehreren Jahren gebildete oder erh\u00f6hte R\u00fcckstellung kann als au\u00dferordentliche Aufwendung hinzuzurechnen sein.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet das f\u00fcr die Schenkungsteuer?<\/h3>\n\n\n\n<p>Wenn durch die Hinzurechnung der Unternehmenswert steigt, kann sich auch die schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage erh\u00f6hen. Im Streitfall stieg der festgestellte Wert des erworbenen Anteils nach der Au\u00dfenpr\u00fcfung deutlich.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann man statt des vereinfachten Ertragswertverfahrens ein anderes Verfahren w\u00e4hlen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH weist darauf hin, dass der Feststellungsbeteiligte zwischen einem individuellen Ertragswertverfahren nach \u00a7 11 Abs. 2 Satz 2 BewG und dem vereinfachten Ertragswertverfahren nach \u00a7\u00a7 199 ff. BewG w\u00e4hlen kann. Das vereinfachte Ertragswertverfahren darf angewendet werden, wenn es nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil II R 17\/23 ist ein wichtiger Hinweis f\u00fcr jede Unternehmensnachfolge: <strong>R\u00fcckstellungen f\u00fcr rein ahndende Kartellgeldbu\u00dfen mindern den steuerlichen Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren nicht dauerhaft.<\/strong> Sie sind als au\u00dferordentliche Aufwendungen nach \u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG dem Ausgangswert hinzuzurechnen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer, Gesellschafter und Nachfolger bedeutet das: Wer Unternehmensanteile \u00fcbertragen m\u00f6chte, sollte au\u00dfergew\u00f6hnliche Aufwendungen fr\u00fchzeitig identifizieren und die Bewertung steuerlich belastbar vorbereiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>BFH, Urteil vom 25.03.2026 \u2013 II R 17\/23<\/strong>, ECLI:DE:BFH:2026:U.250326.IIR17.23.0, \u201eHinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren\u201c, ver\u00f6ffentlicht am 02.07.2026.<\/li><li><strong>FG M\u00fcnster, Urteil vom 24.05.2023 \u2013 3 K 383\/21 F<\/strong>, Vorinstanz, ver\u00f6ffentlicht in EFG 2023, 1291; Revision zur\u00fcckgewiesen durch BFH II R 17\/23.<\/li><li><strong>\u00a7 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG<\/strong> \u2013 gesonderte Feststellung des Werts des Betriebsverm\u00f6gens oder Anteils am Betriebsverm\u00f6gen.<\/li><li><strong>\u00a7\u00a7 199 ff. BewG<\/strong> \u2013 vereinfachtes Ertragswertverfahren.<\/li><li><strong>\u00a7 200 Abs. 1 BewG<\/strong> \u2013 Ertragswert = nachhaltig erzielbarer Jahresertrag \u00d7 Kapitalisierungsfaktor.<\/li><li><strong>\u00a7 201 BewG<\/strong> \u2013 Ermittlung des Jahresertrags aus den Betriebsergebnissen der letzten drei Wirtschaftsjahre.<\/li><li><strong>\u00a7 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG<\/strong> \u2013 Hinzurechnung au\u00dferordentlicher Aufwendungen.<\/li><li><strong>\u00a7 202 Abs. 3 BewG<\/strong> \u2013 pauschale Minderung eines positiven Betriebsergebnisses um 30 Prozent zur Abgeltung des Ertragsteueraufwands.<\/li><li><strong>\u00a7 203 Abs. 1 BewG<\/strong> \u2013 Kapitalisierungsfaktor 13,75.<\/li><li><strong>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG<\/strong> \u2013 Abzugsverbot f\u00fcr Geldbu\u00dfen; Ausnahme bei Absch\u00f6pfung wirtschaftlicher Vorteile.<\/li><li><strong>\u00a7 285 Nr. 31 HGB<\/strong> \u2013 Angaben zu Aufwendungen von au\u00dfergew\u00f6hnlicher Gr\u00f6\u00dfenordnung oder au\u00dfergew\u00f6hnlicher Bedeutung im Anhang.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsstand: 05.07.2026Entscheidung: BFH, Urteil vom 25.03.2026 \u2013 II R 17\/23, ver\u00f6ffentlicht am 02.07.2026Thema: Hinzurechnung im vereinfachten Ertragswertverfahren nach \u00a7 202 BewG Worum geht es? Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Der Aufwand aus einer R\u00fcckstellung f\u00fcr eine Kartellgeldbu\u00dfe mit ausschlie\u00dflich ahndendem Charakter ist im vereinfachten Ertragswertverfahren als au\u00dferordentliche Aufwendung hinzuzurechnen. Das kann den steuerlichen Unternehmenswert deutlich erh\u00f6hen &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kartellbussgeld-rueckstellung-erhoeht-unternehmenswert-im-vereinfachten-ertragswertverfahren\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Kartellbu\u00dfgeld-R\u00fcckstellung erh\u00f6ht Unternehmenswert im vereinfachten Ertragswertverfahren<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79735"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79735"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79735\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79735"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79735"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79735"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}