{"id":79750,"date":"2026-07-07T17:19:02","date_gmt":"2026-07-07T15:19:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79750"},"modified":"2026-07-07T17:19:02","modified_gmt":"2026-07-07T15:19:02","slug":"haeusliches-arbeitszimmer-was-musiker-und-selbststaendige-aus-dem-fg-urteil-lernen-koennen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-was-musiker-und-selbststaendige-aus-dem-fg-urteil-lernen-koennen\/","title":{"rendered":"H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Was Musiker und Selbstst\u00e4ndige aus dem FG-Urteil lernen k\u00f6nnen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Rechtsstand: 07.07.2026<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wer zu Hause probt, vorbereitet, organisiert oder verwaltet, kennt das Problem: Steuerlich ist nicht jeder beruflich genutzte Raum automatisch voll abziehbar. Gerade bei Selbstst\u00e4ndigen, K\u00fcnstlern, Musikern und kleinen Betrieben stellt sich h\u00e4ufig die Frage, ob die R\u00e4ume im eigenen Haus als <strong>Betriebsst\u00e4tte<\/strong> gelten \u2013 oder nur als <strong>h\u00e4usliches Arbeitszimmer<\/strong> mit eingeschr\u00e4nktem Betriebsausgabenabzug.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau darum geht es in einem Verfahren des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 28.08.2024, Az. <strong>2 K 1243\/20 E<\/strong>. Der Fall ist inzwischen beim Bundesfinanzhof unter dem Az. <strong>VIII R 20\/25<\/strong> anh\u00e4ngig. Zus\u00e4tzlich hat der BFH mit Beschluss vom 18.11.2025, Az. <strong>VIII S 27\/24 (AdV)<\/strong>, im Aussetzungsverfahren bereits erkennen lassen, dass die Sache steuerlich nicht so eindeutig ist, wie das Finanzgericht meinte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Geklagt hatte ein freiberuflicher Musiker. Er war unter anderem als <strong>Dirigent, Pianist, Vocal-Coach, musikalischer Leiter<\/strong> t\u00e4tig und betrieb au\u00dferdem zwei Musikschulen. In seinem privat bewohnten Anwesen nutzte er mehrere R\u00e4ume beruflich: ein Musikzimmer zum \u00dcben, ein weiteres Arbeitszimmer zum Erlernen von Kompositionen sowie weitere Fl\u00e4chen und Nebenr\u00e4ume. Seine Ehefrau erledigte unentgeltlich Verwaltungsarbeiten f\u00fcr die Musikschulen in einem eigenen Raum.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger wollte die Kosten f\u00fcr zahlreiche R\u00e4ume des Hauses in gr\u00f6\u00dferem Umfang als Betriebsausgaben abziehen. Seine Argumentation: Die R\u00e4ume w\u00fcrden intensiv betrieblich genutzt und seien deshalb als Betriebsverm\u00f6gen beziehungsweise als Betriebsst\u00e4tte zu behandeln. Das Finanzamt sah das anders. Es erkannte nur das Musikzimmer und das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers als ein einheitliches h\u00e4usliches Arbeitszimmer an und begrenzte den Abzug f\u00fcr die Streitjahre auf <strong>1.250 Euro pro Jahr<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann liegt ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach der Rechtsprechung ist ein <strong>h\u00e4usliches Arbeitszimmer<\/strong> ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden ist und nahezu ausschlie\u00dflich beruflich oder betrieblich genutzt wird. Typisch sind T\u00e4tigkeiten wie Lesen, Schreiben, Verwalten, Organisieren, Planen oder geistig-k\u00fcnstlerische Vorbereitung. Auch k\u00fcnstlerische oder musikalische T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen darunterfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist nicht allein, wie wichtig der Raum f\u00fcr die Arbeit ist. Entscheidend ist vielmehr, ob der Raum trotz beruflicher Nutzung noch Teil der privaten Wohnsph\u00e4re bleibt. Das kann auch dann der Fall sein, wenn dort sehr intensiv gearbeitet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Fall des Musikers sah das FG M\u00fcnster das Musikzimmer und das weitere Arbeitszimmer als h\u00e4usliches Arbeitszimmer an. Beide R\u00e4ume lagen im privat bewohnten Anwesen, waren baulich nicht ausreichend vom Wohnbereich getrennt und waren nicht nach au\u00dfen erkennbar f\u00fcr Publikumsverkehr ge\u00f6ffnet. Ein betriebsst\u00e4tten\u00e4hnlicher Charakter lag nach Ansicht des Gerichts deshalb nicht vor.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum reichte die berufliche Nutzung nicht f\u00fcr den vollen Abzug?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Streitjahre galt \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der damaligen Fassung. Danach waren Aufwendungen f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer grunds\u00e4tzlich nicht abziehbar. Eine Ausnahme galt, wenn f\u00fcr die T\u00e4tigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stand; dann war der Abzug auf <strong>1.250 Euro<\/strong> begrenzt. Unbegrenzt abziehbar waren die Aufwendungen nur dann, wenn das Arbeitszimmer den <strong>Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung<\/strong> bildete.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau daran scheiterte der Kl\u00e4ger vor dem Finanzgericht. Das Gericht stellte nicht auf den reinen Zeitaufwand ab, sondern auf den <strong>qualitativen Schwerpunkt<\/strong> der T\u00e4tigkeit. Die pr\u00e4genden Leistungen des Musikers sah das FG nicht im h\u00e4uslichen Bereich, sondern in den Musikschulen und an den jeweiligen Auftritts- beziehungsweise Einsatzorten. Das \u00dcben, Vorbereiten und Organisieren zu Hause war wichtig, aber aus Sicht des Gerichts nur vorbereitend oder unterst\u00fctzend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>F\u00fcr den Vollabzug reicht es nicht, dass Sie zu Hause viele Stunden arbeiten. Entscheidend ist, ob Sie dort die T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die Ihren Beruf oder Betrieb inhaltlich pr\u00e4gen. Dokumentieren Sie deshalb nicht nur Nutzungszeiten, sondern auch Art und Bedeutung der T\u00e4tigkeiten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt bei mehreren beruflich genutzten R\u00e4umen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein wichtiger Punkt des Urteils: Mehrere R\u00e4ume im eigenen Haus k\u00f6nnen steuerlich als <strong>ein einheitliches h\u00e4usliches Arbeitszimmer<\/strong> behandelt werden, wenn sie funktional zusammengeh\u00f6ren. Das FG M\u00fcnster sah das Musikzimmer und das Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers trotz getrennter R\u00e4ume als ein Objekt im Sinne des \u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist f\u00fcr die Praxis bedeutsam. Wer mehrere R\u00e4ume nutzt \u2013 etwa B\u00fcro, \u00dcbungsraum und Archiv \u2013, kann daraus nicht automatisch mehrere H\u00f6chstbetr\u00e4ge ableiten. Entscheidend bleibt, ob die R\u00e4ume jeweils eigenst\u00e4ndig zu beurteilen sind oder funktional eine Einheit bilden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Flure, G\u00e4stezimmer, K\u00fcchen, Sanit\u00e4rbereiche oder gemischt genutzte R\u00e4ume werden steuerlich besonders kritisch gepr\u00fcft. Dienen sie nach ihrem \u00e4u\u00dferen Erscheinungsbild auch privaten Wohnzwecken, fehlt regelm\u00e4\u00dfig die nahezu ausschlie\u00dfliche betriebliche Nutzung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist mit dem Arbeitszimmer des Ehepartners?<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders spannend ist der Raum, den die Ehefrau des Musikers f\u00fcr Verwaltungsarbeiten der Musikschulen nutzte. Das FG M\u00fcnster erkannte diesen Raum nicht als Arbeitszimmer des Kl\u00e4gers an, weil der Kl\u00e4ger selbst dort keine beruflichen T\u00e4tigkeiten aus\u00fcbte. Auch bei der Ehefrau scheiterte ein Abzug, weil sie unentgeltlich t\u00e4tig war und daraus keine eigenen Eink\u00fcnfte erzielte.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht diesen Punkt im Aussetzungsverfahren jedoch offener. Im Beschluss vom 18.11.2025, Az. <strong>VIII S 27\/24 (AdV)<\/strong>, hielt der BFH es bei summarischer Pr\u00fcfung f\u00fcr nicht ausgeschlossen, dass auch das von der Ehefrau genutzte Zimmer Bestandteil des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers des Kl\u00e4gers sein kann. Au\u00dferdem k\u00f6nne unter Einbeziehung der T\u00e4tigkeit der Ehefrau der Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit f\u00fcr den Betrieb der Musikschulen m\u00f6glicherweise im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer liegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist noch keine endg\u00fcltige Entscheidung in der Hauptsache. Es zeigt aber: Die Frage, ob ein durch unentgeltlich mitarbeitende Ehegatten genutzter Raum dem Betriebsinhaber zugerechnet werden kann, ist offen und praxisrelevant.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Revision wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Revision beim BFH l\u00e4uft unter dem Az. <strong>VIII R 20\/25<\/strong>. Das FG M\u00fcnster f\u00fchrt das Verfahren in seiner \u00dcbersicht der Revisionsverfahren weiterhin als anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Selbstst\u00e4ndige, Freiberufler und Einzelunternehmer ist die Entscheidung wichtig, weil sie gleich mehrere Praxisfragen betrifft:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Wann wird ein Raum im Privathaus trotz beruflicher Nutzung nur als h\u00e4usliches Arbeitszimmer behandelt?<\/li><li>Wann liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen T\u00e4tigkeit zu Hause?<\/li><li>K\u00f6nnen mehrere R\u00e4ume als ein einheitliches Arbeitszimmer gelten?<\/li><li>Kann ein Raum, den ein unentgeltlich mitarbeitender Ehepartner nutzt, dem Betriebsinhaber zugerechnet werden?<\/li><li>Wann reicht der fehlende Publikumsverkehr aus, um eine Betriebsst\u00e4tte zu verneinen?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Bis zur endg\u00fcltigen BFH-Entscheidung sollten vergleichbare F\u00e4lle sorgf\u00e4ltig offengehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr die Praxis?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer zu Hause betriebliche R\u00e4ume nutzt, sollte die steuerliche Einordnung nicht allein an der Nutzungsintensit\u00e4t festmachen. Entscheidend sind bauliche Trennung, Ausstattung, tats\u00e4chliche Nutzung, Publikumsverkehr, organisatorische Einbindung und der qualitative Schwerpunkt der gesamten T\u00e4tigkeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Checkliste f\u00fcr betroffene Steuerpflichtige:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>Pr\u00fcfen Sie, welche R\u00e4ume ausschlie\u00dflich oder nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt werden.<\/li><li>Dokumentieren Sie die konkrete T\u00e4tigkeit je Raum.<\/li><li>Halten Sie fest, ob und in welchem Umfang Kunden, Sch\u00fcler, Patienten oder Gesch\u00e4ftspartner die R\u00e4ume betreten.<\/li><li>Trennen Sie gemischt genutzte R\u00e4ume konsequent von beruflich genutzten R\u00e4umen.<\/li><li>Erfassen Sie Raumkosten nachvollziehbar nach Fl\u00e4che und Nutzung.<\/li><li>Dokumentieren Sie bei Ehegattenmitarbeit, welche T\u00e4tigkeiten der Ehepartner konkret f\u00fcr den Betrieb \u00fcbernimmt.<\/li><li>Legen Sie bei vergleichbaren offenen F\u00e4llen Einspruch ein und verweisen Sie auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren <strong>VIII R 20\/25<\/strong>.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Intensives Arbeiten zu Hause gen\u00fcgt nicht immer<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil des FG M\u00fcnster zeigt: Auch wer zu Hause intensiv beruflich arbeitet, bekommt die Raumkosten nicht automatisch vollst\u00e4ndig als Betriebsausgaben anerkannt. Befinden sich die R\u00e4ume im selbst bewohnten Haus, sind sie nicht klar vom Wohnbereich getrennt und fehlt ein nennenswerter Publikumsverkehr, spricht viel f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer.<\/p>\n\n\n\n<p>Gleichzeitig ist der Fall noch nicht abgeschlossen. Der BFH hat im AdV-Beschluss vom 18.11.2025 ernstliche Zweifel erkennen lassen \u2013 insbesondere bei der Frage, ob das Arbeitszimmer der unentgeltlich mitarbeitenden Ehefrau dem Betriebsinhaber zugerechnet werden kann und ob dadurch der Mittelpunkt der T\u00e4tigkeit anders zu beurteilen ist. F\u00fcr vergleichbare F\u00e4lle lohnt es sich daher, Steuerbescheide offenzuhalten und die weitere BFH-Entscheidung im Blick zu behalten.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>Kann ein Proberaum zu Hause ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sein?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Ein Raum kann auch dann ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer sein, wenn dort keine klassischen B\u00fcroarbeiten stattfinden. Auch k\u00fcnstlerische, geistige oder musikalische T\u00e4tigkeiten k\u00f6nnen darunterfallen, wenn der Raum in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re eingebunden ist und nahezu ausschlie\u00dflich beruflich genutzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann sind Kosten f\u00fcr ein h\u00e4usliches Arbeitszimmer vollst\u00e4ndig abziehbar?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein vollst\u00e4ndiger Abzug kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung bildet. Ma\u00dfgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der T\u00e4tigkeit, nicht nur die dort verbrachte Arbeitszeit.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht es aus, wenn ich die meiste Arbeitszeit zu Hause verbringe?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Der Zeitaufwand ist nur ein Indiz. Entscheidend ist, ob die wesentlichen und pr\u00e4genden Leistungen der T\u00e4tigkeit im h\u00e4uslichen Arbeitszimmer erbracht werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sind mehrere beruflich genutzte R\u00e4ume im Haus steuerlich mehrere Arbeitszimmer?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend. Mehrere R\u00e4ume k\u00f6nnen steuerlich ein einheitliches h\u00e4usliches Arbeitszimmer bilden, wenn sie funktional zusammengeh\u00f6ren. Dann l\u00e4sst sich der H\u00f6chstbetrag nicht einfach vervielfachen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ein vom Ehepartner genutztes Arbeitszimmer beim Betriebsinhaber abziehbar sein?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das ist derzeit Gegenstand des BFH-Verfahrens <strong>VIII R 20\/25<\/strong>. Der BFH hat im AdV-Beschluss vom 18.11.2025 offengelassen beziehungsweise f\u00fcr m\u00f6glich gehalten, dass ein von der Ehefrau unentgeltlich f\u00fcr den Betrieb genutzter Raum Bestandteil des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers des Betriebsinhabers sein kann. Eine endg\u00fcltige Hauptsacheentscheidung steht noch aus.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h3>\n\n\n\n<p>Betroffene sollten die Nutzung der R\u00e4ume genau dokumentieren, die steuerliche Einordnung pr\u00fcfen lassen und bei vergleichbaren offenen Steuerbescheiden Einspruch erw\u00e4gen. In geeigneten F\u00e4llen kann auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren <strong>VIII R 20\/25<\/strong> verwiesen werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>FG M\u00fcnster, Urteil vom 28.08.2024, Az. <strong>2 K 1243\/20 E<\/strong>, zum Betriebsausgabenabzug eines freiberuflichen Musikers f\u00fcr R\u00e4ume im privat genutzten Anwesen.<\/li><li>BFH, Beschluss vom 18.11.2025, Az. <strong>VIII S 27\/24 (AdV)<\/strong>, teilweise Aussetzung der Vollziehung im Zusammenhang mit dem Revisionsverfahren.<\/li><li>BFH-Verfahren <strong>VIII R 20\/25<\/strong>, Revision gegen FG M\u00fcnster, Urteil vom 28.08.2024, Az. 2 K 1243\/20 E; laut FG M\u00fcnster als Revisionsverfahren gef\u00fchrt.<\/li><li>\u00a7 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der f\u00fcr die Streitjahre ma\u00dfgeblichen Fassung: Abzugsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr h\u00e4usliche Arbeitszimmer; H\u00f6chstbetrag 1.250 Euro bei fehlendem anderem Arbeitsplatz; unbegrenzter Abzug bei Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Bet\u00e4tigung.<\/li><li>Lohnsteuer-Hinweise 2024, Anhang 19 I \u201eH\u00e4usliches Arbeitszimmer\u201c, zur Definition des h\u00e4uslichen Arbeitszimmers, Einbindung in die h\u00e4usliche Sph\u00e4re und zur aktuellen Verwaltungsauffassung.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsstand: 07.07.2026 Wer zu Hause probt, vorbereitet, organisiert oder verwaltet, kennt das Problem: Steuerlich ist nicht jeder beruflich genutzte Raum automatisch voll abziehbar. Gerade bei Selbstst\u00e4ndigen, K\u00fcnstlern, Musikern und kleinen Betrieben stellt sich h\u00e4ufig die Frage, ob die R\u00e4ume im eigenen Haus als Betriebsst\u00e4tte gelten \u2013 oder nur als h\u00e4usliches Arbeitszimmer mit eingeschr\u00e4nktem Betriebsausgabenabzug. Genau &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/haeusliches-arbeitszimmer-was-musiker-und-selbststaendige-aus-dem-fg-urteil-lernen-koennen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">H\u00e4usliches Arbeitszimmer: Was Musiker und Selbstst\u00e4ndige aus dem FG-Urteil lernen k\u00f6nnen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79750"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79750"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79750\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79750"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79750"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79750"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}