{"id":79762,"date":"2026-07-09T16:45:20","date_gmt":"2026-07-09T14:45:20","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=79762"},"modified":"2026-07-09T16:45:20","modified_gmt":"2026-07-09T14:45:20","slug":"nichtrueckkehrtage-dba-schweiz-bfh-staerkt-einzelfallpruefung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtrueckkehrtage-dba-schweiz-bfh-staerkt-einzelfallpruefung\/","title":{"rendered":"Nichtr\u00fcckkehrtage DBA-Schweiz: BFH st\u00e4rkt Einzelfallpr\u00fcfung"},"content":{"rendered":"\n<p>BFH, Urteil vom 09.04.2026<br \/>Az. VI R 31\/24<br \/>DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nichtr\u00fcckkehrtage DBA-Schweiz<\/strong> bleiben ein hochrelevantes Thema f\u00fcr Grenzg\u00e4nger, Arbeitgeber und Steuerabteilungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine beruflich veranlasste Nichtr\u00fcckkehr liegt vor, wenn die R\u00fcckkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 nicht allein pauschale Entfernungs- oder Fahrzeitgrenzen.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in dem BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Streitfall betraf einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Arbeitnehmer mit T\u00e4tigkeit in der Schweiz. Nach Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz werden Verg\u00fctungen eines Grenzg\u00e4ngers grunds\u00e4tzlich im Ans\u00e4ssigkeitsstaat besteuert; der T\u00e4tigkeitsstaat darf eine begrenzte Quellensteuer erheben. Grenzg\u00e4nger ist nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz eine Person, die im anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelm\u00e4\u00dfig an ihren Wohnsitz zur\u00fcckkehrt.<sup><a href=\"#q2\">[2]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Kehrt die Person nicht jeweils nach Arbeitsende zur\u00fcck, entf\u00e4llt die Grenzg\u00e4ngereigenschaft bei ganzj\u00e4hriger Besch\u00e4ftigung erst, wenn sie an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung nicht an den Wohnsitz zur\u00fcckkehrt. Bei tageweiser Teilzeitbesch\u00e4ftigung ist diese Grenze anteilig zu k\u00fcrzen. Im BFH-Fall wurde die Grenze wegen einer 90-%-Teilzeitbesch\u00e4ftigung auf 54 Tage reduziert.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte, dass eine Nichtr\u00fcckkehr \u201eaufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung\u201c vorliegt, wenn die R\u00fcckkehr aus beruflichen Gr\u00fcnden unm\u00f6glich oder unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit darf nicht schematisch allein nach der Entfernung zwischen Wohnsitz und Arbeitsort oder nach starren Fahrzeitgrenzen beurteilt werden. Ma\u00dfgeblich sind insbesondere Arbeitszeiten, Arbeitsbeginn am Folgetag, Art der T\u00e4tigkeit und weitere berufliche Anforderungen.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><thead><tr><th>Pr\u00fcfpunkt<\/th><th>BFH-Kernaussage<\/th><th>Praxisfolge<\/th><\/tr><\/thead><tbody><tr><td>Regelm\u00e4\u00dfige R\u00fcckkehr<\/td><td>Mehrmalige R\u00fcckkehr pro Woche kann gen\u00fcgen; f\u00fcr das Streitjahr 2019 verlangte der BFH keine Mindestanzahl an Grenz\u00fcberquerungen.<\/td><td>F\u00fcr Altf\u00e4lle ist nicht nur die Anzahl der Pendelfahrten entscheidend. F\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2026 ist das neue Protokoll gesondert zu pr\u00fcfen.<sup><a href=\"#q4\">[4]<\/a><\/sup><\/td><\/tr><tr><td>Nichtr\u00fcckkehrtage<\/td><td>Sie z\u00e4hlen nur, wenn der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich nicht an den Wohnsitz zur\u00fcckkehrt und dies beruflich veranlasst ist.<\/td><td>Jeder geltend gemachte Tag sollte einzeln dokumentiert werden.<\/td><\/tr><tr><td>Unzumutbarkeit<\/td><td>Keine rein pauschale Pr\u00fcfung nach Entfernung oder Fahrzeit.<\/td><td>Arbeitsbeginn, Arbeitsende, Schicht- oder Bereitschaftsdienste und Fahrzeiten zusammen betrachten.<\/td><\/tr><tr><td>Beweislast<\/td><td>Der Steuerpflichtige muss die tats\u00e4chliche Nichtr\u00fcckkehr nachweisen; eine blo\u00dfe Sch\u00e4tzung gen\u00fcgt nicht.<\/td><td>Belege, Kalender, Arbeitgeberbescheinigung und Zeugenaussagen fr\u00fchzeitig sichern.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h3>Steuer-Tipp: Nichtr\u00fcckkehrtage tagesgenau dokumentieren<\/h3>\n\n\n\n<p>F\u00fchren Sie einen Kalender, in dem Arbeitsort, Arbeitsbeginn, Arbeitsende, \u00dcbernachtungsort, Verkehrsmittel und Grund der Nichtr\u00fcckkehr festgehalten werden. Erg\u00e4nzen Sie Hotelrechnungen, Kartenzahlungsbelege, Dienstpl\u00e4ne, Arbeitgeberbescheinigungen und gegebenenfalls Reiseunterlagen. Der BFH betont, dass keine Sch\u00e4tzung der Nichtr\u00fcckkehrtage gen\u00fcgt.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h2>Warum reichen 100 Kilometer oder 1,5 Stunden nicht allein?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die BMF-Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 nennt als Indizien f\u00fcr Unzumutbarkeit unter anderem eine einfache Stra\u00dfenentfernung von mehr als 100 Kilometern bei Kfz-Nutzung oder eine schnellste \u00d6PNV-Verbindung von mehr als 1,5 Stunden zur \u00fcblichen Pendelzeit. Sie verlangt au\u00dferdem, dass der Arbeitnehmer tats\u00e4chlich nicht an den Wohnsitz zur\u00fcckgekehrt ist.<sup><a href=\"#q3\">[3]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt jedoch klar: Diese Werte d\u00fcrfen die gerichtliche Einzelfallpr\u00fcfung nicht ersetzen. Die Entfernung oder Fahrzeit kann mitber\u00fccksichtigt werden, ist aber nicht das alleinige Entscheidungskriterium. Im Streitfall waren unter anderem rund zehn Stunden Arbeitszeit, Arbeitsbeginn am Folgetag um 06:00 Uhr und eine Gesamtfahrzeit von etwa drei Stunden relevant.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h3>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler: \u201eIch bin weit weg\u201c gen\u00fcgt nicht<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine gro\u00dfe Entfernung macht einen Arbeitnehmer nicht automatisch zum Nicht-Grenzg\u00e4nger. Umgekehrt kann eine R\u00fcckkehr auch bei nicht extremen Entfernungen unzumutbar sein, wenn arbeitsbezogene Besonderheiten hinzukommen. Entscheidend ist die belastbare Gesamtdokumentation des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche steuerlichen Folgen hat die Entscheidung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wird die Grenzg\u00e4ngereigenschaft verneint, richtet sich das Besteuerungsrecht f\u00fcr in der Schweiz ausge\u00fcbte unselbst\u00e4ndige Arbeit grunds\u00e4tzlich nach Art. 15 DBA-Schweiz. Im BFH-Fall waren die in der Schweiz erzielten Lohneink\u00fcnfte in Deutschland nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d DBA-Schweiz unter Progressionsvorbehalt freizustellen; Arbeitstage in Deutschland, etwa Homeoffice, blieben in Deutschland steuerpflichtig.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Liegt dagegen eine Grenzg\u00e4ngereigenschaft vor, bleibt das Besteuerungsrecht grunds\u00e4tzlich beim Ans\u00e4ssigkeitsstaat. Die Schweiz darf dann nach Art. 15a Abs. 1 Satz 3 DBA-Schweiz eine Quellensteuer von h\u00f6chstens 4,5 % des Bruttobetrags erheben, wenn die Ans\u00e4ssigkeit durch amtliche Bescheinigung nachgewiesen wird.<sup><a href=\"#q2\">[2]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>Die Grafik zeigt die Pr\u00fcfung der Grenzg\u00e4ngereigenschaft, der Nichtr\u00fcckkehrtage und der beruflichen Unzumutbarkeit der R\u00fcckkehr an den Wohnsitz.<\/p>\n\n\n\n<p>DBA-Schweiz: Pr\u00fcfschema Nichtr\u00fcckkehrtage<br \/><br \/>1. Wohnsitz DE?<br \/>Ans\u00e4ssigkeit pr\u00fcfen<br \/>2. Arbeitsort CH?<br \/>T\u00e4tigkeit im anderen Staat<br \/>3. R\u00fcckkehr?<br \/>regelm\u00e4\u00dfig \/ tats\u00e4chlich<br \/>4. Nichtr\u00fcckkehrtage?<br \/>tats\u00e4chlich + beruflich veranlasst<br \/>> 60 bzw. gek\u00fcrzte Grenze?<br \/>5. Unzumutbarkeit?<br \/>Arbeitszeit, Beginn, Ende,<br \/>Fahrzeit, Berufsumst\u00e4nde<br \/>Folge: Grenzg\u00e4ngereigenschaft kann entfallen<br \/>Besteuerungsrecht neu pr\u00fcfen<\/p>\n\n\n\n<p>Praxis<br \/>Jeden Tag belegen<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt bei Teilzeit?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Teilzeit ist sorgf\u00e4ltig zu unterscheiden: Im BFH-Fall war die T\u00e4tigkeit tageweise reduziert, weil der Arbeitnehmer jeden zweiten Freitag nicht arbeitete. Deshalb wurde die 60-Tage-Grenze anteilig auf 54 Tage gek\u00fcrzt. Ma\u00dfgeblich waren die arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitstage.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr aktuelle F\u00e4lle ab 2026 ist zus\u00e4tzlich das \u00c4nderungsprotokoll vom 21.08.2023 zu beachten. Es enth\u00e4lt detaillierte Regelungen zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, unter anderem zur regelm\u00e4\u00dfigen R\u00fcckkehr, zu Arbeitstagen, zu krankheits- und urlaubsbedingten Abwesenheiten sowie zur anteiligen K\u00fcrzung bei tageweiser Teilzeitbesch\u00e4ftigung.<sup><a href=\"#q4\">[4]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: So bereiten Sie die Pr\u00fcfung vor<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><strong>Arbeitsvertrag pr\u00fcfen:<\/strong> Vollzeit, tageweise Teilzeit oder stundenweise Teilzeit?<\/li><li><strong>Arbeitstage erfassen:<\/strong> vereinbarte Arbeitstage, tats\u00e4chliche Eins\u00e4tze, Homeoffice, Drittstaatentage.<\/li><li><strong>Nichtr\u00fcckkehrtage einzeln dokumentieren:<\/strong> Datum, Arbeitsende, n\u00e4chster Arbeitsbeginn, \u00dcbernachtungsort.<\/li><li><strong>Berufliche Gr\u00fcnde belegen:<\/strong> Dienstplan, Bereitschaftsdienst, Schichtplan, Projektanforderungen, Arbeitgeberbest\u00e4tigung.<\/li><li><strong>Fahrzeiten sichern:<\/strong> Verkehrsmittel, \u00fcbliche Pendelzeiten, Wegstrecken, St\u00f6rungen nur bei Relevanz.<\/li><li><strong>Steuerfolgen abstimmen:<\/strong> Schweiz-Quellensteuer, deutsche Einkommensteuer, Progressionsvorbehalt, Homeoffice-Tage.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Welche Fragen sollten Grenzg\u00e4nger jetzt kl\u00e4ren?<\/h2>\n\n\n\n<h3>1. Wurden alle Nichtr\u00fcckkehrtage tats\u00e4chlich nachgewiesen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ohne belastbare Nachweise droht die Nichtanerkennung. Der BFH akzeptiert keine Sch\u00e4tzung der Anzahl der Nichtr\u00fcckkehrtage.<sup><a href=\"#q1\">[1]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h3>2. Waren die Gr\u00fcnde wirklich beruflich?<\/h3>\n\n\n\n<p>Private Gr\u00fcnde f\u00fcr eine \u00dcbernachtung gen\u00fcgen nicht. Erforderlich ist ein Zusammenhang mit der Arbeitsaus\u00fcbung, etwa aufgrund sehr langer Arbeitszeiten, eines fr\u00fchen Arbeitsbeginns am Folgetag oder besonderer beruflicher Anforderungen.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Welche Jahre sind betroffen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die BFH-Entscheidung betrifft das Streitjahr 2019. F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume ab 2026 ist zus\u00e4tzlich das \u00c4nderungsprotokoll 2023 zu pr\u00fcfen, weil es neue bzw. konkretisierte Protokollregelungen zu Art. 15a enth\u00e4lt.<sup><a href=\"#q4\">[4]<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<h2>Unser Praxishinweis f\u00fcr Grenzg\u00e4nger und Arbeitgeber<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung zeigt: Bei Grenzg\u00e4ngerf\u00e4llen Deutschland-Schweiz kommt es auf eine saubere Dokumentation und die richtige rechtliche Einordnung an. Lassen Sie fr\u00fchzeitig pr\u00fcfen, ob die Grenzg\u00e4ngereigenschaft vorliegt, ob Nichtr\u00fcckkehrtage anzuerkennen sind und wie Schweizer Quellensteuer, deutsche Steuererkl\u00e4rung und Progressionsvorbehalt zusammenwirken.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zu Nichtr\u00fcckkehrtagen nach dem DBA-Schweiz<\/h2>\n\n\n\n<h3>Wann liegt ein Nichtr\u00fcckkehrtag nach Art. 15a DBA-Schweiz vor?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Nichtr\u00fcckkehrtag liegt vor, wenn der Arbeitnehmer nach Arbeitsende tats\u00e4chlich nicht an seinen Wohnsitz zur\u00fcckkehrt und diese Nichtr\u00fcckkehr aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung erfolgt, also beruflich veranlasst ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht eine Entfernung von mehr als 100 Kilometern automatisch aus?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Die Entfernung kann ein wichtiges Indiz sein. Nach dem BFH darf die Zumutbarkeit aber nicht allein anhand pauschaler Entfernungskriterien beurteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie viele Nichtr\u00fcckkehrtage sind unsch\u00e4dlich?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei ganzj\u00e4hriger Besch\u00e4ftigung entf\u00e4llt die Grenzg\u00e4ngereigenschaft nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz erst bei mehr als 60 beruflich veranlassten Nichtr\u00fcckkehrtagen. Bei tageweiser Teilzeit oder unterj\u00e4hriger Besch\u00e4ftigung kann die Grenze zu k\u00fcrzen sein.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wer muss die Nichtr\u00fcckkehrtage beweisen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Beweislast tr\u00e4gt der Steuerpflichtige. Er sollte jeden einzelnen Tag mit Belegen, Kalenderaufzeichnungen, Dienstpl\u00e4nen und Arbeitgeberbescheinigungen dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Homeoffice-Tage?<\/h3>\n\n\n\n<p>Homeoffice-Tage in Deutschland sind gesondert zu pr\u00fcfen. Im BFH-Fall stellte der BFH klar, dass Arbeitstage im Homeoffice in Deutschland im Verh\u00e4ltnis zur Schweiz nicht der Schweizer T\u00e4tigkeitsbesteuerung unterlagen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das BFH-Urteil unver\u00e4ndert f\u00fcr 2026?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft das Streitjahr 2019. F\u00fcr Zeitr\u00e4ume ab 2026 ist zus\u00e4tzlich das \u00c4nderungsprotokoll 2023 zum DBA-Schweiz zu ber\u00fccksichtigen, insbesondere die neuen Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.<\/p>\n\n\n\n<h2>Mehr Infos<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/DBA-Arbeitslohn.html\">Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitnehmern: Grundregeln und Praxisf\u00e4lle<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 id=\"quellen\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.04.2026, Az. VI R 31\/24, ECLI:DE:BFH:2026:U.090426.VIR31.24.0, zu Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz 1971\/2010; Vorinstanz FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 12.06.2024, Az. 2 K 2189\/21.<\/li><li>DBA-Schweiz, konsolidierte nicht amtliche Fassung des BMF, Art. 15, Art. 15a Abs. 1 bis 3, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d; Abkommen vom 11.08.1971 in der Fassung des \u00c4nderungsprotokolls vom 27.10.2010.<\/li><li>BMF-Schreiben vom 25.10.2018, Gz. IV B 2 &#8211; S 1301-CHE\/07\/10015-09, DOK 2018\/0840694; Konsultationsvereinbarung vom 12.10.2018 zur Nichtr\u00fcckkehr eines Grenzg\u00e4ngers aufgrund der Arbeitsaus\u00fcbung nach Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz, BStBl I 2018, 1103.<\/li><li>Gesetz zu dem Protokoll vom 21.08.2023 zur \u00c4nderung des DBA-Schweiz, BGBl. 2025 II Nr. 275; Anwendung laut BMF ab 01.01.2026, insbesondere Protokollregelungen zu Art. 15a Abs. 2.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 09.04.2026Az. VI R 31\/24DBA-Schweiz Art. 15a Abs. 2 Nichtr\u00fcckkehrtage DBA-Schweiz bleiben ein hochrelevantes Thema f\u00fcr Grenzg\u00e4nger, Arbeitgeber und Steuerabteilungen. Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Eine beruflich veranlasste Nichtr\u00fcckkehr liegt vor, wenn die R\u00fcckkehr an den Wohnsitz aus beruflichen Gr\u00fcnden nicht m\u00f6glich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalls \u2013 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nichtrueckkehrtage-dba-schweiz-bfh-staerkt-einzelfallpruefung\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Nichtr\u00fcckkehrtage DBA-Schweiz: BFH st\u00e4rkt Einzelfallpr\u00fcfung<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79762"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=79762"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/79762\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=79762"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=79762"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=79762"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}