{"id":803,"date":"2012-02-28T14:28:16","date_gmt":"2012-02-28T12:28:16","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=803"},"modified":"2012-09-18T11:53:28","modified_gmt":"2012-09-18T09:53:28","slug":"auskunftsverweigerung-gegenuber-erfolglosem-bewerber-kann-diskriminierend-sein","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/auskunftsverweigerung-gegenuber-erfolglosem-bewerber-kann-diskriminierend-sein\/","title":{"rendered":"Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber kann diskriminierend sein"},"content":{"rendered":"<p><strong>Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber kann diskriminierend sein<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernfrage<\/strong><\/p>\n<p>Diskriminierend abgelehnte Bewerber haben gegen den diskriminierenden Arbeitgeber einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG und den zugrunde liegenden Europ\u00e4ischen Diskriminierungs-Schutz-Richtlinien). Allerdings ist es f\u00fcr einen angelehnten Bewerber oft schwer, dem Arbeitgeber die Diskriminierung nachzuweisen. Meist fehlen ihm die f\u00fcr eine hinreichende Substantiierung seines Vortrags erforderlichen Informationen. Ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer gen\u00fcgend Indizien f\u00fcr eine Diskriminierung vortr\u00e4gt; der Arbeitgeber tr\u00e4gt dann die Beweislast f\u00fcr deren Nichtvorliegen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob abgelehnte Bewerber einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitgeber haben; ein kodifizierter Anspruch fehlt n\u00e4mlich im Gesetz. Der Generalanwalt beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof hat daraufhin seine Rechtsansicht im Verfahren ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die aus Russland stammende Kl\u00e4gerin hatte sich zweimal auf eine identische Stellenanzeige bei einem deutschen Arbeitgeber beworben. Sie war beide Male nicht zu einem Bewerbungsgespr\u00e4ch eingeladen worden, ohne dass die Ablehnung begr\u00fcndet wurde. Zwar fehlte ihr ein deutscher Studienabschluss; allerdings war ihr russischer Abschluss einem deutschen gleichgestellt. Daraufhin klagte die Kl\u00e4gerin einen Entsch\u00e4digungsanspruch gegen den Arbeitgeber ein (Diskriminierung wegen Abstammung, Geschlecht und Alter) und machte gleichzeitig Auskunftsanspr\u00fcche geltend, mit denen sie Aufkl\u00e4rung \u00fcber die eingestellten Personen und deren Qualifikation verlangte. Das BAG legte dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob abgelehnte Bewerber bei Nichtber\u00fccksichtigung einen Auskunftsanspruch haben, ob und wenn ja, welcher Bewerber eingestellt wurde. Ferner sollte bei Bejahung der ersten Frage gekl\u00e4rt werden, ob die Nichterteilung der Auskunft ein hinreichendes Indiz einer Diskriminierung sei?<\/p>\n<p><strong>Die Auffassung des Generalanwalts<\/strong><\/p>\n<p>Der Generalanwalt sieht keinen generellen Auskunftsanspruch; und zwar selbst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer darlegen kann, selber die Qualifikation f\u00fcr die ausgeschriebene Stelle zu erf\u00fcllen. Ein kodifizierter Anspruch fehle insoweit. Allerdings k\u00f6nne die Nichterteilung der Information in verschiedenen Fallgestaltungen bereits f\u00fcr sich genommen ein hinreichendes Indiz f\u00fcr eine Diskriminierung sein. Dies sei aber Wertungsfrage des jeweiligen Gerichts. Dieses solle bei der Bewertung, ob eine Informationsverweigerung ein hinreichendes Indiz darstelle, mit ber\u00fccksichtigen, ob der Bewerber die erforderliche Qualifikation besa\u00df und ob er zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen worden sei. Ferner sei zu ber\u00fccksichtigen, ob (wie im Falle der Kl\u00e4gerin) eine zweite Bewerbungsrunde durchgef\u00fchrt worden sei, in der der Bewerber wieder nicht zu einem Vorstellungsgespr\u00e4ch eingeladen worden sei.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Auffassung des Generalanwalts zeigt die Reichweite der Beweislastregelungen im Diskriminierungsschutz. Es bedarf dann nicht eines selbstst\u00e4ndigen Auskunftsanspruchs, wenn bereits die Nichtbegr\u00fcndung der Ablehnung ausreicht, um den Entsch\u00e4digungsanspruch darzulegen und den Arbeitgeber zum Gegenbeweis zu verpflichten. Die Auskunftserteilung erfolgt dann im Entsch\u00e4digungsprozess. Sollte sich der EuGH dieser Auffassung anschlie\u00dfen, droht eine Klagewelle, wenn Arbeitgeber ihre Ablehnung nicht begr\u00fcnden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Auskunftsverweigerung gegen\u00fcber erfolglosem Bewerber kann diskriminierend sein Kernfrage Diskriminierend abgelehnte Bewerber haben gegen den diskriminierenden Arbeitgeber einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG und den zugrunde liegenden Europ\u00e4ischen Diskriminierungs-Schutz-Richtlinien). Allerdings ist es f\u00fcr einen angelehnten Bewerber oft schwer, dem Arbeitgeber die Diskriminierung nachzuweisen. 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