{"id":80691,"date":"2026-08-06T15:24:02","date_gmt":"2026-08-06T13:24:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80691"},"modified":"2026-08-06T15:24:02","modified_gmt":"2026-08-06T13:24:02","slug":"bfh-welches-finanzgericht-ist-zustaendig-wenn-ein-sozialleistungstraeger-kindergeld-einklagt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-welches-finanzgericht-ist-zustaendig-wenn-ein-sozialleistungstraeger-kindergeld-einklagt\/","title":{"rendered":"BFH: Welches Finanzgericht ist zust\u00e4ndig, wenn ein Sozialleistungstr\u00e4ger Kindergeld einklagt?"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn ein <strong>Sozialleistungstr\u00e4ger<\/strong> \u2013 etwa ein Jobcenter \u2013 einen <strong>Kindergeldanspruch<\/strong> gegen\u00fcber der Familienkasse geltend macht, stellt sich eine praktische Frage: Welches Finanzgericht ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig? Das Finanzgericht am Sitz der Familienkasse? Das Gericht am Sitz des Sozialleistungstr\u00e4gers? Oder das Finanzgericht am Wohnsitz der Person, um deren Kindergeldanspruch es eigentlich geht?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof hat diese Frage mit Beschluss vom <strong>17.07.2026 \u2013 III S 15\/26<\/strong> konkretisiert. Die Kernaussage: In solchen F\u00e4llen ist <strong>\u00a7 38 Abs. 2a Satz 1 FGO analog anzuwenden<\/strong>. Ma\u00dfgeblich ist daher grunds\u00e4tzlich der <strong>Wohnsitz oder gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht<\/strong>, sofern diese Person im Inland wohnt oder sich dort gew\u00f6hnlich aufh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall ging es um Kindergeld f\u00fcr eine Mutter und ihre Kinder. Die Mutter bezog seit Jahren Leistungen nach dem SGB II. Der klagende Sozialleistungstr\u00e4ger machte den Kindergeldanspruch gegen\u00fcber der Familienkasse geltend. Die Familienkasse hatte den Kindergeldantrag abgelehnt; anschlie\u00dfend kam es zum Streit dar\u00fcber, welches Finanzgericht \u00f6rtlich zust\u00e4ndig ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zun\u00e4chst erkl\u00e4rte sich das S\u00e4chsische Finanzgericht f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig und verwies den Rechtsstreit an das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt. Dieses hielt sich ebenfalls nicht f\u00fcr zust\u00e4ndig und rief den BFH zur Bestimmung des zust\u00e4ndigen Finanzgerichts an. Der BFH bestimmte im konkreten Fall das <strong>Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt<\/strong> \u2013 allerdings wegen der Bindungswirkung des vorherigen Verweisungsbeschlusses. Inhaltlich hielt der BFH die Auffassung des S\u00e4chsischen Finanzgerichts f\u00fcr rechtsfehlerhaft.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat zwei Punkte klargestellt:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>1. Verweisungsbeschl\u00fcsse sind regelm\u00e4\u00dfig bindend.<\/strong><br \/>Erkl\u00e4rt sich ein Finanzgericht f\u00fcr \u00f6rtlich unzust\u00e4ndig und verweist den Rechtsstreit an ein anderes Finanzgericht, ist dieser Beschluss grunds\u00e4tzlich bindend. Das gilt regelm\u00e4\u00dfig auch dann, wenn die Verweisung rechtlich falsch war. Nur bei gravierenden Ausnahmef\u00e4llen \u2013 etwa Willk\u00fcr oder Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs \u2013 kann die Bindungswirkung entfallen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>2. Bei Kindergeldklagen durch Sozialleistungstr\u00e4ger z\u00e4hlt grunds\u00e4tzlich der Wohnsitz der kindergeldberechtigten Person.<\/strong><br \/>\u00a7 38 Abs. 2a Satz 1 FGO regelt ausdr\u00fccklich, dass in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach \u00a7\u00a7 62 bis 78 EStG das Finanzgericht zust\u00e4ndig ist, in dessen Bezirk der Kl\u00e4ger seinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat. Der Wortlaut passt aber nicht direkt, wenn der Kl\u00e4ger keine nat\u00fcrliche Person ist, sondern ein Sozialleistungstr\u00e4ger. Genau diese L\u00fccke schlie\u00dft der BFH durch analoge Anwendung der Vorschrift.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum ist die Entscheidung wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist vor allem f\u00fcr Verfahren relevant, in denen <strong>Jobcenter, Sozialhilfetr\u00e4ger oder andere Sozialleistungstr\u00e4ger<\/strong> Kindergeldanspr\u00fcche verfolgen. Solche F\u00e4lle entstehen h\u00e4ufig, wenn Sozialleistungen erbracht wurden und Kindergeld als vorrangige oder erstattungsrelevante Leistung eine Rolle spielt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 67 Satz 2 EStG kann den Antrag auf Kindergeld nicht nur die kindergeldberechtigte Person stellen, sondern auch jemand, der ein <strong>berechtigtes Interesse<\/strong> an der Leistung des Kindergeldes hat. Der BFH weist darauf hin, dass dazu auch Sozialleistungstr\u00e4ger geh\u00f6ren k\u00f6nnen. Au\u00dferdem sieht \u00a7 74 Abs. 2 EStG f\u00fcr Erstattungsanspr\u00fcche der Tr\u00e4ger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die entsprechende Anwendung sozialrechtlicher Erstattungsregelungen vor.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Praktisch bedeutet das: Auch wenn formal der Sozialleistungstr\u00e4ger klagt, geht es materiell um den Kindergeldanspruch einer bestimmten Person. Deshalb soll der Rechtsschutz nach Auffassung des BFH grunds\u00e4tzlich dort stattfinden, wo diese Person ihren Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxis-Tipp: Zust\u00e4ndigkeit fr\u00fch pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie bei Kindergeldverfahren mit Sozialleistungstr\u00e4gern fr\u00fchzeitig, wessen Kindergeldanspruch tats\u00e4chlich im Streit steht. Hat diese Person einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt im Inland, spricht nach dem BFH viel daf\u00fcr, dass das Finanzgericht am Wohnsitz dieser Person zust\u00e4ndig ist \u2013 nicht automatisch das Gericht am Sitz der Familienkasse oder des Sozialleistungstr\u00e4gers.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das kann f\u00fcr die Verfahrensstrategie wichtig sein, etwa bei der Frage, wo Klage erhoben wird, welche Anfahrtswege entstehen und ob eine notwendige Beiladung der kindergeldberechtigten Person zu erwarten ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Achtung: Falsche Verweisung kann trotzdem bindend sein<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Wer davon ausgeht, dass ein rechtlich falscher Verweisungsbeschluss sp\u00e4ter einfach korrigiert wird, untersch\u00e4tzt die Bindungswirkung. Der BFH stellt klar: Ein blo\u00dfer Rechtsfehler reicht nicht aus, um die Bindung zu durchbrechen. Erst wenn die Verweisung objektiv schlechthin nicht mehr nachvollziehbar ist oder auf einer Geh\u00f6rsverletzung beruht, kommt eine Ausnahme in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im entschiedenen Fall war die Verweisung nach Auffassung des BFH zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht willk\u00fcrlich. Deshalb blieb sie bindend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kurze Checkliste f\u00fcr die Praxis<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Kindergeldanspruch identifizieren:<\/strong> Um wessen Kindergeldanspruch geht es materiell?<\/li><li><strong>Wohnsitz pr\u00fcfen:<\/strong> Hat diese Person im Inland einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt?<\/li><li><strong>\u00a7 38 Abs. 2a FGO anwenden:<\/strong> Bei inl\u00e4ndischem Wohnsitz spricht die BFH-Entscheidung f\u00fcr das wohnsitznahe Finanzgericht.<\/li><li><strong>Beiladung im Blick behalten:<\/strong> Die kindergeldberechtigte Person kann notwendig beizuladen sein, wenn der Sozialleistungstr\u00e4ger den Anspruch verfolgt. \u00a7 60 Abs. 3 FGO regelt die notwendige Beiladung, wenn Dritte am streitigen Rechtsverh\u00e4ltnis so beteiligt sind, dass die Entscheidung ihnen gegen\u00fcber nur einheitlich ergehen kann.<\/li><li><strong>Verweisungsbeschl\u00fcsse ernst nehmen:<\/strong> Ist ein Verfahren einmal verwiesen, kann die Bindungswirkung sp\u00e4tere Korrekturen erheblich erschweren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Welches Finanzgericht ist bei Kindergeldklagen normalerweise zust\u00e4ndig?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In Kindergeldsachen richtet sich die \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit nach \u00a7 38 Abs. 2a FGO grunds\u00e4tzlich nach dem Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt des Kl\u00e4gers. Hat der Kl\u00e4ger im Inland keinen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt, ist das Finanzgericht am Sitz der beklagten Beh\u00f6rde zust\u00e4ndig.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt das auch, wenn ein Sozialleistungstr\u00e4ger klagt?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, nach dem BFH ist \u00a7 38 Abs. 2a Satz 1 FGO in solchen F\u00e4llen analog anzuwenden. Ma\u00dfgeblich ist dann der Wohnsitz oder gew\u00f6hnliche Aufenthalt der Person, deren Kindergeldanspruch im Streit steht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Warum wendet der BFH \u00a7 38 Abs. 2a FGO analog an?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH sieht eine planwidrige Regelungsl\u00fccke und eine vergleichbare Interessenlage. Auch wenn der Sozialleistungstr\u00e4ger klagt, betrifft das Verfahren den Kindergeldanspruch der kindergeldberechtigten Person. Deren Interesse an wohnortnahem Rechtsschutz ist daher zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ein Sozialleistungstr\u00e4ger \u00fcberhaupt Kindergeld beantragen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja. \u00a7 67 Satz 2 EStG erlaubt die Antragstellung nicht nur durch den Kindergeldberechtigten, sondern auch durch Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse an der Leistung des Kindergeldes. Der BFH ordnet Sozialleistungstr\u00e4ger in bestimmten F\u00e4llen diesem Kreis zu.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was passiert, wenn ein Finanzgericht den Fall an ein anderes Finanzgericht verweist?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein solcher Verweisungsbeschluss ist regelm\u00e4\u00dfig bindend. Nach \u00a7 70 FGO gelten f\u00fcr die sachliche und \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit die \u00a7\u00a7 17 bis 17b GVG entsprechend; Beschl\u00fcsse nach \u00a7 17a Abs. 2 und 3 GVG sind unanfechtbar.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist ein rechtsfehlerhafter Verweisungsbeschluss immer unwirksam?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Der BFH betont, dass ein einfacher Rechtsfehler nicht gen\u00fcgt. Die Bindung entf\u00e4llt nur in Ausnahmef\u00e4llen, etwa bei willk\u00fcrlicher Verweisung oder Verletzung rechtlichen Geh\u00f6rs.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH st\u00e4rkt mit seinem Beschluss die wohnortnahe Zust\u00e4ndigkeit in Kindergeldverfahren. Klagt ein Sozialleistungstr\u00e4ger wegen Kindergeld, soll grunds\u00e4tzlich nicht dessen Sitz und auch nicht automatisch der Sitz der Familienkasse entscheidend sein. Vielmehr kommt es auf die Person an, deren Kindergeldanspruch im Streit steht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Praxis ist die Entscheidung doppelt wichtig: Sie schafft Klarheit zur analogen Anwendung des \u00a7 38 Abs. 2a Satz 1 FGO und erinnert zugleich daran, dass Verweisungsbeschl\u00fcsse der Finanzgerichte regelm\u00e4\u00dfig bindend sind \u2013 selbst dann, wenn sie rechtlich falsch sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>BFH, Beschluss vom 17.07.2026 \u2013 III S 15\/26, ECLI:DE:BFH:2026.170726.IIIS15.26.0, ver\u00f6ffentlicht am 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 38 Abs. 2a FGO, \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit in Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs.<\/li><li>\u00a7 70 FGO i. V. m. \u00a7 17a GVG, Zust\u00e4ndigkeitsentscheidung und Bindungswirkung\/Unanfechtbarkeit.<\/li><li>\u00a7 67 Satz 2 EStG, Antrag auf Kindergeld durch Personen oder Stellen mit berechtigtem Interesse.<\/li><li>\u00a7 74 Abs. 2 EStG, Erstattungsanspr\u00fcche der Sozialleistungstr\u00e4ger gegen die Familienkasse.<\/li><li>\u00a7 60 Abs. 3 FGO, notwendige Beiladung.<\/li><li>BFH, Urteil vom 12.01.2001 \u2013 VI R 181\/97, BFHE 194, 368, BStBl II 2001, 443, zur Klagebefugnis eines Sozialleistungstr\u00e4gers bei Kindergeld.<\/li><li>BFH, Urteil vom 12.01.2001 \u2013 VI R 49\/98, BFHE 194, 6, BStBl II 2001, 246, zur notwendigen Beiladung in Kindergeldverfahren.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Sozialleistungstr\u00e4ger \u2013 etwa ein Jobcenter \u2013 einen Kindergeldanspruch gegen\u00fcber der Familienkasse geltend macht, stellt sich eine praktische Frage: Welches Finanzgericht ist \u00f6rtlich zust\u00e4ndig? 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