{"id":80693,"date":"2026-08-06T15:39:43","date_gmt":"2026-08-06T13:39:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80693"},"modified":"2026-08-26T16:23:49","modified_gmt":"2026-08-26T14:23:49","slug":"bfh-agenturtaetigkeit-einer-kg-unter-art-8-dba-schweiz","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-agenturtaetigkeit-einer-kg-unter-art-8-dba-schweiz\/","title":{"rendered":"BFH: Agenturt\u00e4tigkeit einer KG unter Art. 8 DBA-Schweiz"},"content":{"rendered":"\n<p>Das <strong>BFH-Urteil zur Agenturt\u00e4tigkeit einer KG nach dem DBA-Schweiz<\/strong> ist f\u00fcr international t\u00e4tige Reedereien, Schiffsagenturen und grenz\u00fcberschreitende Personengesellschaftsstrukturen wichtig: Eine inl\u00e4ndische KG, die ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb ihres allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten Schweizer Mitunternehmers erbringt, kann mit diesen Gewinnen unter <strong>Art. 8 DBA-Schweiz<\/strong> fallen. Das ausschlie\u00dfliche Besteuerungsrecht steht dann grunds\u00e4tzlich der Schweiz zu.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall war eine in Deutschland ans\u00e4ssige gewerblich t\u00e4tige Personengesellschaft t\u00e4tig. Ihre allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligte Kommanditistin war eine Kapitalgesellschaft mit Sitz und Gesch\u00e4ftsleitung in der Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p>Die deutsche KG erbrachte ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr diese Schweizer Gesellschaft. Sie schloss im Namen und Auftrag der Schweizer Reederei Befrachtungsvertr\u00e4ge ab und f\u00fchrte die Befrachtung durch.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt wollte die laufenden Gesamthandseink\u00fcnfte der KG in Deutschland besteuern. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sei die KG abkommensrechtlich als eigenes Unternehmen zu beurteilen, das selbst keine Seeschiffe im internationalen Verkehr betreibe. Deshalb sei nicht die Spezialregelung des Art. 8 DBA-Schweiz, sondern Art. 7 DBA-Schweiz f\u00fcr Unternehmensgewinne einschl\u00e4gig.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Revision des Finanzamts zur\u00fcck. Nach Ansicht des IV. Senats f\u00e4llt der laufende Gesamthandsgewinn der KG, soweit er ausschlie\u00dflich aus Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb der Schweizer Mitunternehmerin stammt, in den Anwendungsbereich des <strong>Art. 8 DBA-Schweiz<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Eink\u00fcnfte sind daher in Deutschland von der Besteuerung auszunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Entscheidend ist die enge funktionale Verflechtung. Die KG war nicht allgemein am Markt t\u00e4tig, sondern erbrachte ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Schweizer Mitunternehmers. Gerade diese Ausschlie\u00dflichkeit macht den Fall praxisrelevant f\u00fcr Konzern- und Reedereistrukturen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellte klar: Art. 8 DBA-Schweiz ist gegen\u00fcber Art. 7 DBA-Schweiz die speziellere Regelung f\u00fcr Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr. Zum Betrieb eines Seeschiffs geh\u00f6ren nicht nur die eigentliche Bef\u00f6rderung von Personen oder G\u00fctern, sondern auch Vorbereitungs- und Hilfst\u00e4tigkeiten, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Transport zu Wasser stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum sind Agenturleistungen hier Teil des Schifffahrtsbetriebs?<\/h2>\n\n\n\n<p>Art. 8 Abs. 4 Buchst. b DBA-Schweiz erfasst auch Agenturen, soweit deren T\u00e4tigkeit unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder dem Zubringerdienst zusammenh\u00e4ngt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH wertete die T\u00e4tigkeit der deutschen KG deshalb nicht isoliert als eigenst\u00e4ndiges Agenturunternehmen, sondern als unselbstst\u00e4ndigen Teil des Schifffahrtsbetriebs der Schweizer Reederei.<\/p>\n\n\n\n<p>Praktisch bedeutet das: Wird die Agenturleistung so eng in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden, dass eine getrennte Betrachtung k\u00fcnstlich erscheint, kann Art. 8 DBA-Schweiz auch dann greifen, wenn die inl\u00e4ndische KG selbst keine eigenen Seeschiffe betreibt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler<\/strong><br \/>Das Urteil ist kein Freibrief f\u00fcr jede inl\u00e4ndische Schiffsagentur. Kritisch zu pr\u00fcfen bleibt, ob die KG tats\u00e4chlich ausschlie\u00dflich f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers t\u00e4tig ist. Eigene Drittums\u00e4tze, gemischte Dienstleistungen oder fehlende Verm\u00f6gensbeteiligung k\u00f6nnen zu einer anderen abkommensrechtlichen Beurteilung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Rolle spielt die Personengesellschaft?<\/h2>\n\n\n\n<p>Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz grunds\u00e4tzlich transparent zu behandeln. Die KG selbst ist daher nicht abkommensberechtigt. Abkommensberechtigt war im Streitfall aber die Schweizer Kapitalgesellschaft als Gesellschafterin, weil sie in der Schweiz ans\u00e4ssig war.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis ist das ein zentraler Punkt: Die inl\u00e4ndische KG konnte sich nicht aus eigenem Recht auf das DBA-Schweiz berufen. Sie konnte sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin st\u00fctzen. Das gilt nach der Entscheidung des BFH auch im Hinblick auf die Gewerbesteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr die Gewerbesteuer?<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch gewerbesteuerlich hatte das Finanzamt keinen Erfolg. Nach \u00a7 7 Satz 1 GewStG kn\u00fcpft der Gewerbeertrag grunds\u00e4tzlich an den nach EStG oder KStG zu ermittelnden Gewinn an.<\/p>\n\n\n\n<p>Gewinne, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland steuerfrei bleiben, gehen nach der BFH-Entscheidung auf dieser Stufe nicht in den Gewerbeertrag ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Zwar ist bei einer gewerblich t\u00e4tigen Personengesellschaft nach \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG die Gesellschaft selbst Steuerschuldnerin der Gewerbesteuer. Das \u00e4nderte im Streitfall aber nichts daran, dass die KG sich gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen konnte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Wie wirkt sich die Entscheidung aus?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine deutsche KG erzielt im Jahr 2026 ausschlie\u00dflich Agenturverg\u00fctungen in H\u00f6he von 600.000 Euro f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb ihrer allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten Schweizer Reederei-Gesellschafterin.<\/p>\n\n\n\n<p>Sind die Voraussetzungen des BFH-Urteils erf\u00fcllt, wird dieser Gewinn nach Art. 8 DBA-Schweiz dem ausschlie\u00dflichen Besteuerungsrecht der Schweiz zugeordnet. In Deutschland w\u00e4re dieser Gewinnanteil dann aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage auszuscheiden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Vergleich: W\u00e4re derselbe Betrag gewerbesteuerlich einzubeziehen, erg\u00e4be sich bei einer Steuermesszahl von 3,5 Prozent und einem beispielhaften kommunalen Hebesatz von 420 Prozent eine rechnerische Gewerbesteuer von 88.200 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Beispiel zeigt, warum die richtige DBA-Einordnung erhebliche praktische Bedeutung haben kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Berechnung ist bewusst vereinfacht. Konkrete Hinzurechnungen, K\u00fcrzungen, Verlustvortr\u00e4ge, Freibetr\u00e4ge und der tats\u00e4chliche Gemeindehebesatz m\u00fcssen im Einzelfall gesondert gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was sollten Reedereien und Schiffsagenturen jetzt pr\u00fcfen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfen Sie insbesondere folgende Punkte:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ist der ausl\u00e4ndische Mitunternehmer tats\u00e4chlich abkommensberechtigt?<\/li><li>Ist der ausl\u00e4ndische Mitunternehmer verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig ma\u00dfgeblich oder allein beteiligt?<\/li><li>Erbringt die inl\u00e4ndische KG ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb?<\/li><li>Besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Agenturt\u00e4tigkeit und internationaler Schifffahrt?<\/li><li>Sind Vertr\u00e4ge, Vollmachten, Abrechnungslogik und Kostenaufschl\u00e4ge nachvollziehbar dokumentiert?<\/li><li>Wurde gepr\u00fcft, ob DBA-steuerfreie Eink\u00fcnfte bereits auf der ersten Stufe aus dem Gewerbeertrag auszuscheiden sind?<\/li><li>Gibt es Drittums\u00e4tze, Nebenleistungen oder gemischte T\u00e4tigkeiten, die nicht vom Urteil erfasst sein k\u00f6nnten?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>F\u00fcr wen ist das Urteil besonders relevant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft vor allem internationale Reedereistrukturen mit deutschen Agenturgesellschaften, Schweizer Mutter- oder Beteiligungsgesellschaften sowie Personengesellschaften, die operativ in Deutschland t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Relevant ist die Entscheidung auch f\u00fcr Steuerabteilungen, die Gewinnfeststellungen, Gewerbesteuermessbescheide und DBA-Freistellungen in vergleichbaren Strukturen pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr bestehende Bescheide kann sich eine Pr\u00fcfung lohnen, wenn die Einspruchsfrist noch l\u00e4uft, Bescheide unter Vorbehalt der Nachpr\u00fcfung stehen oder \u00c4nderungsm\u00f6glichkeiten nach der Abgabenordnung bestehen. Ob ein \u00c4nderungsantrag oder Einspruch sinnvoll ist, h\u00e4ngt vom konkreten Verfahrensstand ab.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zum BFH-Urteil IV R 32\/23<\/h2>\n\n\n\n<h3>Gilt das Urteil f\u00fcr jede deutsche Schiffsagentur?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Der BFH hat eine besondere Konstellation entschieden: Die deutsche KG erbrachte ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb ihres allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten, in der Schweiz ans\u00e4ssigen abkommensberechtigten Mitunternehmers.<\/p>\n\n\n\n<h3>Muss die KG selbst Seeschiffe betreiben?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach dem BFH ist das in dieser Sonderkonstellation nicht erforderlich. Die Agenturt\u00e4tigkeit der transparenten KG kann als unselbstst\u00e4ndiger Teil des Schifffahrtsbetriebs des abkommensberechtigten Mitunternehmers angesehen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Warum ist Art. 8 DBA-Schweiz g\u00fcnstiger als Art. 7 DBA-Schweiz?<\/h3>\n\n\n\n<p>Art. 8 DBA-Schweiz ordnet Gewinne aus internationaler Schifffahrt grunds\u00e4tzlich dem Staat zu, in dem sich der Ort der tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsleitung des Unternehmens befindet. Art. 7 DBA-Schweiz w\u00fcrde dagegen st\u00e4rker an Betriebsst\u00e4tten ankn\u00fcpfen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist die Personengesellschaft selbst abkommensberechtigt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Personengesellschaften sind nach dem DBA-Schweiz insoweit nicht selbst abkommensberechtigt. Sie k\u00f6nnen sich aber auf die Abkommensberechtigung ihrer Gesellschafter berufen, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hat das Urteil auch Bedeutung f\u00fcr die Gewerbesteuer?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH entschied, dass die aufgrund von Art. 8 DBA-Schweiz steuerfrei zu behandelnden Gewinne nicht in den Gewerbeertrag eingehen. Die KG konnte sich auch gewerbesteuerlich auf die Abkommensberechtigung ihrer Schweizer Mitunternehmerin berufen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was ist bei Drittums\u00e4tzen der KG?<\/h3>\n\n\n\n<p>Drittums\u00e4tze sind ein Risikofaktor. Das BFH-Urteil betont die ausschlie\u00dfliche Agenturt\u00e4tigkeit f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb des Schweizer Mitunternehmers. Bei gemischten T\u00e4tigkeiten ist die DBA-Behandlung gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Welcher Rechtsstand gilt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH entschied zum Streitjahr 2016 auf Grundlage des DBA-Schweiz in der f\u00fcr diesen Zeitraum ma\u00dfgeblichen Fassung. F\u00fcr aktuelle F\u00e4lle ist zus\u00e4tzlich das zum 27.11.2025 in Kraft getretene \u00c4nderungsprotokoll vom 21.08.2023 mit Anwendungsbeginn grunds\u00e4tzlich ab 01.01.2026 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Klare Entlastung f\u00fcr eng verflochtene Schifffahrtsstrukturen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil IV R 32\/23 st\u00e4rkt abkommensberechtigte Schifffahrtsunternehmen mit transparenten deutschen Agenturstrukturen.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist aber die genaue Ausgestaltung: Nur wenn die inl\u00e4ndische KG funktional eng und ausschlie\u00dflich in den Schifffahrtsbetrieb des abkommensberechtigten Mitunternehmers eingebunden ist, kommt die vom BFH best\u00e4tigte Einordnung nach Art. 8 DBA-Schweiz in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen sollten bestehende Strukturen, Vertr\u00e4ge und Steuerbescheide jetzt auf diese Voraussetzungen hin \u00fcberpr\u00fcfen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beratungsbedarf bei DBA-Schweiz und Gewerbesteuer?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wir pr\u00fcfen f\u00fcr Sie, ob Ihre Reederei-, Agentur- oder Personengesellschaftsstruktur vom BFH-Urteil profitieren kann und welche Dokumentation gegen\u00fcber Finanzamt und Betriebspr\u00fcfung erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Disclaimer<\/h2>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 11.06.2026, IV R 32\/23, ECLI:DE:BFH:2026.110626.IVR32.23.0; ver\u00f6ffentlicht am 06.08.2026; Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023, 5 K 38\/22.<\/li><li>DBA-Schweiz, Art. 1, Art. 3, Art. 4, Art. 7 und Art. 8; Abkommen vom 11.08.1971, zuletzt f\u00fcr aktuelle F\u00e4lle ge\u00e4ndert durch Protokoll vom 21.08.2023; Inkrafttreten des Protokolls am 27.11.2025, Anwendung grunds\u00e4tzlich ab 01.01.2026.<\/li><li>DBA-Schweiz in der f\u00fcr das Streitjahr 2016 ma\u00dfgeblichen Fassung: Protokoll vom 27.10.2010, BGBl. II 2011, S. 1090; BStBl. I 2012, S. 512; Anwendung ab 01.01.2011 bzw. 01.01.2012.<\/li><li>EStG \u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a: beschr\u00e4nkt steuerpflichtige inl\u00e4ndische gewerbliche Eink\u00fcnfte bei inl\u00e4ndischer Betriebsst\u00e4tte.<\/li><li>AO \u00a7 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a: gesonderte und einheitliche Feststellung von Eink\u00fcnften.<\/li><li>GewStG \u00a7 7 Satz 1: Gewerbeertrag als nach EStG oder KStG zu ermittelnder Gewinn, vermehrt und vermindert um \u00a7\u00a7 8 und 9 GewStG.<\/li><li>GewStG \u00a7 5 Abs. 1 Satz 3: Steuerschuldnerschaft der Personengesellschaft bei gewerblicher T\u00e4tigkeit.<\/li><li>GewStG \u00a7 11 Abs. 2: Steuermesszahl 3,5 Prozent.<\/li><li>GewStG \u00a7 16: Festsetzung der Gewerbesteuer mit dem kommunalen Hebesatz.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das BFH-Urteil zur Agenturt\u00e4tigkeit einer KG nach dem DBA-Schweiz ist f\u00fcr international t\u00e4tige Reedereien, Schiffsagenturen und grenz\u00fcberschreitende Personengesellschaftsstrukturen wichtig: Eine inl\u00e4ndische KG, die ausschlie\u00dflich Agenturleistungen f\u00fcr den Schifffahrtsbetrieb ihres allein verm\u00f6gensm\u00e4\u00dfig beteiligten Schweizer Mitunternehmers erbringt, kann mit diesen Gewinnen unter Art. 8 DBA-Schweiz fallen. 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