{"id":80697,"date":"2026-08-06T16:24:35","date_gmt":"2026-08-06T14:24:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80697"},"modified":"2026-08-26T16:27:04","modified_gmt":"2026-08-26T14:27:04","slug":"bfh-zur-bekanntgabevermutung-des-%c2%a7-122-ao-erben-brauchen-belastbare-tatsachen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-zur-bekanntgabevermutung-des-%c2%a7-122-ao-erben-brauchen-belastbare-tatsachen\/","title":{"rendered":"BFH zur Bekanntgabevermutung des \u00a7 122 AO: Erben brauchen belastbare Tatsachen"},"content":{"rendered":"\n<p><strong>Rechtsstand:<\/strong> 06.08.2026<br \/><strong>Entscheidung:<\/strong> BFH, Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 16\/24<br \/><strong>Thema:<\/strong> Bekanntgabevermutung, Steuerbescheid, Erbe, Rechtsnachfolge, \u00a7 122 AO<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Steuerbescheid gilt nicht erst dann als bekannt gegeben, wenn der Empf\u00e4nger ihn tats\u00e4chlich liest. Bei einer \u00dcbermittlung im Inland durch die Post greift nach \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO eine gesetzliche Bekanntgabevermutung: Nach aktueller Rechtslage gilt der Verwaltungsakt grunds\u00e4tzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben, sofern er nicht oder sp\u00e4ter zugeht. Im Zweifel muss die Finanzbeh\u00f6rde Zugang und Zugangszeitpunkt nachweisen. Im Streitfall des BFH galt allerdings noch die fr\u00fchere Dreitagesvermutung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 16\/24 entschieden: Bestreitet ein Erbe als Rechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids beim verstorbenen Bescheidadressaten, reicht ein blo\u00dfes Bestreiten nicht aus. Der Erbe muss belastbare Tatsachen vortragen, die konkrete und begr\u00fcndete Zweifel am Zugangsgeschehen selbst wecken k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kernaussage:<\/strong> Wer als Erbe einen alten Steuerbescheid angreifen m\u00f6chte, muss mehr vortragen als das sp\u00e4tere Nichtauffinden des Bescheids. Entscheidend sind Tatsachen, die unmittelbar etwas dar\u00fcber aussagen, ob der Bescheid damals in den Machtbereich des urspr\u00fcnglichen Empf\u00e4ngers gelangt ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Worum ging es im BFH-Fall?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war Erbin und Gesamtrechtsnachfolgerin einer im Jahr 2020 verstorbenen Steuerpflichtigen. F\u00fcr das Streitjahr 2016 hatte das Finanzamt am 23.10.2017 einen Einkommensteuerbescheid erlassen und an die Steuerpflichtige pers\u00f6nlich adressiert. Der Bescheid wurde nach den Feststellungen des BFH ordnungsgem\u00e4\u00df zur Post gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wurde der Nachlass gesichtet. Dabei fand man Steuerunterlagen, aber nicht den Einkommensteuerbescheid f\u00fcr 2016. Die Erbin machte deshalb geltend, der Bescheid sei weder bei der Erblasserin noch bei der Steuerberatungsgesellschaft eingegangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt verwarf den Einspruch als unzul\u00e4ssig. Das Finanzgericht M\u00fcnster gab der Klage zun\u00e4chst statt. Der BFH hob dieses Urteil jedoch auf und wies die Klage ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was hat der BFH entschieden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar: Es macht einen entscheidenden Unterschied, wer den Zugang bestreitet.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestreitet der urspr\u00fcngliche Bescheidadressat selbst, einen Bescheid \u00fcberhaupt erhalten zu haben, kann dies nach der BFH-Rechtsprechung regelm\u00e4\u00dfig ausreichen, um Zweifel am Zugang zu begr\u00fcnden. Denn der Adressat \u00e4u\u00dfert sich zu einer Tatsache aus seinem eigenen Wahrnehmungs- und Einflussbereich.<\/p>\n\n\n\n<p>Bestreitet dagegen ein Erbe oder ein anderer Dritter den Zugang beim urspr\u00fcnglichen Empf\u00e4nger, liegt die Sache anders. Der Erbe kann regelm\u00e4\u00dfig nicht aus eigener Wahrnehmung sagen, ob der Bescheid Jahre zuvor tats\u00e4chlich in den Machtbereich des Verstorbenen gelangt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Deshalb gen\u00fcgt ein blo\u00dfes \u201eDer Bescheid wurde nicht gefunden\u201c nicht. Erforderlich sind konkrete Umst\u00e4nde, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf das damalige Zugangsgeschehen zulassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Warum reichte der geordnete Nachlass nicht aus?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erbin argumentierte unter anderem damit, dass der Bescheid im geordneten Nachlass nicht auffindbar gewesen sei. Der BFH sah darin keinen tragf\u00e4higen Gegenbeweis.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Grund: Das Nichtauffinden eines Bescheids Jahre sp\u00e4ter sagt nur, dass der Bescheid am Ort der sp\u00e4teren Suche nicht vorhanden war. Daraus folgt aber nicht, dass er damals nicht zugegangen ist. Ein Bescheid kann zugegangen und sp\u00e4ter verloren gegangen, vernichtet, falsch abgelegt oder von Dritten bewegt worden sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Genau deshalb verlangt der BFH Tatsachen, die das Zugangsgeschehen selbst betreffen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Umstand, dass die tats\u00e4chliche Steuererstattung niedriger ausfiel als die vom Berater prognostizierte Erstattung, half der Erbin nicht. Nach Auffassung des BFH erlaubt auch dies keinen belastbaren R\u00fcckschluss darauf, ob der Bescheid zugegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegenteil kann eine \u00fcberwiesene Steuererstattung eher daf\u00fcr sprechen, dass der Bescheid zugegangen ist, wenn der Steuerpflichtige das Finanzamt nicht zeitnah auf einen fehlenden Bescheid hinweist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was bedeutet das f\u00fcr Erben in der Praxis?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Erben ist die Entscheidung wichtig, weil sie die H\u00fcrden bei alten Steuerbescheiden deutlich macht. Wer nach einem Erbfall einen Steuerbescheid angreifen m\u00f6chte, muss zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die Einspruchsfrist \u00fcberhaupt noch offen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Einspruchsfrist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (\u00a7 355 AO).<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverh\u00e4ltnis auf den Rechtsnachfolger \u00fcber (\u00a7 45 AO). Erben treten steuerlich also in viele Rechtspositionen des Erblassers ein. Das bedeutet aber nicht, dass sie den Zugang alter Bescheide ohne konkrete Tatsachen bestreiten k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Praxisnah gesagt: Der Erbe \u00fcbernimmt steuerliche Rechte und Pflichten, aber nicht automatisch die Wahrnehmung des Verstorbenen. Deshalb braucht er objektive Anhaltspunkte.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Welche Tatsachen k\u00f6nnen die Bekanntgabevermutung ersch\u00fcttern?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht ausreichend sind regelm\u00e4\u00dfig:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>der Bescheid befindet sich nicht im Nachlass,<\/li><li>die Unterlagen wirkten auf den ersten Blick geordnet,<\/li><li>der Verstorbene hat keinen Einspruch eingelegt,<\/li><li>die Erstattung fiel anders aus als erwartet,<\/li><li>der Erbe vermutet, der Bescheid m\u00fcsse fehlen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Hilfreicher k\u00f6nnen dagegen konkrete Zugangstatsachen sein, zum Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>ein aufbewahrter Briefumschlag mit sp\u00e4terem Postaufdruck,<\/li><li>dokumentierte Postzustellungsprobleme im relevanten Zeitraum,<\/li><li>ein zeitnaher Hinweis des urspr\u00fcnglichen Adressaten an das Finanzamt, der Bescheid sei nicht angekommen,<\/li><li>Aktenvermerke, R\u00fcckl\u00e4ufer oder Zustellhinweise in der Finanzamtsakte,<\/li><li>ein Eingangsbuch oder eine revisionssichere Posteingangsdokumentation bei einem Bevollm\u00e4chtigten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dass objektive Beweismittel entscheidend sein k\u00f6nnen, zeigt auch ein BFH-Beschluss vom 17.02.2026 \u2013 IX B 95\/25: Dort konnte ein Briefumschlag mit einem Postaufdruck der Deutschen Post AG die Bekanntgabevermutung des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO entkr\u00e4ften.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp: Briefumschl\u00e4ge nicht wegwerfen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bewahren Sie bei Steuerbescheiden nicht nur den Bescheid selbst, sondern auch den Briefumschlag auf. Gerade der Postaufdruck kann sp\u00e4ter beweisen, dass ein Bescheid nicht innerhalb der gesetzlichen Vermutungsfrist zugegangen sein kann.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen, Kanzleien und Erben empfiehlt sich eine einfache Routine:<\/p>\n\n\n\n<ol><li>Bescheid und Umschlag gemeinsam scannen.<\/li><li>Eingangstag dokumentieren.<\/li><li>Frist sofort berechnen.<\/li><li>Abweichungen zwischen Bescheiddatum, Postaufdruck und tats\u00e4chlichem Zugang notieren.<\/li><li>Bei Zweifeln fr\u00fchzeitig steuerlichen Rat einholen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p><strong>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler bei Nachl\u00e4ssen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler besteht darin, aus fehlenden Unterlagen im Nachlass unmittelbar auf einen fehlenden Zugang zu schlie\u00dfen. Genau das reicht nach dem BFH-Urteil VI R 16\/24 nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist nicht, ob der Bescheid sp\u00e4ter noch auffindbar ist, sondern ob es konkrete Tatsachen gibt, die den damaligen Zugang beim urspr\u00fcnglichen Bescheidadressaten zweifelhaft machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Checkliste f\u00fcr Erben bei alten Steuerbescheiden<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Pr\u00fcfen Sie bei steuerlichen Unterlagen im Nachlass:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>F\u00fcr welche Jahre liegen Steuerbescheide vor?<\/li><li>Fehlen einzelne Bescheide oder ganze Veranlagungszeitr\u00e4ume?<\/li><li>Gibt es Kontoausz\u00fcge mit Steuererstattungen oder Steuerzahlungen?<\/li><li>Gibt es Schreiben des Finanzamts, Einspr\u00fcche oder Beraterkorrespondenz?<\/li><li>Wurden Briefumschl\u00e4ge aufgehoben?<\/li><li>Existieren Hinweise auf Zustellprobleme?<\/li><li>Wurde eine Empfangsvollmacht erteilt?<\/li><li>Wurde der Bescheid an den Steuerpflichtigen oder an den Berater adressiert?<\/li><li>Ist die Einspruchsfrist m\u00f6glicherweise bereits abgelaufen?<\/li><li>Kommt ausnahmsweise Wiedereinsetzung oder eine andere \u00c4nderungsm\u00f6glichkeit in Betracht? Zu pr\u00fcfen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>FAQ zur BFH-Entscheidung VI R 16\/24<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was ist die Bekanntgabevermutung nach \u00a7 122 AO?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Bekanntgabevermutung ist eine gesetzliche Regel, die festlegt, wann ein schriftlicher Verwaltungsakt bei Postversand als bekannt gegeben gilt. Aktuell gilt bei \u00dcbermittlung im Inland grunds\u00e4tzlich der vierte Tag nach Aufgabe zur Post, sofern der Bescheid nicht oder sp\u00e4ter zugeht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Galt im BFH-Fall schon die Viertagevermutung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nein. Im Streitfall ging es um einen Einkommensteuerbescheid aus dem Jahr 2017. Der BFH wendete daher die damalige Fassung des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO mit der Dreitagesvermutung an.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kann ein Erbe einfach behaupten, der Bescheid sei nie angekommen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nein. Nach dem BFH reicht das blo\u00dfe Bestreiten durch den Erben nicht aus. Der Erbe muss Tatsachen vortragen, die konkrete und begr\u00fcndete Zweifel am Zugang beim urspr\u00fcnglichen Bescheidadressaten wecken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Reicht ein geordneter Nachlass als Beweis?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nein. Auch wenn der Nachlass geordnet wirkt, beweist das sp\u00e4tere Nichtauffinden eines Bescheids nicht, dass der Bescheid fr\u00fcher nicht zugegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Warum ist der Zugang eines Steuerbescheids so wichtig?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Zugang bestimmt den Beginn wichtiger Fristen. Der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was sollten Erben sofort tun?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erben sollten Steuerunterlagen, Kontoausz\u00fcge, Bescheide, Umschl\u00e4ge und Beraterkorrespondenz systematisch sichern. Bei fehlenden Bescheiden sollte nicht nur der Nachlass durchsucht, sondern auch gepr\u00fcft werden, ob es objektive Hinweise auf einen fehlenden oder versp\u00e4teten Zugang gibt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Was gilt bei Klage gegen eine Einspruchsentscheidung?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Klagefrist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich einen Monat. Sie beginnt in der Regel mit Bekanntgabe der Entscheidung \u00fcber den au\u00dfergerichtlichen Rechtsbehelf (\u00a7 47 FGO).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil VI R 16\/24 versch\u00e4rft nicht die Bekanntgaberegeln selbst, pr\u00e4zisiert aber die Anforderungen an Erben. Wer als Rechtsnachfolger den Zugang eines Steuerbescheids beim Verstorbenen bestreiten will, muss konkrete Tatsachen liefern. Das sp\u00e4tere Fehlen des Bescheids im Nachlass gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Dokumentation entscheidet. Briefumschl\u00e4ge, Eingangsstempel, Posteingangsb\u00fccher und zeitnahe Korrespondenz mit dem Finanzamt k\u00f6nnen im Streitfall wertvoller sein als jede nachtr\u00e4gliche Vermutung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Interne Verlinkungsvorschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen den Steuerbescheid: Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/erbschaftssteuer.htm\">Steuerliche Pflichten von Erben: Was nach dem Erbfall zu tun ist<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Quellenverzeichnis<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol><li>BFH, Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 16\/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR16.24.0, zur Entkr\u00e4ftung der Bekanntgabevermutung des \u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO durch den Rechtsnachfolger des Bescheidadressaten.<\/li><li>\u00a7 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, Bekanntgabe des Verwaltungsakts bei \u00dcbermittlung durch die Post; aktuelle Fassung mit Viertagevermutung, Rechtsstand 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 355 AO, Einspruchsfrist, Rechtsstand 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 47 FGO, Klagefrist, Rechtsstand 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 45 AO, Gesamtrechtsnachfolge, Rechtsstand 06.08.2026.<\/li><li>BFH, Beschluss vom 17.02.2026 \u2013 IX B 95\/25, ECLI:DE:BFH:2026.170226.IXB95.25.0, zur Entkr\u00e4ftung der Bekanntgabevermutung durch Briefumschlag mit Postaufdruck.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Rechtsstand: 06.08.2026Entscheidung: BFH, Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 16\/24Thema: Bekanntgabevermutung, Steuerbescheid, Erbe, Rechtsnachfolge, \u00a7 122 AO Ein Steuerbescheid gilt nicht erst dann als bekannt gegeben, wenn der Empf\u00e4nger ihn tats\u00e4chlich liest. 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