{"id":80701,"date":"2026-08-06T17:02:43","date_gmt":"2026-08-06T15:02:43","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80701"},"modified":"2026-08-26T16:25:24","modified_gmt":"2026-08-26T14:25:24","slug":"bfh-nachtraegliche-feststellung-eines-vermoegensstock-spendenvortrags-was-stifter-beachten-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-nachtraegliche-feststellung-eines-vermoegensstock-spendenvortrags-was-stifter-beachten-muessen\/","title":{"rendered":"BFH: Nachtr\u00e4gliche Feststellung eines Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags \u2013 was Stifter beachten m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p>Wer gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge in den <strong>Verm\u00f6gensstock einer Stiftung<\/strong> spendet, kann steuerlich erheblich profitieren. Der besondere Sonderausgabenabzug nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG erlaubt es, bestimmte Verm\u00f6gensstockspenden \u00fcber einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren steuerlich zu nutzen. Genau hier lauert aber ein verfahrensrechtliches Risiko: Wird die Spende im Zuwendungsjahr nicht richtig erkl\u00e4rt, kann ein sp\u00e4terer Antrag auf Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags scheitern.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.06.2026 \u2013 X R 2\/24 (X R 10\/23) entschieden, wann eine <strong>nachtr\u00e4gliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags<\/strong> m\u00f6glich ist \u2013 und wann nicht. Kernaussage: \u00dcber die H\u00f6he des abziehbaren Spendenvolumens wird im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres entschieden. Eine sp\u00e4tere Feststellung darf diese Entscheidung grunds\u00e4tzlich nicht eigenst\u00e4ndig korrigieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Steuerpflichtige hatte im Jahr 2016 einen Betrag von <strong>3.000.000 Euro<\/strong> in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung geleistet. In ihrer Einkommensteuererkl\u00e4rung 2016 machte sie diese Zuwendung zun\u00e4chst nicht geltend. Das Finanzamt veranlagte erkl\u00e4rungsgem\u00e4\u00df; ein Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag wurde nicht gesondert festgestellt. Erst sp\u00e4ter reichte die Steuerpflichtige eine Zuwendungsbest\u00e4tigung ein und beantragte unter anderem die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags auf den 31.12.2016 sowie den Abzug weiterer Betr\u00e4ge in Folgejahren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Laufe des Klageverfahrens ging es zuletzt noch um die Ber\u00fccksichtigung eines Teilbetrags von <strong>552 Euro<\/strong> im Einkommensteuerbescheid 2016, die Feststellung eines verbleibenden Spendenvortrags von <strong>999.448 Euro<\/strong> auf den 31.12.2016 und den Abzug von <strong>400.000 Euro<\/strong> im Jahr 2017. Das Finanzgericht K\u00f6ln hatte die Klage nur teilweise f\u00fcr 2016 erfolgreich gesehen; im \u00dcbrigen blieb der Fall vor dem BFH ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist eine Verm\u00f6gensstockspende?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine <strong>Verm\u00f6gensstockspende<\/strong> ist eine Spende in das zu erhaltende Verm\u00f6gen einer Stiftung. Das Geld oder Verm\u00f6gen soll also nicht kurzfristig verbraucht werden, sondern dauerhaft der Stiftung dienen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 10b Abs. 1a Satz 1 EStG k\u00f6nnen solche Spenden zur F\u00f6rderung steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 52 bis 54 AO auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitr\u00e4umen bis zu <strong>1 Million Euro<\/strong> abgezogen werden. Bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt ein H\u00f6chstbetrag von <strong>2 Millionen Euro<\/strong>. Dieser besondere Abzug kommt zus\u00e4tzlich zu den allgemeinen H\u00f6chstbetr\u00e4gen f\u00fcr Spenden nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigt zun\u00e4chst: Wer eine Verm\u00f6gensstockspende nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG steuerlich ber\u00fccksichtigen lassen m\u00f6chte, die Spende aber nicht vollst\u00e4ndig im Zuwendungsjahr abzieht, kann beziehungsweise muss auf Antrag eine <strong>gesonderte Feststellung des verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags<\/strong> auf den Schluss des Zuwendungsjahres erhalten. Ma\u00dfgeblich ist \u00a7 10b Abs. 1a Satz 4 EStG in Verbindung mit \u00a7 10d Abs. 4 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist aber der zweite Teil des Urteils: Die Vorschriften zur Verlustfeststellung nach \u00a7 10d Abs. 4 EStG gelten nach Auffassung des BFH umfassend entsprechend. Das bedeutet: Bei der Feststellung des Spendenvortrags ist die Verm\u00f6gensstockspende so anzusetzen, wie sie im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Eine eigenst\u00e4ndige neue Pr\u00fcfung der Spendenh\u00f6he im Feststellungsverfahren findet nicht statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders gesagt: Der Feststellungsbescheid ist kein zweiter Versuch, eine im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres vers\u00e4umte oder verfahrensrechtlich nicht mehr \u00e4nderbare Spendenber\u00fccksichtigung nachzuholen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum scheiterte die Stiftung im konkreten Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war die Verm\u00f6gensstockspende urspr\u00fcnglich gar nicht im Einkommensteuerbescheid 2016 ber\u00fccksichtigt worden. Sp\u00e4ter wurde lediglich ein Betrag von <strong>552 Euro<\/strong> im \u00c4nderungsbescheid 2016 als Spende ausgewiesen und zugleich vollst\u00e4ndig im Jahr 2016 verbraucht. Ein verbleibender Spendenvortrag konnte daraus nicht entstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine abweichende Feststellung w\u00e4re nach \u00a7 10d Abs. 4 Satz 5 EStG nur m\u00f6glich gewesen, wenn eine \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids ausschlie\u00dflich deshalb unterblieben w\u00e4re, weil sich die \u00c4nderung nicht auf die festzusetzende Steuer ausgewirkt h\u00e4tte. Nach dem BFH fehlte es daran: F\u00fcr eine weitergehende \u00c4nderung des Einkommensteuerbescheids 2016 gab es keine Korrekturvorschrift mehr. Damit konnte auch kein verbleibender Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag festgestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil praktisch?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist vor allem f\u00fcr Stifter, verm\u00f6gende Privatpersonen, Nachlassplanungen und gemeinn\u00fctzige Stiftungen relevant. Der BFH macht deutlich: Der steuerliche Vorteil einer Verm\u00f6gensstockspende h\u00e4ngt nicht nur von der materiellen Abziehbarkeit ab, sondern auch davon, ob die verfahrensrechtlichen Schritte rechtzeitig und richtig erfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Wer eine gr\u00f6\u00dfere Spende in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung plant, sollte bereits vor Abgabe der Einkommensteuererkl\u00e4rung entscheiden, ob und in welcher H\u00f6he der besondere Abzug nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG genutzt werden soll. Wird die Spende nicht vollst\u00e4ndig im Zuwendungsjahr abgezogen, sollte zugleich auf die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags geachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \u2013 h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Es reicht nicht aus, die Spende erst Jahre sp\u00e4ter im Rahmen eines Feststellungsantrags \u201enachzuschieben\u201c. Wenn der Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres bestandskr\u00e4ftig ist und keine \u00c4nderungsvorschrift greift, kann der Feststellungsbescheid die vers\u00e4umte steuerliche Geltendmachung nicht ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: So sichern Sie den Spendenvortrag ab<\/h2>\n\n\n\n<ol><li><strong>Zuwendungsbest\u00e4tigung pr\u00fcfen:<\/strong> Liegt eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Best\u00e4tigung der Stiftung vor?<\/li><li><strong>Abzugsweg festlegen:<\/strong> Soll die Spende nach \u00a7 10b Abs. 1 EStG oder als Verm\u00f6gensstockspende nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG geltend gemacht werden?<\/li><li><strong>Antrag im Zuwendungsjahr stellen:<\/strong> Der Antrag nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG sollte in der Steuererkl\u00e4rung des Zuwendungsjahres klar erkennbar sein.<\/li><li><strong>H\u00f6he des Sofortabzugs planen:<\/strong> Es sollte bewusst entschieden werden, welcher Betrag im Zuwendungsjahr abgezogen und welcher Betrag vorgetragen werden soll.<\/li><li><strong>Feststellungsbescheid kontrollieren:<\/strong> Wird ein verbleibender Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrag festgestellt?<\/li><li><strong>Einspruchsfrist beachten:<\/strong> Fehlt die Spende oder die Feststellung, sollte der Bescheid zeitnah gepr\u00fcft und gegebenenfalls angefochten werden.<\/li><li><strong>Folgejahre abstimmen:<\/strong> Der Abzug in sp\u00e4teren Jahren setzt einen festgestellten Spendenvortrag voraus. Der BFH betont, dass ein Abzug in einem Folgejahr ohne entsprechende Feststellung nicht gew\u00e4hrt werden kann.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Einordnung f\u00fcr die Beratungspraxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil zeigt, wie eng materielles Steuerrecht und Verfahrensrecht zusammenwirken. Die Verm\u00f6gensstockspende mag dem Grunde nach steuerlich beg\u00fcnstigt sein. Der steuerliche Vorteil geht jedoch verloren, wenn die Spende im ma\u00dfgeblichen Einkommensteuerbescheid nicht oder nicht ausreichend abgebildet wird und dieser Bescheid sp\u00e4ter nicht mehr \u00e4nderbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Berater bedeutet das: Bei gr\u00f6\u00dferen Stiftungsspenden sollte nicht erst im Folgejahr \u00fcber den Vortrag gesprochen werden. Der entscheidende Zeitpunkt ist das Zuwendungsjahr. Dort muss die Spende steuerlich \u201everankert\u201c werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Steuerpflichtige bedeutet das: Wer eine Stiftung dauerhaft ausstatten m\u00f6chte, sollte den steuerlichen Ablauf vorab planen. Gerade bei hohen Betr\u00e4gen kann ein vers\u00e4umter Antrag erhebliche steuerliche Folgen haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00e4rkt mit dem Urteil vom 03.06.2026 die Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheids des Zuwendungsjahres. Eine Verm\u00f6gensstockspende kann zwar \u00fcber mehrere Jahre genutzt werden. Grundlage daf\u00fcr ist aber, dass der verbleibende Spendenvortrag ordnungsgem\u00e4\u00df festgestellt wird \u2013 und zwar auf Basis der im Steuerbescheid des Zuwendungsjahres ber\u00fccksichtigten Spende.<\/p>\n\n\n\n<p>Die wichtigste Praxisregel lautet daher: <strong>Verm\u00f6gensstockspenden m\u00fcssen im Zuwendungsjahr aktiv, vollst\u00e4ndig durchdacht und verfahrensrechtlich sauber erkl\u00e4rt werden.<\/strong> Sp\u00e4tere Korrekturen sind nur begrenzt m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2>H\u00e4ufige Fragen zur Verm\u00f6gensstockspende<\/h2>\n\n\n\n<h3>1. Kann ich eine Verm\u00f6gensstockspende \u00fcber mehrere Jahre verteilen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG kann eine beg\u00fcnstigte Verm\u00f6gensstockspende auf Antrag im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeitr\u00e4umen abgezogen werden. Der H\u00f6chstbetrag betr\u00e4gt 1 Million Euro, bei zusammen veranlagten Ehegatten 2 Millionen Euro.<\/p>\n\n\n\n<h3>2. Muss der Spendenvortrag gesondert festgestellt werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Wenn die Verm\u00f6gensstockspende nicht vollst\u00e4ndig im Zuwendungsjahr abgezogen wird, ist der verbleibende Spendenvortrag auf den Schluss des Zuwendungsjahres gesondert festzustellen. Der BFH leitet dies aus \u00a7 10b Abs. 1a Satz 4 EStG in Verbindung mit \u00a7 10d Abs. 4 EStG ab.<\/p>\n\n\n\n<h3>3. Kann ich die Feststellung sp\u00e4ter nachholen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das kommt darauf an. Der BFH stellt klar: Die Feststellung darf grunds\u00e4tzlich nur an das ankn\u00fcpfen, was im Einkommensteuerbescheid des Zuwendungsjahres als abziehbare Sonderausgabe ausgewiesen wurde. Ist der Steuerbescheid nicht mehr \u00e4nderbar und fehlt eine Korrekturvorschrift, kann die Feststellung nicht als Ersatz dienen.<\/p>\n\n\n\n<h3>4. Was passiert, wenn im Folgejahr ein Abzug beantragt wird, aber kein Spendenvortrag festgestellt wurde?<\/h3>\n\n\n\n<p>Dann scheitert der Abzug grunds\u00e4tzlich. Der BFH betont, dass der Abzug nach \u00a7 10b Abs. 1a EStG in einem Folgejahr eine gesonderte Feststellung des entsprechenden Betrags zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums voraussetzt.<\/p>\n\n\n\n<h3>5. Was sollten Stifter vor Abgabe der Steuererkl\u00e4rung tun?<\/h3>\n\n\n\n<p>Stifter sollten die Zuwendungsbest\u00e4tigung, den gew\u00fcnschten Abzugsbetrag im Zuwendungsjahr und den gew\u00fcnschten Vortrag fr\u00fchzeitig mit ihrem steuerlichen Berater abstimmen. Wichtig ist au\u00dferdem, den Einkommensteuerbescheid und einen m\u00f6glichen Feststellungsbescheid nach Erhalt genau zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Interne Verlinkung \u2013 passende Themen<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Spenden.html\">Spenden steuerlich absetzen: Voraussetzungen und H\u00f6chstbetr\u00e4ge<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen den Steuerbescheid: Fristen und Erfolgsaussichten<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.06.2026 \u2013 X R 2\/24 (X R 10\/23), \u201eNachtr\u00e4gliche gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verm\u00f6gensstock-Spendenvortrags\u201c, ECLI:DE:BFH:2026.030626.XR2.24.0; Vorinstanz: FG K\u00f6ln, Urteil vom 23.03.2023 \u2013 11 K 1095\/20.<\/li><li>\u00a7 10b Abs. 1a EStG, besonderer Sonderausgabenabzug f\u00fcr Spenden in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung, H\u00f6chstbetrag 1 Million Euro beziehungsweise 2 Millionen Euro bei zusammen veranlagten Ehegatten; Rechtsstand: 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 10d Abs. 4 EStG, gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags und Bindung an die zugrunde gelegten Besteuerungsgrundlagen; Rechtsstand: 06.08.2026.<\/li><li>\u00a7 177 AO, Berichtigung materieller Fehler im Rahmen einer zul\u00e4ssigen Bescheid\u00e4nderung; Rechtsstand: 06.08.2026.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer gr\u00f6\u00dfere Betr\u00e4ge in den Verm\u00f6gensstock einer Stiftung spendet, kann steuerlich erheblich profitieren. 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