{"id":80709,"date":"2026-08-08T10:16:14","date_gmt":"2026-08-08T08:16:14","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80709"},"modified":"2026-08-08T10:16:14","modified_gmt":"2026-08-08T08:16:14","slug":"berliner-testament-pflichtteilsanspruch-kann-als-nachlassverbindlichkeit-abgezogen-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/berliner-testament-pflichtteilsanspruch-kann-als-nachlassverbindlichkeit-abgezogen-werden\/","title":{"rendered":"Berliner Testament: Pflichtteilsanspruch kann als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das <strong>Berliner Testament<\/strong> geh\u00f6rt zu den h\u00e4ufigsten testamentarischen Gestaltungen von Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Ehegatten zun\u00e4chst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten zu sogenannten Schlusserben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Gestaltung sichert den \u00fcberlebenden Ehegatten wirtschaftlich ab. Erbschaftsteuerlich kann sie jedoch Nachteile haben. Besonders interessant ist deshalb eine Gestaltungsm\u00f6glichkeit, die h\u00e4ufig \u00fcbersehen wird: <strong>Ein Pflichtteilsanspruch eines Kindes aus dem ersten Erbfall kann unter bestimmten Voraussetzungen sogar noch nach dem Tod des zweiten Elternteils steuerlich geltend gemacht und als Nachlassverbindlichkeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sind dabei insbesondere \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG sowie die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">1. Was ist ein Berliner Testament?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim klassischen Berliner Testament setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmen beispielsweise ihre Kinder zu Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 2269 Abs. 1 BGB enth\u00e4lt hierzu eine Auslegungsregel: Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmt, dass nach dem Tod des \u00dcberlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen soll, wird im Zweifel angenommen, dass dieser Dritte Erbe des zuletzt versterbenden Ehegatten sein soll.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die h\u00e4ufig anzutreffende Aussage, das \u201eBerliner Testament sei eine Auslegungsregel\u201c, ist daher nicht ganz richtig. Vielmehr ist das Berliner Testament eine bestimmte Form des gemeinschaftlichen Testaments; <strong>\u00a7 2269 BGB enth\u00e4lt die Auslegungsregel f\u00fcr Zweifelsf\u00e4lle<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch eingetragene Lebenspartner k\u00f6nnen ein gemeinschaftliches Testament errichten. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des BGB gelten insoweit entsprechend.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Ehegatten A und B haben ein gemeinsames Kind K. Ihr Testament lautet:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u201eWir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Letztversterbenden soll unser Kind K Alleinerbe sein.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Stirbt A zuerst, wird B grunds\u00e4tzlich Vollerbe des A. K wird zun\u00e4chst nicht Erbe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erst beim sp\u00e4teren Tod von B erbt K dessen Verm\u00f6gen. Hierzu geh\u00f6rt wirtschaftlich regelm\u00e4\u00dfig auch das von A geerbte Verm\u00f6gen, soweit es bei B noch vorhanden ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das unterscheidet die Gestaltung insbesondere von einer Vor- und Nacherbschaft. Bei der klassischen Einheitsl\u00f6sung des Berliner Testaments wird der \u00fcberlebende Ehegatte Vollerbe und kann grunds\u00e4tzlich \u00fcber das erworbene Verm\u00f6gen verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">2. Die Kinder haben nach dem ersten Todesfall regelm\u00e4\u00dfig einen Pflichtteilsanspruch<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da die Kinder beim ersten Todesfall von der Erbfolge ausgeschlossen werden, k\u00f6nnen ihnen Pflichtteilsanspr\u00fcche zustehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 2303 BGB betr\u00e4gt der Pflichtteil <strong>die H\u00e4lfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen Zivilrecht und Erbschaftsteuerrecht.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Zivilrechtlich entsteht der Pflichtteil sofort<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 2317 Abs. 1 BGB entsteht der Pflichtteilsanspruch bereits <strong>mit dem Erbfall<\/strong>. Er ist zudem vererblich und \u00fcbertragbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Pflichtteilsanspruch entsteht daher nicht \u2013 wie teilweise behauptet wird \u2013 erst durch seine Geltendmachung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuerlich kommt es auf die Geltendmachung an<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Erbschaftsteuer gilt jedoch eine Besonderheit.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Pflichtteilsanspruch wird nach \u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grunds\u00e4tzlich erst dann als Erwerb von Todes wegen besteuert, wenn er <strong>geltend gemacht wird<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH formuliert hierzu ausdr\u00fccklich, dass das blo\u00dfe Entstehen des Pflichtteilsanspruchs erbschaftsteuerlich zun\u00e4chst weder beim Pflichtteilsberechtigten noch beim Verpflichteten ber\u00fccksichtigt wird. Erst die Geltendmachung l\u00f6st grunds\u00e4tzlich die steuerlichen Folgen aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das hat einen wichtigen Hintergrund: Ein Kind soll nicht Erbschaftsteuer auf einen Pflichtteil bezahlen m\u00fcssen, den es \u00fcberhaupt nicht beansprucht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">3. Steuerlicher Nachteil des klassischen Berliner Testaments<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein wesentlicher Nachteil des Berliner Testaments besteht darin, dass beim ersten Todesfall regelm\u00e4\u00dfig das gesamte Verm\u00f6gen zun\u00e4chst auf den \u00fcberlebenden Ehegatten \u00fcbergeht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit bleiben die pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge der Kinder gegen\u00fcber dem zuerst verstorbenen Elternteil h\u00e4ufig ungenutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der pers\u00f6nliche Freibetrag betr\u00e4gt derzeit:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>f\u00fcr Ehegatten und Lebenspartner <strong>500.000 Euro<\/strong>,<\/li><li>f\u00fcr Kinder grunds\u00e4tzlich <strong>400.000 Euro je Elternteil<\/strong>.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei zwei Elternteilen kann ein Kind daher grunds\u00e4tzlich Verm\u00f6gen von jedem Elternteil unter Nutzung eines eigenen Freibetrags erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim klassischen Berliner Testament erwirbt das Kind beim ersten Todesfall jedoch regelm\u00e4\u00dfig nichts. Der Freibetrag von 400.000 Euro gegen\u00fcber dem zuerst verstorbenen Elternteil wird deshalb h\u00e4ufig nicht genutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim zweiten Todesfall kann dieser ungenutzte Freibetrag nicht einfach zus\u00e4tzlich auf den Erwerb vom zweiten Elternteil \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Eltern verf\u00fcgen zusammen \u00fcber ein gr\u00f6\u00dferes Verm\u00f6gen. Der Vater verstirbt zuerst und setzt die Mutter als Alleinerbin ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kind erh\u00e4lt beim Tod des Vaters nichts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit bleibt sein pers\u00f6nlicher Freibetrag von 400.000 Euro gegen\u00fcber dem Vater grunds\u00e4tzlich ungenutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verstirbt sp\u00e4ter die Mutter und erbt das Kind nun das gesamte noch vorhandene Familienverm\u00f6gen, steht ihm f\u00fcr diesen Erwerb grunds\u00e4tzlich nur der pers\u00f6nliche Freibetrag gegen\u00fcber der Mutter zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen k\u00f6nnen deshalb sowohl die Konzentration des Verm\u00f6gens beim zweiten Erbfall als auch die progressiven Steuers\u00e4tze zu einer h\u00f6heren Gesamtsteuerbelastung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">4. Pflichtteil als Instrument der Steuerplanung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine M\u00f6glichkeit, Verm\u00f6gen bereits dem ersten Elternteil steuerlich zuzuordnen, ist die Geltendmachung des Pflichtteils.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Macht das Kind nach dem ersten Todesfall seinen Pflichtteil geltend, ergeben sich grunds\u00e4tzlich zwei steuerliche Folgen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beim Kind:<\/strong><br \/>Der Pflichtteil stellt einen Erwerb von Todes wegen vom zuerst verstorbenen Elternteil dar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beim \u00fcberlebenden Ehegatten:<\/strong><br \/>Die Pflichtteilsschuld kann als Nachlassverbindlichkeit ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH stellt ausdr\u00fccklich klar, dass die erbschaftsteuerlichen Folgen des Pflichtteils grunds\u00e4tzlich erst mit dessen Geltendmachung eintreten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit kann der pers\u00f6nliche Freibetrag des Kindes gegen\u00fcber dem zuerst verstorbenen Elternteil genutzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings hat eine tats\u00e4chliche Pflichtteilsforderung auch zivilrechtliche und wirtschaftliche Folgen: Der \u00fcberlebende Ehegatte muss grunds\u00e4tzlich Liquidit\u00e4t zur Verf\u00fcgung stellen. Au\u00dferdem k\u00f6nnen Pflichtteilsstrafklauseln im Testament dazu f\u00fchren, dass das Kind seine Stellung als Schlusserbe verliert oder beim zweiten Todesfall ebenfalls nur den Pflichtteil erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine isolierte steuerliche Betrachtung ist daher nicht ausreichend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">5. Besonderheit: Der Pflichtteil wurde zun\u00e4chst nicht geltend gemacht<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders interessant ist eine vom BFH entschiedene Fallgestaltung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der erste Elternteil verstirbt. Aufgrund des Berliner Testaments wird der andere Elternteil Alleinerbe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kind macht seinen Pflichtteil zun\u00e4chst <strong>nicht<\/strong> geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sp\u00e4ter stirbt auch der \u00fcberlebende Elternteil und das Kind wird dessen Alleinerbe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nun besteht eine ungew\u00f6hnliche Situation:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Kind war Gl\u00e4ubiger des Pflichtteilsanspruchs gegen\u00fcber dem \u00fcberlebenden Elternteil. Gleichzeitig tritt es durch dessen Tod als Erbe auch in dessen Schuldnerstellung ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Forderung und Schuld befinden sich damit in einer Person.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zivilrechtlich spricht man von <strong>Konfusion<\/strong>. Forderung und Verbindlichkeit erl\u00f6schen grunds\u00e4tzlich durch ihre Vereinigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Erbschaftsteuerlich gilt jedoch eine Sonderregel.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">6. \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG verhindert steuerlich die Folgen der Konfusion<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG gelten Rechtsverh\u00e4ltnisse, die durch die Vereinigung von Forderung und Verbindlichkeit infolge des Erbfalls erl\u00f6schen, f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer grunds\u00e4tzlich als <strong>nicht erloschen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Genau diese Vorschrift hat der BFH auf den Pflichtteilsanspruch beim Berliner Testament angewendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom <strong>19. Februar 2013 \u2013 II R 47\/11<\/strong> entschied der BFH:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist der Pflichtteilsberechtigte zugleich Alleinerbe des verstorbenen Pflichtteilsverpflichteten, kann er den Pflichtteilsanspruch f\u00fcr erbschaftsteuerliche Zwecke noch geltend machen, obwohl Forderung und Schuld zivilrechtlich bereits in seiner Person zusammengefallen sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In dem entschiedenen Fall gen\u00fcgte die Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Finanzamt, dass der Pflichtteil geltend gemacht werde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Pflichtteilsschuld konnte dadurch bei der Erbschaftsteuer auf den zweiten Erbfall als Nachlassverbindlichkeit ber\u00fccksichtigt werden. Gleichzeitig waren beim Erwerb des Pflichtteils vom zuerst verstorbenen Elternteil die entsprechenden erbschaftsteuerlichen Folgen zu ziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">7. Aber: Der Pflichtteilsanspruch darf noch nicht verj\u00e4hrt sein<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Hier liegt eine besonders wichtige Grenze.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat mit Urteil vom <strong>5. Februar 2020 \u2013 II R 17\/16<\/strong> ausdr\u00fccklich entschieden, dass die steuerliche Fiktion des \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG nicht unbegrenzt gilt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist der Pflichtteilsanspruch im Zeitpunkt seiner nachgeholten Geltendmachung bereits zivilrechtlich verj\u00e4hrt, kann der aufgrund der Konfusion erloschene Anspruch nicht mehr nachtr\u00e4glich f\u00fcr erbschaftsteuerliche Zwecke geltend gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wie lange betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist betr\u00e4gt nach \u00a7 195 BGB <strong>drei Jahre<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese drei Jahre beginnen allerdings nicht zwingend am Todestag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist grunds\u00e4tzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>der Anspruch entstanden ist und<\/li><li>der Gl\u00e4ubiger von den anspruchsbegr\u00fcndenden Umst\u00e4nden und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrl\u00e4ssigkeit erlangen m\u00fcsste.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Beispiel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vater verstirbt am 15. Juni 2026. Das Kind kennt im Jahr 2026 sowohl den Erbfall als auch das Testament und damit seine Enterbung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die regelm\u00e4\u00dfige Verj\u00e4hrungsfrist beginnt grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des <strong>31. Dezember 2026<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sie endet grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des <strong>31. Dezember 2029<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei einem Berliner Testament sollte deshalb gepr\u00fcft werden, ob ein noch nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch aus dem ersten Erbfall m\u00f6glicherweise bald verj\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">8. Warum kann die nachtr\u00e4gliche Geltendmachung steuerlich interessant sein?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der entscheidende Effekt besteht darin, dass der Pflichtteil steuerlich dem <strong>zuerst verstorbenen Elternteil<\/strong> zugeordnet wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleichzeitig kann die Pflichtteilsschuld den steuerpflichtigen Nachlass des zuletzt verstorbenen Elternteils reduzieren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Vereinfachtes Beispiel<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vater V verstirbt zuerst. Mutter M wird aufgrund des Berliner Testaments Alleinerbin.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das einzige Kind K w\u00e4re gesetzlich zu 1\/2 am Nachlass des V beteiligt. Sein Pflichtteil betr\u00e4gt daher grunds\u00e4tzlich die H\u00e4lfte dieses gesetzlichen Erbteils, also 1\/4 des ma\u00dfgeblichen Nachlasswerts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unterstellt sei ein Pflichtteilsanspruch von:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>200.000 Euro<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">K verlangt diesen Pflichtteil zun\u00e4chst nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sp\u00e4ter verstirbt M und K wird Alleinerbe.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ist der Pflichtteilsanspruch noch nicht verj\u00e4hrt, kann K unter den Voraussetzungen der BFH-Rechtsprechung die Geltendmachung f\u00fcr erbschaftsteuerliche Zwecke nachholen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dann ist grunds\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Erwerb vom Vater:<\/strong><br \/>K erwirbt steuerlich einen Pflichtteil von 200.000 Euro vom Vater.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sofern keine entgegenstehenden Vorerwerbe bestehen, kann dieser Betrag grunds\u00e4tzlich innerhalb des pers\u00f6nlichen Freibetrags von 400.000 Euro liegen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Erwerb von der Mutter:<\/strong><br \/>Die noch zu ber\u00fccksichtigende Pflichtteilsschuld kann den steuerpflichtigen Nachlass der Mutter um 200.000 Euro reduzieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Effekt kann daher darin bestehen, einen Teil des Verm\u00f6gens steuerlich vom zweiten auf den ersten Erbfall zu verlagern und dadurch einen bislang ungenutzten pers\u00f6nlichen Freibetrag nutzbar zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ob tats\u00e4chlich eine Steuerersparnis entsteht, h\u00e4ngt jedoch vom konkreten Nachlass, fr\u00fcheren Schenkungen, den pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen, den Steuers\u00e4tzen und weiteren Nachlassverbindlichkeiten ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">9. Pflichtteilsstrafklauseln beachten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Viele Berliner Testamente enthalten sogenannte <strong>Pflichtteilsstrafklauseln<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Typisch ist beispielsweise die Regelung:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Verlangt ein Kind bereits nach dem Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil, soll es auch nach dem Tod des zweiten Elternteils nicht mehr Schlusserbe werden, sondern lediglich seinen Pflichtteil erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit soll verhindert werden, dass die Kinder den \u00fcberlebenden Ehegatten finanziell belasten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vor einer Geltendmachung des Pflichtteils sollte deshalb immer gepr\u00fcft werden, welche Auswirkungen die konkrete testamentarische Klausel auf die sp\u00e4tere Erbenstellung hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein kurzfristiger erbschaftsteuerlicher Vorteil kann sonst mit einem erheblichen erbrechtlichen Nachteil erkauft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">10. Vorsicht bei der Jastrowschen Klausel<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine besondere Form der Pflichtteilsklausel ist die <strong>Jastrowsche Klausel<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei erhalten h\u00e4ufig diejenigen Kinder, die nach dem ersten Todesfall ihren Pflichtteil nicht verlangen, zus\u00e4tzlich ein Verm\u00e4chtnis. Dieses Verm\u00e4chtnis wird h\u00e4ufig erst mit dem Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00e4llig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom <strong>11. Oktober 2023 \u2013 II R 34\/20<\/strong> hat der BFH die steuerlichen Folgen einer solchen Gestaltung pr\u00e4zisiert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH entschied insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein beim ersten Todesfall angefallenes, aber erst beim Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00e4lliges Verm\u00e4chtnis kann beim ersten Erbfall nicht ohne Weiteres als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird das Verm\u00e4chtnis beim Tod des \u00fcberlebenden Ehegatten f\u00e4llig, muss der beg\u00fcnstigte Schlusserbe den Verm\u00e4chtniserwerb nach den besonderen erbschaftsteuerlichen Regeln ber\u00fccksichtigen. Ist er gleichzeitig Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten, kann die Verm\u00e4chtnisschuld wiederum als Nachlassverbindlichkeit abzugsf\u00e4hig sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit zeigt die Entscheidung, dass <strong>betagte Verm\u00e4chtnisse und Jastrowsche Klauseln nicht automatisch zur optimalen Nutzung der Freibetr\u00e4ge des zuerst verstorbenen Elternteils f\u00fchren<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die konkrete erbschaftsteuerliche Wirkung sollte deshalb bereits bei der Testamentserstellung durchgerechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">11. Sonderregel f\u00fcr Schlusserben nach \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere Besonderheit wird beim Berliner Testament h\u00e4ufig \u00fcbersehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Unter den Voraussetzungen des \u00a7 15 Abs. 3 ErbStG kann bei der Besteuerung eines Schlusserben auf Antrag teilweise das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zum <strong>zuerst verstorbenen Ehegatten<\/strong> ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dies kann beispielsweise bedeutsam sein, wenn der Schlusserbe mit den beiden Ehegatten unterschiedlich eng verwandt ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Vorschrift f\u00fchrt allerdings nicht dazu, dass automatisch ein zus\u00e4tzlicher pers\u00f6nlicher Freibetrag f\u00fcr den zuerst verstorbenen Ehegatten zur Verf\u00fcgung steht. Die Regelung zur Steuerklasse und die Gew\u00e4hrung pers\u00f6nlicher Freibetr\u00e4ge m\u00fcssen getrennt betrachtet werden. Der BFH hat dies in seinem Urteil zur Jastrowschen Klausel nochmals hervorgehoben.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">12. Weitere M\u00f6glichkeiten zur steuerlichen Optimierung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das klassische Berliner Testament ist bei gr\u00f6\u00dferen Verm\u00f6gen nicht immer die steuerlich g\u00fcnstigste L\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Je nach Familien- und Verm\u00f6genssituation kommen beispielsweise in Betracht:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Verm\u00e4chtnisse zugunsten der Kinder beim ersten Todesfall,<\/li><li>flexible Verm\u00e4chtnisregelungen beziehungsweise sogenannte Superverm\u00e4chtnisse,<\/li><li>lebzeitige Schenkungen unter Nutzung der pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4ge,<\/li><li>\u00dcbertragungen unter Nie\u00dfbrauchsvorbehalt,<\/li><li>abgestufte Erbeinsetzungen,<\/li><li>gezielte Pflichtteilsregelungen,<\/li><li>Vor- und Nacherbschaftsgestaltungen,<\/li><li>Teilungsanordnungen oder<\/li><li>besondere Regelungen f\u00fcr Immobilien und Unternehmensverm\u00f6gen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Welche Gestaltung sinnvoll ist, h\u00e4ngt insbesondere von der H\u00f6he und Zusammensetzung des Verm\u00f6gens, dem Alter der Ehegatten, der Anzahl der Kinder, bestehenden Schenkungen sowie dem gew\u00fcnschten Schutz des \u00fcberlebenden Ehegatten ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Pflichtteilsanspruch nach dem ersten Erbfall nicht vorschnell abschreiben<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim klassischen Berliner Testament bleiben die Freibetr\u00e4ge der Kinder gegen\u00fcber dem zuerst verstorbenen Elternteil h\u00e4ufig ungenutzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein noch bestehender Pflichtteilsanspruch kann deshalb erbschaftsteuerlich von erheblicher Bedeutung sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders interessant ist die BFH-Rechtsprechung f\u00fcr den Fall, dass der Pflichtteil zun\u00e4chst nicht geltend gemacht wurde und der Pflichtteilsberechtigte sp\u00e4ter selbst Alleinerbe des \u00fcberlebenden Elternteils wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Trotz der zivilrechtlichen Vereinigung von Forderung und Schuld kann der Pflichtteilsanspruch aufgrund des \u00a7 10 Abs. 3 ErbStG f\u00fcr Zwecke der Erbschaftsteuer grunds\u00e4tzlich weiterhin ber\u00fccksichtigt werden. Der BFH l\u00e4sst in dieser besonderen Situation sogar eine entsprechende Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem Finanzamt zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Entscheidend ist jedoch die Verj\u00e4hrung:<\/strong> Ist der Pflichtteilsanspruch bei der nachgeholten Geltendmachung bereits verj\u00e4hrt, scheidet diese Gestaltung nach der BFH-Rechtsprechung aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem Berliner Testament sollte daher nicht nur beim ersten Todesfall, sondern auch beim zweiten Erbfall gepr\u00fcft werden:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Bestehen noch unverj\u00e4hrte Pflichtteilsanspr\u00fcche aus dem ersten Erbfall und k\u00f6nnen diese erbschaftsteuerlich sinnvoll genutzt werden?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Nachl\u00e4ssen kann diese Pr\u00fcfung zu einer erheblichen Reduzierung der Erbschaftsteuer f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtsstand: August 2026<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Berliner Testament geh\u00f6rt zu den h\u00e4ufigsten testamentarischen Gestaltungen von Ehegatten. Typischerweise setzen sich die Ehegatten zun\u00e4chst gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kinder werden erst nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten zu sogenannten Schlusserben. Diese Gestaltung sichert den \u00fcberlebenden Ehegatten wirtschaftlich ab. Erbschaftsteuerlich kann sie jedoch Nachteile haben. 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