{"id":80736,"date":"2026-08-12T18:11:07","date_gmt":"2026-08-12T16:11:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80736"},"modified":"2026-08-12T18:11:07","modified_gmt":"2026-08-12T16:11:07","slug":"corona-soforthilfe-erste-verfahren-enden-mit-ratenzahlung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/corona-soforthilfe-erste-verfahren-enden-mit-ratenzahlung\/","title":{"rendered":"Corona-Soforthilfe \u2013 erste Verfahren enden mit Ratenzahlung"},"content":{"rendered":"\n<p>Corona-Soforthilfe: R\u00fcckzahlung in Raten?<br \/>VG Neustadt: Erste Klagen gegen R\u00fcckforderung der Corona-Soforthilfe enden mit Einigung. Was Unternehmen jetzt beachten sollten.<br \/><strong>Rechtsstand:<\/strong> 12.08.2026<br \/><strong>Fokus-Keyword:<\/strong> Corona-Soforthilfe R\u00fcckzahlung<\/p>\n\n\n\n<h1>Corona-Soforthilfe R\u00fcckzahlung: Erste Verfahren enden mit Einigung<\/h1>\n\n\n\n<p>Viele Selbstst\u00e4ndige und kleine Unternehmen besch\u00e4ftigt die <strong>Corona-Soforthilfe R\u00fcckzahlung<\/strong> noch Jahre nach der Pandemie. Eine aktuelle Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstra\u00dfe zeigt: In Rheinland-Pfalz stehen die Chancen nicht automatisch gut, sich vollst\u00e4ndig gegen R\u00fcckforderungsbescheide zu wehren. Zugleich kann die wirtschaftliche Lage im Einzelfall eine wichtige Rolle spielen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die 2. Kammer des VG Neustadt hat die ersten Verfahren zur R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen durch <strong>Ratenzahlungsvereinbarungen<\/strong> beendet. Betroffen waren unter anderem eine Friseurin, ein Kaffeehausbetreiber und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Teppichreinigung, die sich gegen R\u00fcckforderungen von <strong>9.000 Euro bzw. 15.000 Euro<\/strong> gewehrt hatten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in den Verfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten im M\u00e4rz bzw. April 2020 bei der <strong>Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)<\/strong> Corona-Soforthilfe beantragt. Grundlage war die damalige Prognose, dass die Einnahmen in den folgenden drei Monaten nicht ausreichen w\u00fcrden, um den Sach- und Finanzaufwand des Betriebs zu decken.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Jahren 2023 und 2024 forderte die ISB die Betroffenen auf, ihre tats\u00e4chlichen Einnahmen und Ausgaben aus dem damaligen F\u00f6rderzeitraum mitzuteilen. In allen drei Verfahren kam die Bank zu dem Ergebnis, dass die Einnahmen \u00fcber den Ausgaben lagen. Deshalb sei kein Liquidit\u00e4tsengpass eingetreten; die Soforthilfe sollte vollst\u00e4ndig zur\u00fcckgezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum mussten die Kl\u00e4ger voraussichtlich mit R\u00fcckzahlungen rechnen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach den Hinweisen des VG Neustadt sprach viel daf\u00fcr, dass die Soforthilfen im Jahr 2020 <strong>nur vorl\u00e4ufig<\/strong> bewilligt worden waren. Die ISB hatte demnach eine abschlie\u00dfende Pr\u00fcfung angek\u00fcndigt. Genau dieser Punkt ist f\u00fcr viele R\u00fcckforderungsf\u00e4lle entscheidend: Wer einen vorl\u00e4ufigen Bewilligungsbescheid erhalten hat, kann sich sp\u00e4ter oft nicht darauf berufen, die Hilfe endg\u00fcltig behalten zu d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das passt auch zur Linie des VG Trier. Dieses hatte am 6. Mai 2026 entschieden, dass die R\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen in einem rheinland-pf\u00e4lzischen Fall rechtm\u00e4\u00dfig war. Die Soforthilfe sei dort erkennbar nur vorl\u00e4ufig bewilligt worden; ma\u00dfgeblich sei der tats\u00e4chlich eingetretene Liquidit\u00e4tsengpass im Monat der Antragstellung und den beiden Folgemonaten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Z\u00e4hlten Personalkosten und Unternehmerlohn zum Liquidit\u00e4tsengpass?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein zentraler Streitpunkt war, dass die ISB <strong>Personalkosten und Unternehmerlohn<\/strong> nicht als Ausgaben ber\u00fccksichtigt hatte. Das VG Neustadt wies darauf hin, dass die Beklagte nach ihrer F\u00f6rderpraxis von Anfang an klargestellt habe, dass Personalkosten und Unternehmerlohn durch Kurzarbeitergeld bzw. Sozialleistungen aufgefangen werden sollten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die damaligen ISB-Informationen zur Soforthilfe Rheinland-Pfalz stellten darauf ab, ob die fortlaufenden Einnahmen voraussichtlich nicht ausreichen, um Verbindlichkeiten aus dem fortlaufenden erwerbsm\u00e4\u00dfigen <strong>Sach- und Finanzaufwand<\/strong> zu zahlen. Dort hei\u00dft es ausdr\u00fccklich, dass Personalaufwendungen und Ausgaben f\u00fcr den Lebensunterhalt nicht zum Sach- und Finanzaufwand z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Viele Unternehmerinnen und Unternehmer haben 2020 angenommen, die Soforthilfe d\u00fcrfe auch f\u00fcr den eigenen Lebensunterhalt oder f\u00fcr Personalkosten eingesetzt werden. In Rheinland-Pfalz spricht die bisherige F\u00f6rderpraxis der ISB jedoch deutlich dagegen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum kam es trotzdem zur Einigung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Gericht sah zwar starke tats\u00e4chliche und rechtliche Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Kl\u00e4ger die Corona-Soforthilfe letztlich zur\u00fcckzahlen m\u00fcssen. Gleichzeitig betonte die Kammer aber, dass die wirtschaftliche Lage der Unternehmen in den Blick genommen werden solle. Deshalb einigten sich die Beteiligten auf Vorschlag des Gerichts auf <strong>Ratenzahlungen<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist f\u00fcr betroffene Betriebe der wichtigste Praxispunkt: Auch wenn eine R\u00fcckforderung dem Grunde nach schwer abzuwehren ist, kann \u00fcber die <strong>Zahlungsmodalit\u00e4ten<\/strong> gesprochen werden. Ratenzahlung, Stundung oder andere Zahlungserleichterungen k\u00f6nnen im Einzelfall helfen, Liquidit\u00e4tsprobleme, Personalabbau oder Insolvenzrisiken zu vermeiden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Wer einen R\u00fcckforderungsbescheid erh\u00e4lt, sollte nicht nur die rechtliche Begr\u00fcndung pr\u00fcfen lassen, sondern auch sofort die Liquidit\u00e4t planen. Eine gut vorbereitete Ratenzahlungsanfrage mit Zahlen, BWA, Kontostand, offenen Verbindlichkeiten und Liquidit\u00e4tsvorschau erh\u00f6ht die Chancen auf eine tragf\u00e4hige L\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Sind Urteile aus anderen Bundesl\u00e4ndern \u00fcbertragbar?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nur eingeschr\u00e4nkt. Die Kl\u00e4ger hatten sich auch darauf berufen, dass andere Bundesl\u00e4nder auf R\u00fcckforderungen verzichtet h\u00e4tten oder Gerichte R\u00fcckforderungen dort f\u00fcr rechtswidrig hielten. Das VG Neustadt machte jedoch deutlich: Die Praxis anderer Bundesl\u00e4nder ist f\u00fcr Rheinland-Pfalz nicht verbindlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist rechtlich nachvollziehbar, weil die konkrete F\u00f6rderpraxis, der Wortlaut des Bewilligungsbescheids und die landesspezifischen Hinweise im jeweiligen Bundesland entscheidend sind. So hat etwa das OVG NRW im Jahr 2023 R\u00fcckforderungsbescheide zur NRW-Soforthilfe 2020 in Pilotverfahren beanstandet, zugleich aber klargestellt, dass nicht ben\u00f6tigte Hilfen weiterhin zur\u00fcckgefordert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr betroffene Unternehmen in Rheinland-Pfalz?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Empf\u00e4ngerinnen und Empf\u00e4nger der Corona-Soforthilfe in Rheinland-Pfalz ergeben sich drei klare Schlussfolgerungen:<\/p>\n\n\n\n<ol><li><strong>Der Bewilligungsbescheid ist entscheidend.<\/strong> War die Hilfe nur vorl\u00e4ufig bewilligt, ist eine sp\u00e4tere Schlusspr\u00fcfung grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich.<\/li><li><strong>Der tats\u00e4chliche Liquidit\u00e4tsengpass z\u00e4hlt.<\/strong> Ma\u00dfgeblich sind Einnahmen und f\u00f6rderf\u00e4higer Sach- und Finanzaufwand im relevanten Drei-Monats-Zeitraum.<\/li><li><strong>Zahlungserleichterungen k\u00f6nnen realistisch sein.<\/strong> Selbst wenn die R\u00fcckforderung rechtlich Bestand hat, kann die wirtschaftliche Lage f\u00fcr Ratenzahlungen sprechen.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Beim VG Neustadt sind derzeit insgesamt <strong>32 Klagen<\/strong> gegen R\u00fcckforderungen von Corona-Soforthilfen anh\u00e4ngig. Weitere Verfahren \u2013 auch zu anderen Corona-\u00dcberbr\u00fcckungshilfen \u2013 werden erwartet. Die n\u00e4chsten drei Klagen zur Corona-Soforthilfe sollen voraussichtlich am <strong>24. September 2026<\/strong> verhandelt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was tun bei R\u00fcckforderung der Corona-Soforthilfe?<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>R\u00fcckforderungsbescheid und Widerspruchsbescheid vollst\u00e4ndig pr\u00fcfen.<\/li><li>Datum der Bekanntgabe und Rechtsbehelfsfrist notieren.<\/li><li>F\u00f6rderbescheid aus 2020 auf Vorl\u00e4ufigkeit, Nebenbestimmungen und R\u00fcckforderungsvorbehalte pr\u00fcfen.<\/li><li>Einnahmen und f\u00f6rderf\u00e4hige Ausgaben des relevanten Drei-Monats-Zeitraums rekonstruieren.<\/li><li>Personalkosten, Unternehmerlohn und private Lebenshaltungskosten gesondert pr\u00fcfen.<\/li><li>Aktuelle Liquidit\u00e4tslage mit BWA, Kontoausz\u00fcgen und Finanzplan dokumentieren.<\/li><li>Bei Zahlungsschwierigkeiten fr\u00fchzeitig Ratenzahlung oder Stundung beantragen.<\/li><li>Steuerberater oder Rechtsanwalt einschalten, bevor Fristen ablaufen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 74 VwGO betr\u00e4gt die Klagefrist grunds\u00e4tzlich einen Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids; ist ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, l\u00e4uft die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Die konkrete Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte immer gesondert gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zur R\u00fcckzahlung der Corona-Soforthilfe<\/h2>\n\n\n\n<h3>Muss ich die Corona-Soforthilfe immer zur\u00fcckzahlen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Eine R\u00fcckzahlung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der urspr\u00fcnglich prognostizierte Liquidit\u00e4tsengpass sp\u00e4ter tats\u00e4chlich nicht oder nur in geringerer H\u00f6he eingetreten ist. Entscheidend sind Bewilligungsbescheid, F\u00f6rderbedingungen und tats\u00e4chliche Einnahmen und Ausgaben.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ich mich auf Vertrauensschutz berufen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das ist schwierig, wenn die Hilfe ausdr\u00fccklich nur vorl\u00e4ufig bewilligt wurde und eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung angek\u00fcndigt war. Das VG Trier hat in einem rheinland-pf\u00e4lzischen Fall ausdr\u00fccklich keinen entgegenstehenden Vertrauensschutz angenommen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Z\u00e4hlt mein Unternehmerlohn als Ausgabe?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach der rheinland-pf\u00e4lzischen ISB-F\u00f6rderpraxis grunds\u00e4tzlich nicht. Die damaligen ISB-Informationen stellten klar, dass Personalaufwendungen und Ausgaben f\u00fcr den Lebensunterhalt nicht zum Sach- und Finanzaufwand z\u00e4hlen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ich Ratenzahlung vereinbaren?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, das kann im Einzelfall m\u00f6glich sein. Die aktuellen Verfahren vor dem VG Neustadt endeten gerade mit Ratenzahlungsvereinbarungen. Entscheidend ist eine nachvollziehbar dokumentierte wirtschaftliche Lage.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hilft mir ein Urteil aus NRW oder einem anderen Bundesland?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch. Die Gerichte stellen stark auf die jeweiligen Bewilligungsbescheide, F\u00f6rderbedingungen und Verwaltungspraxis des betreffenden Landes ab. F\u00fcr Rheinland-Pfalz ist daher vor allem die Praxis der ISB relevant.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: R\u00fcckforderung ernst nehmen \u2013 aber Zahlungsoptionen pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Einigungen vor dem VG Neustadt sind kein Freibrief, Corona-Soforthilfen behalten zu d\u00fcrfen. Sie zeigen aber: Selbst wenn eine R\u00fcckforderung rechtlich naheliegt, muss die wirtschaftliche Belastung des Unternehmens nicht ignoriert werden. Betroffene sollten daher zweigleisig vorgehen: <strong>Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der R\u00fcckforderung pr\u00fcfen<\/strong> und gleichzeitig eine <strong>realistische Zahlungsstrategie<\/strong> vorbereiten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Weitere Infos:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/corona-krise.html\">Corona-Hilfen: Steuerliche Behandlung und R\u00fcckzahlung<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstra\u00dfe, Pressemitteilung Nr. 12\/26 vom 11.08.2026, \u201eErste Verfahren zur Corona-Soforthilfe enden mit Einigung\u201c.<\/li><li>Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 06.05.2026 \u2013 8 K 829\/26.TR \u2013, Pressemitteilung Nr. 7\/2026 vom 22.07.2026, \u201eR\u00fcckforderung von Corona-Soforthilfen rechtm\u00e4\u00dfig\u201c.<\/li><li>Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz, \u201eSoforthilfen des Bundes und des Landes\u201c, Informationen vom 06.04.2020, insbesondere Liquidit\u00e4tsengpass, Sach- und Finanzaufwand, H\u00f6chstbetr\u00e4ge 9.000 Euro \/ 15.000 Euro.<\/li><li>Verwaltungsgerichtsordnung, \u00a7 74 VwGO, Klagefrist.<\/li><li>OVG Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 17.03.2023, Az. 4 A 1986\/22 u. a., zur NRW-Soforthilfe 2020.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Corona-Soforthilfe: R\u00fcckzahlung in Raten?VG Neustadt: Erste Klagen gegen R\u00fcckforderung der Corona-Soforthilfe enden mit Einigung. 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