{"id":80740,"date":"2026-08-12T18:21:07","date_gmt":"2026-08-12T16:21:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80740"},"modified":"2026-08-12T18:21:07","modified_gmt":"2026-08-12T16:21:07","slug":"jahressteuergesetz-2026-was-unternehmen-jetzt-wissen-sollten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/jahressteuergesetz-2026-was-unternehmen-jetzt-wissen-sollten\/","title":{"rendered":"Jahressteuergesetz 2026 \u2013 was Unternehmen jetzt wissen sollten"},"content":{"rendered":"\n<p>Jahressteuergesetz 2026: die wichtigsten \u00c4nderungen<br \/>Das JStG 2026 bringt neue Regeln zu ELSTER-Bescheiden, Steuerzinsen, Forschungszulage, Organschaft und Quellensteuer.<br \/><strong>Rechtsstand:<\/strong> 12.08.2026<br \/><strong>Status:<\/strong> Regierungsentwurf \/ Kabinettsbeschluss \u2013 noch nicht geltendes Recht<br \/><strong>Fokus-Keyword:<\/strong> Jahressteuergesetz 2026<\/p>\n\n\n\n<h1>Jahressteuergesetz 2026: Die wichtigsten \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmen und Steuerpflichtige<\/h1>\n\n\n\n<p>Das <strong>Jahressteuergesetz 2026<\/strong> ist auf dem Weg: Das Bundeskabinett hat am <strong>12. August 2026<\/strong> den Gesetzentwurf f\u00fcr das JStG 2026 beschlossen. Der Entwurf enth\u00e4lt zahlreiche \u00c4nderungen im deutschen Steuerrecht \u2013 unter anderem zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden, zu Steuerzinsen, zur Forschungszulage, zur umsatzsteuerlichen Organschaft und zum Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren. Wichtig: Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Recht; die Regelungen bleiben bis zur Verk\u00fcndung <strong>in Schwebe<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen, Selbstst\u00e4ndige und Privatpersonen lohnt sich der Blick auf die Details. Einige \u00c4nderungen sollen B\u00fcrokratie abbauen, andere versch\u00e4rfen Pr\u00fcfungs- und Kontrollm\u00f6glichkeiten der Finanzverwaltung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist das Jahressteuergesetz 2026?<\/h2>\n\n\n\n<p>Jahressteuergesetze b\u00fcndeln regelm\u00e4\u00dfig viele Einzel\u00e4nderungen in unterschiedlichen Steuergesetzen. Das BMF begr\u00fcndet das JStG 2026 mit Anpassungsbedarf durch EU-Recht, EuGH-Rechtsprechung, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des BFH sowie mit Verfahrens- und Zust\u00e4ndigkeitsfragen, Folge\u00e4nderungen und Fehlerkorrekturen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Das JStG 2026 ist kein einzelnes \u201egro\u00dfes Steuerprojekt\u201c, sondern ein Paket vieler \u00c4nderungen. Manche betreffen nur Spezialf\u00e4lle, andere wirken sich direkt auf den Alltag von Steuerpflichtigen und Unternehmen aus.<\/p>\n\n\n\n<h2>Elektronische Bekanntgabe: Werden Steuerbescheide ab 2027 digital zugestellt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine der praxisrelevantesten \u00c4nderungen betrifft die <strong>elektronische Bekanntgabe<\/strong>. Ab dem <strong>1. Januar 2027<\/strong> sollen bestimmte Steuerbescheide und Schreiben grunds\u00e4tzlich elektronisch bekanntgegeben werden, wenn Steuerpflichtige \u00fcber ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verf\u00fcgen. Dazu z\u00e4hlen nach der BMF-Mitteilung zum Beispiel Einkommensteuerbescheide und Einspruchsentscheidungen. Eine ausdr\u00fcckliche Einwilligung soll k\u00fcnftig nicht mehr erforderlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach geltendem \u00a7 122a AO k\u00f6nnen Verwaltungsakte bereits durch Bereitstellung zum Datenabruf bekanntgegeben werden. Die abrufberechtigte Person ist am Tag der Bereitstellung elektronisch \u00fcber die Abrufm\u00f6glichkeit und die Rechtswirkungen zu benachrichtigen; ein bereitgestellter Verwaltungsakt gilt grunds\u00e4tzlich am vierten Tag nach der Bereitstellung als bekanntgegeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Wer ein aktives ELSTER-Konto nutzt, sollte E-Mail-Benachrichtigungen und Postf\u00e4cher regelm\u00e4\u00dfig pr\u00fcfen. Fristen k\u00f6nnen k\u00fcnftig auch dann laufen, wenn kein Papierbescheid mehr im Briefkasten liegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie kann man der elektronischen Bekanntgabe widersprechen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach dem Entwurf sollen Steuerpflichtige ohne aktives ELSTER-Nutzerkonto ihre Bescheide weiterhin per Post erhalten. Wer ein aktives ELSTER-Konto hat, aber keine elektronische Zustellung w\u00fcnscht, soll die postalische Bekanntgabe elektronisch \u00fcber ELSTER beantragen m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Kanzleien und Unternehmen ist das ein organisatorischer Punkt: Zustellwege, Zust\u00e4ndigkeiten und Fristenkontrolle m\u00fcssen klar geregelt sein. Besonders wichtig wird dies bei Einspruchsfristen, \u00c4nderungsbescheiden und Bescheiden mit Zahlungsfristen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Legen Sie intern fest, wer ELSTER-Posteing\u00e4nge \u00fcberwacht. F\u00fcr Unternehmen empfiehlt sich eine Vertretungsregelung, damit Bescheide auch bei Urlaub, Krankheit oder Personalwechsel rechtzeitig bearbeitet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuerzinsen: Warum soll der Zinssatz steigen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Zinssatz f\u00fcr Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach der Abgabenordnung soll ab 2027 steigen. Der Entwurf sieht eine Anhebung auf <strong>0,3 Prozent je vollem Monat<\/strong> vor \u2013 das entspricht <strong>3,6 Prozent pro Jahr<\/strong>. Der aktuelle Zinssatz wurde 2022 r\u00fcckwirkend f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab dem <strong>1. Januar 2019<\/strong> auf <strong>0,15 Prozent je Monat<\/strong> bzw. <strong>1,8 Prozent pro Jahr<\/strong> festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abgabenordnung sieht vor, dass die Angemessenheit dieses Zinssatzes wenigstens alle zwei Jahre unter Ber\u00fccksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach \u00a7 247 BGB evaluiert wird. Genau darauf st\u00fctzt sich die geplante Anpassung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Beispiel: Was bedeutet die Zinserh\u00f6hung praktisch?<\/h3>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th>Steuernachzahlung<\/th><th>Verzinsungszeitraum<\/th><th>Aktuell: 1,8 % p. a.<\/th><th>Geplant: 3,6 % p. a.<\/th><\/tr><tr><td>10.000 Euro<\/td><td>12 Monate<\/td><td>180 Euro<\/td><td>360 Euro<\/td><\/tr><tr><td>50.000 Euro<\/td><td>12 Monate<\/td><td>900 Euro<\/td><td>1.800 Euro<\/td><\/tr><tr><td>100.000 Euro<\/td><td>12 Monate<\/td><td>1.800 Euro<\/td><td>3.600 Euro<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Die Tabelle zeigt nur eine vereinfachte Jahresbetrachtung. In der Praxis sind Karenzzeiten, volle Zinsmonate und die konkrete Steuerart zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kapitalertragsteuerentlastung: Was \u00e4ndert sich bei Gro\u00dfaktion\u00e4ren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren will der Gesetzgeber missbr\u00e4uchliche Gestaltungen erschweren. Beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Gro\u00dfaktion\u00e4re mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens <strong>10 Prozent<\/strong> sollen k\u00fcnftig wie unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige Gro\u00dfaktion\u00e4re behandelt werden. Ihnen sollen keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden; stattdessen soll nach der jeweiligen Transaktion ein Erstattungsantrag gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr grenz\u00fcberschreitende Konzern- und Beteiligungsstrukturen kann das zu mehr Pr\u00fcfungsaufwand und Liquidit\u00e4tsbelastungen f\u00fchren. Dividendenstr\u00f6me, Entlastungsberechtigungen und Dokumentation sollten daher fr\u00fchzeitig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Lizenzzahlungen ins Ausland: Welche Entlastung ist geplant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine echte Entlastung ist bei bestimmten Lizenzzahlungen ins Ausland geplant. Bisher sieht \u00a7 50c EStG f\u00fcr F\u00e4lle des \u00a7 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unter weiteren Voraussetzungen eine Grenze von <strong>10.000 Euro<\/strong> vor, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Das JStG 2026 soll diese Grenze auf <strong>100.000 Euro<\/strong> erh\u00f6hen. Das kann insbesondere Verlage, Medienunternehmen, Agenturen und Unternehmen mit ausl\u00e4ndischen Bild-, Marken-, Software- oder Urheberrechtslizenzen entlasten. Die Pflicht zur Steueranmeldung soll jedoch bestehen bleiben, sodass Nachpr\u00fcfungen weiterhin m\u00f6glich sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Die geplante Erh\u00f6hung auf 100.000 Euro bedeutet nicht, dass Lizenzzahlungen automatisch steuerfrei oder nicht mehr meldepflichtig sind. Doppelbesteuerungsabkommen, Entlastungsvoraussetzungen, Steueranmeldung und Dokumentation bleiben zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Plattformen-Steuertransparenz: Was \u00e4ndert sich bei Drittstaaten?<\/h2>\n\n\n\n<p>Onlineplattformen m\u00fcssen bereits Informationen \u00fcber Eink\u00fcnfte melden, die Anbieter seit dem Jahr <strong>2023<\/strong> \u00fcber Plattformen erzielen. Grundlage ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz, mit dem Deutschland die europ\u00e4ische Amtshilferichtlinie umgesetzt hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entwurf des JStG 2026 soll die Meldepflicht auf in Drittstaaten ans\u00e4ssige Anbieter erweitern. Au\u00dferdem soll der Austausch dieser Informationen mit Drittstaaten erm\u00f6glicht werden, wenn eine wirksame v\u00f6lkerrechtliche Vereinbarung besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Betreiber und Verk\u00e4ufer auf Plattformen bedeutet das: Plattformums\u00e4tze werden international transparenter. Wer Waren, Dienstleistungen, Vermietungen oder sonstige relevante T\u00e4tigkeiten \u00fcber Plattformen anbietet, sollte steuerliche Pflichten sauber dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Mindeststeuer: Was ist beim Side-by-Side Approach geplant?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das JStG 2026 soll auch das Mindeststeuergesetz anpassen. Hintergrund ist das sogenannte <strong>Side-by-Side Package<\/strong> des Inclusive Framework on BEPS. Der Side-by-Side Approach soll nationale Regelungen anerkennen, die in ihrer Wirkung den Regeln der globalen Mindeststeuer entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmensgruppen ist das ein Spezialthema, aber ein wichtiges: Die globale Mindestbesteuerung bleibt technisch komplex. Betroffene Gruppen sollten pr\u00fcfen, ob nationale Regelungen, Safe-Harbour-Fragen und k\u00fcnftige Rechtsverordnungen Auswirkungen auf Compliance, Reporting und Steuerquote haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Forschungszulage: Mehr Spielraum f\u00fcr gr\u00f6\u00dfere FuE-Projekte<\/h2>\n\n\n\n<p>Das JStG 2026 soll die Forschungszulage st\u00e4rken. Nach geltendem Forschungszulagengesetz darf die Summe der staatlichen Beihilfen einschlie\u00dflich Forschungszulage pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aktuell <strong>15 Millionen Euro<\/strong> nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Entwurf soll k\u00fcnftig ein perioden\u00fcbergreifender Betrag von bis zu <strong>25 Millionen Euro<\/strong> pro Unternehmen und FuE-Vorhaben m\u00f6glich sein. Au\u00dferdem ist eine eigene Ablaufhemmung geplant, damit die Forschungszulage auch dann noch festgesetzt werden kann, wenn das Bescheinigungsverfahren l\u00e4nger dauert als die regul\u00e4re Festsetzungsfrist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Unternehmen mit gr\u00f6\u00dferen Entwicklungsprojekten sollten ihre FuE-Projekte, Bescheinigungsantr\u00e4ge und Aufwandsdokumentation rechtzeitig strukturieren. Die Forschungszulage bleibt ein attraktives Instrument \u2013 aber nur, wenn die technische Projektbeschreibung und die Kosten sauber nachweisbar sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Umsatzsteuerliche Organschaft: Kommt ein Wahlrecht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft sieht der Entwurf eine neue eigenst\u00e4ndige Regelung vor. Nach geltendem \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG liegt eine Organschaft vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organtr\u00e4gers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es bisher nicht.<\/p>\n\n\n\n<p>Das soll sich \u00e4ndern: Die Rechtsfolgen der Organschaft sollen k\u00fcnftig nur noch auf ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung durch den Organtr\u00e4ger eintreten. Begr\u00fcndung und Aufnahme einzelner Organgesellschaften sollen mit Wirkung f\u00fcr die Zukunft kurzfristig m\u00f6glich sein. Ziel sind mehr Rechtssicherheit, Rechtsklarheit und Verwaltungsvereinfachung.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmensgruppen kann das sehr wichtig werden. Bestehende Organschaftsstrukturen sollten \u00fcberpr\u00fcft werden, sobald der endg\u00fcltige Gesetzestext vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was Unternehmen jetzt vorbereiten sollten<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>ELSTER-Zug\u00e4nge, E-Mail-Adressen und interne Fristenkontrolle pr\u00fcfen.<\/li><li>Entscheiden, wer elektronische Steuerbescheide \u00fcberwacht.<\/li><li>Offene Steuerjahre auf m\u00f6gliche Nachzahlungszinsen analysieren.<\/li><li>Lizenzzahlungen ins Ausland erfassen und \u00a7 50a-\/\u00a7 50c-EStG-Prozesse pr\u00fcfen.<\/li><li>Beteiligungsstrukturen mit ausl\u00e4ndischen Gro\u00dfaktion\u00e4ren identifizieren.<\/li><li>Plattformums\u00e4tze und Anbieterinformationen vollst\u00e4ndig dokumentieren.<\/li><li>FuE-Projekte und Forschungszulagenantr\u00e4ge auf F\u00f6rderpotenzial pr\u00fcfen.<\/li><li>Umsatzsteuerliche Organschaft in Unternehmensgruppen neu bewerten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>FAQ zum Jahressteuergesetz 2026<\/h2>\n\n\n\n<h3>Gilt das Jahressteuergesetz 2026 schon?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Stand 12.08.2026 handelt es sich um einen vom Bundeskabinett beschlossenen Gesetzentwurf. Bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verk\u00fcndung sind die \u00c4nderungen <strong>in Schwebe<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3>Werden Steuerbescheide ab 2027 nur noch elektronisch zugestellt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht f\u00fcr alle Steuerpflichtigen. Nach dem Entwurf soll die elektronische Bekanntgabe grunds\u00e4tzlich greifen, wenn ein aktives ELSTER-Nutzerkonto besteht. Wer kein aktives ELSTER-Konto hat, soll Bescheide weiterhin per Post erhalten.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ich weiterhin Papierbescheide bekommen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, nach dem Entwurf soll eine postalische Bekanntgabe beantragt werden k\u00f6nnen. Bei aktivem ELSTER-Konto soll dieser Antrag elektronisch \u00fcber ELSTER gestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie hoch sollen Nachzahlungszinsen ab 2027 sein?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Zinssatz soll ab 2027 auf <strong>0,3 Prozent pro vollem Monat<\/strong> bzw. <strong>3,6 Prozent pro Jahr<\/strong> steigen. Aktuell betr\u00e4gt er f\u00fcr Verzinsungszeitr\u00e4ume ab 2019 <strong>0,15 Prozent pro Monat<\/strong> bzw. <strong>1,8 Prozent pro Jahr<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was \u00e4ndert sich bei Lizenzzahlungen ins Ausland?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Grenze f\u00fcr bestimmte Entlastungsf\u00e4lle bei ins Ausland gezahlten Lizenzzahlungen soll von <strong>10.000 Euro<\/strong> auf <strong>100.000 Euro<\/strong> steigen. Die Steueranmeldung soll aber weiterhin erforderlich bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet das JStG 2026 f\u00fcr die Forschungszulage?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die m\u00f6gliche beihilferechtliche Obergrenze pro Unternehmen und FuE-Vorhaben soll von bisher <strong>15 Millionen Euro<\/strong> auf bis zu <strong>25 Millionen Euro<\/strong> steigen. Zus\u00e4tzlich soll eine Ablaufhemmung verhindern, dass die Festsetzungsfrist abl\u00e4uft, w\u00e4hrend das Bescheinigungsverfahren noch l\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wird die umsatzsteuerliche Organschaft freiwillig?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach dem Entwurf sollen die Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft k\u00fcnftig nur auf ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung des Organtr\u00e4gers eintreten. Das w\u00e4re ein deutlicher Systemwechsel gegen\u00fcber dem bisherigen Automatismus nach \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Das JStG 2026 ist technisch \u2013 aber praxisrelevant<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Jahressteuergesetz 2026 wirkt auf den ersten Blick wie ein technisches Sammelgesetz. F\u00fcr die Praxis enth\u00e4lt es jedoch mehrere Punkte mit direkter Bedeutung: elektronische Steuerbescheide, h\u00f6here Steuerzinsen, neue Regeln f\u00fcr Lizenzzahlungen, mehr Spielraum bei der Forschungszulage und ein m\u00f6glicher Systemwechsel bei der umsatzsteuerlichen Organschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Unternehmen und Steuerpflichtige sollten die endg\u00fcltige Gesetzesfassung abwarten, aber bereits jetzt ihre Prozesse vorbereiten. Besonders wichtig sind Fristenmanagement, ELSTER-Zust\u00e4ndigkeiten, internationale Zahlungen, FuE-Dokumentation und umsatzsteuerliche Gruppenstrukturen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BMF, Pressemitteilung Nr. 14\/2026 vom 12.08.2026, \u201eBundeskabinett beschlie\u00dft Jahressteuergesetz 2026\u201c.<\/li><li>BMF, Gesetzesvorhaben \u201eEntwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (JStG 2026)\u201c, Stand 19.05.2026.<\/li><li>Abgabenordnung, \u00a7 122a AO, Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf.<\/li><li>Abgabenordnung, \u00a7 238 AO, H\u00f6he und Berechnung der Zinsen; insbesondere \u00a7 238 Abs. 1a und Abs. 1c AO.<\/li><li>Einkommensteuergesetz, \u00a7 50c EStG, Entlastung vom Steuerabzug in bestimmten F\u00e4llen.<\/li><li>Forschungszulagengesetz, \u00a7 4 FZulG, Anspruch und beihilferechtliche Begrenzung.<\/li><li>Umsatzsteuergesetz, \u00a7 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG, umsatzsteuerliche Organschaft.<\/li><li>Plattformen-Steuertransparenzgesetz, PStTG, Meldepflichten und automatischer Informationsaustausch.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Jahressteuergesetz 2026: die wichtigsten \u00c4nderungenDas JStG 2026 bringt neue Regeln zu ELSTER-Bescheiden, Steuerzinsen, Forschungszulage, Organschaft und Quellensteuer.Rechtsstand: 12.08.2026Status: Regierungsentwurf \/ Kabinettsbeschluss \u2013 noch nicht geltendes RechtFokus-Keyword: Jahressteuergesetz 2026 Jahressteuergesetz 2026: Die wichtigsten \u00c4nderungen f\u00fcr Unternehmen und Steuerpflichtige Das Jahressteuergesetz 2026 ist auf dem Weg: Das Bundeskabinett hat am 12. 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