{"id":80767,"date":"2026-08-16T19:40:41","date_gmt":"2026-08-16T17:40:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80767"},"modified":"2026-08-16T19:40:41","modified_gmt":"2026-08-16T17:40:41","slug":"wegzugsteuer-dubai-warum-einfache-umgehungsmodelle-riskant-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wegzugsteuer-dubai-warum-einfache-umgehungsmodelle-riskant-sind\/","title":{"rendered":"Wegzugsteuer Dubai: Warum einfache Umgehungsmodelle riskant sind"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>GmbH &amp; Co. KG oder Familienstiftung gegen Wegzugsteuer? Warum Dubai-Strukturen hohe Steuer- und Compliance-Risiken haben.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtsstand:<\/strong> 16.08.2026<br \/><strong>Zielgruppe:<\/strong> GmbH-\/UG-Gesellschafter, Unternehmer, Gr\u00fcnder, verm\u00f6gende Privatpersonen mit Wegzugspl\u00e4nen<\/p>\n\n\n\n<h2>Einleitung<\/h2>\n\n\n\n<p>Die <strong>Wegzugsteuer beim Umzug nach Dubai<\/strong> wird in sozialen Medien h\u00e4ufig als Problem dargestellt, das sich mit einer GmbH &amp; Co. KG oder einer Familienstiftung elegant \u201eumgehen\u201c lasse. Das ist gef\u00e4hrlich verk\u00fcrzt. Beide Modelle sind in der steuerlichen Beratungspraxis bekannt, aber sie funktionieren nicht als einfache Standardl\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Wegzugsteuer nach <strong>\u00a7 6 AStG<\/strong> fingiert unter bestimmten Voraussetzungen eine Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Betroffen sind insbesondere nat\u00fcrliche Personen, die an einer GmbH oder UG im Sinne von <strong>\u00a7 17 EStG<\/strong> beteiligt sind und deren unbeschr\u00e4nkte Steuerpflicht in Deutschland endet. \u00a7 6 AStG setzt dabei u. a. voraus, dass die Person innerhalb der letzten zw\u00f6lf Jahre vor dem Wegzug insgesamt mindestens sieben Jahre unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig war.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade beim Wegzug in die Vereinigten Arabischen Emirate ist besondere Vorsicht geboten: Das fr\u00fchere Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE ist zum 31. Dezember 2021 au\u00dfer Kraft getreten; seit dem 1. Januar 2022 besteht kein regul\u00e4res DBA mehr.<\/p>\n\n\n\n<h2>Grundproblem: Was besteuert die Wegzugsteuer?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Wegzugsteuer soll verhindern, dass in Deutschland entstandene Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaftsanteilen unversteuert ins Ausland verlagert werden. Steuerlich wird so getan, als h\u00e4tte der Gesellschafter seine GmbH- oder UG-Anteile zum gemeinen Wert verkauft.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist: Es flie\u00dft kein Verkaufspreis. Trotzdem kann Einkommensteuer entstehen. Genau deshalb ist die Wegzugsteuer f\u00fcr Unternehmer oft ein Liquidit\u00e4tsproblem.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ist \u201eJahresgewinn \u00d7 13,75\u201c als Unternehmenswert richtig?<\/h2>\n\n\n\n<p>Diese Aussage ist nur teilweise richtig.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Kapitalisierungsfaktor <strong>13,75<\/strong> ist nicht \u00fcberholt. Er steht aktuell ausdr\u00fccklich in <strong>\u00a7 203 BewG<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Falsch w\u00e4re aber die Verk\u00fcrzung, das Finanzamt nehme immer einfach den letzten Jahresgewinn und multipliziere ihn mit 13,75. Im vereinfachten Ertragswertverfahren nach <strong>\u00a7\u00a7 199 ff. BewG<\/strong> kommt es auf den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag an. Dabei sind regelm\u00e4\u00dfig mehrere Jahre, Korrekturen, Sonderfaktoren, nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen und Beteiligungen zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Vor einem Wegzug sollte eine belastbare Unternehmensbewertung erstellt werden. Eine Social-Media-Formel ersetzt keine steuerliche Bewertung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Modell 1: GmbH &amp; Co. KG als Management-Holding<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei diesem Modell werden die GmbH-Anteile nicht mehr unmittelbar privat gehalten. Stattdessen wird zwischen Privatperson und GmbH eine GmbH &amp; Co. KG geschaltet. Die Idee: Die Beteiligung soll steuerlich dem Betriebsverm\u00f6gen einer Personengesellschaft zugeordnet werden, sodass nicht mehr unmittelbar eine private Kapitalgesellschaftsbeteiligung im Sinne von \u00a7 17 EStG vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 1: \u201eorigin\u00e4r gewerblich gepr\u00e4gt\u201c ist kein sauberer Begriff<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Aussage, eine GmbH &amp; Co. KG sei \u201eorigin\u00e4r gewerblich gepr\u00e4gt\u201c, ist juristisch unsauber.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Personengesellschaft kann entweder <strong>origin\u00e4r gewerblich t\u00e4tig<\/strong> sein, wenn sie selbst eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt. Oder sie kann <strong>gewerblich gepr\u00e4gt<\/strong> sein, wenn die Voraussetzungen von <strong>\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG<\/strong> erf\u00fcllt sind. Beides sollte nicht vermischt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 2: Es droht Entstrickungsbesteuerung<\/h3>\n\n\n\n<p>Selbst wenn eine KG-Struktur im Einzelfall die klassische Wegzugsteuer vermeidet, ist damit noch nichts gewonnen. Es kann stattdessen eine <strong>Entstrickungsbesteuerung<\/strong> nach <strong>\u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG<\/strong> drohen. Danach steht der Ausschluss oder die Beschr\u00e4nkung des deutschen Besteuerungsrechts einer Entnahme gleich.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet: Wenn Deutschland durch die Struktur oder den sp\u00e4teren Wegzug sein Besteuerungsrecht an den Anteilen verliert oder beschr\u00e4nkt sieht, kann trotzdem eine Besteuerung ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine rein formale GmbH &amp; Co. KG ohne echte inl\u00e4ndische Substanz ist daher besonders riskant. In der Praxis sind insbesondere Gesch\u00e4ftsleitung, Betriebsst\u00e4tte, Personal, R\u00e4ume, Entscheidungsbefugnisse, Dokumentation und wirtschaftliche Funktion zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 3: Gewinnabsaugung \u00fcber Dubai-Rechnungen ist hochriskant<\/h3>\n\n\n\n<p>Das Video-Modell sieht offenbar vor, dass eine Dubai-Gesellschaft der deutschen GmbH Dienstleistungen in Rechnung stellt und dadurch Gewinne aus Deutschland \u201eabgesch\u00f6pft\u201c werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist kein Freifahrtschein. Solche Zahlungen m\u00fcssen tats\u00e4chlich erbracht, vertraglich dokumentiert und fremd\u00fcblich verg\u00fctet sein. Nach <strong>\u00a7 1 AStG<\/strong> sind bei grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse und der Fremdvergleichsgrundsatz ma\u00dfgeblich.<\/p>\n\n\n\n<p>Fehlen Leistungsnachweise, Vertr\u00e4ge, Substanz, Personal oder eine nachvollziehbare Preisermittlung, drohen Gewinnkorrekturen, verdeckte Gewinnaussch\u00fcttungen und Dokumentationsprobleme. Je nach Leistungsart kann zus\u00e4tzlich ein Steuerabzug nach <strong>\u00a7 50a EStG<\/strong> zu pr\u00fcfen sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>\u201eWir schreiben einfach Rechnungen aus Dubai\u201c ist keine steuerliche Gestaltung. Ohne echte Leistung, Substanz und Fremdvergleich wird daraus schnell ein Betriebspr\u00fcfungsrisiko.<\/p>\n\n\n\n<h2>Modell 2: Familienstiftung als Anteilseignerin<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim zweiten Modell werden die GmbH-Anteile auf eine deutsche Familienstiftung \u00fcbertragen. Die Grundidee: Die Stiftung h\u00e4lt k\u00fcnftig die Anteile. Die nat\u00fcrliche Person h\u00e4lt dann rechtlich keine GmbH-Anteile mehr im Sinne von \u00a7 17 EStG und kann sp\u00e4ter auswandern, ohne dass f\u00fcr diese Anteile Wegzugsteuer entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch dieses Modell kann in der Nachfolge- und Verm\u00f6gensstrukturierung sinnvoll sein. Als kurzfristiger Wegzugsteuer-Trick ist es aber gef\u00e4hrlich verk\u00fcrzt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 1: Die \u00dcbertragung auf die Stiftung kann Schenkungsteuer ausl\u00f6sen<\/h3>\n\n\n\n<p>Die unentgeltliche Ausstattung einer Stiftung unter Lebenden ist grunds\u00e4tzlich ein schenkungsteuerbarer Vorgang. Ma\u00dfgeblich ist insbesondere <strong>\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Aussage, es drohten immer pauschal 30 % Schenkungsteuer nach Steuerklasse III, ist allerdings ebenfalls zu grob. Bei einer inl\u00e4ndischen Familienstiftung ist nach <strong>\u00a7 15 Abs. 2 ErbStG<\/strong> auf das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis des nach der Stiftungssatzung entferntest Berechtigten zum Schenker abzustellen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 2: Verschonung ist m\u00f6glich, aber nicht automatisch<\/h3>\n\n\n\n<p>GmbH-Anteile k\u00f6nnen unter den Voraussetzungen der <strong>\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG<\/strong> beg\u00fcnstigtes Betriebsverm\u00f6gen sein. Die Regelverschonung betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 85 %, wenn beg\u00fcnstigtes Verm\u00f6gen im Sinne des \u00a7 13b ErbStG vorliegt und die weiteren Voraussetzungen eingehalten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In der Praxis sind aber viele Punkte kritisch:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Beteiligungsh\u00f6he oder Poolvereinbarung<\/li><li>Verwaltungsverm\u00f6gen<\/li><li>Lohnsummenregelung<\/li><li>Behaltensfristen<\/li><li>junge Finanzmittel<\/li><li>Satzungsgestaltung<\/li><li>sp\u00e4tere Aussch\u00fcttungen und Verf\u00fcgungen<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Ein kurzfristiger Wegzug nach Stiftungsgr\u00fcndung kann die steuerliche Gesamtstruktur zus\u00e4tzlich angreifbar machen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 3: Aussch\u00fcttungen nach Dubai sind nicht automatisch steuerfrei<\/h3>\n\n\n\n<p>Auch wenn der Unternehmer nach Dubai zieht, sind Zahlungen einer deutschen Stiftung an Destinat\u00e4re nicht automatisch steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<p>Leistungen einer nicht k\u00f6rperschaftsteuerbefreiten Stiftung k\u00f6nnen beim Empf\u00e4nger Eink\u00fcnfte aus Kapitalverm\u00f6gen nach <strong>\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG<\/strong> sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Kapitalertr\u00e4gen kann ein Kapitalertragsteuerabzug anfallen. Die Kapitalertragsteuer betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich 25 %; hinzu kommt regelm\u00e4\u00dfig Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/p>\n\n\n\n<h3>Problem 4: Erbersatzsteuer alle 30 Jahre<\/h3>\n\n\n\n<p>Eine Familienstiftung kann Verm\u00f6gen langfristig b\u00fcndeln. Daf\u00fcr kennt das Erbschaftsteuerrecht die sogenannte <strong>Erbersatzsteuer<\/strong>. Sie soll in bestimmten Zeitabst\u00e4nden eine Erbschaftsteuerbelastung fingieren, weil eine Stiftung nicht stirbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Punkt ist f\u00fcr langfristige Nachfolge- und Wegzugsplanungen zwingend einzukalkulieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum Dubai besonders sensibel ist<\/h2>\n\n\n\n<p>Dubai ist steuerlich attraktiv, aber aus deutscher Sicht kein rechtsfreier Raum. Gerade weil seit 2022 kein regul\u00e4res DBA zwischen Deutschland und den VAE mehr besteht, m\u00fcssen deutsche Steuerfolgen besonders sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich k\u00f6nnen bei deutschen Staatsangeh\u00f6rigen die Regeln zur erweiterten beschr\u00e4nkten Steuerpflicht nach dem AStG relevant werden, wenn nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland bestehen und im Ausland eine niedrige Besteuerung vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was vor dem Wegzug nach Dubai gepr\u00fcft werden sollte<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Halten Sie unmittelbar oder mittelbar mindestens 1 % an einer GmbH oder UG?<\/li><li>Waren Sie innerhalb der letzten zw\u00f6lf Jahre mindestens sieben Jahre in Deutschland unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig?<\/li><li>Liegt eine belastbare Unternehmensbewertung vor?<\/li><li>Wurde gepr\u00fcft, ob eine Stundung oder Ratenzahlung nach \u00a7 6 AStG m\u00f6glich ist?<\/li><li>Hat eine geplante KG-Struktur echte Substanz, Gesch\u00e4ftsleitung und Funktion?<\/li><li>Wurde eine m\u00f6gliche Entstrickungsbesteuerung gepr\u00fcft?<\/li><li>Sind Dubai-Gesellschaften personell, sachlich und wirtschaftlich ausreichend ausgestattet?<\/li><li>Sind grenz\u00fcberschreitende Leistungen fremd\u00fcblich dokumentiert?<\/li><li>Wurde die Schenkungsteuer bei einer Familienstiftung berechnet?<\/li><li>Wurden Aussch\u00fcttungen, Kapitalertragsteuer und Quellensteuer gepr\u00fcft?<\/li><li>Bestehen nach dem Wegzug weiterhin wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Die im Video genannten Modelle \u2014 GmbH &amp; Co. KG und Familienstiftung \u2014 sind keine einfachen Tricks zur Umgehung der Wegzugsteuer. Sie k\u00f6nnen in Einzelf\u00e4llen Teil einer legitimen steuerlichen Strukturierung sein, erzeugen aber erhebliche Folgefragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der GmbH &amp; Co. KG stehen insbesondere Entstrickung, inl\u00e4ndische Substanz, Betriebsst\u00e4tte, Fremdvergleich und Dokumentation im Fokus. Bei der Familienstiftung sind Schenkungsteuer, Verschonungsregeln, Stiftungssatzung, Aussch\u00fcttungsbesteuerung und Erbersatzsteuer zentral.<\/p>\n\n\n\n<p>Die richtige Schlussfolgerung lautet daher nicht: \u201eSo l\u00e4sst sich die Wegzugsteuer umgehen.\u201c<br \/>Die richtige Schlussfolgerung lautet: <strong>Ein Wegzug nach Dubai muss fr\u00fchzeitig, individuell und belastbar steuerlich geplant werden.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>F\u00e4llt die Wegzugsteuer immer an, wenn ich nach Dubai ziehe?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Sie betrifft vor allem nat\u00fcrliche Personen mit relevanten Kapitalgesellschaftsbeteiligungen im Sinne von \u00a7 17 EStG, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 6 AStG erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann ich die Wegzugsteuer durch eine GmbH &amp; Co. KG vermeiden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch. Eine KG-Struktur kann nur im Einzelfall helfen, wenn sie steuerlich wirksam, wirtschaftlich begr\u00fcndet und ausreichend substanzhaltig ist. Andernfalls drohen Entstrickung und Gewinnkorrekturen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist eine Familienstiftung eine steuerfreie L\u00f6sung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Die \u00dcbertragung von GmbH-Anteilen auf eine Stiftung kann Schenkungsteuer ausl\u00f6sen. Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen sind m\u00f6glich, aber an strenge Voraussetzungen gekn\u00fcpft.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist der Faktor 13,75 bei der Unternehmensbewertung noch aktuell?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. \u00a7 203 BewG nennt aktuell den Kapitalisierungsfaktor 13,75. Dennoch ist die Bewertung nicht auf \u201eletzter Jahresgewinn \u00d7 13,75\u201c beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sind Aussch\u00fcttungen einer deutschen Stiftung nach Dubai steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch. Leistungen einer deutschen Stiftung k\u00f6nnen als Kapitalertr\u00e4ge gelten und einem deutschen Steuerabzug unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gibt es ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den VAE?<\/h3>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2022 besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten kein regul\u00e4res Doppelbesteuerungsabkommen mehr.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>\u00a7 6 AStG, Wegzugsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 17 EStG, Ver\u00e4u\u00dferung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 4 Abs. 1 Satz 3 EStG, Entstrickungsbesteuerung, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaft, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7\u00a7 199 bis 203 BewG, vereinfachtes Ertragswertverfahren und Kapitalisierungsfaktor 13,75, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 1 AStG, Fremdvergleichsgrundsatz und Verrechnungspreise, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG, Stiftungsgesch\u00e4ft unter Lebenden, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 15 Abs. 2 ErbStG, Steuerklasse bei Familienstiftungen, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7\u00a7 13a, 13b ErbStG, Beg\u00fcnstigung von Betriebsverm\u00f6gen, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG, Leistungen von Stiftungen als Kapitalertr\u00e4ge, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>\u00a7\u00a7 43, 43a EStG, Kapitalertragsteuerabzug und Kapitalertragsteuersatz, Rechtsstand 16.08.2026.<\/li><li>BMF, Staatenbezogene Informationen Vereinigte Arabische Emirate: DBA Deutschland\u2013VAE au\u00dfer Kraft ab 31.12.2021.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>GmbH &amp; Co. 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