{"id":80769,"date":"2026-08-17T16:04:34","date_gmt":"2026-08-17T14:04:34","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80769"},"modified":"2026-08-17T16:04:34","modified_gmt":"2026-08-17T14:04:34","slug":"elektrofahrzeuge-im-steuerrecht-steuern-sparen-und-thg-quote-nutzen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektrofahrzeuge-im-steuerrecht-steuern-sparen-und-thg-quote-nutzen\/","title":{"rendered":"Elektrofahrzeuge im Steuerrecht: Steuern sparen und THG-Quote nutzen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>E-Auto betrieblich nutzen? AfA, 0,25-%-Regel, Fahrtenbuch, Ladestrom, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und THG-Quote kurz erkl\u00e4rt.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtsstand:<\/strong> 17. August 2026<br \/><strong>Haupt-Keyword:<\/strong> Elektrofahrzeuge im Steuerrecht<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Elektrofahrzeuge im Steuerrecht sind l\u00e4ngst kein Randthema mehr. Wer ein E-Auto betrieblich anschafft, Arbeitnehmern \u00fcberl\u00e4sst oder privat eine THG-Pr\u00e4mie erh\u00e4lt, bewegt sich quer durch Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Bilanzsteuerrecht. Die gute Nachricht: Richtig gestaltet, lassen sich \u00f6kologische Vorteile mit handfesten steuerlichen Entlastungen verbinden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum sind Elektrofahrzeuge steuerlich so besonders?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei klassischen Verbrennern ist vieles eingespielt: AfA, 1-%-Regelung, Fahrtenbuch, Leasing, Umsatzsteuer. Bei Elektrofahrzeugen kommen Sonderregeln hinzu: ein reduzierter Listenpreis f\u00fcr die Privatnutzung, besondere AfA-M\u00f6glichkeiten, steuerfreie Ladevorteile, Auslagenersatz f\u00fcr h\u00e4uslichen Ladestrom und die THG-Quote.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist dabei: <strong>Nicht jedes elektrisch unterst\u00fctzte Fahrzeug wird gleich behandelt.<\/strong> Reine Elektrofahrzeuge profitieren h\u00e4ufig st\u00e4rker als Plug-in-Hybride. Bei Hybriden kommt es insbesondere auf CO\u2082-Aussto\u00df und elektrische Mindestreichweite an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Bilanzsteuerliche Behandlung: Welche AfA gilt f\u00fcr Elektrofahrzeuge?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr betriebliche Elektrofahrzeuge gibt es seit dem Investitionssofortprogramm eine besonders attraktive Abschreibung: <strong>Elektrofahrzeuge im Sinne des \u00a7 9 Abs. 2 KraftStG<\/strong>, die zum Anlageverm\u00f6gen geh\u00f6ren und <strong>nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028<\/strong> angeschafft werden, k\u00f6nnen nach \u00a7 7 Abs. 2a EStG arithmetisch-degressiv abgeschrieben werden: <strong>75 % im Anschaffungsjahr, 10 % im Folgejahr, jeweils 5 % im zweiten und dritten Folgejahr, 3 % im vierten Folgejahr und 2 % im f\u00fcnften Folgejahr<\/strong>. Die Regelung setzt voraus, dass f\u00fcr das Wirtschaftsgut keine Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Eine GmbH kauft im September 2026 ein rein elektrisches betriebliches Fahrzeug f\u00fcr 80.000 \u20ac netto. Bei Anwendung des \u00a7 7 Abs. 2a EStG k\u00f6nnen im Anschaffungsjahr 60.000 \u20ac AfA geltend gemacht werden. Die Liquidit\u00e4tswirkung ist erheblich, weil der steuerliche Aufwand sehr fr\u00fch entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie vor der Anschaffung, ob Kauf statt Leasing sinnvoll ist. Die 75-%-AfA wirkt nur bei Anschaffung eines beg\u00fcnstigten Elektrofahrzeugs im Anlageverm\u00f6gen, nicht bei einer reinen Leasingrate.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">THG-Quote in der Bilanz: Betriebseinnahme oder steuerfrei?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>THG-Quote<\/strong> ist die M\u00f6glichkeit, die rechnerische Treibhausgasminderung eines reinen Elektrofahrzeugs an quotenverpflichtete Unternehmen zu \u00fcbertragen. Das Umweltbundesamt bescheinigt Strommengen und die daraus errechneten THG-Emissionen; der eigentliche Quotenhandel erfolgt anschlie\u00dfend \u00fcber vertragliche \u00dcbertragungen. F\u00fcr nicht-\u00f6ffentliches Laden ist pro reinem Batterieelektrofahrzeug ein pauschaler Sch\u00e4tzwert nach \u00a7 7 der 38. BImSchV anrechenbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Steuerlich gilt: Befindet sich das Elektrofahrzeug im Betriebsverm\u00f6gen, ist die THG-Pr\u00e4mie grunds\u00e4tzlich als <strong>Betriebseinnahme<\/strong> zu erfassen. Im Privatverm\u00f6gen unterliegt die Pr\u00e4mie nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung weder der Einkommensteuer noch der Umsatzsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Ein Einzelunternehmer erh\u00e4lt 220 \u20ac THG-Pr\u00e4mie f\u00fcr ein betriebliches E-Auto. Die 220 \u20ac sind Betriebseinnahme. Erh\u00e4lt seine Ehefrau dieselbe Pr\u00e4mie f\u00fcr ein rein privat gehaltenes E-Auto, bleibt der Betrag im Regelfall steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Einkommensteuer: 0,25 %, 0,5 % oder 1 %?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem betrieblichen Pkw, der zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, wird die Privatnutzung grunds\u00e4tzlich mit <strong>1 % des Bruttolistenpreises pro Monat<\/strong> angesetzt. F\u00fcr Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge wird dieser Listenpreis jedoch reduziert. Nach \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG gilt f\u00fcr reine Elektrofahrzeuge ohne CO\u2082-Emissionen bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031: Der Listenpreis ist nur zu <strong>einem Viertel<\/strong> anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als <strong>100.000 \u20ac<\/strong> betr\u00e4gt. Liegt der Listenpreis dar\u00fcber, greift regelm\u00e4\u00dfig die Halbierung, soweit die weiteren Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gilt ab Anschaffung 2025 bis 2030 die Halbierung, wenn das Fahrzeug entweder h\u00f6chstens <strong>50 g CO\u2082 je Kilometer<\/strong> ausst\u00f6\u00dft oder eine elektrische Mindestreichweite von mindestens <strong>80 km<\/strong> erreicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 0,25-%-Regel:<\/strong><br \/>Ein Unternehmer kauft 2026 ein reines E-Auto mit einem Bruttolistenpreis von 64.000 \u20ac. F\u00fcr die Privatnutzung wird nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt: 16.000 \u20ac. Der monatliche Privatanteil betr\u00e4gt 1 % hiervon, also 160 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel 0,5-%-Regel:<\/strong><br \/>Ein Plug-in-Hybrid erf\u00fcllt 2026 die Reichweitenvoraussetzung von 80 km. Bei einem Bruttolistenpreis von 60.000 \u20ac wird die H\u00e4lfte angesetzt, also 30.000 \u20ac. Der monatliche Privatanteil betr\u00e4gt 300 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Achtung \/ h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Die 0,25-%-Regel gilt nicht automatisch f\u00fcr jedes \u201eE-Auto\u201c. Entscheidend sind Fahrzeugart, Anschaffungszeitraum, CO\u2082-Emission, Listenpreis und bei Hybriden die elektrische Reichweite.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was gilt bei Fahrtenbuchmethode?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch bei der Fahrtenbuchmethode wirken die Elektro-Sonderregeln. Statt den Listenpreis zu reduzieren, werden bei der Ermittlung der Gesamtkosten die Anschaffungskosten oder vergleichbare Aufwendungen nur anteilig ber\u00fccksichtigt: bei beg\u00fcnstigten reinen Elektrofahrzeugen regelm\u00e4\u00dfig zu einem Viertel, bei beg\u00fcnstigten Plug-in-Hybriden regelm\u00e4\u00dfig zur H\u00e4lfte. \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ordnet diese Bruchteilsbetrachtung ausdr\u00fccklich auch f\u00fcr die Fahrtenbuchmethode an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel Fahrtenbuch:<\/strong><br \/>Ein reines E-Auto kostet 48.000 \u20ac netto. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode werden f\u00fcr den privaten Nutzungsanteil die AfA-bezogenen Fahrzeugkosten nicht aus 48.000 \u20ac, sondern nur aus 12.000 \u20ac abgeleitet. Die \u00fcbrigen laufenden Kosten, etwa Versicherung oder Strom, sind nach den allgemeinen Regeln einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Pauschaler Abschlag pro kWh: Wann spielt er noch eine Rolle?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr bestimmte \u00e4ltere Elektro- und Hybridfahrzeuge, insbesondere bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 und au\u00dferhalb der Bruchteilsregelungen, kommt noch der <strong>pauschale Batterieabschlag<\/strong> in Betracht. Der Bruttolistenpreis wird dann um einen Betrag pro kWh Batteriekapazit\u00e4t reduziert. Die BMF-\u00dcbersicht nennt f\u00fcr Erstzulassungsjahre beispielsweise 250 \u20ac je kWh bei 2018, 200 \u20ac bei 2019, 150 \u20ac bei 2020, 100 \u20ac bei 2021 und 50 \u20ac bei 2022, jeweils mit H\u00f6chstbetr\u00e4gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr aktuelle Neuanschaffungen ist in der Praxis meist die 0,25-%- bzw. 0,5-%-Systematik entscheidend.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Kostendeckelung: Was ist zu beachten?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die pauschalen Nutzungswerte d\u00fcrfen h\u00f6chstens mit den tats\u00e4chlichen Gesamtkosten des Fahrzeugs angesetzt werden. Diese <strong>Kostendeckelung<\/strong> gilt auch bei Elektrofahrzeugen. Bei der Vergleichsrechnung ist die AfA-Bemessungsgrundlage entsprechend dem Batterieabschlag oder dem jeweiligen Bruchteil anzupassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Der pauschale Privatanteil f\u00fcr ein E-Auto betr\u00e4gt 2.400 \u20ac pro Jahr. Die steuerlich ma\u00dfgeblichen Gesamtkosten liegen nach Bruchteilsansatz aber nur bei 2.100 \u20ac. Dann ist der Privatanteil auf 2.100 \u20ac gedeckelt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Private Stromkosten f\u00fcr den betrieblichen Pkw<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird ein betriebliches Elektrofahrzeug zu Hause geladen, k\u00f6nnen die betrieblich veranlassten Stromkosten grunds\u00e4tzlich mit einem gesonderten station\u00e4ren oder mobilen Stromz\u00e4hler nachgewiesen werden. Die Finanzverwaltung akzeptiert f\u00fcr den betrieblichen Nutzungsanteil an ansonsten privaten Stromkosten Aufzeichnungen \u00fcber einen repr\u00e4sentativen Zeitraum von drei Monaten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit 2026 ist bei Arbeitnehmern f\u00fcr selbst getragene h\u00e4usliche Stromkosten eine neue Systematik wichtig: Die Strommenge ist nachzuweisen; f\u00fcr die Bewertung kann vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 die vom Statistischen Bundesamt ver\u00f6ffentlichte Strompreispauschale genutzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lohnsteuer: Wie wird der geldwerte Vorteil beim E-Dienstwagen ermittelt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00dcberl\u00e4sst der Arbeitgeber ein betriebliches Elektrofahrzeug auch privat, entsteht grunds\u00e4tzlich ein geldwerter Vorteil. \u00a7 8 Abs. 2 EStG verweist f\u00fcr die private Dienstwagennutzung auf die Grunds\u00e4tze des \u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Damit greifen auch im Lohnsteuerrecht die 0,25-%- und 0,5-%-Beg\u00fcnstigungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zus\u00e4tzlich bleibt das Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei, wenn der Vorteil zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gew\u00e4hrt wird. Ebenfalls steuerfrei ist die zeitweise private \u00dcberlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung. Grundlage ist \u00a7 3 Nr. 46 EStG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Eine Arbeitnehmerin erh\u00e4lt 2026 ein reines E-Dienstfahrzeug mit 52.000 \u20ac Bruttolistenpreis. F\u00fcr die Privatnutzung werden nur 13.000 \u20ac angesetzt. Der monatliche geldwerte Vorteil betr\u00e4gt 130 \u20ac statt 520 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Privates Laden des Firmenwagens: Auslagenersatz richtig behandeln<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">L\u00e4dt der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Hause und tr\u00e4gt zun\u00e4chst die Stromkosten selbst, kann eine Erstattung durch den Arbeitgeber steuerfreier <strong>Auslagenersatz<\/strong> nach \u00a7 3 Nr. 50 EStG sein. Bei betrieblichen Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugen, die auch privat \u00fcberlassen werden, best\u00e4tigt die Finanzverwaltung diese Einordnung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist die Dokumentation: Strommenge, Strompreis oder Strompreispauschale und Zuordnung zum Dienstwagen sollten nachvollziehbar sein.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Nutzungs\u00fcberlassung und \u00dcbereignung von Ladeeinrichtungen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zeitweise \u00dcberlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung ist nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Wird die Ladevorrichtung dagegen dem Arbeitnehmer \u00fcbereignet oder erh\u00e4lt er Zusch\u00fcsse zum Erwerb oder zur Nutzung, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG pauschal mit <strong>25 %<\/strong> erheben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Praxis-Hinweis:<\/strong> Bei Wallbox-Modellen sollten Arbeitsvertrag, \u00dcberlassungsvereinbarung und Kostenregelung sauber trennen: Wird nur \u00fcberlassen, bezuschusst oder \u00fcbereignet?<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Umsatzsteuer: Keine 0,25-%-Beg\u00fcnstigung bei der Bemessungsgrundlage<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein h\u00e4ufiger Stolperstein liegt in der Umsatzsteuer. F\u00fcr die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage gelten die ertragsteuerlichen Beg\u00fcnstigungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht automatisch. Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass k\u00f6nnen die lohnsteuerlichen Werte zwar aus Vereinfachungsgr\u00fcnden herangezogen werden; bei Elektro- und Hybridfahrzeugen ist jedoch <strong>keine K\u00fcrzung des Listenpreises<\/strong> vorzunehmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Lohnsteuerlich wird bei einem E-Dienstwagen nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Umsatzsteuerlich darf dieser reduzierte Wert nicht einfach \u00fcbernommen werden. Hier ist separat zu pr\u00fcfen, ob die 1-%-Methode ohne E-K\u00fcrzung oder eine zul\u00e4ssige Kostenmethode g\u00fcnstiger und korrekt ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gewerbesteuer: Leasingaufwendungen richtig hinzurechnen<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Leasingraten f\u00fcr bewegliche Wirtschaftsg\u00fcter werden gewerbesteuerlich grunds\u00e4tzlich mit einem Finanzierungsanteil von einem F\u00fcnftel in die Hinzurechnung einbezogen; von der Summe wird ein Viertel hinzugerechnet, soweit der Freibetrag von 200.000 \u20ac \u00fcberschritten ist. F\u00fcr Elektrofahrzeuge und bestimmte Plug-in-Hybride sieht \u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG eine Beg\u00fcnstigung vor: Die Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur H\u00e4lfte vorzunehmen. Bei Hybriden gelten insbesondere die Grenzen von h\u00f6chstens 50 g CO\u2082\/km oder mindestens 80 km elektrischer Reichweite.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Beg\u00fcnstigung gilt nach \u00a7 36 Abs. 4 GewStG nur f\u00fcr Vertr\u00e4ge, die nach dem 31. Dezember 2019 abgeschlossen wurden, und letztmals f\u00fcr den Erhebungszeitraum 2030. F\u00fcr vor dem 1. Januar 2025 abgeschlossene Vertr\u00e4ge gen\u00fcgt bei Hybriden statt 80 km eine Reichweite von 60 km.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Beispiel:<\/strong><br \/>Ein Unternehmen least ein beg\u00fcnstigtes E-Fahrzeug f\u00fcr 12.000 \u20ac j\u00e4hrlich. Statt 2.400 \u20ac Finanzierungsanteil werden f\u00fcr die beg\u00fcnstigte Hinzurechnung nur 1.200 \u20ac angesetzt. Erst im Rahmen der Gesamtsumme und nach Freibetrag wirkt sich daraus die konkrete Gewerbesteuerbelastung aus.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Treibhausgas-Quotenhandel: Umwelt schonen und Geld verdienen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja. Mit einem reinen Elektrofahrzeug k\u00f6nnen Sie Emissionen mindern und zugleich eine THG-Pr\u00e4mie erzielen. Die THG-Quote stammt nicht aus einem staatlichen Zuschuss, sondern aus dem Handel mit quotenverpflichteten Kraftstoffunternehmen. Das Umweltbundesamt stellt Bescheinigungen aus; Erl\u00f6se entstehen erst durch den Vertrag mit einem Quotenpartner.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Privatpersonen ist die Pr\u00e4mie nach aktueller Verwaltungsauffassung regelm\u00e4\u00dfig steuerfrei. Bei betrieblichen Fahrzeugen ist sie als Betriebseinnahme zu behandeln. F\u00fcr Dienstwagen steht die Pr\u00e4mie im Regelfall dem Halter zu \u2013 h\u00e4ufig also dem Arbeitgeber.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Checkliste: So vermeiden Sie typische Fehler<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Pr\u00fcfen Sie vor Anschaffung: reines Elektrofahrzeug oder Plug-in-Hybrid?<\/li><li>Dokumentieren Sie Bruttolistenpreis, Erstzulassung, Anschaffungsdatum, CO\u2082-Wert und elektrische Reichweite.<\/li><li>Entscheiden Sie bewusst zwischen 1-%-Regelung und Fahrtenbuch.<\/li><li>Ber\u00fccksichtigen Sie die 75-%-AfA nur bei beg\u00fcnstigten Anschaffungen im Zeitraum 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027.<\/li><li>Trennen Sie lohnsteuerliche und umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlagen.<\/li><li>Regeln Sie h\u00e4usliches Laden schriftlich und mit Nachweisen.<\/li><li>Erfassen Sie THG-Pr\u00e4mien bei Betriebsfahrzeugen als Betriebseinnahme.<\/li><li>Pr\u00fcfen Sie bei Leasing die gewerbesteuerliche Hinzurechnung.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ zu Elektrofahrzeugen im Steuerrecht<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist die THG-Pr\u00e4mie privat steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, nach bundeseinheitlich abgestimmter Verwaltungsauffassung unterliegt die THG-Pr\u00e4mie f\u00fcr ein Elektrofahrzeug im Privatverm\u00f6gen weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer. Bei Betriebsverm\u00f6gen ist sie dagegen Betriebseinnahme.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wann gilt die 0,25-%-Regelung?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr reine Elektrofahrzeuge ohne CO\u2082-Emissionen, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 angeschafft werden, wenn der Bruttolistenpreis nicht mehr als 100.000 \u20ac betr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt die 0,25-%-Regel auch in der Umsatzsteuer?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. F\u00fcr Umsatzsteuerzwecke sind die ertragsteuerlichen Sonderregelungen f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge nicht anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ich private Stromkosten f\u00fcr den betrieblichen Pkw absetzen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, soweit sie betrieblich veranlasst und nachgewiesen sind. Ein gesonderter Stromz\u00e4hler oder repr\u00e4sentative Aufzeichnungen k\u00f6nnen helfen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist die Wallbox beim Arbeitnehmer steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die zeitweise private \u00dcberlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung ist nach \u00a7 3 Nr. 46 EStG steuerfrei. Bei \u00dcbereignung oder Zusch\u00fcssen kann eine Pauschalversteuerung mit 25 % nach \u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG in Betracht kommen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Elektrofahrzeuge steuerlich aktiv gestalten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Elektrofahrzeuge bieten steuerlich deutlich mehr als nur einen gr\u00fcnen Imagevorteil. Die gr\u00f6\u00dften Hebel liegen in der <strong>75-%-AfA<\/strong>, der <strong>0,25-%-Dienstwagenbesteuerung<\/strong>, dem <strong>steuerfreien Ladestrom<\/strong>, sauberem <strong>Auslagenersatz<\/strong> und der <strong>THG-Quote<\/strong>. Gleichzeitig lauern Fehler bei Umsatzsteuer, Fahrtenbuch, Leasing und der Abgrenzung zwischen Privat- und Betriebsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">L<strong>inkvorschl\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/1-Prozent-Methode.html\">Firmenwagen versteuern: 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch?<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Leasingrechner.html\">Leasing in der Gewerbesteuer: Hinzurechnung richtig berechnen<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Betriebsausgaben.html\">Betriebsausgaben f\u00fcr Unternehmer: Nachweise und Gestaltung<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>\u00a7 7 Abs. 2a EStG<\/strong>, Absetzung f\u00fcr Abnutzung bei Elektrofahrzeugen, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Satz 3 EStG<\/strong>, private Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge, Bruchteilsansatz f\u00fcr Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>BMF \/ LStH 2026, Anhang 24 IV.6<\/strong>, Nutzung betrieblicher Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge; BMF-Schreiben vom 05.11.2021, BStBl I 2021, S. 2205, angepasst durch BMF-Schreiben vom 21.07.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 8 Abs. 2 EStG<\/strong>, geldwerter Vorteil bei Dienstwagen\u00fcberlassung, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 3 Nr. 46 und Nr. 50 EStG<\/strong>, steuerfreier Ladestrom, Ladevorrichtung und Auslagenersatz, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG<\/strong>, Pauschalierung der Lohnsteuer bei \u00dcbereignung\/Zusch\u00fcssen zu Ladevorrichtungen, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>BMF-Schreiben vom 11.11.2025<\/strong>, BStBl I 2025, S. 1929, selbst getragene Stromkosten und Strompreispauschale 2026 bis 2030.<\/li><li><strong>UStAE Abschn. 15.23<\/strong>, Vorsteuerabzug und Umsatzbesteuerung der Fahrzeug\u00fcberlassung, BMF-Schreiben vom 07.02.2022, BStBl I 2022, S. 197.<\/li><li><strong>\u00a7 8 Nr. 1 Buchst. d GewStG; \u00a7 36 Abs. 4 GewStG<\/strong>, gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Leasingraten bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, Rechtsstand 17.08.2026.<\/li><li><strong>Umweltbundesamt, Vollzug 38. BImSchV<\/strong>, Anrechnung von Strom f\u00fcr Elektrofahrzeuge, zuletzt aktualisiert am 17.07.2026.<\/li><li><strong>Bayerisches Landesamt f\u00fcr Steuern<\/strong>, Elektromobilit\u00e4t: Besteuerung von THG-Pr\u00e4mien, Verwaltungsauffassung zur Steuerpflicht im Betriebsverm\u00f6gen und Steuerfreiheit im Privatverm\u00f6gen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>E-Auto betrieblich nutzen? AfA, 0,25-%-Regel, Fahrtenbuch, Ladestrom, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und THG-Quote kurz erkl\u00e4rt. Rechtsstand: 17. August 2026Haupt-Keyword: Elektrofahrzeuge im Steuerrecht Elektrofahrzeuge im Steuerrecht sind l\u00e4ngst kein Randthema mehr. Wer ein E-Auto betrieblich anschafft, Arbeitnehmern \u00fcberl\u00e4sst oder privat eine THG-Pr\u00e4mie erh\u00e4lt, bewegt sich quer durch Einkommensteuer, Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Bilanzsteuerrecht. Die gute Nachricht: Richtig gestaltet, &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektrofahrzeuge-im-steuerrecht-steuern-sparen-und-thg-quote-nutzen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Elektrofahrzeuge im Steuerrecht: Steuern sparen und THG-Quote nutzen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-80769","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80769","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=80769"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80769\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=80769"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=80769"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=80769"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}