{"id":80772,"date":"2026-08-19T10:45:07","date_gmt":"2026-08-19T08:45:07","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80772"},"modified":"2026-08-19T10:45:07","modified_gmt":"2026-08-19T08:45:07","slug":"elektronische-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-ab-2026-2027-was-sie-jetzt-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-ab-2026-2027-was-sie-jetzt-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026\/2027: Was Sie jetzt wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden<\/strong> wird schrittweise zum neuen Standard. F\u00fcr das Jahr 2026 bleibt jedoch vieles beim Alten: Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn zuvor aktiv eingewilligt wurde. Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe dagegen grunds\u00e4tzlich zum Regelfall werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Grundlage ist die Neufassung von <strong>\u00a7 122a AO<\/strong> sowie die zeitliche Anwendungsregelung in <strong>Art. 97 \u00a7 28 Abs. 2 EGAO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet elektronische Bekanntgabe?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei der elektronischen Bekanntgabe wird ein Verwaltungsakt, zum Beispiel ein Steuerbescheid, nicht per Post versendet, sondern zum <strong>Datenabruf<\/strong> bereitgestellt. Die abrufberechtigte Person wird am Tag der Bereitstellung elektronisch \u00fcber die Abrufm\u00f6glichkeit und die Rechtswirkungen informiert. Diese Benachrichtigung hat nach der aktuellen Verwaltungsauffassung nur Hinweisfunktion; ma\u00dfgeblich ist k\u00fcnftig die Bereitstellung selbst.<br \/>Vereinfacht gesagt: Der Bescheid liegt digital bereit, und ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen wichtige Fristen beginnen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was gilt im Jahr 2026?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr 2026 gibt es eine \u00dcbergangsregelung. Die Finanzverwaltung stellt im BMF-Schreiben vom 13. August 2026 klar: Im Jahr 2026 \u00e4ndert sich die bisherige Vorgehensweise grunds\u00e4tzlich nicht. Verwaltungsakte wie Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bekannt gegeben, wenn Steuerpflichtige oder ihre Empfangsbevollm\u00e4chtigten zuvor aktiv in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt haben. Diese Einwilligung kann auch noch im Jahr 2026 erteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ohne eine solche Einwilligung bleibt es im Jahr 2026 grunds\u00e4tzlich bei der postalischen Bekanntgabe. Das ist besonders wichtig f\u00fcr Mandanten, die bislang bewusst keine elektronische Bekanntgabe gew\u00e4hlt haben oder deren ELSTER-Zugang nicht regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberwacht wird.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie schon 2026, wer in Ihrem Unternehmen oder Haushalt Zugriff auf das ELSTER-Konto hat und wer eingehende elektronische Bescheide kontrolliert. So vermeiden Sie, dass Einspruchsfristen unbemerkt anlaufen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was \u00e4ndert sich ab dem 1. Januar 2027?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ab 2027 wird die Systematik umgedreht: Nach der Neufassung von <strong>\u00a7 122a AO<\/strong> ist keine ausdr\u00fcckliche Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe mehr erforderlich. Die elektronische Bekanntgabe soll insbesondere dann genutzt werden, wenn ein Steuerbescheid, Steuermessbescheid oder Feststellungsbescheid auf einer elektronisch \u00fcbermittelten Erkl\u00e4rung beruht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BMF fasst die praktische Folge so zusammen: Der elektronische Steuerbescheid wird ab 2027 zum Regelfall, solange kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Die postalische Bekanntgabe wird zur Ausnahme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist aber: <strong>\u00a7 122a Abs. 1 Satz 2 AO<\/strong> gilt aufgrund der \u00dcbergangsregelung erst f\u00fcr Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann gilt ein elektronischer Steuerbescheid als bekannt gegeben?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein elektronisch zum Abruf bereitgestellter Verwaltungsakt gilt nach <strong>\u00a7 122a Abs. 4 AO<\/strong> am <strong>vierten Tag nach der Bereitstellung<\/strong> als bekannt gegeben. Im Zweifel muss die Beh\u00f6rde den Zeitpunkt der Bereitstellung nachweisen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das ist f\u00fcr Einspruchsfristen entscheidend. Denn f\u00fcr die Fristberechnung kommt es nicht darauf an, wann Sie den Bescheid tats\u00e4chlich gelesen haben. Nach der Verwaltungsauffassung kommt es \u2013 wie bei der postalischen Bekanntgabe \u2013 grunds\u00e4tzlich nicht auf die tats\u00e4chliche Kenntnisnahme des Inhalts an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Viele Steuerpflichtige verwechseln die elektronische Benachrichtigung mit der Bekanntgabe selbst. Nach der Neuregelung ist aber die Bereitstellung zum Datenabruf der zentrale Ankn\u00fcpfungspunkt, nicht die E-Mail oder sonstige Benachrichtigung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wie kann ich weiterhin Papierbescheide erhalten?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer ab 2027 weiterhin eine postalische Bekanntgabe m\u00f6chte, muss einen <strong>Antrag auf postalische Bekanntgabe<\/strong> stellen. Dieser Antrag wirkt nur f\u00fcr die Zukunft und wird erst wirksam, wenn er der Finanzbeh\u00f6rde zugeht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem BMF-Schreiben sollen Antr\u00e4ge auf postalische Bekanntgabe ab 2027 \u00fcber <strong>ELSTER<\/strong> gestellt oder widerrufen werden. Bei Vollmachtnehmern kommt auch die Antragstellung \u00fcber die Kammervollmachtsdatenbank beziehungsweise \u00fcber ELSTER in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Antrag muss der zust\u00e4ndigen Finanzbeh\u00f6rde rechtzeitig vorliegen. Ma\u00dfgeblich ist nach dem BMF-Schreiben, dass der Antrag zum Zeitpunkt der letzten Beh\u00f6rdenhandlung \u2013 also der Bereitstellung zum Datenabruf \u2013 bei der Finanzbeh\u00f6rde eingegangen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gilt eine fr\u00fchere Nichteinwilligung automatisch als Antrag auf Papierbescheide?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Eine bisher nicht erteilte Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe ist nach dem BMF-Schreiben <strong>kein<\/strong> Antrag auf postalische Bekanntgabe im Sinne des neuen <strong>\u00a7 122a Abs. 2 AO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das bedeutet: Wer bisher nicht in die elektronische Bekanntgabe eingewilligt hat, sollte sich nicht darauf verlassen, dass dadurch ab 2027 automatisch weiterhin Papierbescheide kommen. Ohne ausdr\u00fccklichen Antrag kann ab 2027 grunds\u00e4tzlich die elektronische Bekanntgabe greifen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was gilt bei Ehegatten und Lebenspartnern?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei gemeinsamer Bekanntgabe an Ehegatten oder Lebenspartner mit gemeinsamer Anschrift reicht nach <strong>\u00a7 122 Abs. 7 AO<\/strong> grunds\u00e4tzlich eine Ausfertigung. F\u00fcr die elektronische Bekanntgabe gen\u00fcgt es, wenn einem Beteiligten eine Ausfertigung zum Datenabruf bereitgestellt und dieser Beteiligte informiert wurde, sofern nicht einer der Beteiligten einen Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt hat.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem BMF-Schreiben f\u00fchrt der Antrag eines Beteiligten auf postalische Bekanntgabe bei gemeinsamer Bekanntgabe nicht automatisch zu einer Einzelbekanntgabe. Vielmehr erfolgt dann eine postalische Bekanntgabe an die gemeinsame Anschrift.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gibt es einen Anspruch auf elektronische Bekanntgabe?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Die elektronische Bekanntgabe steht nach <strong>\u00a7 122a Abs. 1 AO<\/strong> im Ermessen der Finanzbeh\u00f6rde. Das BMF stellt klar, dass Beteiligte keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass ein Verwaltungsakt elektronisch bekannt gegeben wird. Technische oder organisatorische Gr\u00fcnde k\u00f6nnen dazu f\u00fchren, dass weiterhin postalisch bekannt gegeben wird.<br \/>Nach dem BMF-Schreiben ist die elektronische Bekanntgabe derzeit bundesweit grunds\u00e4tzlich nur f\u00fcr <strong>Einkommensteuer<\/strong>, <strong>Gewerbesteuer<\/strong> und <strong>K\u00f6rperschaftsteuer<\/strong> m\u00f6glich. F\u00fcr andere Steuer- und Feststellungsbescheide \u2013 insbesondere Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide \u2013 ist eine elektronische Bekanntgabe aus technischen Gr\u00fcnden derzeit noch nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Checkliste: Was Sie jetzt tun sollten<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Pr\u00fcfen Sie, ob f\u00fcr Ihre Steuernummern bereits eine Einwilligung zur elektronischen Bekanntgabe hinterlegt ist.<\/li><li>Kl\u00e4ren Sie, wer regelm\u00e4\u00dfig Zugriff auf das ELSTER-Konto hat.<\/li><li>Richten Sie interne Kontrollen ein, damit elektronische Bescheide zeitnah gepr\u00fcft werden.<\/li><li>Entscheiden Sie rechtzeitig, ob Sie ab 2027 weiterhin postalische Bescheide erhalten m\u00f6chten.<\/li><li>Stellen Sie den Antrag auf postalische Bekanntgabe rechtzeitig vor der Bescheiderteilung.<\/li><li>Informieren Sie Ihre Steuerberatungskanzlei, wenn Bescheide direkt in Ihrem ELSTER-Konto eingehen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ zur elektronischen Bekanntgabe von Steuerbescheiden<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ab wann wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der \u00dcbergangsregelung wird die elektronische Bekanntgabe nach <strong>\u00a7 122a Abs. 1 Satz 2 AO<\/strong> grunds\u00e4tzlich erst f\u00fcr Verwaltungsakte relevant, die nach dem 31. Dezember 2026 bekannt gegeben werden. F\u00fcr 2026 bleibt es im Regelfall bei der bisherigen Einwilligungsl\u00f6sung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Muss ich 2026 schon aktiv werden?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, zumindest organisatorisch. Auch wenn 2026 noch die bisherige Einwilligungsl\u00f6sung gilt, sollten Sie Ihre ELSTER-Zug\u00e4nge, Zust\u00e4ndigkeiten und Fristenkontrollen pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wann beginnt die Einspruchsfrist bei elektronischen Bescheiden?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bescheid gilt nach <strong>\u00a7 122a Abs. 4 AO<\/strong> am vierten Tag nach der Bereitstellung zum Datenabruf als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt k\u00f6nnen Rechtsbehelfsfristen laufen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ich Papierbescheide behalten?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja. Ab 2027 k\u00f6nnen Sie eine einmalige oder dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen. Der Antrag wirkt nur f\u00fcr die Zukunft und wird erst mit Zugang bei der Finanzbeh\u00f6rde wirksam.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Reicht es, wenn ich fr\u00fcher nicht eingewilligt habe?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Eine bisherige Nichteinwilligung ersetzt nach dem BMF-Schreiben keinen Antrag auf postalische Bekanntgabe ab 2027.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann mein Steuerberater den Antrag stellen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem AEAO zu <strong>\u00a7 122a AO<\/strong> handelt es sich beim Antrag auf postalische Bekanntgabe nicht um ein h\u00f6chstpers\u00f6nliches Recht; auch Bevollm\u00e4chtigte k\u00f6nnen den Antrag f\u00fcr den Beteiligten stellen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Elektronische Bescheide brauchen digitale Fristenkontrolle<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist mehr als eine technische Umstellung. Sie ver\u00e4ndert den praktischen Umgang mit Bescheiden, Fristen und Zust\u00e4ndigkeiten. Besonders wichtig ist: Ab 2027 kann die elektronische Bekanntgabe grunds\u00e4tzlich auch ohne ausdr\u00fcckliche Einwilligung erfolgen. Wer weiterhin Papierbescheide w\u00fcnscht, sollte rechtzeitig einen Antrag auf postalische Bekanntgabe stellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Unternehmen, Selbstst\u00e4ndige und Privatpersonen gilt daher: ELSTER-Zugang pr\u00fcfen, Zust\u00e4ndigkeiten kl\u00e4ren und Fristenkontrolle digital organisieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Linkvorschl\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerbescheid.html\">Steuerbescheid pr\u00fcfen lassen: Wann sich eine Beratung lohnt<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen den Steuerbescheid: Fristen und Vorgehen<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Disclaimer:<\/strong> Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>\u00a7 122a AO<\/strong> \u2013 Bekanntgabe von Verwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.<\/li><li><strong>Art. 97 \u00a7 28 Abs. 2 EGAO<\/strong> \u2013 zeitliche Anwendung der Neufassung von \u00a7 122a AO; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 122 Abs. 7 AO<\/strong> \u2013 Bekanntgabe bei Ehegatten\/Lebenspartnern; Rechtsstand: Abruf am 19.08.2026.<\/li><li><strong>BMF-Schreiben vom 13.08.2026<\/strong>, GZ: IV D 1 &#8211; S 0284-a\/00002\/011\/237, DOK: COO.7005.100.2.15346641, \u201eBekanntgabe von Steuerverwaltungsakten durch Bereitstellung zum Datenabruf ab dem 1. Januar 2026; Rechtsfragen betreffend die Anwendung der Neufassung von \u00a7 122a AO\u201c.<\/li><li><strong>BMF-Schreiben vom 29.01.2026 \/ AEAO zu \u00a7 122a AO<\/strong> \u2013 \u00c4nderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung; insbesondere elektronische Bekanntgabe, Hinweisfunktion der Benachrichtigung und Wiedereinsetzung.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden wird schrittweise zum neuen Standard. F\u00fcr das Jahr 2026 bleibt jedoch vieles beim Alten: Steuerbescheide werden nur dann elektronisch bereitgestellt, wenn zuvor aktiv eingewilligt wurde. Ab dem 1. Januar 2027 soll die elektronische Bekanntgabe dagegen grunds\u00e4tzlich zum Regelfall werden, sofern kein Antrag auf postalische Bekanntgabe gestellt wurde. Grundlage ist die &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/elektronische-bekanntgabe-von-steuerbescheiden-ab-2026-2027-was-sie-jetzt-wissen-muessen\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Elektronische Bekanntgabe von Steuerbescheiden ab 2026\/2027: Was Sie jetzt wissen m\u00fcssen<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-80772","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80772","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=80772"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80772\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=80772"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=80772"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=80772"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}