{"id":80784,"date":"2026-08-21T15:44:11","date_gmt":"2026-08-21T13:44:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80784"},"modified":"2026-08-21T15:44:11","modified_gmt":"2026-08-21T13:44:11","slug":"bfh-volle-erbfallkostenpauschale-fuer-vermaechtnisnehmer","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-volle-erbfallkostenpauschale-fuer-vermaechtnisnehmer\/","title":{"rendered":"BFH: Volle Erbfallkostenpauschale f\u00fcr Verm\u00e4chtnisnehmer"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>BFH: Verm\u00e4chtnisnehmer k\u00f6nnen die Erbfallkostenpauschale voll abziehen, wenn nur ihr Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist.<br \/><\/em><\/strong><strong>Rechtsstand:<\/strong> 21.08.2026<\/p>\n\n\n\n<h2>Das Wichtigste in K\u00fcrze<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch <strong>Verm\u00e4chtnisnehmer<\/strong> k\u00f6nnen die <strong>Erbfallkostenpauschale<\/strong> nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag ist nicht zu k\u00fcrzen, wenn der Verm\u00e4chtnisnehmer der einzige in Deutschland pers\u00f6nlich steuerpflichtige Erwerber ist und die \u00fcbrigen Erwerbe nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ma\u00dfgeblich ist das BFH-Urteil vom 17.06.2026 \u2013 II R 25\/23.<\/p>\n\n\n\n<p>Aktuell betr\u00e4gt die Erbfallkostenpauschale <strong>15.000 \u20ac<\/strong>. Dieser Betrag gilt f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Im entschiedenen BFH-Fall ging es dagegen noch um den fr\u00fcheren Betrag von <strong>10.300 \u20ac<\/strong>, weil der Erbfall bereits im November 2019 eingetreten war.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Streitfall lebte die Erblasserin in Gro\u00dfbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Gro\u00dfbritannien lebenden Bruder beerbt. Die Kl\u00e4gerin lebte in Deutschland und erhielt ein Geldverm\u00e4chtnis von <strong>50.000 britischen Pfund<\/strong>. In ihrer Erbschaftsteuererkl\u00e4rung beantragte sie den Abzug der damaligen Erbfallkostenpauschale in H\u00f6he von <strong>10.300 \u20ac<\/strong>, obwohl ihr tats\u00e4chlich nur Kosten von <strong>13,20 \u20ac<\/strong> entstanden waren.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzamt erkannte nur die tats\u00e4chlichen Kosten von 13,20 \u20ac an. Das Finanzgericht gew\u00e4hrte die Pauschale lediglich anteilig im Verh\u00e4ltnis des Verm\u00e4chtnisses zum Nachlasswert. Der BFH entschied jedoch zugunsten der Kl\u00e4gerin: Der volle Pauschbetrag war abzuziehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>K\u00f6nnen Verm\u00e4chtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale abziehen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH stellt ausdr\u00fccklich klar, dass die Erbfallkostenpauschale nicht nur Erben zusteht. Auch <strong>Verm\u00e4chtnisnehmer<\/strong> und <strong>Pflichtteilsberechtigte<\/strong> k\u00f6nnen den Pauschbetrag geltend machen. Ein Verm\u00e4chtnis gilt erbschaftsteuerlich als Erwerb von Todes wegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist f\u00fcr die Praxis wichtig, weil Verm\u00e4chtnisnehmer h\u00e4ufig davon ausgehen, dass sie steuerlich anders behandelt werden als Erben. Bei der Erbfallkostenpauschale ist das nach der BFH-Entscheidung nicht der Fall.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Haben Sie ein Verm\u00e4chtnis erhalten, sollten Sie die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung aktiv pr\u00fcfen. Gerade bei Geldverm\u00e4chtnissen wird dieser Abzug h\u00e4ufig \u00fcbersehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum wurde die Pauschale nicht gek\u00fcrzt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH begr\u00fcndet seine Entscheidung mit der pers\u00f6nlichen Steuerpflicht nach \u00a7 2 ErbStG. Die Kl\u00e4gerin war in Deutschland ans\u00e4ssig und damit unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtig. Der Erbe lebte dagegen in Gro\u00dfbritannien; sein Erwerb unterlag im konkreten Fall nicht der deutschen Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00fcrde man die Pauschale in einem solchen Fall anteilig k\u00fcrzen, w\u00fcrde der gek\u00fcrzte Teil endg\u00fcltig verfallen. Genau das sieht das Gesetz nach Auffassung des BFH nicht vor. Sind neben einem einzigen unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, bleibt es beim vollen Pauschbetrag f\u00fcr den in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wird die Erbfallkostenpauschale pro Person oder pro Erbfall gew\u00e4hrt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Pauschale wird <strong>pro Erbfall nur einmal<\/strong> gew\u00e4hrt. Das bedeutet: Gibt es mehrere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber, kann nicht jeder Erwerber zus\u00e4tzlich die volle Pauschale abziehen. In diesem Fall ist der Pauschbetrag aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im BFH-Fall war aber gerade nur eine Person in Deutschland steuerpflichtig. Deshalb musste die Pauschale nicht aufgeteilt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Das Urteil bedeutet nicht, dass mehrere Erben oder Verm\u00e4chtnisnehmer jeweils den vollen Betrag erhalten. Die volle Pauschale kommt nur dann beim einzelnen Erwerber an, wenn keine weiteren in Deutschland steuerpflichtigen Erwerber vorhanden sind.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale aktuell?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Erbfallkostenpauschale betr\u00e4gt aktuell <strong>15.000 \u20ac<\/strong>. Sie gilt ohne Einzelnachweis f\u00fcr bestimmte Erbfallkosten, insbesondere Bestattungskosten, Kosten f\u00fcr ein angemessenes Grabdenkmal, \u00fcbliche Grabpflegekosten sowie Kosten im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder der Erlangung des Erwerbs.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Betrag von 15.000 \u20ac gilt f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht. Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grunds\u00e4tzlich mit dem Tod des Erblassers.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: So wirkt sich der volle Pauschbetrag aus<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein in Deutschland lebender Verm\u00e4chtnisnehmer erh\u00e4lt aus einem ausl\u00e4ndischen Nachlass ein Geldverm\u00e4chtnis. Die \u00fcbrigen Erben leben im Ausland und unterliegen mit ihrem Erwerb nicht der deutschen Erbschaftsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vereinfachtes Beispiel nach aktueller Rechtslage:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Wert des Verm\u00e4chtnisses: 60.000 \u20ac<\/li><li>Abzug Erbfallkostenpauschale: 15.000 \u20ac<\/li><li>Steuerpflichtiger Erwerb vor pers\u00f6nlichen Freibetr\u00e4gen: 45.000 \u20ac<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Je nach Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis und Steuerklasse kommen anschlie\u00dfend pers\u00f6nliche Freibetr\u00e4ge hinzu. F\u00fcr Personen der Steuerklasse II betr\u00e4gt der pers\u00f6nliche Freibetrag beispielsweise <strong>20.000 \u20ac<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Beispiel zeigt: Die volle Erbfallkostenpauschale kann die Erbschaftsteuer sp\u00fcrbar reduzieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr internationale Erbf\u00e4lle?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil ist besonders relevant bei Erbf\u00e4llen mit Auslandsbezug. Dazu geh\u00f6ren etwa F\u00e4lle, in denen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>der Erblasser im Ausland lebte,<\/li><li>einzelne Erben im Ausland ans\u00e4ssig sind,<\/li><li>nur ein Verm\u00e4chtnisnehmer in Deutschland wohnt,<\/li><li>ein deutscher Erwerber aus einem ausl\u00e4ndischen Nachlass bedacht wird.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In solchen F\u00e4llen sollte genau gepr\u00fcft werden, welche Erwerbe tats\u00e4chlich der deutschen Erbschaftsteuer unterliegen. Ist nur ein Erwerber in Deutschland pers\u00f6nlich steuerpflichtig, kann ihm nach dem BFH die volle Erbfallkostenpauschale zustehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was Verm\u00e4chtnisnehmer jetzt pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Wurde ein Verm\u00e4chtnis, Pflichtteil oder Erbteil erworben?<\/li><li>Besteht f\u00fcr den Erwerber eine pers\u00f6nliche Steuerpflicht in Deutschland?<\/li><li>Gibt es weitere in Deutschland steuerpflichtige Erwerber?<\/li><li>Wurde die Erbfallkostenpauschale in der Erbschaftsteuererkl\u00e4rung beantragt?<\/li><li>Hat das Finanzamt nur tats\u00e4chliche Kosten oder nur eine gek\u00fcrzte Pauschale ber\u00fccksichtigt?<\/li><li>Ist der Erbschaftsteuerbescheid noch \u00e4nderbar oder l\u00e4uft noch eine Einspruchsfrist?<\/li><li>Wurde der Erwerb rechtzeitig dem Finanzamt angezeigt? Ein erbschaftsteuerpflichtiger Erwerb ist grunds\u00e4tzlich binnen drei Monaten nach Kenntnis anzuzeigen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>FAQ: Erbfallkostenpauschale f\u00fcr Verm\u00e4chtnisnehmer<\/h2>\n\n\n\n<h3>Kann ein Verm\u00e4chtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale geltend machen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Nach dem BFH-Urteil vom 17.06.2026 \u2013 II R 25\/23 k\u00f6nnen auch Verm\u00e4chtnisnehmer die Erbfallkostenpauschale nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie hoch ist die Erbfallkostenpauschale 2026?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Erbfallkostenpauschale betr\u00e4gt aktuell 15.000 \u20ac. Dieser Betrag gilt f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Warum ging es im BFH-Fall noch um 10.300 \u20ac?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der Erbfall ereignete sich im November 2019. Deshalb galt im Streitfall noch die fr\u00fchere Rechtslage mit einem Pauschbetrag von 10.300 \u20ac.<\/p>\n\n\n\n<h3>Muss der Verm\u00e4chtnisnehmer tats\u00e4chliche Kosten nachweisen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Die Pauschale wird ohne Einzelnachweis abgezogen. Der BFH betont den Vereinfachungszweck der Regelung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wird die Pauschale mehrfach gew\u00e4hrt, wenn es mehrere Erwerber gibt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Die Erbfallkostenpauschale wird pro Erbfall nur einmal gew\u00e4hrt. Bei mehreren steuerpflichtigen Erwerbern ist sie aufzuteilen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das Urteil auch bei einem Auslandsnachlass?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, gerade f\u00fcr internationale Erbf\u00e4lle ist die Entscheidung wichtig. Wenn nur ein Erwerber in Deutschland steuerpflichtig ist und die \u00fcbrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen, darf die Pauschale nach dem BFH nicht anteilig gek\u00fcrzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: BFH st\u00e4rkt Verm\u00e4chtnisnehmer bei der Erbschaftsteuer<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom 17.06.2026 \u2013 II R 25\/23 ist eine wichtige Klarstellung f\u00fcr Verm\u00e4chtnisnehmer. Sie k\u00f6nnen die Erbfallkostenpauschale nicht nur grunds\u00e4tzlich beanspruchen. Sie erhalten sie auch ungek\u00fcrzt, wenn sie der einzige in Deutschland pers\u00f6nlich steuerpflichtige Erwerber sind und die \u00fcbrigen Erwerbe nicht der deutschen Besteuerung unterliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Erbschaftsteuerbescheide mit Auslandsbezug sollten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden. Wurde die Pauschale nicht oder nur anteilig ber\u00fccksichtigt, kann ein Einspruch sinnvoll sein.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beratungshinweis:<\/strong><br \/>Haben Sie ein Verm\u00e4chtnis erhalten oder betrifft Ihr Erbfall mehrere L\u00e4nder? Dann sollten Sie pr\u00fcfen lassen, ob Ihnen die volle Erbfallkostenpauschale zusteht und ob Ihr Erbschaftsteuerbescheid korrigiert werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 043\/26 vom 20.08.2026: \u201eVolle Erbfallkostenpauschale f\u00fcr den Verm\u00e4chtnisnehmer\u201c.<\/li><li>BFH, Urteil vom 17.06.2026 \u2013 II R 25\/23, ECLI:DE:BFH:2026.170626.IIR25.23.0.<\/li><li>\u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG: Erbfallkostenpauschale von aktuell 15.000 \u20ac ohne Nachweis.<\/li><li>\u00a7 37 Abs. 21 ErbStG: Anwendung der Neufassung f\u00fcr Erwerbe, f\u00fcr die die Steuer nach dem 31.12.2024 entsteht.<\/li><li>\u00a7 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG: Erwerb durch Erbanfall, Verm\u00e4chtnis oder geltend gemachten Pflichtteilsanspruch als Erwerb von Todes wegen.<\/li><li>\u00a7 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG: Freibetrag von 20.000 \u20ac f\u00fcr Personen der Steuerklasse II.<\/li><li>\u00a7 30 Abs. 1 und 3 ErbStG: Anzeige des Erwerbs binnen drei Monaten und gesetzliche Ausnahmen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH: Verm\u00e4chtnisnehmer k\u00f6nnen die Erbfallkostenpauschale voll abziehen, wenn nur ihr Erwerb in Deutschland steuerpflichtig ist.Rechtsstand: 21.08.2026 Das Wichtigste in K\u00fcrze Der Bundesfinanzhof hat entschieden: Auch Verm\u00e4chtnisnehmer k\u00f6nnen die Erbfallkostenpauschale nach \u00a7 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG in Anspruch nehmen. 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