{"id":80786,"date":"2026-08-21T15:59:38","date_gmt":"2026-08-21T13:59:38","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80786"},"modified":"2026-08-21T15:59:38","modified_gmt":"2026-08-21T13:59:38","slug":"strafverteidigungskosten-absetzen-fg-niedersachsen-zu-%c2%a7-12-nr-4-estg","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/strafverteidigungskosten-absetzen-fg-niedersachsen-zu-%c2%a7-12-nr-4-estg\/","title":{"rendered":"Strafverteidigungskosten absetzen: FG Niedersachsen zu \u00a7 12 Nr. 4 EStG"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>FG Niedersachsen: Verteidigerkosten k\u00f6nnen trotz \u00a7 12 Nr. 4 EStG Werbungskosten sein. BFH-Revision VI R 10\/26 ist anh\u00e4ngig.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Strafverteidigungskosten absetzen<\/strong> \u2013 geht das trotz des Abzugsverbots in <strong>\u00a7 12 Nr. 4 EStG<\/strong>? Zu dieser f\u00fcr Arbeitnehmer, Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und leitende Angestellte wichtigen Frage hat das Nieders\u00e4chsische Finanzgericht mit Urteil vom <strong>14. Juli 2026<\/strong> entschieden. Das Ergebnis ist steuerzahlerfreundlich: Verteidigerkosten k\u00f6nnen weiterhin als <strong>Werbungskosten<\/strong> abziehbar sein, wenn der strafrechtliche Vorwurf beruflich veranlasst ist. Die Entscheidung ist allerdings <strong>nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong>; beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen <strong>VI R 10\/26<\/strong> anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es im Fall des FG Niedersachsen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war als kaufm\u00e4nnischer Leiter beziehungsweise Gesch\u00e4ftsleiter Finanzen bei seinem Arbeitgeber t\u00e4tig. In einem landgerichtlichen Strafverfahren wurde er wegen <strong>Steuerhinterziehung in zehn F\u00e4llen<\/strong> zu einer <strong>Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren<\/strong> verurteilt; die Vollstreckung wurde zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt. Eine Einziehung von Tatertr\u00e4gen nach <strong>\u00a7\u00a7 73 ff. StGB<\/strong> ordnete das Landgericht nicht an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der strafrechtliche Vorwurf betraf unzutreffende Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen. Darin war unberechtigt Vorsteuer aus Gutschriften gegen\u00fcber Subunternehmern geltend gemacht worden. Die Steuerverk\u00fcrzungen beliefen sich auf rund <strong>2,8 Mio. Euro<\/strong> zugunsten des Arbeitgebers. Zus\u00e4tzlich hatten handelnde Personen sogenannte <strong>Kick-Back-Zahlungen<\/strong> erhalten; auf den Kl\u00e4ger entfielen etwa <strong>120.000 Euro<\/strong>. Wichtig f\u00fcr die steuerliche Beurteilung: Diese Kick-Back-Zahlungen waren nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs vor dem Landgericht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum k\u00f6nnen Verteidigerkosten Werbungskosten sein?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werbungskosten sind nach <strong>\u00a7 9 Abs. 1 Satz 1 EStG<\/strong> Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Bei Strafverteidigungskosten kommt es deshalb darauf an, ob der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche T\u00e4tigkeit veranlasst ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH stellt in st\u00e4ndiger Rechtsprechung darauf ab, ob die vorgeworfene Handlung <strong>in Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit<\/strong> begangen wurde \u2013 und nicht nur \u201ebei Gelegenheit\u201c der T\u00e4tigkeit. Strafverteidigungskosten sind danach abziehbar, wenn der konkrete Tatvorwurf durch berufliches Verhalten veranlasst ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG Niedersachsen bejahte diesen Zusammenhang. Der Kl\u00e4ger habe die Steuerhinterziehungen in Aus\u00fcbung seiner T\u00e4tigkeit als Gesch\u00e4ftsleiter Finanzen zugunsten seines Arbeitgebers begangen. Die Kick-Back-Zahlungen durchbrachen diesen beruflichen Zusammenhang nach Auffassung des Gerichts nicht, weil sie nicht Teil des konkreten Anklagevorwurfs waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Greift \u00a7 12 Nr. 4 EStG als Abzugsverbot?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach <strong>\u00a7 12 Nr. 4 EStG<\/strong> d\u00fcrfen unter anderem in einem Strafverfahren festgesetzte <strong>Geldstrafen<\/strong>, bestimmte straf\u00e4hnliche verm\u00f6gensrechtliche Rechtsfolgen, bestimmte Auflagen oder Weisungen sowie damit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen steuerlich nicht abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der entscheidende Streitpunkt lautet: Fallen Strafverteidigungskosten immer unter \u201edamit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen\u201c?<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG Niedersachsen sagt: <strong>Nein, jedenfalls nicht pauschal.<\/strong> Zwar spreche die Entstehungsgeschichte daf\u00fcr, dass der Gesetzgeber Strafverteidigungskosten st\u00e4rker vom Abzug ausschlie\u00dfen wollte. Nach Auffassung des Gerichts ist dies dem Gesetzgeber aber nur gelungen, soweit tats\u00e4chlich eine <strong>Geldstrafe<\/strong> oder eine in \u00a7 12 Nr. 4 EStG gleichgestellte Sanktion verh\u00e4ngt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Daf\u00fcr verweist das Gericht auch auf <strong>\u00a7 52 Abs. 20 EStG<\/strong>. Diese Anwendungsvorschrift bezieht sich auf nach dem <strong>31. Dezember 2018<\/strong> festgesetzte Geldstrafen, gleichgestellte Sanktionen und nach diesem Zeitpunkt entstandene damit zusammenh\u00e4ngende Aufwendungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum ist die Entscheidung so wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung ist bedeutsam, weil sie die Neufassung des \u00a7 12 Nr. 4 EStG nicht als pauschales Abzugsverbot f\u00fcr s\u00e4mtliche Verteidigerkosten versteht. Nach Ansicht des FG w\u00fcrde eine zu weite Auslegung sogar dazu f\u00fchren, dass Verteidigerkosten auch im Fall eines Freispruchs nicht abziehbar w\u00e4ren. Das hielt das Gericht bei beruflich veranlassten Kosten f\u00fcr nicht vereinbar mit dem <strong>objektiven Nettoprinzip<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Betroffene bedeutet das: Wird ein Strafverfahren wegen Vorg\u00e4ngen gef\u00fchrt, die eindeutig im beruflichen Aufgabenbereich liegen, sollte der Werbungskostenabzug sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und nicht vorschnell aufgegeben werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Entscheidend ist der <strong>konkrete strafrechtliche Vorwurf<\/strong>. Bewahren Sie deshalb Anklageschrift, Strafurteil, Einstellungsbeschluss, Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollst\u00e4ndig auf. Nur so l\u00e4sst sich sp\u00e4ter sauber darlegen, ob die Verteidigungskosten beruflich veranlasst waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann wird der Abzug kritisch?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Abzug von Strafverteidigungskosten bleibt ein Ausnahmefall. Besonders kritisch sind F\u00e4lle, in denen die berufliche T\u00e4tigkeit lediglich die Gelegenheit zur Straftat geschaffen hat oder private Motive den beruflichen Zusammenhang \u00fcberlagern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das kann insbesondere bei pers\u00f6nlicher Bereicherung, Untreuehandlungen zulasten des Arbeitgebers oder privaten Vorteilen relevant werden. Der BFH verlangt eine klare Zuordnung zur beruflichen Sph\u00e4re. In der Entscheidung VI B 88\/21 betont der BFH au\u00dferdem, dass der konkrete Tatvorwurf ma\u00dfgeblich ist, aufgrund dessen die Strafverteidigungskosten entstanden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Nicht jede Straftat im Arbeitsumfeld f\u00fchrt automatisch zu Werbungskosten. Wer seine berufliche Stellung nur nutzt, um private Vorteile zu erzielen, riskiert, dass das Finanzamt den Abzug ablehnt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxisbeispiel: Welche Steuerwirkung kann der Abzug haben?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein leitender Angestellter zahlt <strong>15.000 Euro<\/strong> an Strafverteidigerhonorar. Wird der Betrag als Werbungskosten anerkannt, mindern sich seine steuerpflichtigen Eink\u00fcnfte um 15.000 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem beispielhaften pers\u00f6nlichen Grenzsteuersatz von <strong>35 %<\/strong> erg\u00e4be sich rechnerisch eine Einkommensteuerentlastung von <strong>5.250 Euro<\/strong>. Der tats\u00e4chliche Vorteil h\u00e4ngt aber immer von der individuellen Steuerbelastung, weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben und dem konkreten Steuerbescheid ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer vergleichbare Strafverteidigungskosten getragen hat, sollte pr\u00fcfen lassen, ob der Einkommensteuerbescheid noch offen ist. Lehnt das Finanzamt den Werbungskostenabzug ab, kommt ein Einspruch in Betracht. Die Einspruchsfrist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich <strong>einen Monat nach Bekanntgabe<\/strong> des Verwaltungsakts.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Da beim BFH bereits das Verfahren <strong>VI R 10\/26<\/strong> anh\u00e4ngig ist, kann in vergleichbaren F\u00e4llen au\u00dferdem ein Ruhen des Einspruchsverfahrens gepr\u00fcft werden. Nach <strong>\u00a7 363 Abs. 2 AO<\/strong> ruht ein Einspruchsverfahren insoweit, wenn eine Rechtsfrage bei einem obersten Bundesgericht anh\u00e4ngig ist und der Einspruch hierauf gest\u00fctzt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Checkliste: Verteidigerkosten steuerlich richtig vorbereiten<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Verteidigerrechnungen und Zahlungsnachweise vollst\u00e4ndig sichern.<\/li><li>Anklageschrift, Strafbefehl, Urteil oder Einstellungsbeschluss aufbewahren.<\/li><li>Beruflichen Aufgabenbereich dokumentieren, zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung oder Organigramm.<\/li><li>Pr\u00fcfen, ob der Tatvorwurf in Aus\u00fcbung der beruflichen T\u00e4tigkeit erhoben wurde.<\/li><li>Private Motive und pers\u00f6nliche Vorteile steuerlich gesondert bewerten lassen.<\/li><li>Steuerbescheid auf Anerkennung der Werbungskosten pr\u00fcfen.<\/li><li>Bei Ablehnung die einmonatige Einspruchsfrist beachten.<\/li><li>Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf <strong>BFH VI R 10\/26<\/strong> pr\u00fcfen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ: Strafverteidigungskosten absetzen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sind Strafverteidigungskosten steuerlich abziehbar?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen. Ein Werbungskostenabzug kommt in Betracht, wenn der strafrechtliche Vorwurf durch die berufliche T\u00e4tigkeit veranlasst ist. Ma\u00dfgeblich ist die konkrete Tat, wegen der die Verteidigerkosten entstanden sind.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt das auch bei einer Verurteilung?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Verurteilung schlie\u00dft den Abzug nicht automatisch aus. Im Fall des FG Niedersachsen wurde der Kl\u00e4ger verurteilt; dennoch lie\u00df das Gericht den Werbungskostenabzug zu, weil der Tatvorwurf beruflich veranlasst war.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Verhindert \u00a7 12 Nr. 4 EStG den Abzug immer?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Nach dem nicht rechtskr\u00e4ftigen Urteil des FG Niedersachsen greift \u00a7 12 Nr. 4 EStG nicht automatisch bei s\u00e4mtlichen Strafverteidigungskosten. Entscheidend ist insbesondere, ob eine Geldstrafe oder eine vergleichbare Sanktion im Sinne der Norm festgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das BFH-Verfahren VI R 10\/26?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des FG Niedersachsen ist noch nicht endg\u00fcltig. Der BFH wird kl\u00e4ren, wie \u00a7 12 Nr. 4 EStG bei beruflich veranlassten Strafverteidigungskosten nach der Neufassung auszulegen ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was gilt bei Kick-Back-Zahlungen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kick-Back-Zahlungen k\u00f6nnen den Werbungskostenabzug gef\u00e4hrden, wenn sie Gegenstand des Strafvorwurfs sind oder eine private Mitveranlassung \u00fcberwiegt. Im Streitfall des FG Niedersachsen waren sie jedoch nicht Gegenstand der Anklage; deshalb sah das Gericht den beruflichen Zusammenhang der Verteidigerkosten nicht als durchbrochen an.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was tun, wenn das Finanzamt den Abzug ablehnt?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dann sollte der Steuerbescheid fristgerecht gepr\u00fcft werden. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grunds\u00e4tzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Bei vergleichbaren F\u00e4llen sollte zus\u00e4tzlich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens mit Hinweis auf BFH VI R 10\/26 gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Gute Argumente f\u00fcr den Werbungskostenabzug \u2013 aber BFH-Entscheidung abwarten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des FG Niedersachsen st\u00e4rkt Steuerpflichtige, deren Verteidigerkosten aus einem beruflich veranlassten Strafverfahren stammen. <strong>\u00a7 12 Nr. 4 EStG<\/strong> ist nach dieser Entscheidung kein pauschales Abzugsverbot f\u00fcr s\u00e4mtliche Strafverteidigungskosten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Praxis gilt jedoch: Die Entscheidung ist <strong>nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong>. Vergleichbare F\u00e4lle sollten sorgf\u00e4ltig dokumentiert und verfahrensrechtlich offengehalten werden. Besonders wichtig sind der konkrete Tatvorwurf, der berufliche Aufgabenbereich und die Frage, ob eine von \u00a7 12 Nr. 4 EStG erfasste Sanktion festgesetzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuertipp<\/strong>: Lassen Sie es lieber nicht soweit kommen und ziehen Sie eine <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Selbstanzeige.html\">Selbstanzeige <\/a>in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Newsletter 9\/2026 vom 20.08.2026, Mitteilung zum Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 108\/25, nicht rechtskr\u00e4ftig, BFH-Az. VI R 10\/26.<\/li><li>\u00a7 12 Nr. 4 EStG, nicht abzugsf\u00e4hige Ausgaben, Rechtsstand 21.08.2026.<\/li><li>\u00a7 52 Abs. 20 EStG, Anwendungsvorschrift zu \u00a7 12 Nr. 4 EStG, Rechtsstand 21.08.2026.<\/li><li>BFH, Beschluss vom 31.03.2022, VI B 88\/21, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten.<\/li><li>BFH, Entscheidung vom 20.10.2016, VI R 27\/15, zur beruflichen Veranlassung und Abgrenzung \u201ein Aus\u00fcbung\u201c versus \u201ebei Gelegenheit\u201c der T\u00e4tigkeit.<\/li><li>\u00a7 355 Abs. 1 AO, Einspruchsfrist.<\/li><li>\u00a7 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Niedersachsen: Verteidigerkosten k\u00f6nnen trotz \u00a7 12 Nr. 4 EStG Werbungskosten sein. BFH-Revision VI R 10\/26 ist anh\u00e4ngig. Strafverteidigungskosten absetzen \u2013 geht das trotz des Abzugsverbots in \u00a7 12 Nr. 4 EStG? 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