{"id":80792,"date":"2026-08-21T16:35:09","date_gmt":"2026-08-21T14:35:09","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80792"},"modified":"2026-08-21T16:35:48","modified_gmt":"2026-08-21T14:35:48","slug":"bfh-gewerbeverlust-geht-beim-tod-eines-mitunternehmers-anteilig-unter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-gewerbeverlust-geht-beim-tod-eines-mitunternehmers-anteilig-unter\/","title":{"rendered":"BFH: Gewerbeverlust geht beim Tod eines Mitunternehmers anteilig unter"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>BFH IV R 14\/24: Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft geht beim Tod eines Gesellschafters anteilig unter. Was Erben pr\u00fcfen sollten.<br \/><\/em><\/strong><strong>Rechtsstand:<\/strong> 21.08.2026<\/p>\n\n\n\n<h2>BFH best\u00e4tigt strenge Linie beim gewerbesteuerlichen Verlustabzug<\/h2>\n\n\n\n<p>Der <strong>Gewerbeverlust beim Tod eines Mitunternehmers<\/strong> geht anteilig unter. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom <strong>10.06.2026 \u2013 IV R 14\/24<\/strong> erneut klargestellt. Scheidet ein Mitunternehmer aus einer Mitunternehmerschaft aus, kann sein Anteil am vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust nicht vom Rechtsnachfolger genutzt werden. Das gilt auch dann, wenn der Mitunternehmer verstirbt und sein Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf die Erben \u00fcbergeht. Ma\u00dfgeblich ist die fehlende <strong>Unternehmeridentit\u00e4t<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Personengesellschaften, Erben und Nachfolgeplanungen ist die Entscheidung wichtig. Denn ein gewerbesteuerlicher Verlustvortrag kann bei einer KG, OHG oder gewerblich t\u00e4tigen GbR wirtschaftlich wertvoll sein \u2013 er ist aber nicht ohne Weiteres \u201evererbbar\u201c.<\/p>\n\n\n\n<blockquote class=\"wp-block-quote\"><p><strong>Kernaussage des BFH:<\/strong><br \/>Der auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallende Anteil am Gewerbeverlust geht unter. Die Erben treten zwar zivilrechtlich in den Mitunternehmeranteil ein, k\u00f6nnen den gewerbesteuerlichen Verlustanteil aber mangels Unternehmeridentit\u00e4t nicht nutzen.<\/p><\/blockquote>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ausgangspunkt war eine Mitunternehmerschaft, bei der ein Mitunternehmer verstorben war. Der Mitunternehmeranteil ging unentgeltlich auf seine Erben \u00fcber. Die Gesellschaft wollte den anteilig auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden gewerbesteuerlichen Verlustvortrag weiter nutzen. Das Finanzamt k\u00fcrzte den Verlustvortrag dagegen um den Anteil des ausgeschiedenen Mitunternehmers. Die Vorinstanz, das FG Niedersachsen, hatte den anteiligen Wegfall des Gewerbeverlusts bereits best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte diese Sichtweise. Entscheidend ist nicht, dass die Erben den Anteil unentgeltlich erhalten haben. Entscheidend ist, dass die Erben den fr\u00fcheren Gewerbeverlust nicht <strong>in eigener Person<\/strong> erlitten haben. Genau das verlangt die BFH-Rechtsprechung zur Unternehmeridentit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was regelt \u00a7 10a GewStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 10a GewStG regelt den <strong>Gewerbeverlust<\/strong>. Danach wird der ma\u00dfgebende Gewerbeertrag bis zu einem Betrag von <strong>1 Million Euro<\/strong> um nicht ber\u00fccksichtigte Fehlbetr\u00e4ge fr\u00fcherer Erhebungszeitr\u00e4ume gek\u00fcrzt. Ein dar\u00fcber hinausgehender Gewerbeertrag kann nur zu <strong>60 Prozent<\/strong> mit weiteren Verlustvortr\u00e4gen verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer <strong>Mitunternehmerschaft<\/strong> wird der Fehlbetrag den Mitunternehmern grunds\u00e4tzlich entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zugerechnet. Vorabgewinnanteile bleiben dabei au\u00dfer Betracht. Au\u00dferdem ist die H\u00f6he der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge gesondert festzustellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist der zentrale Punkt: Der Verlustvortrag geh\u00f6rt gewerbesteuerlich nicht einfach \u201eder Personengesellschaft\u201c als beliebig \u00fcbertragbarer Verm\u00f6genswert. Bei Mitunternehmerschaften wird er anteilig den Mitunternehmern zugeordnet.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet Unternehmeridentit\u00e4t?<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>Unternehmeridentit\u00e4t<\/strong> bedeutet: Derjenige, der den Gewerbeverlust sp\u00e4ter nutzen will, muss den Verlust zuvor selbst getragen haben. Der BFH formuliert dies in st\u00e4ndiger Rechtsprechung so, dass der Steuerpflichtige, der den Verlustabzug in Anspruch nimmt, den Gewerbeverlust zuvor in eigener Person erlitten haben muss.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer Personengesellschaft sind die Gesellschafter, die Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative entfalten k\u00f6nnen, die Mitunternehmer des Betriebs. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nennt ausdr\u00fccklich die Gewinnanteile der Gesellschafter einer OHG, KG oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer beziehungsweise Mitunternehmer des Betriebs anzusehen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00dcbersetzt f\u00fcr die Praxis:<\/strong><br \/>Der Gewerbeverlust folgt bei Personengesellschaften nicht automatisch dem Gesellschaftsanteil. Wechselt der Mitunternehmer, fehlt f\u00fcr den auf den ausgeschiedenen Gesellschafter entfallenden Verlustanteil grunds\u00e4tzlich die Unternehmeridentit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum k\u00f6nnen die Erben den Verlust nicht nutzen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Zivilrechtlich k\u00f6nnen Erben in die Stellung des verstorbenen Gesellschafters eintreten. Gewerbesteuerlich reicht das aber nicht. Der BFH stellt auf die pers\u00f6nliche Verlusttragung ab. Die Erben haben den fr\u00fcheren Gewerbeverlust nicht selbst erwirtschaftet oder getragen. Deshalb fehlt ihnen die Unternehmeridentit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt nach dem neuen BFH-Urteil ausdr\u00fccklich auch bei einem <strong>unentgeltlichen \u00dcbergang von Todes wegen<\/strong>. Der Tod eines Mitunternehmers wird insoweit nicht g\u00fcnstiger behandelt als ein sonstiges Ausscheiden aus der Mitunternehmerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>In der Nachfolgeplanung wird der gewerbesteuerliche Verlustvortrag oft wie ein normaler wirtschaftlicher Wert behandelt. Bei Mitunternehmerschaften ist das gef\u00e4hrlich. Der Verlustvortrag kann anteilig untergehen, obwohl der Gesellschaftsanteil selbst auf die Erben \u00fcbergeht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann wird der Verlustwegfall festgestellt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH hat au\u00dferdem entschieden, dass \u00fcber den Wegfall des Verlustanteils im <strong>Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes nach \u00a7 10a GewStG<\/strong> zu entscheiden ist, wenn sich im ma\u00dfgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das ist verfahrensrechtlich wichtig. Die H\u00f6he der vortragsf\u00e4higen Fehlbetr\u00e4ge ist nach \u00a7 10a GewStG gesondert festzustellen. Vortragsf\u00e4hige Fehlbetr\u00e4ge sind die nach der K\u00fcrzung des ma\u00dfgebenden Gewerbeertrags verbleibenden Fehlbetr\u00e4ge zum Schluss des Erhebungszeitraums.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Praxisfolge:<\/strong><br \/>Auch wenn im Todesjahr kein positiver Gewerbeertrag entsteht, kann und muss die K\u00fcrzung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes bereits im Verlustfeststellungsbescheid auftauchen. Dieser Bescheid sollte daher genau gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: So wirkt der Verlustuntergang<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine KG hat zum 31.12.2025 einen vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlust von <strong>300.000 Euro<\/strong>. Gesellschafter A ist zu <strong>40 Prozent<\/strong>, Gesellschafter B zu <strong>60 Prozent<\/strong> beteiligt. A verstirbt im Jahr 2026; sein Anteil geht auf seine Kinder \u00fcber.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th>Position<\/th><th>Betrag<\/th><\/tr><tr><td>Vortragsf\u00e4higer Gewerbeverlust gesamt<\/td><td>300.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Anteil A, 40 Prozent<\/td><td>120.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Anteil B, 60 Prozent<\/td><td>180.000 Euro<\/td><\/tr><tr><td>Nach BFH-Rechtsprechung gef\u00e4hrdeter Verlustanteil A<\/td><td>120.000 Euro<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Der auf A entfallende Verlustanteil von <strong>120.000 Euro<\/strong> geht grunds\u00e4tzlich unter. Die Kinder k\u00f6nnen diesen Anteil nicht nutzen, weil sie den Verlust nicht in eigener Person erlitten haben. Der auf B entfallende Verlustanteil bleibt demgegen\u00fcber grunds\u00e4tzlich erhalten, soweit die weiteren Voraussetzungen des \u00a7 10a GewStG erf\u00fcllt sind. Grundlage ist die BFH-Rechtsprechung, wonach der Verlustabzug beim Ausscheiden eines Gesellschafters verloren geht, soweit er anteilig auf diesen ausgeschiedenen Gesellschafter entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Gilt das auch bei Schenkung oder Verkauf eines Mitunternehmeranteils?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ja, die Grunds\u00e4tze sind nicht auf Todesf\u00e4lle beschr\u00e4nkt. Der BFH kn\u00fcpft allgemein an das <strong>Ausscheiden eines Mitunternehmers<\/strong> an. Scheidet ein Gesellschafter aus der Personengesellschaft aus, geht der auf ihn entfallende Verlustabzug grunds\u00e4tzlich unter.<\/p>\n\n\n\n<p>Das gilt insbesondere bei:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Verkauf eines Mitunternehmeranteils,<\/li><li>unentgeltlicher \u00dcbertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge,<\/li><li>Ausscheiden eines Gesellschafters gegen Abfindung,<\/li><li>Tod eines Mitunternehmers mit \u00dcbergang auf Erben.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Entscheidend ist immer, ob derjenige, der den Verlust k\u00fcnftig nutzen will, mit demjenigen identisch ist, der den Verlust zuvor getragen hat.<\/p>\n\n\n\n<h2>Helfen \u00a7 8c KStG oder \u00a7 8d KStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>In der Praxis wird h\u00e4ufig gefragt, ob die k\u00f6rperschaftsteuerlichen Sonderregelungen zu Verlusten helfen k\u00f6nnen. \u00a7 10a GewStG verweist zwar auf \u00a7 8c KStG und \u00a7 8d KStG. Der Verweis ist aber nicht grenzenlos. Er betrifft nach dem Gesetzeswortlaut insbesondere Fehlbetr\u00e4ge, die einer K\u00f6rperschaft unmittelbar oder mittelbar zuzurechnen sind, beziehungsweise F\u00e4lle mit gesondert festgestelltem fortf\u00fchrungsgebundenem Verlustvortrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei einer typischen Familien-KG, an der nat\u00fcrliche Personen beteiligt sind, wird dieser Verweis regelm\u00e4\u00dfig nicht helfen. Die Vorinstanz hatte eine Anwendung von \u00a7 8c KStG beziehungsweise \u00a7 8d KStG auf den erbfallbedingten Wegfall des auf einen verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlusts abgelehnt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Pr\u00fcfen Sie bei Personen- und Familiengesellschaften mit hohen Gewerbeverlusten fr\u00fchzeitig, welcher Gesellschafter welchen Verlustanteil tr\u00e4gt. Bei geplanter Nachfolge sollte der Verlustvortrag nicht erst im Erbfall betrachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Personengesellschaften?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Urteil betrifft vor allem gewerblich t\u00e4tige oder gewerblich gepr\u00e4gte Personengesellschaften, etwa:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>GmbH &amp; Co. KG,<\/li><li>OHG,<\/li><li>gewerbliche GbR,<\/li><li>atypisch stille Gesellschaften,<\/li><li>mehrst\u00f6ckige Personengesellschaftsstrukturen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr diese Gesellschaften kann der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust ein erheblicher steuerlicher Faktor sein. Gerade bei Sanierungen, Start-up-Verlustphasen, Immobilienprojektgesellschaften oder Familienunternehmen kann der Verlustvortrag k\u00fcnftige Gewerbesteuerbelastungen mindern. F\u00e4llt ein Mitunternehmer weg, kann der auf ihn entfallende Anteil jedoch verloren sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxis-Checkliste: Das sollten Sie jetzt pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Welche vortragsf\u00e4higen Gewerbeverluste sind f\u00fcr die Mitunternehmerschaft festgestellt?<\/li><li>Auf welche Mitunternehmer entfallen die Verlustanteile?<\/li><li>Gibt es aktuelle oder geplante Ver\u00e4nderungen im Gesellschafterbestand?<\/li><li>Enth\u00e4lt der Gesellschaftsvertrag klare Regelungen zur Gewinn- und Verlustverteilung?<\/li><li>Wurden Vorabgewinnanteile bei der Verlustzurechnung zutreffend au\u00dfer Betracht gelassen?<\/li><li>Ist im Todes-, Verkaufs- oder \u00dcbertragungsjahr ein positiver Gewerbeertrag entstanden?<\/li><li>Enth\u00e4lt der Verlustfeststellungsbescheid eine K\u00fcrzung wegen Wegfalls der Unternehmeridentit\u00e4t?<\/li><li>L\u00e4uft noch die Einspruchsfrist gegen den Verlustfeststellungsbescheid?<\/li><li>Sollte vor einer geplanten Anteils\u00fcbertragung eine steuerliche Strukturpr\u00fcfung erfolgen?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Typische Beratungsf\u00e4lle nach dem BFH-Urteil<\/h2>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Fall<\/td><td>Steuerliches Risiko<\/td><\/tr><tr><td>Tod eines Kommanditisten<\/td><td>Der auf ihn entfallende Gewerbeverlust geht anteilig unter.<\/td><\/tr><tr><td>\u00dcbertragung eines KG-Anteils auf Kinder<\/td><td>Der Verlustanteil des \u00fcbertragenden Elternteils ist beim Rechtsnachfolger grunds\u00e4tzlich nicht nutzbar.<\/td><\/tr><tr><td>Eintritt neuer Gesellschafter<\/td><td>Neue Gesellschafter k\u00f6nnen alte Verlustanteile regelm\u00e4\u00dfig nicht nutzen.<\/td><\/tr><tr><td>Familien-KG mit hohen Anlaufverlusten<\/td><td>Verlustvortr\u00e4ge sollten vor Nachfolge- oder Erbf\u00e4llen analysiert werden.<\/td><\/tr><tr><td>Verlustfeststellungsbescheid ohne positiven Gewerbeertrag<\/td><td>Der Verlustwegfall kann trotzdem bereits im Feststellungsbescheid zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<h2>Handlungsempfehlung f\u00fcr Erben und Gesellschafter<\/h2>\n\n\n\n<p>Wenn ein Mitunternehmer verstorben ist oder eine Anteils\u00fcbertragung bevorsteht, sollte der vortragsf\u00e4hige Gewerbeverlust kurzfristig gepr\u00fcft werden. Wichtig ist nicht nur die absolute H\u00f6he des Verlustvortrags, sondern vor allem seine Zuordnung zu den einzelnen Mitunternehmern.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei laufenden Verfahren sollte der Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes sorgf\u00e4ltig kontrolliert werden. Der BFH macht deutlich, dass \u00fcber den Wegfall eines Verlustanteils in diesem Bescheid zu entscheiden ist, wenn im ma\u00dfgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit: Gewerbesteuerliche Verlustvortr\u00e4ge sind nicht automatisch vererbbar<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom <strong>10.06.2026 \u2013 IV R 14\/24<\/strong> best\u00e4tigt die strenge Rechtsprechung zur Unternehmeridentit\u00e4t. Bei Mitunternehmerschaften geht der auf einen ausgeschiedenen Gesellschafter entfallende Gewerbeverlust grunds\u00e4tzlich unter. Das gilt auch beim Tod eines Mitunternehmers und beim unentgeltlichen \u00dcbergang des Mitunternehmeranteils auf die Erben.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Familienunternehmen und Personengesellschaften bedeutet das: Gewerbesteuerliche Verlustvortr\u00e4ge geh\u00f6ren zwingend in jede Nachfolgeplanung. Wer erst nach dem Erbfall pr\u00fcft, kann steuerliche Gestaltungsm\u00f6glichkeiten bereits verloren haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zum BFH-Urteil IV R 14\/24<\/h2>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Erben den Gewerbeverlust eines verstorbenen Mitunternehmers nutzen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Nach dem BFH k\u00f6nnen Erben den auf den verstorbenen Mitunternehmer entfallenden Gewerbeverlust mangels Unternehmeridentit\u00e4t nicht nutzen. Das gilt auch bei unentgeltlichem \u00dcbergang des Mitunternehmeranteils von Todes wegen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet Unternehmeridentit\u00e4t bei \u00a7 10a GewStG?<\/h3>\n\n\n\n<p>Unternehmeridentit\u00e4t bedeutet, dass derjenige, der den Verlustabzug geltend machen will, den Gewerbeverlust zuvor selbst erlitten haben muss. Diese Voraussetzung verlangt der BFH in st\u00e4ndiger Rechtsprechung neben der Unternehmensidentit\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<h3>Geht der gesamte Gewerbeverlust der Personengesellschaft unter?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend. Der Verlust geht grunds\u00e4tzlich nur insoweit unter, wie er anteilig auf den ausgeschiedenen Mitunternehmer entf\u00e4llt. Die Verlustanteile der verbleibenden Mitunternehmer bleiben grunds\u00e4tzlich erhalten, wenn die weiteren Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wo wird der Verlustwegfall festgestellt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar, dass \u00fcber den Wegfall des Verlustanteils im Bescheid \u00fcber die Feststellung des vortragsf\u00e4higen Gewerbeverlustes nach \u00a7 10a GewStG zu entscheiden ist, wenn im ma\u00dfgeblichen Erhebungszeitraum kein positiver Gewerbeertrag entsteht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das Urteil nur bei Erbf\u00e4llen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Der BFH kn\u00fcpft allgemein an das Ausscheiden eines Mitunternehmers an. Der Erbfall ist nur ein besonders praxisrelevanter Anwendungsfall.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was sollten Personengesellschaften jetzt tun?<\/h3>\n\n\n\n<p>Personengesellschaften sollten ihre festgestellten Gewerbeverluste mit Blick auf die Verlustzuordnung je Mitunternehmer pr\u00fcfen. Bei anstehenden Nachfolgen, Schenkungen, Verk\u00e4ufen oder Erbf\u00e4llen sollte der m\u00f6gliche Verlustuntergang vorab steuerlich analysiert werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Bundesfinanzhof, Urteil vom <strong>10.06.2026 \u2013 IV R 14\/24<\/strong>, Leitsatz ver\u00f6ffentlicht \u00fcber DATEV mit Quellenangabe \u201eBundesfinanzhof\u201c; Volltext laut DATEV\/LEXinform noch in Vorbereitung.<\/li><li><strong>\u00a7 10a GewStG<\/strong> \u2013 Gewerbeverlust, Mindestbesteuerung, Zurechnung bei Mitunternehmerschaften und gesonderte Feststellung vortragsf\u00e4higer Fehlbetr\u00e4ge; Rechtsstand: 21.08.2026.<\/li><li>BFH, Urteil vom <strong>12.11.2020 \u2013 IV R 29\/18<\/strong>, zur Unternehmeridentit\u00e4t und zum Wegfall des anteiligen Verlustabzugs beim Ausscheiden eines Gesellschafters.<\/li><li>BFH, Urteil vom <strong>11.10.2012 \u2013 IV R 3\/09<\/strong>, zur Unternehmer- und Unternehmensidentit\u00e4t beim Verlustabzug nach \u00a7 10a GewStG.<\/li><li>FG Niedersachsen, Urteil vom <strong>04.07.2024 \u2013 9 K 309\/21<\/strong>, Vorinstanz zu BFH IV R 14\/24.<\/li><li><strong>\u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG<\/strong> \u2013 Mitunternehmerstellung bei OHG, KG und anderen Personengesellschaften; Rechtsstand: 21.08.2026.<\/li><li><strong>\u00a7 8c KStG<\/strong> und <strong>\u00a7 8d KStG<\/strong> \u2013 Verlustabzug bei K\u00f6rperschaften und fortf\u00fchrungsgebundener Verlustvortrag, relevant \u00fcber die Verweise in \u00a7 10a GewStG.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH IV R 14\/24: Gewerbeverlust einer Mitunternehmerschaft geht beim Tod eines Gesellschafters anteilig unter. 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