{"id":80820,"date":"2026-08-25T15:58:59","date_gmt":"2026-08-25T13:58:59","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80820"},"modified":"2026-08-25T15:58:59","modified_gmt":"2026-08-25T13:58:59","slug":"billigkeitserlass-bei-aktienverlusten-wenn-die-steuer-das-existenzminimum-trifft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/billigkeitserlass-bei-aktienverlusten-wenn-die-steuer-das-existenzminimum-trifft\/","title":{"rendered":"Billigkeitserlass bei Aktienverlusten: Wenn die Steuer das Existenzminimum trifft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>FG Baden-W\u00fcrttemberg: Wann Aktienverluste und Optionspr\u00e4mien eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtsstand:<\/strong> 25.08.2026<br \/><strong>Hinweis:<\/strong> Das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827\/23, ist nicht rechtskr\u00e4ftig; beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27\/25 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum geht es beim Billigkeitserlass bei Aktienverlusten?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der <strong>Billigkeitserlass bei Aktienverlusten<\/strong> kann in Ausnahmef\u00e4llen eine wichtige Rolle spielen, wenn steuerlich Gewinne erfasst werden, wirtschaftlich aber keine entsprechende Leistungsf\u00e4higkeit vorhanden ist. Genau darum ging es in einem aktuellen Fall vor dem FG Baden-W\u00fcrttemberg: Steuerpflichtige erzielten positive Eink\u00fcnfte aus Stillhalterpr\u00e4mien, erlitten aber zugleich erhebliche Verluste aus Aktiengesch\u00e4ften, die steuerlich nicht mit diesen Pr\u00e4mien verrechnet werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht entschied: Eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden kann geboten sein, wenn ohne Korrektur das <strong>subjektive Nettoprinzip<\/strong> verletzt w\u00fcrde. Gemeint ist vereinfacht: Dem Steuerpflichtigen muss jedes Jahr genug verbleiben, um sein steuerlich gesch\u00fctztes Existenzminimum und das seiner Familie zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was war passiert?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4ger, ein Ehepaar, t\u00e4tigten in den Jahren 2006 und 2007 Optionsgesch\u00e4fte, vor allem sogenannte <strong>Stillhaltergesch\u00e4fte<\/strong> mit Aktien. Sie vereinnahmten Optionspr\u00e4mien. Wurden die Optionen ausge\u00fcbt, mussten Aktien zur Erf\u00fcllung der Verpflichtungen erworben und weitergegeben werden. Daraus entstanden erhebliche Verluste aus Aktiengesch\u00e4ften.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Steuerlich wurden die Stillhalterpr\u00e4mien als Eink\u00fcnfte aus Leistungen nach <strong>\u00a7 22 Nr. 3 EStG a. F.<\/strong> behandelt. Die Aktienverluste wurden dagegen als Verluste aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nach <strong>\u00a7 23 EStG a. F.<\/strong> eingeordnet. Wegen der damaligen Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung konnten diese Verluste nicht mit den positiven Eink\u00fcnften aus den Stillhalterpr\u00e4mien verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Jahr 2006 entstand ein Verlust aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften von <strong>300.172 Euro<\/strong>; im Jahr 2007 wuchs der Verlust auf insgesamt <strong>847.065 Euro<\/strong> an. Die Kl\u00e4ger beantragten deshalb eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Das Finanzamt lehnte ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet \u201eabweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgr\u00fcnden\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die rechtliche Grundlage ist <strong>\u00a7 163 Abs. 1 AO<\/strong>. Danach k\u00f6nnen Steuern niedriger festgesetzt werden oder steuererh\u00f6hende Besteuerungsgrundlagen unber\u00fccksichtigt bleiben, wenn die Steuererhebung im konkreten Einzelfall unbillig w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig ist: Eine Billigkeitsma\u00dfnahme ist kein allgemeiner Weg, um unliebsame gesetzliche Verlustbeschr\u00e4nkungen zu umgehen. Nach der BFH-Rechtsprechung setzt sachliche Unbilligkeit voraus, dass die Steuerfestsetzung zwar formal dem Gesetz entspricht, aber im konkreten Ausnahmefall den Wertungen des Gesetzgebers so widerspricht, dass die Erhebung unbillig erscheint.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum half das objektive Nettoprinzip hier nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das FG Baden-W\u00fcrttemberg stellte klar: Allein der Umstand, dass die Aktienverluste nicht mit den Stillhalterpr\u00e4mien verrechnet werden konnten, gen\u00fcgte nicht f\u00fcr eine Korrektur aus Billigkeitsgr\u00fcnden. Der damalige Gesetzgeber hatte den besonderen Verlustverrechnungskreis bei privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften bewusst geschaffen. Eine Billigkeitsentscheidung darf diesen gesetzlichen Zweck nicht pauschal aushebeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die fr\u00fchere Fassung des \u00a7 23 EStG sah vor, dass Verluste aus privaten Ver\u00e4u\u00dferungsgesch\u00e4ften nur bis zur H\u00f6he entsprechender Gewinne im selben Kalenderjahr ausgeglichen werden durften und nicht nach \u00a7 10d EStG allgemein abzugsf\u00e4hig waren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum entschied das Gericht trotzdem zugunsten der Kl\u00e4ger?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der entscheidende Punkt war nicht das <strong>objektive Nettoprinzip<\/strong>, sondern das <strong>subjektive Nettoprinzip<\/strong>. Dieses sch\u00fctzt das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Familie. Nach Auffassung des FG Baden-W\u00fcrttemberg muss diese Pr\u00fcfung j\u00e4hrlich erfolgen. Eine Gesamtbetrachtung \u00fcber mehrere Jahre gen\u00fcgt nicht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Steuerbelastung im konkreten Fall so zu begrenzen sei, dass das Existenzminimum gewahrt bleibt. Die Gesamtbelastung aus Einkommensteuer, Solidarit\u00e4tszuschlag und Kirchensteuer durfte danach f\u00fcr 2006 <strong>293.865 Euro<\/strong> und f\u00fcr 2007 <strong>474.748 Euro<\/strong> nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet \u201eErmessensreduktion auf Null\u201c?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Normalerweise hat das Finanzamt bei \u00a7 163 AO Ermessen. Es muss also pr\u00fcfen, ob und wie eine abweichende Festsetzung gew\u00e4hrt wird. Im Streitfall sah das FG dieses Ermessen aber dem Grunde nach als auf Null reduziert an: Ohne Billigkeitsma\u00dfnahme w\u00fcrde das subjektive Nettoprinzip verletzt. Damit blieb nach Ansicht des Gerichts nur eine Korrektur als rechtm\u00e4\u00dfige Entscheidung \u00fcbrig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings war die Sache noch nicht vollst\u00e4ndig spruchreif. Das Finanzamt musste noch entscheiden, welche der in \u00a7 163 AO vorgesehenen Ma\u00dfnahmen konkret angewendet wird. Das passt zu \u00a7 101 FGO: Ist eine Sache nicht spruchreif, spricht das Gericht die Verpflichtung aus, den Steuerpflichtigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Steuer-Tipp: Billigkeitsantrag sorgf\u00e4ltig begr\u00fcnden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Antrag nach <strong>\u00a7 163 AO<\/strong> sollte nicht nur auf hohe Verluste verweisen. Entscheidend ist die Einzelfallwirkung: F\u00fchrt die Steuerfestsetzung trotz fehlender wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit zu einer Belastung, die das Existenzminimum ber\u00fchrt? Dann sollten Sie die j\u00e4hrliche Liquidit\u00e4tslage, die Steuerbelastung, die Verlustentstehung und die fehlende tats\u00e4chliche Verrechnungsm\u00f6glichkeit sauber dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Achtung: Kein Freibrief f\u00fcr Kapitalanleger<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil bedeutet nicht, dass Aktienverluste oder Verluste aus Optionsgesch\u00e4ften automatisch zu einem Billigkeitserlass f\u00fchren. Das FG hat ausdr\u00fccklich betont, dass die gesetzliche Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung grunds\u00e4tzlich zu beachten ist. Eine Korrektur kommt nur in besonderen Ausnahmef\u00e4llen in Betracht, vor allem wenn die Steuer ohne entsprechenden Zuwachs an Leistungsf\u00e4higkeit erhoben w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was sollten betroffene Steuerpflichtige jetzt pr\u00fcfen?<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Wurden Gewinne und Verluste steuerlich unterschiedlichen Einkunftsarten oder Verlustverrechnungskreisen zugeordnet?<\/li><li>F\u00fchrt die Steuerfestsetzung zu einer Belastung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Zuwachs?<\/li><li>Ist das steuerliche Existenzminimum im jeweiligen Jahr betroffen?<\/li><li>Gibt es Nachweise zur Liquidit\u00e4t, zu Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer und tats\u00e4chlicher Steuerbelastung?<\/li><li>Wurde bereits ein Antrag nach \u00a7 163 AO gestellt?<\/li><li>Ist der Bescheid noch \u00e4nderbar oder kommt ein eigenst\u00e4ndiger Billigkeitsantrag in Betracht?<\/li><li>Sollte mit Blick auf das anh\u00e4ngige BFH-Verfahren IX R 27\/25 Einspruch eingelegt oder Ruhen des Verfahrens beantragt werden?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Spannendes Urteil, aber noch keine endg\u00fcltige Kl\u00e4rung<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg ist f\u00fcr F\u00e4lle mit hohen Verlusten aus Kapital- oder Optionsgesch\u00e4ften besonders interessant. Es zeigt: Selbst wenn eine Verlustverrechnungsbeschr\u00e4nkung grunds\u00e4tzlich verfassungsgem\u00e4\u00df und gesetzlich gewollt ist, kann im Einzelfall eine <strong>abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgr\u00fcnden<\/strong> erforderlich sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Praxis ist jedoch Zur\u00fcckhaltung geboten. Das Urteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig, und der BFH wird im Verfahren <strong>IX R 27\/25<\/strong> Gelegenheit haben, die Grenzen des Billigkeitserlasses bei verletztem subjektivem Nettoprinzip weiter zu kl\u00e4ren. Bis dahin sollten betroffene Steuerpflichtige ihre F\u00e4lle sorgf\u00e4ltig pr\u00fcfen und belastbar dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann ich Aktienverluste immer mit Optionspr\u00e4mien verrechnen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Entscheidend ist die steuerliche Einordnung der jeweiligen Eink\u00fcnfte und Verluste. Im Streitfall war eine Verrechnung nach der damaligen Rechtslage gerade nicht m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was ist das subjektive Nettoprinzip?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das subjektive Nettoprinzip verlangt, dass dem Steuerpflichtigen ausreichend Mittel zur Sicherung seines notwendigen Lebensunterhalts und des Familienexistenzminimums verbleiben. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg betonte hierf\u00fcr eine j\u00e4hrliche Betrachtung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Reicht eine hohe Steuerbelastung f\u00fcr einen Billigkeitserlass?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Eine hohe Steuer allein gen\u00fcgt nicht. Es muss im konkreten Einzelfall eine sachliche Unbilligkeit vorliegen, etwa weil die Steuer ohne entsprechende wirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit erhoben wird.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was regelt \u00a7 163 AO?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 163 AO erm\u00f6glicht eine niedrigere Steuerfestsetzung oder eine abweichende Behandlung einzelner Besteuerungsgrundlagen, wenn die Steuererhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig w\u00e4re.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist das Urteil schon endg\u00fcltig?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827\/23, ist nicht rechtskr\u00e4ftig. Beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27\/25 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Disclaimer<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 17.07.2025, Az. 2 K 827\/23; Mitteilung vom 24.08.2026; nicht rechtskr\u00e4ftig, BFH-Az. IX R 27\/25.<\/li><li>BFH-Verfahrenshinweis zu IX R 27\/25, anh\u00e4ngig.<\/li><li>\u00a7 163 Abs. 1 AO, Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgr\u00fcnden.<\/li><li>\u00a7 102 FGO und \u00a7 101 FGO, gerichtliche Kontrolle von Ermessensentscheidungen und Bescheidungsurteil.<\/li><li>\u00a7 23 EStG, aktuelle Fassung; historische Verlustverrechnungslogik zus\u00e4tzlich aus \u00a7 23 EStG a. F. anhand der ver\u00f6ffentlichten historischen Fassung gepr\u00fcft. 6. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1998, Az. 2 BvR 1818\/91, zur Verlustverrechnung bei \u00a7 22 Nr. 3 EStG a. F.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>FG Baden-W\u00fcrttemberg: Wann Aktienverluste und Optionspr\u00e4mien eine abweichende Steuerfestsetzung rechtfertigen k\u00f6nnen. Rechtsstand: 25.08.2026Hinweis: Das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg vom 17.07.2025, Az. 2 K 827\/23, ist nicht rechtskr\u00e4ftig; beim BFH ist das Verfahren unter IX R 27\/25 anh\u00e4ngig. Worum geht es beim Billigkeitserlass bei Aktienverlusten? 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