{"id":80824,"date":"2026-08-25T16:27:13","date_gmt":"2026-08-25T14:27:13","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80824"},"modified":"2026-08-25T16:27:13","modified_gmt":"2026-08-25T14:27:13","slug":"nicht-steuerbare-personalgestellung-einer-koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/nicht-steuerbare-personalgestellung-einer-koerperschaft-des-oeffentlichen-rechts\/","title":{"rendered":"Nicht steuerbare Personalgestellung einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Wann bleibt eine Personalgestellung durch K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts ohne Umsatzsteuer? Das FG Baden-W\u00fcrttemberg zeigt die Kriterien. <\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rechtsstand<\/strong>: 25.08.2026 Hinweis: Das Zwischenurteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig; die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 16\/25 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine <strong>nicht steuerbare Personalgestellung<\/strong> kann f\u00fcr K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts erhebliche Umsatzsteuerfolgen haben. Das gilt besonders bei Kooperationen zwischen Gemeinden, Zweckverb\u00e4nden, Kammern oder sonstigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtungen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg hat mit Zwischenurteil vom 26.03.2025 entschieden: Stellt eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts Personal auf <strong>\u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage<\/strong> an eine \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit, kann diese Leistung trotz Kostenerstattung <strong>nicht umsatzsteuerbar<\/strong> sein. Entscheidend war, dass die K\u00f6rperschaft nicht als Unternehmerin t\u00e4tig wurde und kein Wettbewerb zu privaten Anbietern bestand.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es in dem Verfahren?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts. Sie besch\u00e4ftigte zwei Arbeitnehmer auf Grundlage des TV\u00f6D und stellte diese einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtung ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit zur Verf\u00fcgung. Die Besch\u00e4ftigten waren dort als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Projektkoordination t\u00e4tig. Die Kl\u00e4gerin stellte der Einrichtung den Personalaufwand monatlich in Rechnung und wies zun\u00e4chst Umsatzsteuer aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Sp\u00e4ter beantragte die Kl\u00e4gerin, die Personalgestellung nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Das Finanzamt lehnte dies ab. Es sah in der Kostenerstattung einen umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch. Im finanzgerichtlichen Verfahren ging es deshalb um die vorgreifliche Frage, ob die Personalgestellung in den Streitjahren 2013 bis 2017 \u00fcberhaupt steuerbare Ums\u00e4tze ausl\u00f6ste.<\/p>\n\n\n\n<h2>Hat das FG einen Leistungsaustausch verneint?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nein. Das ist der zentrale Punkt der Entscheidung: Das FG Baden-W\u00fcrttemberg bejahte einen <strong>Leistungsaustausch<\/strong>. Die \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung erhielt Personal, das Weisungsrecht wurde dort ausge\u00fcbt, und die Kl\u00e4gerin erhielt hierf\u00fcr ein Entgelt beziehungsweise eine Kostenerstattung. Damit lag grunds\u00e4tzlich eine sonstige Leistung gegen Entgelt nahe.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Umsatzsteuer reicht ein Leistungsaustausch allein aber nicht aus. Nach \u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen nur Lieferungen und sonstige Leistungen der Umsatzsteuer, die ein <strong>Unternehmer<\/strong> im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum war die Personalgestellung trotzdem nicht steuerbar?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Kl\u00e4gerin in den Streitjahren nicht als Unternehmerin t\u00e4tig wurde. F\u00fcr 2013 bis 2016 pr\u00fcfte das Gericht die alte Rechtslage zu \u00a7 2 Abs. 3 UStG in Verbindung mit den Grunds\u00e4tzen zu Betrieben gewerblicher Art. F\u00fcr 2017 war \u00a7 2b UStG ma\u00dfgeblich, weil die Kl\u00e4gerin keine Option zur Fortgeltung der alten Rechtslage ausge\u00fcbt hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art. 13 MwStSystRL gelten Staaten, L\u00e4nder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die ihnen im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt obliegen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall sah das FG beide Voraussetzungen als erf\u00fcllt an: Die Personalgestellung beruhte auf einem \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag, und private Unternehmen konnten keine vergleichbare Leistung erbringen. Deshalb fehlte es an einer gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Rolle spielte der \u00f6ffentlich-rechtliche Vertrag?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr das FG war nicht entscheidend, dass die Arbeitnehmer zivilrechtliche Arbeitsvertr\u00e4ge mit der Kl\u00e4gerin hatten. Ma\u00dfgeblich war vielmehr die Grundlage der Personalgestellung im Verh\u00e4ltnis zwischen Kl\u00e4gerin und Einrichtung. Diese beruhte auf einem koordinationsrechtlichen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vertrag. Danach musste das f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung erforderliche Personal von einem Partner der \u00f6ffentlich-rechtlichen Kooperation gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit handelte die Kl\u00e4gerin nach Auffassung des Gerichts im Rahmen \u00f6ffentlicher Gewalt. Die Personalgestellung war nicht wie ein markt\u00fcbliches Personalleasing organisiert, sondern Bestandteil der \u00f6ffentlich-rechtlichen Zusammenarbeit.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong><br \/>Pr\u00fcfen Sie bei Personalgestellungen der \u00f6ffentlichen Hand immer zuerst die Rechtsgrundlage. Ein \u00f6ffentlich-rechtlicher Vertrag, eine Satzung oder eine gesetzliche Verpflichtung kann f\u00fcr die umsatzsteuerliche Einordnung entscheidend sein. Eine rein privatrechtliche Vereinbarung f\u00fchrt dagegen deutlich schneller in die Unternehmereigenschaft.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum lag kein Wettbewerb zu privaten Anbietern vor?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das FG sah keinen Wettbewerb zu privaten Unternehmen, weil ein Privater die konkrete Leistung nicht h\u00e4tte erbringen k\u00f6nnen. Zum einen traf die Verpflichtung zur Personalgestellung ausschlie\u00dflich die Partner der \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtung. Zum anderen hatte die empfangende Einrichtung keine eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit und konnte daher keine entsprechenden Vertr\u00e4ge mit privaten Anbietern schlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zus\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigte das Gericht, dass es sich um eine dauerhafte Personalgestellung im \u00f6ffentlichen Dienst handelte. \u00a7 4 Abs. 3 TV\u00f6D beschreibt die Personalgestellung als auf Dauer angelegte Besch\u00e4ftigung bei einem Dritten unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverh\u00e4ltnisses. Demgegen\u00fcber ist Arbeitnehmer\u00fcberlassung nach dem A\u00dcG grunds\u00e4tzlich nur vor\u00fcbergehend zul\u00e4ssig; f\u00fcr bestimmte Gestaltungen im \u00f6ffentlichen Dienst enth\u00e4lt \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2b A\u00dcG einen Privilegierungstatbestand.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \u2013 h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong><br \/>Nicht jede Kostenerstattung zwischen \u00f6ffentlich-rechtlichen K\u00f6rperschaften ist automatisch nicht steuerbar. Das FG hat gerade nicht gesagt, dass jeder Personalkostenersatz au\u00dferhalb der Umsatzsteuer bleibt. Entscheidend sind Rechtsgrundlage, hoheitlicher Aufgabenbezug und die konkrete Wettbewerbssituation.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet \u00a7 2b UStG f\u00fcr das Streitjahr 2017?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 2b Abs. 1 UStG regelt, dass juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts nicht als Unternehmer gelten, soweit sie T\u00e4tigkeiten aus\u00fcben, die ihnen im Rahmen der \u00f6ffentlichen Gewalt obliegen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtbesteuerung zu gr\u00f6\u00dferen Wettbewerbsverzerrungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Leistungen an andere juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts enth\u00e4lt \u00a7 2b Abs. 3 UStG besondere Regelbeispiele. Gr\u00f6\u00dfere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische \u00f6ffentliche Interessen bestimmt wird. Regelm\u00e4\u00dfig ist dies der Fall, wenn die Leistungen auf langfristigen \u00f6ffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, dem Erhalt \u00f6ffentlicher Infrastruktur oder einer allen Beteiligten obliegenden \u00f6ffentlichen Aufgabe dienen, ausschlie\u00dflich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende gleichartige Leistungen im Wesentlichen an andere juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts erbringt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das FG wandte diesen Rechtsgedanken auch auf die Einrichtung ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit an. Bei unionsrechtskonformer Auslegung k\u00f6nne sie als \u201esonstige Einrichtung des \u00f6ffentlichen Rechts\u201c im Sinne von Art. 13 MwStSystRL eingeordnet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt bei bereits ausgewiesener Umsatzsteuer?<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist der Fall, dass die K\u00f6rperschaft zun\u00e4chst Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausgewiesen hat. Ein unberechtigter Steuerausweis kann nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG dazu f\u00fchren, dass der ausgewiesene Betrag geschuldet wird. Eine Berichtigung kommt aber in Betracht, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Rechnungsempf\u00e4nger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen hat oder die geltend gemachte Vorsteuer zur\u00fcckgezahlt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war unstreitig, dass die \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung aus den Rechnungen keine Vorsteuern geltend gemacht hatte. Gerade deshalb war die Kl\u00e4rung der Steuerbarkeit f\u00fcr das Berichtigungsverfahren nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG vorgreiflich.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxis-Checkliste f\u00fcr K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Pr\u00fcfen Sie, ob die Personalgestellung auf \u00f6ffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Grundlage erfolgt.<\/li><li>Dokumentieren Sie die \u00f6ffentliche Aufgabe, der die Personalgestellung dient.<\/li><li>Halten Sie fest, warum ein privater Anbieter die konkrete Leistung nicht oder nicht vergleichbar erbringen k\u00f6nnte.<\/li><li>Pr\u00fcfen Sie bei Leistungen ab 2017 die Anwendung von \u00a7 2b UStG und m\u00f6gliche \u00dcbergangsregelungen nach \u00a7 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.<\/li><li>Kontrollieren Sie bestehende Rechnungen: Wurde Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl m\u00f6glicherweise kein steuerbarer Umsatz vorliegt?<\/li><li>Kl\u00e4ren Sie vor einer Rechnungskorrektur nach \u00a7 14c Abs. 2 UStG, ob der Leistungsempf\u00e4nger Vorsteuer geltend gemacht hat.<\/li><li>Markieren Sie den Vorgang als \u201ezu pr\u00fcfen\u201c, solange der BFH im Revisionsverfahren V R 16\/25 noch nicht entschieden hat.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Beispiel aus der Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts ist Mittr\u00e4gerin einer \u00f6ffentlich-rechtlichen Kooperation ohne eigene Rechtspers\u00f6nlichkeit. Der \u00f6ffentlich-rechtliche Vertrag verpflichtet die Tr\u00e4ger, Personal f\u00fcr die gemeinsame Aufgabenerf\u00fcllung bereitzustellen. Das Personal bleibt bei der K\u00f6rperschaft angestellt, arbeitet aber dauerhaft f\u00fcr die Kooperation.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach der Argumentation des FG Baden-W\u00fcrttemberg kann eine solche Personalgestellung nicht steuerbar sein, wenn sie auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt, einer gemeinsamen \u00f6ffentlichen Aufgabe dient und private Anbieter keine vergleichbare Leistung erbringen k\u00f6nnten. Wegen der anh\u00e4ngigen Revision sollte die Einordnung aber nicht schematisch \u00fcbernommen, sondern im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zur nicht steuerbaren Personalgestellung<\/h2>\n\n\n\n<h3>Ist jede Personalgestellung durch eine K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts umsatzsteuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Es geht nicht um eine Steuerbefreiung, sondern um die vorgelagerte Frage, ob \u00fcberhaupt ein steuerbarer Umsatz vorliegt. Entscheidend ist unter anderem, ob die K\u00f6rperschaft als Unternehmerin handelt und ob Wettbewerb zu privaten Anbietern besteht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht eine Kostenerstattung aus, um Umsatzsteuer auszul\u00f6sen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend. Eine Kostenerstattung kann Teil eines Leistungsaustauschs sein. Umsatzsteuer entsteht aber nur, wenn die weiteren Voraussetzungen erf\u00fcllt sind, insbesondere die Unternehmereigenschaft des Leistenden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was ist der Unterschied zwischen \u00a7 2 Abs. 3 UStG a. F. und \u00a7 2b UStG?<\/h3>\n\n\n\n<p>\u00a7 2 Abs. 3 UStG a. F. kn\u00fcpfte bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts an Betriebe gewerblicher Art an. \u00a7 2b UStG stellt st\u00e4rker auf T\u00e4tigkeiten im Rahmen \u00f6ffentlicher Gewalt und m\u00f6gliche gr\u00f6\u00dfere Wettbewerbsverzerrungen ab. Die \u00dcbergangsregeln finden sich in \u00a7 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was passiert, wenn Umsatzsteuer bereits offen ausgewiesen wurde?<\/h3>\n\n\n\n<p>Dann ist \u00a7 14c UStG zu pr\u00fcfen. Ein unberechtigt ausgewiesener Steuerbetrag kann geschuldet werden. Eine Berichtigung ist m\u00f6glich, wenn die Gef\u00e4hrdung des Steueraufkommens beseitigt ist, etwa weil kein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Kommunen das FG-Urteil sofort auf alle Kooperationen \u00fcbertragen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Das Urteil betrifft eine konkrete Personalgestellung auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage ohne Wettbewerb zu privaten Unternehmen. Au\u00dferdem ist die Revision beim BFH anh\u00e4ngig. Kommunen und andere K\u00f6rperschaften sollten vergleichbare F\u00e4lle dokumentieren und steuerlich pr\u00fcfen lassen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Das Zwischenurteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg ist ein wichtiges Signal f\u00fcr die \u00f6ffentliche Hand. Eine Personalgestellung zwischen \u00f6ffentlich-rechtlichen Einrichtungen kann trotz Kostenerstattung nicht steuerbar sein, wenn sie auf \u00f6ffentlich-rechtlicher Grundlage erfolgt und private Wettbewerber keine vergleichbare Leistung erbringen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis bedeutet das: Bestehende Personalgestellungen sollten nicht pauschal als steuerpflichtig oder nicht steuerbar behandelt werden. Entscheidend ist die konkrete Struktur. Besonders wichtig sind \u00f6ffentlich-rechtliche Vertragsgrundlage, Aufgabenbezug, Wettbewerbssituation und Rechnungsausweis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Interne Verlinkungsvorschl\u00e4ge:<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul><li>Umsatzsteuer bei juristischen Personen des \u00f6ffentlichen Rechts nach \u00a7 2b UStG<\/li><li>Rechnungskorrektur bei unberechtigtem Steuerausweis nach \u00a7 14c UStG<\/li><li>Steuerliche Pr\u00fcfung interkommunaler Zusammenarbeit<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Disclaimer:<\/strong><br \/>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Zwischenurteil vom 26.03.2025, Az. 14 K 1953\/20, zur Umsatzsteuerbarkeit der Personalgestellung einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts an eine \u00f6ffentlich-rechtliche Einrichtung ohne Rechtspers\u00f6nlichkeit; Revision anh\u00e4ngig beim BFH unter V R 16\/25.<\/li><li>\u00a7 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, steuerbare Ums\u00e4tze.<\/li><li>\u00a7 2b UStG, juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts; insbesondere Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2.<\/li><li>\u00a7 14c Abs. 2 UStG, unberechtigter Steuerausweis und Berichtigung.<\/li><li>\u00a7 27 Abs. 22 und Abs. 22a UStG, \u00dcbergangsregelungen zur Anwendung von \u00a7 2 Abs. 3 UStG a. F. und \u00a7 2b UStG.<\/li><li>Art. 13 Abs. 1 Richtlinie 2006\/112\/EG, Einrichtungen des \u00f6ffentlichen Rechts und Steuerpflichtigeneigenschaft.<\/li><li>\u00a7 1 A\u00dcG, Arbeitnehmer\u00fcberlassung und vor\u00fcbergehende \u00dcberlassung; \u00a7 1 Abs. 3 Nr. 2b A\u00dcG als Privilegierungstatbestand im \u00f6ffentlichen Dienst.<\/li><li>\u00a7 99 Abs. 2 FGO, Zwischenurteil \u00fcber entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wann bleibt eine Personalgestellung durch K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts ohne Umsatzsteuer? Das FG Baden-W\u00fcrttemberg zeigt die Kriterien. Rechtsstand: 25.08.2026 Hinweis: Das Zwischenurteil ist nicht rechtskr\u00e4ftig; die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 16\/25 anh\u00e4ngig. Eine nicht steuerbare Personalgestellung kann f\u00fcr K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts erhebliche Umsatzsteuerfolgen haben. 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