{"id":80834,"date":"2026-08-26T16:21:48","date_gmt":"2026-08-26T14:21:48","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80834"},"modified":"2026-08-26T16:21:48","modified_gmt":"2026-08-26T14:21:48","slug":"firmenfitness-steuerlich-behandeln-neue-baylfst-regeln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/firmenfitness-steuerlich-behandeln-neue-baylfst-regeln\/","title":{"rendered":"Firmenfitness steuerlich behandeln: Neue BayLfSt-Regeln"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Firmenfitness als Sachbezug: Das BayLfSt versch\u00e4rft Bewertung, Nachweise und 50-Euro-Grenze. Das m\u00fcssen Arbeitgeber jetzt pr\u00fcfen.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Firmenfitness steuerlich behandeln klingt zun\u00e4chst einfach: Arbeitgeber schlie\u00dfen einen Vertrag mit einem Anbieter wie EGYM Wellpass oder Gympass, Mitarbeitende registrieren sich und k\u00f6nnen ein Netzwerk aus Sport- und Gesundheitsangeboten nutzen. Die neue Verf\u00fcgung des Bayerischen Landesamts f\u00fcr Steuern zeigt jedoch: Lohnsteuerlich steckt in solchen Programmen deutlich mehr Risiko, als viele Arbeitgeber bisher angenommen haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat das BayLfSt entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BayLfSt sind Vorteile aus der Nutzung eines Firmenfitness-Angebots grunds\u00e4tzlich <strong>Arbeitslohn von dritter Seite<\/strong>. Entscheidend ist nicht, ob Besch\u00e4ftigte sp\u00e4ter tats\u00e4chlich trainieren, schwimmen oder einen Kurs besuchen. Der geldwerte Vorteil entsteht bereits, wenn der Arbeitnehmer das Angebot tats\u00e4chlich annimmt \u2013 regelm\u00e4\u00dfig also mit der Registrierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwaltung kn\u00fcpft damit an die BFH-Rechtsprechung an. Der BFH hatte bereits entschieden, dass Sachbez\u00fcge aus einem Firmenfitness-Programm laufender Arbeitslohn sein k\u00f6nnen, wenn der Arbeitgeber die Nutzungsm\u00f6glichkeit fortlaufend einr\u00e4umt. Au\u00dferdem kann der Vorteil anhand der Arbeitgeberkosten gesch\u00e4tzt werden, wenn kein \u00fcblicher Endpreis f\u00fcr Endverbraucher feststellbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie wird der geldwerte Vorteil bei Firmenfitness berechnet?<\/h2>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich sind Sachbez\u00fcge nach \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem \u00fcblichen Endpreis am Abgabeort zu bewerten. Bei Firmenfitness-Netzwerken gibt es diesen Verbraucherpreis aber h\u00e4ufig nicht, weil die Mitgliedschaften ausschlie\u00dflich Unternehmen oder arbeitgeberbezogenen Gruppen angeboten werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Kann kein vergleichbarer Marktpreis ermittelt werden, akzeptiert das BayLfSt die Bewertung nach den <strong>Gesamtaufwendungen des Arbeitgebers<\/strong>. Einzubeziehen sind insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>monatliche Nutzer- oder Lizenzentgelte,<\/li><li>Einrichtungsgeb\u00fchren,<\/li><li>Verwaltungs- und Bearbeitungskosten,<\/li><li>sonstige Nebenkosten,<\/li><li>jeweils einschlie\u00dflich Umsatzsteuer.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Wichtig ist die Versch\u00e4rfung: Nach der neuen Verwaltungsauffassung k\u00f6nnen auch solche Nebenkosten in die Bemessungsgrundlage einflie\u00dfen, die bislang teilweise als blo\u00dfe betriebsfunktionale Begleitkosten behandelt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Viele Arbeitgeber pr\u00fcfen nur das monatliche Nutzungsentgelt je registriertem Mitarbeiter. Das reicht nicht. Setup-, Verwaltungs- und Bearbeitungsgeb\u00fchren k\u00f6nnen die 50-Euro-Grenze kippen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie werden Einmal- und Pauschalkosten verteilt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BayLfSt unterscheidet drei Kostenarten:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Direkt zurechenbare Kosten<\/strong> werden dem jeweiligen Arbeitnehmer zugeordnet. Das betrifft etwa individuelle laufende Entgelte oder einmalige Kosten, die klar einem bestimmten Besch\u00e4ftigten zugeordnet werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Nicht direkt zurechenbare Kosten f\u00fcr registrierte Arbeitnehmer<\/strong> werden gleichm\u00e4\u00dfig auf die registrierten Arbeitnehmer verteilt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kosten, die unabh\u00e4ngig von der Zahl der registrierten Arbeitnehmer entstehen<\/strong>, etwa pauschale Einrichtungs- oder Verwaltungsgeb\u00fchren, sind auf die Arbeitnehmer zu verteilen, denen der Arbeitgeber die Teilnahmeberechtigung einger\u00e4umt hat. Eine vertraglich vereinbarte H\u00f6chstzahl ist dabei zu ber\u00fccksichtigen. Einmalige Kosten sind gleichm\u00e4\u00dfig auf die Vertragslaufzeit zu verteilen; fehlt eine feste Laufzeit, ist auf die Mindestvertragslaufzeit oder den Zeitraum bis zur fr\u00fchestm\u00f6glichen K\u00fcndigung abzustellen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Beispiel: Wann bleibt Firmenfitness steuerfrei?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Arbeitgeber zahlt monatlich 42 Euro brutto je registriertem Arbeitnehmer. Zus\u00e4tzlich f\u00e4llt eine Verwaltungsgeb\u00fchr von 80 Euro brutto monatlich f\u00fcr 20 registrierte Arbeitnehmer an. Au\u00dferdem wurde eine Setup-Geb\u00fchr von 1.200 Euro brutto vereinbart; die Vertragslaufzeit betr\u00e4gt 24 Monate, und 100 Arbeitnehmer d\u00fcrfen teilnehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Berechnung je registriertem Arbeitnehmer:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>laufendes Entgelt: 42,00 Euro<\/li><li>Verwaltungsgeb\u00fchr: 80 Euro \/ 20 registrierte Arbeitnehmer = 4,00 Euro<\/li><li>Setup-Geb\u00fchr: 1.200 Euro \/ 24 Monate \/ 100 teilnahmeberechtigte Arbeitnehmer = 0,50 Euro<\/li><li>geldwerter Vorteil: 46,50 Euro monatlich<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>In diesem Beispiel bleibt der Firmenfitness-Sachbezug unter der monatlichen 50-Euro-Freigrenze. Erh\u00e4lt derselbe Arbeitnehmer aber zus\u00e4tzlich einen weiteren Sachbezug von 6 Euro, liegt der Gesamtwert bei 52,50 Euro. Dann ist die Freigrenze \u00fcberschritten; der Vorteil bleibt nicht mehr au\u00dfer Ansatz. \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG spricht ausdr\u00fccklich von Sachbez\u00fcgen, die nur dann au\u00dfer Ansatz bleiben, wenn die Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie die 50-Euro-Freigrenze nicht isoliert f\u00fcr Firmenfitness. Alle beg\u00fcnstigten Sachbez\u00fcge des jeweiligen Monats m\u00fcssen zusammen betrachtet werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ist eine Pr\u00e4ventionskomponente nach \u00a7 3 Nr. 34 EStG steuerfrei?<\/h2>\n\n\n\n<p>Im Regelfall des vom BayLfSt beschriebenen Firmenfitness-Modells: nein.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00a7 3 Nr. 34 EStG beg\u00fcnstigt zus\u00e4tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsf\u00f6rderung bis zu 600 Euro je Kalenderjahr, wenn sie den Anforderungen der \u00a7\u00a7 20 und 20b SGB V entsprechen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Problem bei pauschalen Firmenfitness-Vertr\u00e4gen: Wird lediglich ein Anteil der Monatsgeb\u00fchr als \u201ePr\u00e4ventionskomponente\u201c bezeichnet, ohne tats\u00e4chliche Kursteilnahme und ohne individuelle Teilnahmebescheinigung, fehlt der Nachweis. Das BayLfSt verlangt auch bei digitalen Angeboten eine Teilnahmebescheinigung. Ohne Zuordnung zu einzelnen Arbeitnehmern scheidet die Steuerbefreiung aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kommt: Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr Sportvereine, Fitnessstudios und \u00e4hnliche Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter \u00a7 3 Nr. 34 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr Anrufungsausk\u00fcnfte und bestehende Vertr\u00e4ge?<\/h2>\n\n\n\n<p>Besonders praxisrelevant ist der Hinweis des BayLfSt zu fr\u00fcheren Ausk\u00fcnften. Bereits erteilte abweichende Ausk\u00fcnfte und Anrufungsausk\u00fcnfte sollen f\u00fcr die Zukunft \u00fcberpr\u00fcft und angepasst werden. Arbeitgebern soll dabei Gelegenheit gegeben werden, Dispositionen r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen, die sie im Vertrauen auf eine bisherige Auskunft getroffen haben. F\u00fcr k\u00fcnftig eingehende Anrufungsausk\u00fcnfte ist nach der Verf\u00fcgung die neue Auffassung zu vertreten.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitgeber bedeutet das: Bestehende Firmenfitness-Vertr\u00e4ge sollten nicht nur lohnsteuerlich, sondern auch abrechnungspraktisch \u00fcberpr\u00fcft werden. Wird ein Vorteil lohnsteuerpflichtig, ist zudem die sozialversicherungsrechtliche Einordnung mitzudenken, weil Arbeitsentgelt nach \u00a7 14 Abs. 1 SGB IV grunds\u00e4tzlich alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Besch\u00e4ftigung umfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste f\u00fcr Arbeitgeber<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>Pr\u00fcfen Sie, ob es f\u00fcr das Firmenfitness-Angebot einen vergleichbaren privaten Endverbraucherpreis gibt.<\/li><li>Erfassen Sie alle Arbeitgeberkosten einschlie\u00dflich Umsatzsteuer, Setup-, Verwaltungs- und Nebenkosten.<\/li><li>Verteilen Sie einmalige Kosten auf die Vertragslaufzeit oder Mindestlaufzeit.<\/li><li>Ordnen Sie die Kosten nach den BayLfSt-Grunds\u00e4tzen den richtigen Arbeitnehmergruppen zu.<\/li><li>Pr\u00fcfen Sie monatlich die 50-Euro-Freigrenze zusammen mit allen weiteren Sachbez\u00fcgen.<\/li><li>Behandeln Sie eine Pr\u00e4ventionskomponente nur dann steuerfrei, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen und individuelle Nachweise vorliegen.<\/li><li>\u00dcberpr\u00fcfen Sie bestehende Anrufungsausk\u00fcnfte und dokumentieren Sie Ihre Berechnung im Lohnkonto.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>FAQ zu Firmenfitness als Sachbezug<\/h2>\n\n\n\n<h3>Ist Firmenfitness f\u00fcr Arbeitnehmer steuerfrei?<\/h3>\n\n\n\n<p>Firmenfitness kann steuerfrei bleiben, wenn der geldwerte Vorteil zusammen mit weiteren Sachbez\u00fcgen des Monats die 50-Euro-Freigrenze des \u00a7 8 Abs. 2 Satz 11 EStG nicht \u00fcberschreitet. Wird die Grenze \u00fcberschritten, ist der Vorteil nicht mehr steuerfrei.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann flie\u00dft der geldwerte Vorteil zu?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BayLfSt flie\u00dft der Vorteil mit der Einr\u00e4umung der Teilnahmem\u00f6glichkeit zu. In der Praxis ist das regelm\u00e4\u00dfig die Registrierung des Arbeitnehmers. Auf die sp\u00e4tere tats\u00e4chliche Nutzung einzelner Angebote kommt es nicht an.<\/p>\n\n\n\n<h3>M\u00fcssen Setup-Geb\u00fchren in die 50-Euro-Grenze eingerechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, nach der neuen BayLfSt-Auffassung sind auch Einrichtungs-, Verwaltungs- und sonstige Nebenkosten einschlie\u00dflich Umsatzsteuer in die Bewertung einzubeziehen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann der Arbeitgeber einen pauschalen Pr\u00e4ventionsanteil steuerfrei behandeln?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht ohne belastbaren Nachweis. F\u00fcr \u00a7 3 Nr. 34 EStG m\u00fcssen die beg\u00fcnstigten Leistungen dem Arbeitnehmer zugeordnet und dokumentiert werden. Bei digitalen Pr\u00e4ventionsangeboten verlangt das BayLfSt ebenfalls eine Teilnahmebescheinigung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Sind Fitnessstudio-Mitgliedsbeitr\u00e4ge nach \u00a7 3 Nr. 34 EStG beg\u00fcnstigt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Mitgliedsbeitr\u00e4ge in Sportvereinen, Fitnessstudios und \u00e4hnlichen Einrichtungen fallen nach der BMF-Umsetzungshilfe nicht unter die Steuerbefreiung des \u00a7 3 Nr. 34 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt die Verf\u00fcgung nur in Bayern?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die Verf\u00fcgung stammt vom Bayerischen Landesamt f\u00fcr Steuern. Sie ist formal eine bayerische Verwaltungs\u00e4u\u00dferung. Praktisch hat sie aber \u00fcber Bayern hinaus Bedeutung, weil das BayLfSt ausdr\u00fccklich auf Er\u00f6rterungen der Lohnsteuer-Referatsleiter auf Bund-L\u00e4nder-Ebene verweist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p>Firmenfitness bleibt ein attraktives Benefit. Steuerlich ist das Modell aber nur dann sicher, wenn Arbeitgeber die Kosten vollst\u00e4ndig erfassen, korrekt verteilen und die Nachweise sauber dokumentieren. Die 50-Euro-Freigrenze kann weiterhin helfen \u2013 sie ist aber schnell \u00fcberschritten, wenn Setup- und Verwaltungskosten einbezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Pr\u00e4ventionskomponenten gen\u00fcgt ein vertraglich deklarierter Pauschalanteil nicht. Ohne dokumentierte, individuelle Teilnahme scheidet die Steuerfreiheit nach \u00a7 3 Nr. 34 EStG regelm\u00e4\u00dfig aus.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BayLfSt, Verf\u00fcgung vom 04.03.2026, Az. S 2334.1.1-64\/13 St36, \u201eFirmenfitness, steuerliche Behandlung von Nutzungsvorteilen\u201c.<\/li><li>\u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 11, Abs. 4 EStG, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><li>\u00a7 3 Nr. 34 EStG, Steuerfreiheit f\u00fcr Gesundheitsf\u00f6rderung bis 600 Euro je Kalenderjahr.<\/li><li>BFH, Urteil vom 07.07.2020, VI R 14\/18, BStBl II 2021, S. 232, Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm.<\/li><li>BMF, Schreiben vom 20.04.2021, IV C 5 \u2013 S 2342\/20\/10003 :003, BStBl I 2021, S. 700, Umsetzungshilfe zu \u00a7 3 Nr. 34 EStG.<\/li><li>BMF, Schreiben vom 15.03.2022, IV C 5 \u2013 S 2334\/19\/10007 :007, BStBl I 2022, S. 242, Abgrenzung Geldleistung und Sachbezug.<\/li><li>\u00a7\u00a7 20, 20b SGB V, Anforderungen an Pr\u00e4vention und betriebliche Gesundheitsf\u00f6rderung.<\/li><li>\u00a7 14 Abs. 1 SGB IV, Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Firmenfitness als Sachbezug: Das BayLfSt versch\u00e4rft Bewertung, Nachweise und 50-Euro-Grenze. 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