{"id":80848,"date":"2026-08-26T16:49:52","date_gmt":"2026-08-26T14:49:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80848"},"modified":"2026-08-26T17:03:24","modified_gmt":"2026-08-26T15:03:24","slug":"umsatzsteuerliche-behandlung-einer-gaestekarte-warum-das-fg-baden-wuerttemberg-den-vorsteuerabzug-versagt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/umsatzsteuerliche-behandlung-einer-gaestekarte-warum-das-fg-baden-wuerttemberg-den-vorsteuerabzug-versagt\/","title":{"rendered":"Umsatzsteuerliche Behandlung einer G\u00e4stekarte: Warum das FG Baden-W\u00fcrttemberg den Vorsteuerabzug versagt"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>G\u00e4stekarte als Mehrzweck-Gutschein: Das FG Baden-W\u00fcrttemberg versagt den Vorsteuerabzug. Was Tourismusbetriebe jetzt pr\u00fcfen sollten.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die <strong>umsatzsteuerliche Behandlung einer G\u00e4stekarte<\/strong> kann f\u00fcr Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner erhebliche Folgen haben. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Baden-W\u00fcrttemberg vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134\/23. Das Gericht stufte die streitige G\u00e4stekarte als <strong>Mehrzweck-Gutschein<\/strong> ein und versagte der Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an touristische Leistungspartner. Die Entscheidung ist <strong>nicht rechtskr\u00e4ftig<\/strong>; die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 3\/26 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin, eine GmbH zur Tourismusf\u00f6rderung, betrieb im Streitjahr 2018 eine G\u00e4stekarte. \u00dcbernachtungsg\u00e4ste mit mindestens zwei \u00dcbernachtungen erhielten diese Karte von teilnehmenden Gastgebern. Mit der Card konnten sie verschiedene touristische Attraktionen kostenlos nutzen, etwa Freizeitangebote, Eintritte oder andere regionale Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gastgeber zahlten f\u00fcr berechtigte G\u00e4ste einen Betrag an die Kl\u00e4gerin. Die Kl\u00e4gerin stellte den Gastgebern Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis. Einen Teil der Gelder \u2013 mindestens 15 % \u2013 behielt sie zur Kostendeckung ein. Den Rest leitete sie nach tats\u00e4chlicher Nutzung an die jeweiligen Leistungserbringer weiter. \u00dcber diese Aussch\u00fcttungen rechnete die Kl\u00e4gerin gegen\u00fcber den Leistungspartnern per Gutschrift mit Umsatzsteuer ab und machte daraus Vorsteuer geltend.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Das FG Baden-W\u00fcrttemberg best\u00e4tigte diese Sichtweise.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum sieht das FG die G\u00e4stekarte als Mehrzweck-Gutschein?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Gutschein im umsatzsteuerlichen Sinn liegt vor, wenn ein Instrument als Gegenleistung f\u00fcr eine Lieferung oder sonstige Leistung angenommen werden muss und die Leistung oder die m\u00f6glichen Leistungserbringer auf dem Instrument selbst oder in begleitenden Unterlagen angegeben sind. \u00a7 3 Abs. 13 UStG enth\u00e4lt diese Definition; \u00a7 3 Abs. 14 UStG regelt den Einzweck-Gutschein und \u00a7 3 Abs. 15 UStG den Mehrzweck-Gutschein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 3 Abs. 14 UStG ist ein Einzweck-Gutschein nur gegeben, wenn bereits bei Ausstellung sowohl der Leistungsort als auch die geschuldete Umsatzsteuer f\u00fcr die sp\u00e4tere Leistung feststehen. Ist das nicht der Fall, handelt es sich nach \u00a7 3 Abs. 15 UStG um einen Mehrzweck-Gutschein. Bei Mehrzweck-Gutscheinen wird nicht die vorherige \u00dcbertragung, sondern erst die tats\u00e4chliche Leistungserbringung besteuert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Genau hier setzte das FG an: Bei Ausgabe der G\u00e4stekarte stand noch nicht fest, welche touristische Leistung der Gast tats\u00e4chlich nutzen w\u00fcrde. Damit war auch unklar, welche konkrete Umsatzsteuer f\u00fcr die sp\u00e4tere Leistung anf\u00e4llt. Das Gericht ordnete die Card deshalb als Mehrzweck-Gutschein beziehungsweise \u2013 f\u00fcr das Streitjahr 2018 \u2013 nach damaliger Terminologie wertgutschein\u00e4hnlich ein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wichtig:<\/strong> Das Streitjahr war 2018. Die heutigen Gutscheinregeln in \u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG gelten erst seit 2019. Das FG zog die Wertung aber sinngem\u00e4\u00df heran, weil die Systematik der Mehrzweck-Gutscheine nach seiner Auffassung bereits der fr\u00fcheren Behandlung von Wertgutscheinen entsprach.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum gab es keinen Vorsteuerabzug?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Vorsteuerabzug setzt voraus, dass ein Unternehmer eine gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer f\u00fcr Lieferungen oder sonstige Leistungen abzieht, die <strong>von einem anderen Unternehmer f\u00fcr sein Unternehmen<\/strong> ausgef\u00fchrt wurden. Genau daran fehlte es nach Auffassung des FG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die touristischen Leistungen wurden aus Sicht des Gerichts nicht an die Kl\u00e4gerin erbracht, sondern unmittelbar an die G\u00e4ste. Die G\u00e4ste waren die Leistungsempf\u00e4nger der Freizeit- und Tourismusleistungen. Die Kl\u00e4gerin zahlte lediglich als Dritte f\u00fcr diese Leistungen. Solche Zahlungen k\u00f6nnen zwar Entgelt von dritter Seite sein, vermitteln dem Zahlenden aber nicht automatisch einen eigenen Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit waren die Gutschriften der Kl\u00e4gerin an die Leistungspartner aus Sicht des FG keine Grundlage f\u00fcr einen Vorsteuerabzug der Kl\u00e4gerin.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Lag eine Vermittlungsleistung an die Gastgeber vor?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch diese Argumentation \u00fcberzeugte das FG nicht. Zwar organisierte die Kl\u00e4gerin das Kartensystem, schloss Vertr\u00e4ge mit Gastgebern und Leistungspartnern und wickelte die Zahlungen ab. Das Gericht sah darin aber keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch zwischen der Kl\u00e4gerin und den Gastgebern in Bezug auf die touristischen Einzelleistungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend war: Die Gastgeber erhielten nicht selbst die touristischen Leistungen. Auch vermittelten sie nach der Vertragsstruktur nicht die Leistungen der Leistungspartner an die G\u00e4ste. Die G\u00e4ste hatten vielmehr eigene Anspr\u00fcche gegen\u00fcber den jeweiligen Leistungspartnern. Die Kl\u00e4gerin war nach der Sicht des FG Systemorganisatorin, nicht Empf\u00e4ngerin der touristischen Leistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Rolle spielt \u00a7 14c UStG?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders kritisch ist der unzutreffende Umsatzsteuerausweis. Die Kl\u00e4gerin hatte den Gastgebern Rechnungen mit Umsatzsteuer \u00fcber die Zahlungen ausgestellt. Nach Auffassung des FG waren diese Zahlungen aber nur insoweit steuerbar, als es um den einbehaltenen Anteil f\u00fcr Verwaltungskosten ging. Soweit die Kl\u00e4gerin Betr\u00e4ge lediglich an Leistungspartner weiterleitete, fehlte der steuerbare Leistungsaustausch gegen\u00fcber den Gastgebern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Folge: Die Kl\u00e4gerin schuldete die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer nach \u00a7 14c UStG. Nach \u00a7 14c UStG schuldet ein Unternehmer auch einen zu hoch oder unberechtigt ausgewiesenen Steuerbetrag. Eine Berichtigung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Achtung \/ h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Wer bei G\u00e4stekarten-Systemen pauschal Umsatzsteuer auf den gesamten Gastgeberbeitrag ausweist, riskiert eine Steuerschuld nach \u00a7 14c UStG \u2013 selbst dann, wenn materiell nur ein Teil des Betrags steuerbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Tourismusorganisationen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Betreiber von G\u00e4stekarten-, Erlebnis- oder Tourismuscard-Systemen ist das Urteil ein Warnsignal. Entscheidend ist nicht allein, wie die Vertr\u00e4ge bezeichnet sind. Ma\u00dfgeblich ist, wer aus Sicht des Umsatzsteuerrechts die Leistung empf\u00e4ngt, wer eine eigene Leistung erbringt und ob die Karte als Gutschein einzuordnen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders zu pr\u00fcfen sind:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Wer ist Leistungsempf\u00e4nger der touristischen Leistungen?<\/li><li>Wird eine eigene Leistung an Gastgeber erbracht oder nur ein System verwaltet?<\/li><li>Werden weitergeleitete Betr\u00e4ge zutreffend als Drittentgelt, durchlaufender Posten oder eigener Umsatz behandelt?<\/li><li>Wird Umsatzsteuer nur auf den tats\u00e4chlich steuerbaren Anteil ausgewiesen?<\/li><li>Sind Gutschriften an Leistungspartner umsatzsteuerlich richtig strukturiert?<\/li><li>Ist der Vorsteuerabzug tats\u00e4chlich durch eine Leistung f\u00fcr das eigene Unternehmen gedeckt?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Trennen Sie vertraglich und buchhalterisch sauber zwischen System-\/Verwaltungskosten, weitergeleiteten Aussch\u00fcttungsbetr\u00e4gen und m\u00f6glichen eigenen Vermittlungs- oder Gesch\u00e4ftsbesorgungsleistungen. Gerade diese Trennung entscheidet \u00fcber Umsatzsteuerausweis, Vorsteuerabzug und \u00a7 14c-Risiken.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxisbeispiel: Wo liegt das Risiko?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Tourismusverband erh\u00e4lt von Gastgebern 100.000 Euro f\u00fcr eine G\u00e4stekarte. Davon beh\u00e4lt er 15.000 Euro zur Finanzierung des Kartensystems ein. 85.000 Euro werden nach tats\u00e4chlicher Nutzung an Leistungspartner ausgesch\u00fcttet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach der Logik des FG kann nur der einbehaltene Systemanteil eine steuerbare Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber betreffen. Die weitergeleiteten 85.000 Euro w\u00e4ren dagegen nicht automatisch Entgelt f\u00fcr eine Leistung des Kartenbetreibers an die Gastgeber. Weist der Betreiber trotzdem Umsatzsteuer auf die gesamten 100.000 Euro aus, kann eine Steuerschuld nach \u00a7 14c UStG entstehen. Zugleich kann der Vorsteuerabzug aus Gutschriften an die Leistungspartner versagt werden, wenn die Leistungen umsatzsteuerlich an die G\u00e4ste und nicht an den Betreiber erbracht wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Revision beim BFH: Warum die Entscheidung noch offen ist<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen V R 3\/26 anh\u00e4ngig. Der BFH nennt als zentrale Rechtsfrage, ob die Kl\u00e4gerin den Vorsteuerabzug aus Gutschriften an Leistungspartner beanspruchen kann, wenn diese vertraglich verpflichtet waren, touristische Leistungen an G\u00e4ste zu erbringen und daf\u00fcr von der Kl\u00e4gerin einen Aussch\u00fcttungsbetrag erhielten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit bleibt die endg\u00fcltige Rechtslage in Schwebe. Betroffene Unternehmen sollten ihre Bescheide und Abrechnungsmodelle dennoch jetzt pr\u00fcfen. Wird gegen einen Steuerbescheid Einspruch eingelegt und auf eine beim BFH anh\u00e4ngige entscheidungserhebliche Rechtsfrage gest\u00fctzt, kann das Einspruchsverfahren nach \u00a7 363 Abs. 2 AO insoweit ruhen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Checkliste f\u00fcr G\u00e4stekarten-Modelle<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Vertragsstruktur zwischen Kartenbetreiber, Gastgebern, G\u00e4sten und Leistungspartnern pr\u00fcfen.<\/li><li>Einordnung der G\u00e4stekarte als Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein dokumentieren.<\/li><li>Steuerbare eigene Leistungen des Kartenbetreibers gesondert identifizieren.<\/li><li>Weitergeleitete Aussch\u00fcttungen getrennt von Verwaltungskosten buchen.<\/li><li>Umsatzsteuerausweis in Rechnungen an Gastgeber \u00fcberpr\u00fcfen.<\/li><li>Gutschriften an Leistungspartner auf Vorsteuerabzugsrisiken pr\u00fcfen.<\/li><li>\u00a7 14c-Risiken bei unzutreffendem Steuerausweis analysieren.<\/li><li>Bei offenen Bescheiden Einspruch und Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf BFH V R 3\/26 pr\u00fcfen lassen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ zur umsatzsteuerlichen Behandlung einer G\u00e4stekarte<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist jede G\u00e4stekarte ein Mehrzweck-Gutschein?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung. Ein Mehrzweck-Gutschein liegt nahe, wenn bei Ausgabe noch nicht feststeht, welche Leistung sp\u00e4ter genutzt wird und welche Umsatzsteuer daf\u00fcr anf\u00e4llt. Stehen Leistungsort und Umsatzsteuer bereits bei Ausgabe fest, kann ein Einzweck-Gutschein vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Warum ist die Einordnung als Mehrzweck-Gutschein so wichtig?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei einem Mehrzweck-Gutschein wird die vorherige \u00dcbertragung des Gutscheins nicht besteuert. Umsatzsteuer entsteht erst bei der tats\u00e4chlichen Leistungserbringung. Das beeinflusst den Zeitpunkt der Besteuerung, den Leistungsaustausch und den Vorsteuerabzug.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Warum durfte die Kl\u00e4gerin keine Vorsteuer aus den Gutschriften ziehen?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des FG wurden die touristischen Leistungen nicht an die Kl\u00e4gerin, sondern an die G\u00e4ste erbracht. Die Kl\u00e4gerin zahlte lediglich als Dritte. F\u00fcr den Vorsteuerabzug nach \u00a7 15 Abs. 1 UStG braucht es aber eine Leistung, die f\u00fcr das Unternehmen des Vorsteuerabzugsberechtigten ausgef\u00fchrt wurde.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">M\u00fcssen Gastgeberbeitr\u00e4ge immer ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Das h\u00e4ngt von der konkreten Leistung ab. Nach der Entscheidung des FG kann ein steuerbarer Anteil bestehen, soweit der Kartenbetreiber Verwaltungskosten oder Systemleistungen gegen\u00fcber den Gastgebern erbringt. Problematisch ist aber der Umsatzsteuerausweis auf Betr\u00e4ge, die lediglich an Leistungspartner weitergeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was passiert bei falschem Umsatzsteuerausweis?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wird Umsatzsteuer zu Unrecht oder zu hoch ausgewiesen, kann der Rechnungsaussteller diese Steuer nach \u00a7 14c UStG schulden. Eine Korrektur ist m\u00f6glich, muss aber formal sauber umgesetzt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sollte man wegen des BFH-Verfahrens abwarten?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Die Revision ist zwar anh\u00e4ngig, aber die aktuellen Abrechnungsprozesse sollten bereits jetzt gepr\u00fcft werden. Offene F\u00e4lle k\u00f6nnen gegebenenfalls verfahrensrechtlich offengehalten werden, wenn die Voraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des FG Baden-W\u00fcrttemberg zeigt, wie sensibel die Umsatzsteuer bei G\u00e4stekarten-Systemen ist. Wird eine G\u00e4stekarte als Mehrzweck-Gutschein eingeordnet, kann dies den gesamten Abrechnungsfluss ver\u00e4ndern: Die Ausgabe der Karte ist nicht ohne Weiteres ein steuerbarer Umsatz, der Vorsteuerabzug aus Zahlungen an Leistungspartner kann scheitern, und ein unzutreffender Umsatzsteuerausweis kann eine Steuerschuld nach \u00a7 14c UStG ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Tourismusorganisationen, Gastgeber und Leistungspartner bedeutet das: Bestehende G\u00e4stekarten-Modelle sollten dringend auf Leistungsaustausch, Gutscheinqualit\u00e4t, Vorsteuerabzug und Rechnungsausweis \u00fcberpr\u00fcft werden. Die endg\u00fcltige Kl\u00e4rung durch den BFH bleibt abzuwarten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 10.11.2025, Az. 14 K 2134\/23, ECLI:DE:FGBW:2025:1110.14K2134.23.00, nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/li><li>BFH, anh\u00e4ngiges Verfahren V R 3\/26, Aufnahme in die Datenbank am 20.05.2026, vorgehend FG Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 10.11.2025, 14 K 2134\/23.<\/li><li>\u00a7 3 Abs. 13 bis 15 UStG, Gutschein, Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><li>\u00a7 15 Abs. 1 UStG, Vorsteuerabzug, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><li>\u00a7 10 Abs. 1 UStG, Entgelt und Drittentgelt, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><li>\u00a7 14c UStG, unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><li>\u00a7 363 Abs. 2 AO, Ruhen des Einspruchsverfahrens bei anh\u00e4ngiger Rechtsfrage vor einem obersten Bundesgericht, Rechtsstand abgerufen am 26.08.2026.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>G\u00e4stekarte als Mehrzweck-Gutschein: Das FG Baden-W\u00fcrttemberg versagt den Vorsteuerabzug. 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