{"id":80859,"date":"2026-08-28T08:39:51","date_gmt":"2026-08-28T06:39:51","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80859"},"modified":"2026-08-28T08:39:51","modified_gmt":"2026-08-28T06:39:51","slug":"bfh-verspaetungszuschlag-zur-umsatzsteuer-auch-bei-erstattungsfaellen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verspaetungszuschlag-zur-umsatzsteuer-auch-bei-erstattungsfaellen-moeglich\/","title":{"rendered":"BFH: Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer auch bei Erstattungsf\u00e4llen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Der BFH best\u00e4tigt: Auch bei Umsatzsteuer-Erstattungen kann ein Versp\u00e4tungszuschlag drohen \u2013 besonders bei wiederholter Fristvers\u00e4umnis.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein <strong>Versp\u00e4tungszuschlag zur Umsatzsteuer<\/strong> kann auch dann festgesetzt werden, wenn sich aus der Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung keine Nachzahlung, sondern eine Erstattung ergibt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom <strong>07.05.2026 \u2013 V R 26\/24<\/strong> best\u00e4tigt. Entscheidend ist: Im Rahmen des Ermessens darf das Finanzamt auch ber\u00fccksichtigen, ob Steuererkl\u00e4rungen wiederholt versp\u00e4tet abgegeben wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmen bedeutet das: Eine versp\u00e4tete Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung ist nicht automatisch folgenlos, nur weil dem Finanzamt am Ende kein Steuerausfall entsteht. Der Versp\u00e4tungszuschlag dient nicht nur dazu, Zins- oder Liquidit\u00e4tsvorteile abzusch\u00f6pfen. Er soll auch die fristgerechte Abgabe von Steuererkl\u00e4rungen sichern und k\u00fcnftige Versp\u00e4tungen verhindern.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war Unternehmer und lie\u00df seine <strong>Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung 2020<\/strong> durch eine Steuerberatungsgesellschaft erstellen. Die Erkl\u00e4rung wurde erst am <strong>30.01.2023<\/strong> beim Finanzamt eingereicht. Die ma\u00dfgebliche Abgabefrist war im Streitfall bereits am <strong>31.08.2022<\/strong> abgelaufen. Aus der Erkl\u00e4rung ergab sich ein \u00dcberschuss zugunsten des Unternehmers von <strong>7.333,41 Euro<\/strong> sowie ein Unterschiedsbetrag zu seinen Gunsten von <strong>168,24 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Trotz dieses Erstattungsfalls setzte das Finanzamt mit Bescheid vom <strong>27.03.2023<\/strong> einen <strong>Versp\u00e4tungszuschlag von 125 Euro<\/strong> fest. Zur Begr\u00fcndung verwies es auf die versp\u00e4tete Abgabe. Im Einspruchsverfahren machte der Kl\u00e4ger unter anderem Personalausf\u00e4lle wegen \u201eCorona\u201c und Belastungen durch die \u201eGrundsteuer-Kampagne\u201c geltend. Das Finanzamt hielt diese allgemeinen Hinweise nicht f\u00fcr ausreichend, um die Versp\u00e4tung zu entschuldigen. Au\u00dferdem war die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung bereits f\u00fcr das Vorjahr 2019 versp\u00e4tet abgegeben worden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Revision des Unternehmers zur\u00fcck. Der Leitsatz lautet: Bei der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags ist im Rahmen des <strong>Entschlie\u00dfungsermessens nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO<\/strong> auch in Erstattungsf\u00e4llen die <strong>H\u00e4ufigkeit der Frist\u00fcberschreitung<\/strong> zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p>Das bedeutet: Das Finanzamt darf bei seiner Entscheidung, ob es \u00fcberhaupt einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzt, ber\u00fccksichtigen, dass ein Steuerpflichtiger schon fr\u00fcher Erkl\u00e4rungsfristen vers\u00e4umt hat. Gerade wiederholte Versp\u00e4tungen k\u00f6nnen ein gewichtiges Argument f\u00fcr die Festsetzung sein.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist ein Entschlie\u00dfungsermessen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Das <strong>Entschlie\u00dfungsermessen<\/strong> betrifft die Frage, ob das Finanzamt \u00fcberhaupt t\u00e4tig wird. Bei \u00a7 152 Abs. 1 Satz 1 AO hei\u00dft das: Das Finanzamt entscheidet, ob es wegen einer nicht oder nicht fristgerecht abgegebenen Steuererkl\u00e4rung einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzt. Davon zu unterscheiden ist die Frage der H\u00f6he des Zuschlags.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall lag kein Fall der automatischen Festsetzung nach \u00a7 152 Abs. 2 AO vor. Denn in bestimmten Erstattungs- oder Nullf\u00e4llen greift die automatische Festsetzung gerade nicht. Das bedeutet aber nicht, dass ein Zuschlag ausgeschlossen w\u00e4re. Vielmehr kann das Finanzamt dann nach \u00a7 152 Abs. 1 AO im Rahmen seines Ermessens entscheiden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum sch\u00fctzt eine Umsatzsteuer-Erstattung nicht automatisch?<\/h2>\n\n\n\n<p>Viele Unternehmer gehen davon aus: Wenn die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung zu einer Erstattung f\u00fchrt, kann kein Versp\u00e4tungszuschlag entstehen. Genau diese Annahme ist riskant.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH stellt klar, dass \u00a7 152 AO auch in Erstattungsf\u00e4llen einen Sanktions- und Pr\u00e4ventionszweck hat. Der Zuschlag soll nicht nur finanzielle Vorteile ausgleichen, sondern auch sicherstellen, dass Steuererkl\u00e4rungen p\u00fcnktlich eingehen. Das gilt auch dann, wenn die versp\u00e4tete Erkl\u00e4rung keine Nachzahlung ausl\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p>Hinzu kommt: Die <strong>Umsatzsteuer-Voranmeldungen<\/strong> und die <strong>Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung<\/strong> sind eigenst\u00e4ndige Verfahren. Der Unternehmer konnte sich daher nicht erfolgreich darauf berufen, seine Voranmeldungen seien p\u00fcnktlich abgegeben worden. Der BFH hielt es f\u00fcr zul\u00e4ssig, die versp\u00e4tete Abgabe der Jahreserkl\u00e4rung gesondert zu sanktionieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wie hoch kann der Versp\u00e4tungszuschlag sein?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Steuererkl\u00e4rungen, die sich auf ein Kalenderjahr beziehen, betr\u00e4gt der Versp\u00e4tungszuschlag nach \u00a7 152 Abs. 5 AO grunds\u00e4tzlich <strong>0,25 Prozent<\/strong> der festgesetzten Steuer nach Abzug von Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbetr\u00e4gen, mindestens aber <strong>25 Euro je angefangenem Monat der Versp\u00e4tung<\/strong>. Der Zuschlag ist auf volle Euro abzurunden und darf h\u00f6chstens <strong>25.000 Euro<\/strong> betragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall ergab sich daraus der Mindestbetrag: Die Erkl\u00e4rung war mehrere angefangene Monate versp\u00e4tet, sodass das Finanzamt einen Zuschlag von <strong>125 Euro<\/strong> festsetzte. Der BFH sah darin keinen Versto\u00df gegen den Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann kann eine versp\u00e4tete Abgabe entschuldbar sein?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 152 Abs. 1 Satz 2 AO ist von der Festsetzung eines Versp\u00e4tungszuschlags abzusehen, wenn der Erkl\u00e4rungspflichtige glaubhaft macht, dass die Versp\u00e4tung entschuldbar war. Das Verschulden eines Vertreters oder Erf\u00fcllungsgehilfen wird dem Steuerpflichtigen zugerechnet.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist: Allgemeine Hinweise reichen meist nicht. Wer sich auf Krankheit, technische Probleme, au\u00dfergew\u00f6hnliche Kanzleibelastung oder fehlende Unterlagen beruft, sollte den konkreten Zusammenhang zur versp\u00e4teten Erkl\u00e4rung dokumentieren. Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung stellt zudem klar, dass Entschuldigungsgr\u00fcnde im Anwendungsbereich des \u00a7 152 Abs. 1 AO vom Steuerpflichtigen glaubhaft zu machen sind; eine allgemeine Amtsermittlungspflicht der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Fristenmanagement ist auch bei Erstattungen Pflicht<\/h2>\n\n\n\n<p>Unternehmer sollten Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen auch dann konsequent fristgerecht vorbereiten, wenn voraussichtlich ein Vorsteuer\u00fcberhang oder eine Erstattung entsteht. Gerade bei wiederholten Fristvers\u00e4umnissen steigt das Risiko, dass das Finanzamt sein Ermessen zulasten des Steuerpflichtigen aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>Praktisch sinnvoll sind:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>eine zentrale Fristenliste f\u00fcr Jahreserkl\u00e4rungen und Voranmeldungen,<\/li><li>fr\u00fchzeitige \u00dcbergabe aller Buchhaltungsunterlagen an die Steuerberatung,<\/li><li>dokumentierte R\u00fcckfragen bei fehlenden Belegen,<\/li><li>rechtzeitige Fristverl\u00e4ngerungsantr\u00e4ge, wenn absehbar Unterlagen fehlen,<\/li><li>interne Eskalation bei wiederholten Verz\u00f6gerungen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler in der Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler ist die Annahme: \u201eWir bekommen ohnehin Umsatzsteuer erstattet, daher ist die versp\u00e4tete Abgabe nicht so schlimm.\u201c Das BFH-Urteil zeigt das Gegenteil. Auch ein Erstattungsfall kann zu einem Versp\u00e4tungszuschlag f\u00fchren, insbesondere wenn das Finanzamt auf wiederholte Frist\u00fcberschreitungen verweisen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso riskant ist der pauschale Verweis auf \u00dcberlastung. Im entschiedenen Fall reichten allgemeine Hinweise auf Corona-Personalausf\u00e4lle und die Grundsteuer-Kampagne nicht aus. Entscheidend ist immer, ob die konkrete Versp\u00e4tung nachvollziehbar und belegbar entschuldigt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Wann ein Zuschlag drohen kann<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmen gibt seine Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich p\u00fcnktlich ab. Die Jahreserkl\u00e4rung wird jedoch wiederholt erst Monate nach Ablauf der Frist \u00fcbermittelt. Auch wenn sich aus der Jahreserkl\u00e4rung ein Erstattungsbetrag ergibt, kann das Finanzamt einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen. Es darf dabei ber\u00fccksichtigen, dass die Pflicht zur Abgabe der Jahreserkl\u00e4rung wiederholt verletzt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Anders kann der Fall liegen, wenn eine einmalige, geringf\u00fcgige Versp\u00e4tung vorliegt und konkrete Entschuldigungsgr\u00fcnde glaubhaft gemacht werden. Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass eine nur geringf\u00fcgige Versp\u00e4tung im Einzelfall dazu f\u00fchren kann, dass das Finanzamt ausnahmsweise von der Festsetzung absieht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Was Unternehmen jetzt pr\u00fcfen sollten<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Wurden Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rungen in den letzten Jahren versp\u00e4tet abgegeben?<\/li><li>Gibt es wiederkehrende Ursachen, zum Beispiel fehlende Belege, interne Freigaben oder versp\u00e4tete Buchhaltungsdaten?<\/li><li>Sind Fristen und Verantwortlichkeiten intern eindeutig geregelt?<\/li><li>Werden Verz\u00f6gerungen dokumentiert und gegen\u00fcber dem Finanzamt konkret begr\u00fcndet?<\/li><li>Wurde bei absehbarer Fristvers\u00e4umnis rechtzeitig eine Fristverl\u00e4ngerung gepr\u00fcft?<\/li><li>Ist klar, dass auch Erstattungsf\u00e4lle nicht automatisch vor einem Versp\u00e4tungszuschlag sch\u00fctzen?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Erstattung sch\u00fctzt nicht vor Sanktionen<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom <strong>07.05.2026 \u2013 V R 26\/24<\/strong> versch\u00e4rft nicht das Gesetz, macht aber die praktische Linie deutlich: Auch bei einer Umsatzsteuer-Erstattung darf das Finanzamt einen Versp\u00e4tungszuschlag festsetzen. Besonders relevant ist das bei wiederholten Frist\u00fcberschreitungen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Unternehmer hei\u00dft das: Die Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung sollte nicht als blo\u00dfe Formalie behandelt werden. Wer Fristen wiederholt vers\u00e4umt, riskiert auch dann einen Zuschlag, wenn sich aus der Erkl\u00e4rung ein Guthaben ergibt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>Kann ein Versp\u00e4tungszuschlag auch bei einer Umsatzsteuer-Erstattung festgesetzt werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH best\u00e4tigt, dass ein Versp\u00e4tungszuschlag auch in Erstattungsf\u00e4llen m\u00f6glich ist, wenn das Finanzamt sein Ermessen nach \u00a7 152 Abs. 1 AO ordnungsgem\u00e4\u00df aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<h3>Spielt es eine Rolle, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen p\u00fcnktlich abgegeben wurden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend. Nach Auffassung des BFH sind Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung eigenst\u00e4ndige Verfahren. Eine p\u00fcnktliche Voranmeldung sch\u00fctzt daher nicht automatisch vor einem Zuschlag wegen versp\u00e4teter Jahreserkl\u00e4rung.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann ist ein Versp\u00e4tungszuschlag automatisch festzusetzen?<\/h3>\n\n\n\n<p>\u00a7 152 Abs. 2 AO enth\u00e4lt F\u00e4lle, in denen ein Versp\u00e4tungszuschlag grunds\u00e4tzlich von Amts wegen festzusetzen ist. In bestimmten Erstattungs- oder Nullf\u00e4llen greift diese automatische Festsetzung jedoch nicht; dann kommt eine Ermessensentscheidung nach \u00a7 152 Abs. 1 AO in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht eine allgemeine \u00dcberlastung als Entschuldigung aus?<\/h3>\n\n\n\n<p>In der Regel nicht. Entschuldigungsgr\u00fcnde m\u00fcssen konkret glaubhaft gemacht werden. Allgemeine Hinweise auf Personalmangel, Krankheit oder hohe Arbeitsbelastung reichen ohne Einzelfallbezug h\u00e4ufig nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie hoch ist der Mindest-Versp\u00e4tungszuschlag?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei kalenderjahrbezogenen Steuererkl\u00e4rungen betr\u00e4gt der Mindestbetrag grunds\u00e4tzlich <strong>25 Euro je angefangenem Monat der Versp\u00e4tung<\/strong>. Der H\u00f6chstbetrag liegt bei <strong>25.000 Euro<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was k\u00f6nnen Unternehmer gegen einen Versp\u00e4tungszuschlag tun?<\/h3>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen Einspruch einlegen und konkret darlegen, warum die Versp\u00e4tung entschuldbar war oder warum das Finanzamt sein Ermessen fehlerhaft ausge\u00fcbt hat. Pauschale Begr\u00fcndungen sind erfahrungsgem\u00e4\u00df riskant; entscheidend sind belegbare Tatsachen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Linkvorschl\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/Umsatzsteuererklaerung.html\">Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung: Fristen, Pflichten und typische Fehler<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/steuererklaerung\/Steuererklaerung-Frist.html\">Steuerliche Fristen f\u00fcr Unternehmen: Was Sie im Blick behalten sollten<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen Steuerbescheide: Wann er sich lohnt<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 07.05.2026 \u2013 V R 26\/24, ECLI:DE:BFH:2026.070526.VR26.24.0.<\/li><li>Vorinstanz: S\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 08.11.2023 \u2013 8 K 682\/23.<\/li><li>\u00a7 152 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 10 AO, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 149 AO, insbesondere Abs. 3, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>Art. 97 \u00a7 36 EGAO, Sonderregelungen aufgrund der Corona-Pandemie, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 18 Abs. 3 UStG, Umsatzsteuerjahreserkl\u00e4rung als Steueranmeldung, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>AEAO zu \u00a7 152 AO, Stand 2025, insbesondere zur ermessensabh\u00e4ngigen Festsetzung, Entschuldbarkeit und Berechnung von Versp\u00e4tungszuschl\u00e4gen.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH best\u00e4tigt: Auch bei Umsatzsteuer-Erstattungen kann ein Versp\u00e4tungszuschlag drohen \u2013 besonders bei wiederholter Fristvers\u00e4umnis. 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