{"id":80863,"date":"2026-08-28T08:50:22","date_gmt":"2026-08-28T06:50:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80863"},"modified":"2026-08-28T08:50:22","modified_gmt":"2026-08-28T06:50:22","slug":"bfh-keine-ist-besteuerung-fuer-freiwillig-bilanzierende-freiberufler","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-keine-ist-besteuerung-fuer-freiwillig-bilanzierende-freiberufler\/","title":{"rendered":"BFH: Keine Ist-Besteuerung f\u00fcr freiwillig bilanzierende Freiberufler"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Freiberufler k\u00f6nnen die Ist-Besteuerung nach \u00a7 20 UStG verlieren, wenn sie freiwillig bilanzieren. Das sollten Kanzleien beachten.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Ist-Besteuerung f\u00fcr Freiberufler<\/strong> ist in der Praxis ein wichtiger Liquidit\u00e4tsvorteil: Umsatzsteuer wird grunds\u00e4tzlich erst dann f\u00e4llig, wenn der Kunde bezahlt. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>16.04.2026 \u2013 V R 16\/24<\/strong> jedoch best\u00e4tigt: Ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs kann die Ist-Besteuerung nach <strong>\u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG<\/strong> nicht beanspruchen, wenn er seinen Gewinn freiwillig durch <strong>Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG<\/strong> ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit h\u00e4lt der BFH ausdr\u00fccklich an seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 fest. F\u00fcr gr\u00f6\u00dfere freiberufliche Kanzleien, Praxen und Soziet\u00e4ten ist das Urteil besonders relevant, wenn sie aus Organisations-, Controlling- oder Bankgr\u00fcnden freiwillig bilanzieren.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine Partnerschaft von <strong>Rechtsanw\u00e4lten, Wirtschaftspr\u00fcfern und Steuerberatern<\/strong>. Sie ermittelte ihren Gewinn seit Aufnahme ihrer Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit im Jahr 2006 durch <strong>Betriebsverm\u00f6gensvergleich<\/strong>. Ihre Ums\u00e4tze \u00fcberschritten seitdem die jeweils geltende Umsatzgrenze f\u00fcr die Ist-Besteuerung nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Jahre 2006 bis 2018 versteuerte die Partnerschaft ihre Ums\u00e4tze zun\u00e4chst nach vereinnahmten Entgelten, also nach der Ist-Besteuerung. Das Finanzamt beanstandete dies zun\u00e4chst nicht, widerrief die Gestattung jedoch mit Wirkung ab dem 01.01.2019. Sp\u00e4ter beantragte die Kl\u00e4gerin erneut die Genehmigung der Ist-Besteuerung f\u00fcr Besteuerungszeitr\u00e4ume ab dem 01.01.2021. Das Finanzamt lehnte ab.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg wies die Klage ab. Der BFH best\u00e4tigte diese Entscheidung und wies die Revision zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist der Unterschied zwischen Soll- und Ist-Besteuerung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei der <strong>Soll-Besteuerung<\/strong> entsteht die Umsatzsteuer grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgef\u00fchrt wurde. Ob der Kunde bereits gezahlt hat, ist daf\u00fcr grunds\u00e4tzlich unerheblich. Das ergibt sich aus \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG und \u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 UStG.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der <strong>Ist-Besteuerung<\/strong> entsteht die Umsatzsteuer dagegen erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt wurde. Grundlage ist \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit \u00a7 20 UStG.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Freiberufler kann das einen erheblichen Liquidit\u00e4tsvorteil bedeuten, etwa wenn Honorare erst Wochen oder Monate nach Leistungserbringung eingehen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Welche Voraussetzungen nennt \u00a7 20 UStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach \u00a7 20 UStG kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet. Aktuell kommt dies insbesondere in Betracht, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als <strong>800.000 Euro<\/strong> betragen hat, wenn der Unternehmer von bestimmten Buchf\u00fchrungspflichten nach \u00a7 148 AO befreit ist oder soweit er Ums\u00e4tze aus einer T\u00e4tigkeit als Angeh\u00f6riger eines freien Berufs im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ausf\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig ist: Die Entscheidung betrifft vor allem die dritte Alternative, also die Ist-Besteuerung f\u00fcr <strong>freiberufliche Ums\u00e4tze<\/strong> nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG. Die Umsatzgrenze nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG bleibt gesondert zu pr\u00fcfen. Der BFH weist ausdr\u00fccklich darauf hin, dass \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG f\u00fcr alle Unternehmer unabh\u00e4ngig von der Gewinnermittlungsart gilt, sofern die Umsatzgrenze eingehalten wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH formuliert klar: Ein Angeh\u00f6riger eines freien Berufs kann die Steuerberechnung nach vereinnahmten Entgelten nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht beanspruchen, wenn er freiwillig seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit anderen Worten: Der Status als Rechtsanwalt, Arzt, Steuerberater, Wirtschaftspr\u00fcfer, Architekt oder sonstiger Freiberufler reicht nicht aus, wenn der Betrieb freiwillig bilanziert. Wer bilanziert, f\u00fchrt seine Ums\u00e4tze nach Auffassung des BFH nicht in der Weise, f\u00fcr die \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG die Erleichterung schaffen soll.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die freiwillige Bilanzierung sch\u00e4dlich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH begr\u00fcndet seine Entscheidung mit dem Zweck der Vorschrift. \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG soll vor allem einen Gleichlauf zwischen umsatzsteuerlichen und einkommensteuerlichen Aufzeichnungspflichten herstellen. Nicht buchf\u00fchrungspflichtige Freiberufler, die ihren Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung ermitteln k\u00f6nnen, sollen nicht allein f\u00fcr Umsatzsteuerzwecke zus\u00e4tzliche Aufzeichnungen \u00fcber bereits erbrachte, aber noch nicht bezahlte Leistungen f\u00fchren m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Zweck greift nach Ansicht des BFH nicht, wenn der Freiberufler freiwillig B\u00fccher f\u00fchrt und seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt. Denn dann sind Forderungen, Verbindlichkeiten und periodengerechte Abgrenzungen ohnehin Bestandteil der Gewinnermittlung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet Betriebsverm\u00f6gensvergleich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Beim <strong>Betriebsverm\u00f6gensvergleich<\/strong> wird der Gewinn nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG grunds\u00e4tzlich als Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsverm\u00f6gen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsverm\u00f6gen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ermittelt, erh\u00f6ht um Entnahmen und vermindert um Einlagen. Praktisch entspricht dies der Bilanzierung.<\/p>\n\n\n\n<p>Davon zu unterscheiden ist die <strong>Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung<\/strong> nach \u00a7 4 Abs. 3 EStG. Bei ihr steht der \u00dcberschuss der Betriebseinnahmen \u00fcber die Betriebsausgaben im Vordergrund. Der BFH sieht gerade im Gleichlauf zwischen E\u00dcR und Ist-Besteuerung den zentralen Grund f\u00fcr die Beg\u00fcnstigung freiberuflicher Ums\u00e4tze nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG.<\/p>\n\n\n\n<h2>Gilt das Urteil nur f\u00fcr Steuerberater und Rechtsanw\u00e4lte?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nein. Der Fall betraf zwar eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten, Wirtschaftspr\u00fcfern und Steuerberatern. Die Entscheidung betrifft aber grunds\u00e4tzlich alle Angeh\u00f6rigen freier Berufe im Sinne des \u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Dazu geh\u00f6ren unter anderem \u00c4rzte, Zahn\u00e4rzte, Rechtsanw\u00e4lte, Notare, Ingenieure, Architekten, Wirtschaftspr\u00fcfer, Steuerberater, Journalisten, Dolmetscher, \u00dcbersetzer und \u00e4hnliche Berufe.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr jede freiberufliche Einheit gilt daher: Wird freiwillig bilanziert und ist die Umsatzgrenze des \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG \u00fcberschritten, kann die Ist-Besteuerung nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dieser BFH-Rechtsprechung nicht verlangt werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist mit der aktuellen Umsatzgrenze von 800.000 Euro?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die BFH-Entscheidung bedeutet nicht, dass freiwillig bilanzierende Freiberufler niemals die Ist-Besteuerung nutzen k\u00f6nnen. Zu pr\u00fcfen bleibt stets \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG. Danach kann das Finanzamt die Ist-Besteuerung gestatten, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr aktuell nicht mehr als <strong>800.000 Euro<\/strong> betragen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcberschreitet ein Freiberufler diese Grenze jedoch und st\u00fctzt sich allein auf \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG, scheitert die Gestattung nach dem BFH-Urteil, wenn der Gewinn freiwillig durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Gewinnermittlung und Umsatzsteuer gemeinsam planen<\/h2>\n\n\n\n<p>Freiberufler sollten die Wahl der Gewinnermittlungsart nicht isoliert betrachten. Eine freiwillige Bilanzierung kann betriebswirtschaftlich sinnvoll sein, etwa wegen Finanzierungsgespr\u00e4chen, Controlling, Partnerverg\u00fctung oder Wachstum. Sie kann aber zugleich dazu f\u00fchren, dass die Ist-Besteuerung nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht mehr beansprucht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor einem Wechsel von der Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung zur Bilanzierung sollte daher gepr\u00fcft werden:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Wird die Umsatzgrenze des \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG \u00fcberschritten?<\/li><li>Wird die Ist-Besteuerung aktuell genutzt?<\/li><li>Beruht die Gestattung auf der Umsatzgrenze oder auf der freiberuflichen T\u00e4tigkeit?<\/li><li>Welche Liquidit\u00e4tsbelastung entsteht bei einem Wechsel zur Soll-Besteuerung?<\/li><li>M\u00fcssen Honorarprozesse, Abschlagsrechnungen oder Zahlungsziele angepasst werden?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler in der Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler lautet: \u201eWir sind Freiberufler, also steht uns die Ist-Besteuerung zu.\u201c Genau diese Verk\u00fcrzung korrigiert der BFH. Der freie Beruf allein gen\u00fcgt nicht, wenn freiwillig B\u00fccher gef\u00fchrt und der Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso riskant ist die Annahme, eine jahrelange Anwendung der Ist-Besteuerung sch\u00fctze dauerhaft. Im BFH-Fall hatte das Finanzamt die Ist-Besteuerung \u00fcber viele Jahre zun\u00e4chst nicht beanstandet, sp\u00e4ter aber widerrufen beziehungsweise f\u00fcr sp\u00e4tere Zeitr\u00e4ume abgelehnt. Der BFH sah darin keinen Anspruch auf Fortf\u00fchrung der Ist-Besteuerung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Gro\u00dfe Arztpraxis mit freiwilliger Bilanzierung<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine \u00e4rztliche Gemeinschaftspraxis erzielt im Vorjahr einen Gesamtumsatz von 1,2 Mio. Euro. Sie ist freiberuflich t\u00e4tig, erstellt aber freiwillig eine Bilanz nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG, weil Banken und Gesellschafter detaillierte Jahresabschl\u00fcsse verlangen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Praxis kann die Ist-Besteuerung nicht auf \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG st\u00fctzen, weil die aktuelle Umsatzgrenze von 800.000 Euro \u00fcberschritten ist. Sie kann sich nach dem BFH-Urteil auch nicht erfolgreich auf \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG berufen, wenn sie freiwillig bilanziert. Die Folge: Die Umsatzsteuer ist grunds\u00e4tzlich nach vereinbarten Entgelten zu berechnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Das sollten Freiberufler jetzt pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Wird die Umsatzsteuer aktuell nach vereinnahmten Entgelten versteuert?<\/li><li>Auf welcher Grundlage wurde die Ist-Besteuerung gestattet: Umsatzgrenze oder freiberufliche T\u00e4tigkeit?<\/li><li>Liegt der Gesamtumsatz des Vorjahres \u00fcber oder unter 800.000 Euro?<\/li><li>Wird der Gewinn durch Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung oder durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich ermittelt?<\/li><li>Besteht nur eine Offene-Posten-Liste oder tats\u00e4chlich eine freiwillige Bilanzierung? Dies ist im Einzelfall zu pr\u00fcfen.<\/li><li>Welche Auswirkungen h\u00e4tte ein Wechsel zur Soll-Besteuerung auf Liquidit\u00e4t, Forderungsmanagement und Voranmeldungen?<\/li><li>Soll vor einem Wechsel der Gewinnermittlungsart eine verbindliche Auskunft oder Abstimmung mit dem Finanzamt gepr\u00fcft werden?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Freiwillige Bilanzierung kann den Liquidit\u00e4tsvorteil kosten<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom <strong>16.04.2026 \u2013 V R 16\/24<\/strong> ist ein klares Signal an gr\u00f6\u00dfere freiberufliche Einheiten: Wer freiwillig bilanziert, kann die Ist-Besteuerung nicht allein mit der freiberuflichen T\u00e4tigkeit nach \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG begr\u00fcnden.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Freiberufler bleibt die Ist-Besteuerung zwar weiterhin m\u00f6glich, wenn die Voraussetzungen des \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG erf\u00fcllt sind. Wird die Umsatzgrenze jedoch \u00fcberschritten, kann die freiwillige Bilanzierung zum entscheidenden Hindernis werden. Deshalb sollten Gewinnermittlung, Umsatzsteuerverfahren und Liquidit\u00e4tsplanung immer gemeinsam gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>K\u00f6nnen Freiberufler immer die Ist-Besteuerung nutzen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Freiberufler k\u00f6nnen die Ist-Besteuerung nicht automatisch beanspruchen. Nach dem BFH-Urteil ist \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nicht anwendbar, wenn der Freiberufler freiwillig bilanziert.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was ist der Vorteil der Ist-Besteuerung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuer grunds\u00e4tzlich erst, wenn das Entgelt vereinnahmt wurde. Das kann die Liquidit\u00e4t verbessern, weil Umsatzsteuer nicht schon bei Leistungserbringung vorfinanziert werden muss.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was gilt bei \u00dcberschreiten der Umsatzgrenze?<\/h3>\n\n\n\n<p>Wird die Umsatzgrenze des \u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 UStG \u00fcberschritten, muss gepr\u00fcft werden, ob eine andere Grundlage f\u00fcr die Ist-Besteuerung besteht. Bei freiwillig bilanzierenden Freiberuflern scheidet \u00a7 20 Satz 1 Nr. 3 UStG nach dem BFH-Urteil aus.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt die Entscheidung auch f\u00fcr Partnerschaftsgesellschaften?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Der entschiedene Fall betraf eine Partnerschaft von Rechtsanw\u00e4lten, Wirtschaftspr\u00fcfern und Steuerberatern. Entscheidend war nicht die konkrete Berufsgruppe, sondern die freiwillige Gewinnermittlung durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist eine Offene-Posten-Liste schon sch\u00e4dlich?<\/h3>\n\n\n\n<p>Das l\u00e4sst sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend ist, ob tats\u00e4chlich B\u00fccher gef\u00fchrt und der Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich nach \u00a7 4 Abs. 1 EStG ermittelt wird. Eine reine Nebenaufzeichnung ist anders zu beurteilen; die konkrete Ausgestaltung sollte gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Kann eine bisherige Gestattung der Ist-Besteuerung dauerhaft sch\u00fctzen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht zwingend. Im BFH-Fall war die Ist-Besteuerung jahrelang nicht beanstandet worden. Dennoch konnte das Finanzamt die Gestattung f\u00fcr sp\u00e4tere Zeitr\u00e4ume ablehnen beziehungsweise widerrufen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was sollten betroffene Kanzleien und Praxen jetzt tun?<\/h3>\n\n\n\n<p>Sie sollten pr\u00fcfen, auf welcher Grundlage die Ist-Besteuerung angewendet wird, ob die Umsatzgrenze eingehalten wird und ob die Gewinnermittlung durch freiwillige Bilanzierung die Gestattung gef\u00e4hrdet. Bei gr\u00f6\u00dferen Liquidit\u00e4tseffekten sollte die Umstellung zur Soll-Besteuerung fr\u00fchzeitig geplant werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Linkvorschl\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Istversteuerung.html\">Umsatzsteuer: Soll- oder Ist-Besteuerung?<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/einnahmenueberschussrechnung.html\">Einnahmen-\u00dcberschuss-Rechnung oder Bilanz: Welche Gewinnermittlung passt?<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Umsatzsteuervoranmeldung.html\">Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen, Fehler und Liquidit\u00e4tsfallen<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 16.04.2026 \u2013 V R 16\/24, ECLI:DE:BFH:2026.160426.VR16.24.0.<\/li><li>Vorinstanz: Finanzgericht Baden-W\u00fcrttemberg, Urteil vom 09.07.2024 \u2013 9 K 86\/24.<\/li><li>BFH, Urteil vom 22.07.2010 \u2013 V R 4\/09, BFHE 231, 260, BStBl II 2013, 590.<\/li><li>\u00a7 20 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b UStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 16 Abs. 1 Satz 1 UStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 4 Abs. 1 und Abs. 3 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>BMF-Schreiben vom 31.07.2013 \u2013 IV D 2 \u2013 S 7368\/10\/10002, BStBl I 2013, 964.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Freiberufler k\u00f6nnen die Ist-Besteuerung nach \u00a7 20 UStG verlieren, wenn sie freiwillig bilanzieren. 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