{"id":80865,"date":"2026-08-28T10:13:35","date_gmt":"2026-08-28T08:13:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80865"},"modified":"2026-08-28T10:13:35","modified_gmt":"2026-08-28T08:13:35","slug":"bfh-verlustausgleichsbeschraenkung-fuer-gewerbliche-tierzucht-und-tierhaltung-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verlustausgleichsbeschraenkung-fuer-gewerbliche-tierzucht-und-tierhaltung-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"BFH: Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Der BFH best\u00e4tigt: Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung d\u00fcrfen nur eingeschr\u00e4nkt verrechnet werden \u2013 auch bei Definitiveffekt.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Verluste aus <strong>gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung<\/strong> d\u00fcrfen steuerlich nicht beliebig mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>11.06.2026 \u2013 VI R 29\/24<\/strong> entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung in <strong>\u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG<\/strong> verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Das gilt nach dem BFH sogar dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags sp\u00e4ter endg\u00fcltig nicht mehr nutzbar sind \u2013 also ein sogenannter <strong>Definitiveffekt<\/strong> eintritt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr betroffene Betriebe, Beteiligte an Tierhaltungs-KGs und landwirtschaftsnahe Unternehmensgruppen ist das Urteil wichtig: Verluste aus gewerblicher Tierhaltung k\u00f6nnen nicht ohne Weiteres mit Gehalt, Vermietungseink\u00fcnften, Kapitalertr\u00e4gen oder anderen gewerblichen Gewinnen verrechnet werden. Sie bleiben grunds\u00e4tzlich in einem eigenen Verlustverrechnungskreis \u201egefangen\u201c.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger wurden im Streitjahr <strong>2020<\/strong> zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl\u00e4ger war Kommanditist einer KG, deren Unternehmensgegenstand wegen \u00dcberschreitens der Grenzen des <strong>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG<\/strong> als <strong>gewerbliche Tierzucht beziehungsweise Tierhaltung<\/strong> einzuordnen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitjahr wurden dem Kl\u00e4ger Verluste aus dieser gewerblichen Tierzucht\/Tierhaltung zugerechnet. Er wollte diese Verluste mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnen, um die Einkommensteuer auf <strong>0 Euro<\/strong> herabzusetzen. Das Finanzamt lie\u00df den Ausgleich nicht zu, sondern stellte lediglich einen verbleibenden Verlustvortrag aus gewerblicher Tierzucht\/Tierhaltung fest. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH best\u00e4tigte die Entscheidung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was regelt \u00a7 15 Abs. 4 EStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach <strong>\u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStG<\/strong> d\u00fcrfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen Eink\u00fcnften aus Gewerbebetrieb noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Au\u00dferdem d\u00fcrfen sie nicht allgemein nach <strong>\u00a7 10d EStG<\/strong> abgezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Stattdessen ordnet <strong>\u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 EStG<\/strong> an: Diese Verluste mindern nur Gewinne, die der Steuerpflichtige im unmittelbar vorangegangenen oder in sp\u00e4teren Wirtschaftsjahren aus <strong>gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung<\/strong> erzielt. Es handelt sich also um eine besondere, sachlich eingeschr\u00e4nkte Verlustverrechnung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das praktisch?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Vorschrift wirkt wie ein steuerlicher \u201eSperrkreis\u201c. Verluste aus gewerblicher Tierhaltung k\u00f6nnen nicht frei mit anderen Eink\u00fcnften verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht m\u00f6glich ist insbesondere der Ausgleich mit:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Arbeitslohn,<\/li><li>Vermietungseink\u00fcnften,<\/li><li>Kapitalertr\u00e4gen,<\/li><li>Renteneink\u00fcnften,<\/li><li>anderen gewerblichen Gewinnen au\u00dferhalb der gewerblichen Tierzucht oder Tierhaltung,<\/li><li>Eink\u00fcnften aus selbst\u00e4ndiger Arbeit.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>M\u00f6glich bleibt grunds\u00e4tzlich nur die Verrechnung mit positiven Eink\u00fcnften aus derselben Einkunftsquelle beziehungsweise demselben besonderen Bereich: <strong>gewerbliche Tierzucht oder gewerbliche Tierhaltung<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<h2>Wann wird Tierhaltung gewerblich?<\/h2>\n\n\n\n<p>Tierhaltung kann steuerlich noch zur Land- und Forstwirtschaft geh\u00f6ren. <strong>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG<\/strong> enth\u00e4lt daf\u00fcr Vieheinheiten-Grenzen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4che. Danach geh\u00f6ren Eink\u00fcnfte aus Tierzucht und Tierhaltung zu den Eink\u00fcnften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn bestimmte Vieheinheiten-Grenzen nicht \u00fcberschritten werden: f\u00fcr die ersten 20 Hektar h\u00f6chstens 10 Vieheinheiten je Hektar, f\u00fcr die n\u00e4chsten 10 Hektar h\u00f6chstens 7 Vieheinheiten, f\u00fcr die n\u00e4chsten 20 Hektar h\u00f6chstens 6 Vieheinheiten, f\u00fcr die n\u00e4chsten 50 Hektar h\u00f6chstens 3 Vieheinheiten und f\u00fcr die weitere Fl\u00e4che h\u00f6chstens 1,5 Vieheinheiten je Hektar.<\/p>\n\n\n\n<p>Werden diese Grenzen \u00fcberschritten oder fehlt eine ausreichende bodenwirtschaftliche Grundlage, kann die Tierhaltung steuerlich in den gewerblichen Bereich fallen. Genau dann wird die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG praktisch relevant.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH hat die Revision zur\u00fcckgewiesen. Die Verluste des Kl\u00e4gers aus gewerblicher Tierzucht\/Tierhaltung durften im Streitjahr nicht mit anderen positiven Eink\u00fcnften ausgeglichen werden. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts erzielten die Kl\u00e4ger im Streitjahr keine positiven Eink\u00fcnfte aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung, mit denen die Verluste verrechnet werden konnten.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Auslegung gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes lehnte der BFH ab. Der Gesetzeswortlaut und der Zweck der Vorschrift stimmten nach Auffassung des Gerichts \u00fcberein. Deshalb komme auch keine \u201eUmqualifizierung\u201c der Verluste in allgemein ausgleichsf\u00e4hige gewerbliche Verluste in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Beschr\u00e4nkung verfassungsgem\u00e4\u00df?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4ger beriefen sich auf Verfassungsrecht, insbesondere auf den allgemeinen Gleichheitssatz aus <strong>Art. 3 Abs. 1 GG<\/strong>. Dieser garantiert, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH sieht zwar eine Ungleichbehandlung: Wer Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung erzielt, wird schlechter gestellt als Unternehmer mit \u201enormalen\u201c gewerblichen Verlusten. Diese Ungleichbehandlung ist nach Auffassung des BFH aber sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gesetzgeberische Zweck liegt darin, die traditionelle, mit der Bodenwirtschaft verbundene landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung vor dem Wettbewerb industriell betriebener Tierproduktion zu sch\u00fctzen. Die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung soll verhindern, dass au\u00dferlandwirtschaftlich finanzstarke Steuerpflichtige Verluste aus industrieller Tierproduktion steuerlich mit anderen Eink\u00fcnften verrechnen und dadurch Wettbewerbsvorteile erzielen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was ist ein Definitiveffekt?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein <strong>Definitiveffekt<\/strong> liegt vor, wenn Verluste zwar formal vorgetragen werden, wirtschaftlich aber endg\u00fcltig nicht mehr genutzt werden k\u00f6nnen. Das kann etwa passieren, wenn der Steuerpflichtige sp\u00e4ter keine Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mehr erzielt oder wenn Verlustvortr\u00e4ge aus pers\u00f6nlichen oder betrieblichen Gr\u00fcnden endg\u00fcltig verfallen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerade dieser Punkt war im Streitfall besonders brisant. Die Kl\u00e4ger argumentierten sinngem\u00e4\u00df: Wenn der Verlust sp\u00e4ter nie mehr genutzt werden kann, m\u00fcsse er aus verfassungsrechtlichen Gr\u00fcnden wenigstens mit anderen Eink\u00fcnften verrechnet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH lehnt das ab. Selbst wenn angefallene Verluste wegen der beschr\u00e4nkten Ausgleichsf\u00e4higkeit nicht vollst\u00e4ndig genutzt werden k\u00f6nnen und sp\u00e4ter verfallen, ist eine Umqualifizierung in unbeschr\u00e4nkt ausgleichsf\u00e4hige Verluste verfassungsrechtlich nicht geboten.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum hilft Art. 14 GG nicht?<\/h2>\n\n\n\n<p>Auch die Eigentumsgarantie aus <strong>Art. 14 Abs. 1 GG<\/strong> f\u00fchrt nach der BFH-Entscheidung nicht weiter. Art. 14 GG sch\u00fctzt Eigentum und Erbrecht, erlaubt aber zugleich, Inhalt und Schranken des Eigentums durch Gesetz zu bestimmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH st\u00fctzt sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Mindestbesteuerung. Danach stellt das in Verlustvortr\u00e4gen verk\u00f6rperte, bei Eintritt eines Definitiveffekts nicht vollst\u00e4ndig nutzbare \u201eAbzugspotenzial\u201c als solches keine gesch\u00fctzte verm\u00f6genswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Verlustverrechnung fr\u00fchzeitig planen<\/h2>\n\n\n\n<p>Betriebe mit gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung sollten Verluste nicht erst bei Erstellung der Steuererkl\u00e4rung betrachten. Entscheidend ist eine vorausschauende Planung: Wenn Verluste nur mit sp\u00e4teren Gewinnen aus derselben T\u00e4tigkeit verrechenbar sind, kann ein dauerhaft defizit\u00e4rer oder eingestellter Betrieb zu steuerlich ungenutzten Verlusten f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Praktisch sollten Sie pr\u00fcfen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Ist die Tierhaltung noch land- und forstwirtschaftlich oder bereits gewerblich?<\/li><li>Werden die Vieheinheiten-Grenzen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG eingehalten?<\/li><li>Gibt es andere gewerbliche Tierhaltungsaktivit\u00e4ten, mit denen Verluste verrechnet werden k\u00f6nnen?<\/li><li>Ist eine Umstrukturierung m\u00f6glich und steuerlich sinnvoll?<\/li><li>Droht bei Aufgabe, Verkauf oder fehlender Fortf\u00fchrung ein endg\u00fcltig nicht nutzbarer Verlustvortrag?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler in der Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler ist die Annahme, dass ein Verlust aus einer gewerblichen Tierhaltungs-KG wie jeder andere gewerbliche Verlust behandelt wird. Das ist falsch. \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG enth\u00e4lt gerade eine Sonderregelung, die den Ausgleich mit anderen gewerblichen Eink\u00fcnften und anderen Einkunftsarten ausschlie\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso riskant ist die Annahme, ein endg\u00fcltiger Verlustverfall m\u00fcsse immer verfassungsrechtlich korrigiert werden. Der BFH stellt klar: Auch ein m\u00f6glicher Definitiveffekt zwingt nicht dazu, die Verluste allgemein ausgleichsf\u00e4hig zu machen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Verlust aus gewerblicher Tierhaltung<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein Unternehmer ist an einer KG beteiligt, die eine gewerbliche Schweinemast betreibt. Im Jahr 2026 entf\u00e4llt auf ihn ein Verlustanteil von <strong>80.000 Euro<\/strong>. Daneben erzielt er <strong>120.000 Euro<\/strong> Arbeitslohn und <strong>30.000 Euro<\/strong> Eink\u00fcnfte aus Vermietung.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verlust aus der gewerblichen Tierhaltung darf nicht mit dem Arbeitslohn oder den Vermietungseink\u00fcnften verrechnet werden. Er kann nur mit Gewinnen aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 EStG verrechnet werden. Erzielt der Unternehmer solche Gewinne sp\u00e4ter nicht mehr, kann der Verlust steuerlich ungenutzt bleiben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt bei Beteiligungen an Personengesellschaften?<\/h2>\n\n\n\n<p>Bei Beteiligungen an Personengesellschaften ist besonders sorgf\u00e4ltig zu unterscheiden: Die H\u00f6he und Zurechnung des Verlusts wird regelm\u00e4\u00dfig im Feststellungsverfahren der Gesellschaft ermittelt. Ob der Verlust beim einzelnen Mitunternehmer mit anderen Eink\u00fcnften ausgeglichen werden darf, ist aber bei dessen Einkommensteuerveranlagung zu entscheiden. Genau darauf weist der BFH auch im Urteil VI R 29\/24 hin.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Kommanditisten, stille Beteiligte oder Gesellschafter landwirtschaftsnaher Unternehmensgruppen kann das erhebliche Auswirkungen haben. Ein festgestellter Verlust bedeutet noch nicht automatisch, dass dieser Verlust die pers\u00f6nliche Einkommensteuer sofort mindert.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Das sollten betroffene Betriebe pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Liegt steuerlich land- und forstwirtschaftliche oder gewerbliche Tierhaltung vor?<\/li><li>Werden die Vieheinheiten-Grenzen des \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG \u00fcberschritten?<\/li><li>Gibt es Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung?<\/li><li>Wurden diese Verluste zutreffend gesondert festgestellt?<\/li><li>Gibt es im Vorjahr, Streitjahr oder in Folgejahren Gewinne aus derselben T\u00e4tigkeit?<\/li><li>Droht ein Definitiveffekt, weil k\u00fcnftig keine gleichartigen Gewinne mehr erzielt werden?<\/li><li>Sind Umstrukturierung, Betriebsfortf\u00fchrung oder Ver\u00e4u\u00dferung steuerlich durchgerechnet?<\/li><li>Wurden Einkommensteuerbescheid und Verlustfeststellungsbescheid getrennt gepr\u00fcft?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Der BFH best\u00e4tigt die strenge Sonderregel<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom <strong>11.06.2026 \u2013 VI R 29\/24<\/strong> best\u00e4tigt die strenge Linie des Gesetzes: Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung sind steuerlich nur beschr\u00e4nkt nutzbar. Sie d\u00fcrfen nicht mit beliebigen anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders wichtig ist die zweite Aussage des BFH: Auch wenn Verluste sp\u00e4ter endg\u00fcltig nicht mehr nutzbar sind, ist die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung verfassungsgem\u00e4\u00df. F\u00fcr betroffene Steuerpflichtige bedeutet das: Die steuerliche Verlustnutzung muss fr\u00fchzeitig geplant werden. Wer erst reagiert, wenn der Betrieb eingestellt oder die Beteiligung beendet ist, kann unter Umst\u00e4nden keine steuerliche Entlastung mehr erreichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>D\u00fcrfen Verluste aus gewerblicher Tierhaltung mit anderen Eink\u00fcnften verrechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 EStG d\u00fcrfen Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung weder mit anderen gewerblichen Eink\u00fcnften noch mit Eink\u00fcnften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Womit k\u00f6nnen solche Verluste verrechnet werden?<\/h3>\n\n\n\n<p>Sie k\u00f6nnen nach \u00a7 15 Abs. 4 Satz 2 EStG nur Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung mindern, die im unmittelbar vorangegangenen oder in folgenden Wirtschaftsjahren erzielt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Ist diese Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung verfassungsgem\u00e4\u00df?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH hat mit Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 29\/24 entschieden, dass \u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG verfassungsgem\u00e4\u00df ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt das auch, wenn Verluste endg\u00fcltig verfallen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja. Nach dem BFH gilt die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit auch dann, wenn Verluste wegen der zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht vollst\u00e4ndig ausgeglichen werden k\u00f6nnen und sp\u00e4ter endg\u00fcltig verfallen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was bedeutet Definitiveffekt?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ein Definitiveffekt bedeutet, dass ein Verlust zwar rechnerisch vorhanden ist, steuerlich aber endg\u00fcltig nicht mehr genutzt werden kann. Das kann beispielsweise eintreten, wenn k\u00fcnftig keine verrechenbaren Gewinne aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung mehr entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wann ist Tierhaltung noch landwirtschaftlich?<\/h3>\n\n\n\n<p>Tierhaltung geh\u00f6rt nach \u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG zur Land- und Forstwirtschaft, wenn die dort genannten Vieheinheiten-Grenzen je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fl\u00e4che eingehalten werden. Werden die Grenzen \u00fcberschritten, kann die Tierhaltung gewerblich werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Was sollten Gesellschafter einer Tierhaltungs-KG pr\u00fcfen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Gesellschafter sollten pr\u00fcfen, ob Verluste zutreffend als Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder Tierhaltung eingeordnet wurden, ob gleichartige Gewinne zur Verrechnung vorhanden sind und ob ein steuerlich nicht mehr nutzbarer Verlustvortrag droht.<\/p>\n\n\n\n<h2>Linkvorschlag<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Steuerrechner\/Verlustabzug.html\">Verlustvortrag und Verlustr\u00fccktrag: Was Unternehmer wissen sollten<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 29\/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR29.24.0.<\/li><li>Vorinstanz: Nieders\u00e4chsisches Finanzgericht, Urteil vom 23.10.2024 \u2013 4 K 15\/24.<\/li><li>\u00a7 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, Vieheinheiten-Grenzen f\u00fcr Tierzucht und Tierhaltung, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 10d EStG, Verlustabzug, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>Art. 14 Abs. 1 GG, Eigentumsgarantie, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>BVerfG, Beschluss vom 23.07.2025 \u2013 2 BvL 19\/14, zur Mindestbesteuerung und zum Definitiveffekt.<\/li><li>BFH, Urteil vom 04.11.2021 \u2013 VI R 26\/19, zur Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung bei gewerblicher Tierzucht\/Tierhaltung.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH best\u00e4tigt: Verluste aus gewerblicher Tierzucht und Tierhaltung d\u00fcrfen nur eingeschr\u00e4nkt verrechnet werden \u2013 auch bei Definitiveffekt. Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung d\u00fcrfen steuerlich nicht beliebig mit anderen positiven Eink\u00fcnften verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 29\/24 entschieden, dass die Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung in \u00a7 15 Abs. 4 &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-verlustausgleichsbeschraenkung-fuer-gewerbliche-tierzucht-und-tierhaltung-ist-verfassungsgemaess\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">BFH: Verlustausgleichsbeschr\u00e4nkung f\u00fcr gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung ist verfassungsgem\u00e4\u00df<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":[],"categories":[1730],"tags":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80865"}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=80865"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80865\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":80866,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80865\/revisions\/80866"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=80865"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=80865"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=80865"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}