{"id":80867,"date":"2026-08-28T10:20:11","date_gmt":"2026-08-28T08:20:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80867"},"modified":"2026-08-28T10:20:11","modified_gmt":"2026-08-28T08:20:11","slug":"bfh-kein-freistellungsbescheid-nach-%c2%a7-32-abs-5-kstg-nach-ablauf-der-festsetzungsfrist","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kein-freistellungsbescheid-nach-%c2%a7-32-abs-5-kstg-nach-ablauf-der-festsetzungsfrist\/","title":{"rendered":"BFH: Kein Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Der BFH kl\u00e4rt: Ein Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG scheitert, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften k\u00f6nnen unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung deutscher <strong>Kapitalertragsteuer<\/strong> nach <strong>\u00a7 32 Abs. 5 KStG<\/strong> beantragen. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom <strong>23.06.2026 \u2013 VIII R 38\/23<\/strong> jedoch klargestellt: Ein <strong>Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 Satz 6 KStG<\/strong> kann nicht mehr ergehen, wenn die <strong>Festsetzungsfrist<\/strong> f\u00fcr die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen war, bevor der Antrag gestellt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Anteilseigner ist die Entscheidung praxisrelevant: Auch wenn \u00a7 32 Abs. 5 KStG selbst keine ausdr\u00fcckliche Antragsfrist nennt, ist der Erstattungsanspruch nicht zeitlich unbegrenzt durchsetzbar. Die allgemeinen Regeln der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach der Abgabenordnung setzen eine klare Grenze.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin war eine in Zypern ans\u00e4ssige Kapitalgesellschaft. Sie hielt im Streitjahr 2008 b\u00f6rsennotierte Aktien an einer deutschen Aktiengesellschaft. Diese sch\u00fcttete im Jahr 2008 eine Dividende von <strong>6.005.030 Euro<\/strong> an die Kl\u00e4gerin aus. Dabei wurden Kapitalertragsteuer und Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he von insgesamt <strong>1.267.061,33 Euro<\/strong> einbehalten und abgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>In einem ersten Erstattungsverfahren nach dem damaligen DBA-Zypern wurde die Kl\u00e4gerin bereits teilweise entlastet. Nach Einf\u00fchrung des Erstattungsanspruchs in <strong>\u00a7 32 Abs. 5 KStG<\/strong> beantragte sie am <strong>13.11.2013<\/strong> zus\u00e4tzlich die Erteilung eines Freistellungsbescheids und die Erstattung weiterer Kapitalertragsteuer in H\u00f6he von <strong>900.754,50 Euro<\/strong>. Das Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern lehnte den Antrag ab, weil aus seiner Sicht bereits Festsetzungsverj\u00e4hrung eingetreten war.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH wies die Revision der Kl\u00e4gerin zur\u00fcck. Ein Freistellungsbescheid nach <strong>\u00a7 32 Abs. 5 Satz 6 KStG<\/strong> in Verbindung mit <strong>\u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO<\/strong> kann nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist vor Antragstellung bereits abgelaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Streitfall war die Kapitalertragsteuer im Jahr 2008 entstanden. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist betrug vier Jahre. Sie begann mit Ablauf des Jahres 2008 und endete mit Ablauf des <strong>31.12.2012<\/strong>. Da der Antrag erst am <strong>13.11.2013<\/strong> gestellt wurde, kam er zu sp\u00e4t.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was regelt \u00a7 32 Abs. 5 KStG?<\/h2>\n\n\n\n<p>\u00a7 32 Abs. 5 KStG betrifft bestimmte F\u00e4lle, in denen die K\u00f6rperschaftsteuer eines ausl\u00e4ndischen Gl\u00e4ubigers f\u00fcr Dividenden durch den Kapitalertragsteuerabzug abgegolten ist. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann die einbehaltene und abgef\u00fchrte Kapitalertragsteuer auf Antrag erstattet werden. Die Erstattung erfolgt f\u00fcr alle in einem Kalenderjahr bezogenen beg\u00fcnstigten Kapitalertr\u00e4ge auf Grundlage eines <strong>Freistellungsbescheids nach \u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Antragsberechtigt sind insbesondere beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Gesellschaften aus der EU oder dem EWR, die bestimmte Beteiligungs- und Nachweisvoraussetzungen erf\u00fcllen. Der Gl\u00e4ubiger muss unter anderem nachweisen, dass die deutsche Kapitalertragsteuer nicht im Ausland angerechnet, abgezogen oder vorgetragen werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Festsetzungsverj\u00e4hrung entscheidend?<\/h2>\n\n\n\n<p>Nach <strong>\u00a7 169 Abs. 1 Satz 1 AO<\/strong> ist eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder \u00c4nderung nicht mehr zul\u00e4ssig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. F\u00fcr Steuern und Steuerverg\u00fctungen betr\u00e4gt die Festsetzungsfrist grunds\u00e4tzlich <strong>vier Jahre<\/strong>, soweit keine Sonderf\u00e4lle wie Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverk\u00fcrzung vorliegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH \u00fcbertr\u00e4gt diese Grenze auf den Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 Satz 6 KStG. Da der Freistellungsbescheid einer Steuerfestsetzung gleichsteht, darf er nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr erlassen werden. Nur ein Antrag, der <strong>vor Ablauf der Festsetzungsfrist<\/strong> gestellt wird, kann nach \u00a7 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum half der Kl\u00e4gerin keine Anlaufhemmung?<\/h2>\n\n\n\n<p>Die Kl\u00e4gerin argumentierte, ihr m\u00fcsse eine Anlaufhemmung entsprechend <strong>\u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO<\/strong> zugutekommen. Diese Vorschrift verschiebt den Beginn der Festsetzungsfrist, wenn eine Steuererkl\u00e4rung, Steueranmeldung oder Anzeige einzureichen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH lehnte das ab. Die Antragstellung nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG ist keine Steuererkl\u00e4rungspflicht. Sie ist ein freiwilliges, antragsgebundenes Erstattungsverfahren. Deshalb ist die Anlaufhemmung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO nicht entsprechend anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Ist das mit EU-Recht vereinbar?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ja. Der BFH sieht keinen Versto\u00df gegen das unionsrechtliche <strong>Effektivit\u00e4tsprinzip<\/strong> oder <strong>\u00c4quivalenzprinzip<\/strong>. Das Effektivit\u00e4tsprinzip verlangt, dass die Durchsetzung unionsrechtlicher Anspr\u00fcche nicht praktisch unm\u00f6glich oder \u00fcberm\u00e4\u00dfig erschwert wird. Das \u00c4quivalenzprinzip verlangt, dass unionsrechtliche Anspr\u00fcche nicht ung\u00fcnstiger behandelt werden als vergleichbare innerstaatliche Anspr\u00fcche.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BFH ist es zul\u00e4ssig, den Erstattungsanspruch zeitlich durch die allgemeinen Verj\u00e4hrungsregeln der AO zu begrenzen. Die beschr\u00e4nkt steuerpflichtige Gesellschaft h\u00e4tte den Antrag innerhalb der noch offenen Festsetzungsfrist stellen k\u00f6nnen. Eine zus\u00e4tzliche Anlaufhemmung w\u00fcrde sie im Vergleich zu inl\u00e4ndischen Anteilseignern nicht gleichstellen, sondern einseitig beg\u00fcnstigen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das f\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften sollten Erstattungsanspr\u00fcche bei deutscher Kapitalertragsteuer nicht erst nach Jahren pr\u00fcfen. Entscheidend ist nicht allein, ob die materiellen Voraussetzungen des \u00a7 32 Abs. 5 KStG erf\u00fcllt sind. Entscheidend ist auch, ob die Festsetzungsfrist noch offen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Besonders kritisch sind F\u00e4lle, in denen bereits ein anderes Erstattungsverfahren durchgef\u00fchrt wurde, etwa nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Der BFH stellt klar: Ein fr\u00fcherer Erstattungsantrag hemmt die Verj\u00e4hrung nur f\u00fcr das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Er h\u00e4lt die Frist nicht automatisch f\u00fcr sp\u00e4tere, andere Erstattungsanspr\u00fcche offen.<\/p>\n\n\n\n<h2>Steuer-Tipp: Kapitalertragsteuer-Erstattung sofort fristenbezogen pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<p>Wer als ausl\u00e4ndische Gesellschaft Dividenden aus Deutschland erh\u00e4lt, sollte unmittelbar nach dem Steuerabzug pr\u00fcfen lassen:<\/p>\n\n\n\n<ul><li>Wurde deutsche Kapitalertragsteuer einbehalten?<\/li><li>Gibt es eine Entlastung nach DBA, EU-Recht oder \u00a7 32 Abs. 5 KStG?<\/li><li>Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?<\/li><li>Wann endet die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist?<\/li><li>Welche Antr\u00e4ge m\u00fcssen beim Bundeszentralamt f\u00fcr Steuern gestellt werden?<\/li><li>Sind Kapitalertragsteuerbescheinigung, Ans\u00e4ssigkeitsnachweise und Nichtanrechnungsnachweise vollst\u00e4ndig?<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Dividendenzahlungen kann eine verpasste Frist erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Achtung: H\u00e4ufiger Fehler in der Praxis<\/h2>\n\n\n\n<p>Ein h\u00e4ufiger Fehler ist die Annahme, dass ein Antrag nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann, weil die Vorschrift selbst keine ausdr\u00fcckliche Antragsfrist enth\u00e4lt. Das BFH-Urteil zeigt: Die fehlende Sonderfrist bedeutet nicht, dass es keine zeitliche Grenze gibt. Die Grenze ergibt sich aus der Festsetzungsverj\u00e4hrung nach \u00a7\u00a7 169 ff. AO.<\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso riskant ist die Annahme, ein bereits gestellter DBA-Erstattungsantrag sichere automatisch alle weiteren Erstattungsanspr\u00fcche. Nach dem BFH kommt es auf das konkrete Freistellungsbegehren an.<\/p>\n\n\n\n<h2>Praxisbeispiel: Antrag zu sp\u00e4t gestellt<\/h2>\n\n\n\n<p>Eine EU-Kapitalgesellschaft erh\u00e4lt im Jahr 2026 eine Dividende von einer deutschen Kapitalgesellschaft. Die deutsche Kapitalertragsteuer entsteht im Jahr 2026. Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres 2026 und endet grunds\u00e4tzlich mit Ablauf des 31.12.2030.<\/p>\n\n\n\n<p>Stellt die Gesellschaft den Antrag auf Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG erst im Jahr 2031, ist der Antrag grunds\u00e4tzlich zu sp\u00e4t. Wird der Antrag dagegen vor Ablauf des 31.12.2030 gestellt, kann er eine Ablaufhemmung nach \u00a7 171 Abs. 3 AO ausl\u00f6sen, sodass \u00fcber den Antrag noch entschieden werden kann.<\/p>\n\n\n\n<h2>Checkliste: Das sollten betroffene Gesellschaften jetzt pr\u00fcfen<\/h2>\n\n\n\n<ol><li>Gab es Dividendenzahlungen aus Deutschland an eine ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft?<\/li><li>Wurde Kapitalertragsteuer einbehalten und abgef\u00fchrt?<\/li><li>Wurde bereits eine DBA-Entlastung beantragt?<\/li><li>Besteht zus\u00e4tzlich ein Erstattungsanspruch nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG?<\/li><li>Wann ist die Kapitalertragsteuer entstanden?<\/li><li>L\u00e4uft die vierj\u00e4hrige Festsetzungsfrist noch?<\/li><li>Wurde ein Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt?<\/li><li>Sind alle Nachweise zur Ans\u00e4ssigkeit, Nichtanrechnung und Beteiligung vollst\u00e4ndig?<\/li><li>Ist bei Ablehnung ein Einspruch noch fristgerecht m\u00f6glich?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: Der Antrag muss vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt werden<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom <strong>23.06.2026 \u2013 VIII R 38\/23<\/strong> macht deutlich: Der Erstattungsanspruch nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG ist verfahrensrechtlich streng fristgebunden, auch wenn die Vorschrift selbst keine ausdr\u00fcckliche Antragsfrist enth\u00e4lt. Ist die Festsetzungsfrist f\u00fcr die Kapitalertragsteuer bereits abgelaufen, kann kein Freistellungsbescheid mehr ergehen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaften bedeutet das: Kapitalertragsteuer-Erstattungen m\u00fcssen fr\u00fchzeitig gepr\u00fcft und beantragt werden. Wer erst nach Ablauf der Festsetzungsverj\u00e4hrung t\u00e4tig wird, kann selbst bei materiell bestehendem Erstattungsanspruch leer ausgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ<\/h2>\n\n\n\n<h3>Kann ein Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch ergehen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Nach dem BFH kann ein Freistellungsbescheid nicht mehr ergehen, wenn die Festsetzungsfrist f\u00fcr die zu erstattende Kapitalertragsteuer bereits vor Antragstellung abgelaufen ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Wie lang ist die Festsetzungsfrist bei Kapitalertragsteuer-Erstattungen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Die regul\u00e4re Festsetzungsfrist betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich vier Jahre. Sie beginnt nach \u00a7 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Gilt bei \u00a7 32 Abs. 5 KStG eine Anlaufhemmung wie bei Steuererkl\u00e4rungen?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nein. Der BFH lehnt eine entsprechende Anwendung des \u00a7 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO ab, weil der Antrag nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG keine Steuererkl\u00e4rung ist.<\/p>\n\n\n\n<h3>Hemmt ein Antrag die Festsetzungsverj\u00e4hrung?<\/h3>\n\n\n\n<p>Ja, aber nur wenn der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Dann kann \u00a7 171 Abs. 3 AO eine Ablaufhemmung ausl\u00f6sen. Ist die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, hilft der Antrag nicht mehr.<\/p>\n\n\n\n<h3>Reicht ein fr\u00fcherer DBA-Erstattungsantrag aus?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nicht automatisch. Ein fr\u00fcherer Antrag hemmt die Verj\u00e4hrung nur bezogen auf das konkrete damalige Freistellungsbegehren. Ein sp\u00e4terer Antrag nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG muss eigenst\u00e4ndig fristgerecht gestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<h3>Verst\u00f6\u00dft diese Fristbegrenzung gegen EU-Recht?<\/h3>\n\n\n\n<p>Nach Auffassung des BFH nein. Die Anwendung der AO-Verj\u00e4hrungsregeln auf den Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG ist mit dem unionsrechtlichen Effektivit\u00e4ts- und \u00c4quivalenzprinzip vereinbar.<\/p>\n\n\n\n<h2>Linkvorschl\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Abgeltungssteuer.html\">Kapitalertragsteuer<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/doppelbesteuerungsabkommen.html\">Doppelbesteuerungsabkommen<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 23.06.2026 \u2013 VIII R 38\/23, ECLI:DE:BFH:2026.230626.VIIIR38.23.0.<\/li><li>Vorinstanz: FG K\u00f6ln, Urteil vom 14.12.2022 \u2013 2 K 1923\/20.<\/li><li>\u00a7 32 Abs. 5 Satz 1 bis 6 KStG, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 155 Abs. 1 Satz 3 AO, Freistellungsbescheid als steuerfestsetzungs\u00e4hnlicher Bescheid.<\/li><li>\u00a7 169 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, Festsetzungsfrist, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 170 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemmung, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>\u00a7 171 Abs. 3 AO, Ablaufhemmung bei Antrag vor Fristablauf, Rechtsstand 28.08.2026.<\/li><li>EuGH, Urteil vom 20.10.2011 \u2013 C-284\/09, zur Kapitalverkehrsfreiheit bei Dividendenzahlungen an ausl\u00e4ndische K\u00f6rperschaften.<\/li><li>EuGH, Urteil vom 16.06.2022 \u2013 C-572\/20, ACC Silicones.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH kl\u00e4rt: Ein Freistellungsbescheid nach \u00a7 32 Abs. 5 KStG scheitert, wenn die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist. 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