{"id":80888,"date":"2026-09-13T12:41:44","date_gmt":"2026-09-13T10:41:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80888"},"modified":"2026-09-13T12:41:44","modified_gmt":"2026-09-13T10:41:44","slug":"bfh-besteuerung-der-energiepreispauschale-bei-arbeitnehmern-ist-verfassungsgemaess","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-besteuerung-der-energiepreispauschale-bei-arbeitnehmern-ist-verfassungsgemaess\/","title":{"rendered":"BFH: Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgem\u00e4\u00df"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>Der BFH best\u00e4tigt: Die Energiepreispauschale f\u00fcr Arbeitnehmer durfte 2022 besteuert werden. Was das Urteil f\u00fcr offene Steuerf\u00e4lle bedeutet.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die <strong>Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern<\/strong> war verfassungsgem\u00e4\u00df. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 11. Juni 2026 entschieden. Damit ist gekl\u00e4rt: Die im Jahr 2022 ausgezahlte Energiepreispauschale von 300 Euro durfte bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit ber\u00fccksichtigt werden. Grundlage ist \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 EStG in Verbindung mit \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.<\/p>\n\n\n\n<h2>Worum ging es im BFH-Fall?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der Kl\u00e4ger war im Jahr 2022 unbeschr\u00e4nkt einkommensteuerpflichtig und erzielte ganzj\u00e4hrig Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit. Sein Arbeitgeber zahlte ihm die <strong>Energiepreispauschale<\/strong> in H\u00f6he von 300 Euro aus und wies sie in der Lohnsteuerbescheinigung als Bestandteil des Bruttoarbeitslohns aus. Das Finanzamt behandelte die Pauschale im Einkommensteuerbescheid 2022 als steuerpflichtigen Arbeitslohn.<\/p>\n\n\n\n<p>Dagegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er war der Auffassung, die Besteuerung der Energiepreispauschale sei verfassungswidrig. Das Finanzgericht M\u00fcnster wies die Klage ab. Auch die Revision vor dem Bundesfinanzhof blieb ohne Erfolg.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH best\u00e4tigte die Auffassung der Finanzverwaltung: Die vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale war bei Arbeitnehmern als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit zu erfassen. \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 EStG ordnete ausdr\u00fccklich an, dass die Energiepreispauschale bei Anspruchsberechtigten mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit im Veranlagungszeitraum 2022 stets als Einnahme nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ber\u00fccksichtigen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Wichtig: Nach Ansicht des BFH kam es nicht darauf an, ob die Energiepreispauschale nach den allgemeinen Grunds\u00e4tzen tats\u00e4chlich \u201ef\u00fcr\u201c die Arbeitsleistung gezahlt wurde. \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 EStG verweist nach Auffassung des Gerichts konstitutiv auf die Rechtsfolge des \u00a7 19 EStG. Vereinfacht gesagt: Der Gesetzgeber durfte die Pauschale steuerlich wie Arbeitslohn behandeln, weil er dies ausdr\u00fccklich geregelt hatte.<\/p>\n\n\n\n<h2>Warum ist die Besteuerung verfassungsgem\u00e4\u00df?<\/h2>\n\n\n\n<p>Der BFH sah weder ein einfachgesetzliches noch ein verfassungsrechtliches Problem. Die Energiepreispauschale war nach seiner Begr\u00fcndung eine staatliche Unterst\u00fctzungsleistung, die in das Einkommensteuerverfahren eingebettet wurde. Anspruch, Auszahlung, Besteuerung und Verfahrensregeln waren im XV. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes geregelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der zentrale Gedanke des BFH: Die Energiepreispauschale war als <strong>Nettosubvention<\/strong> ausgestaltet. Das bedeutet, dass nicht jeder Arbeitnehmer wirtschaftlich exakt denselben Nettobetrag behalten sollte. Wer einem h\u00f6heren individuellen Steuersatz unterlag, zahlte auf die Pauschale mehr Einkommensteuer als Personen mit geringerem Einkommen. Diese Staffelung nach wirtschaftlicher Leistungsf\u00e4higkeit hielt der BFH f\u00fcr sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch einen Versto\u00df gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verneinte der BFH. Bei freiwilligen staatlichen Leistungen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dass die Pauschale durch die Besteuerung bei h\u00f6heren Einkommen st\u00e4rker abgeschmolzen wurde, war aus Sicht des Gerichts kein willk\u00fcrlicher Nachteil, sondern Teil einer sozial gestaffelten Entlastung.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was bedeutet das Urteil f\u00fcr Arbeitnehmer?<\/h2>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedeutet das Urteil: Wer die Energiepreispauschale 2022 \u00fcber den Arbeitgeber erhalten hat, kann regelm\u00e4\u00dfig nicht mit Erfolg verlangen, dass diese 300 Euro nachtr\u00e4glich steuerfrei gestellt werden. Offene Einspr\u00fcche oder Klagen, die allein auf die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung gest\u00fctzt wurden, haben durch das BFH-Urteil deutlich schlechtere Erfolgsaussichten.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Pauschale war zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig, aber keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung. Das hatte auch die Finanzverwaltung in ihren FAQ zur Energiepreispauschale klargestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Pr\u00fcfen Sie bei noch offenen Einkommensteuerbescheiden 2022 nicht nur die Frage der Steuerpflicht der Energiepreispauschale. H\u00e4ufig lohnen sich eher andere Korrekturpunkte, etwa Werbungskosten, Homeoffice-Pauschale, Fahrtkosten, au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen oder Sonderausgaben.<\/p>\n\n\n\n<h2>Gibt es Ausnahmen?<\/h2>\n\n\n\n<p>Ja. Eine wichtige Besonderheit betraf Arbeitnehmer, die ausschlie\u00dflich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach \u00a7 40a EStG bezogen, etwa bestimmte Minijob-F\u00e4lle. F\u00fcr diese Gruppe ordnete \u00a7 119 Abs. 1 Satz 2 EStG an, dass die steuerliche Erfassung nach \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht gilt. Der BFH hielt auch diese Differenzierung f\u00fcr sachlich gerechtfertigt, weil diese Gruppe typischerweise dem Niedriglohnsektor zuzurechnen war.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei \u00fcbrigen Anspruchsberechtigten, etwa Selbst\u00e4ndigen oder Gewerbetreibenden, galt die Energiepreispauschale dagegen grunds\u00e4tzlich als Einnahme nach \u00a7 22 Nr. 3 EStG; die Freigrenze des \u00a7 22 Nr. 3 Satz 2 EStG war insoweit nicht anzuwenden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung \/ H\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Die Energiepreispauschale war kein \u201esteuerfreier Zuschuss\u201c, nur weil sie politisch als Entlastung gedacht war. Das Gesetz selbst bestimmte ausdr\u00fccklich die Steuerpflicht. Genau diese gesetzliche Ausgestaltung hat der BFH nun best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2>Was gilt, wenn der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht ausgezahlt hat?<\/h2>\n\n\n\n<p>Wurde die Energiepreispauschale nicht \u00fcber den Arbeitgeber ausgezahlt, konnte sie grunds\u00e4tzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2022 ber\u00fccksichtigt werden. Nach der Verwaltungsauffassung reichte hierf\u00fcr die Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung f\u00fcr 2022; ein gesonderter Antrag war grunds\u00e4tzlich nicht erforderlich.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BFH hatte bereits mit Beschluss vom 29. Februar 2024 entschieden, dass eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale nicht gegen\u00fcber dem Arbeitgeber, sondern im Veranlagungsverfahren f\u00fcr 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend zu machen ist.<\/p>\n\n\n\n<h2>Kurze Checkliste: Was sollten Betroffene jetzt tun?<\/h2>\n\n\n\n<ol><li><strong>Einkommensteuerbescheid 2022 pr\u00fcfen:<\/strong> Ist der Bescheid bestandskr\u00e4ftig oder noch offen?<\/li><li><strong>Einspruchsgrund bewerten:<\/strong> Geht es nur um die Verfassungsm\u00e4\u00dfigkeit der EPP-Besteuerung, ist die Erfolgsaussicht nach dem BFH-Urteil gering.<\/li><li><strong>Lohnsteuerbescheinigung kontrollieren:<\/strong> Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP war mit dem Gro\u00dfbuchstaben \u201eE\u201c zu kennzeichnen.<\/li><li><strong>Nicht ausgezahlte EPP pr\u00fcfen:<\/strong> Wurde die Pauschale trotz Anspruch nicht gezahlt, ist die Einkommensteuerveranlagung 2022 der richtige Ansatzpunkt.<\/li><li><strong>Andere Steuerpositionen nutzen:<\/strong> Werbungskosten, Sonderausgaben und au\u00dfergew\u00f6hnliche Belastungen k\u00f6nnen steuerlich oft relevanter sein als die EPP-Frage.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2>Fazit: BFH schafft Klarheit zur Energiepreispauschale<\/h2>\n\n\n\n<p>Das BFH-Urteil vom 11. Juni 2026 bringt f\u00fcr Arbeitnehmer klare Verh\u00e4ltnisse: Die <strong>Energiepreispauschale von 300 Euro<\/strong> durfte im Jahr 2022 als steuerpflichtige Einnahme behandelt werden. Die Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuersatz war nach Auffassung des BFH verfassungsgem\u00e4\u00df, weil die Pauschale als sozial gestaffelte Nettosubvention ausgestaltet war.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr die Praxis hei\u00dft das: Wer allein gegen die Steuerpflicht der Energiepreispauschale vorgeht, wird sich nach dieser Entscheidung nur schwer durchsetzen k\u00f6nnen. Sinnvoller ist es, offene Steuerbescheide 2022 insgesamt auf andere steuerliche Korrekturm\u00f6glichkeiten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2>FAQ zur Besteuerung der Energiepreispauschale<\/h2>\n\n\n\n<p><strong>1. War die Energiepreispauschale f\u00fcr Arbeitnehmer steuerpflichtig?<\/strong><br \/>Ja. Bei Arbeitnehmern mit Eink\u00fcnften aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit war die Energiepreispauschale im Veranlagungszeitraum 2022 grunds\u00e4tzlich als Einnahme nach \u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>2. Wie hoch war die Energiepreispauschale 2022?<\/strong><br \/>Die Energiepreispauschale betrug einmalig 300 Euro f\u00fcr den Veranlagungszeitraum 2022.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>3. Warum bekamen Arbeitnehmer nicht alle netto 300 Euro?<\/strong><br \/>Weil die Pauschale steuerpflichtig war und nach dem individuellen Steuersatz besteuert wurde. Dadurch verblieb je nach Einkommen ein unterschiedlich hoher Nettobetrag. Der BFH hielt diese Gestaltung als sozial gestaffelte Nettosubvention f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>4. Fielen auf die Energiepreispauschale Sozialversicherungsbeitr\u00e4ge an?<\/strong><br \/>Nein. Nach der Verwaltungsauffassung war die EPP zwar in der Regel lohnsteuerpflichtig, aber keine beitragspflichtige Einnahme in der Sozialversicherung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>5. Was galt f\u00fcr Minijobber?<\/strong><br \/>Bei Arbeitnehmern, die ausschlie\u00dflich pauschal besteuerten Arbeitslohn nach \u00a7 40a EStG bezogen, galt die Besteuerungsregel des \u00a7 119 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht. Der BFH hielt diese Sonderbehandlung f\u00fcr sachlich gerechtfertigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>6. Was tun, wenn der Arbeitgeber die EPP nicht ausgezahlt hat?<\/strong><br \/>Dann war grunds\u00e4tzlich die Einkommensteuerveranlagung 2022 der richtige Weg. Der BFH hat entschieden, dass eine nicht vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP im Veranlagungsverfahren durch Abgabe einer Einkommensteuererkl\u00e4rung geltend zu machen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>7. Lohnt sich nach dem BFH-Urteil noch ein Einspruch?<\/strong><br \/>Ein Einspruch, der ausschlie\u00dflich mit der angeblichen Verfassungswidrigkeit der EPP-Besteuerung begr\u00fcndet wird, hat nach dem BFH-Urteil deutlich geringere Erfolgsaussichten. Ob ein Einspruch aus anderen Gr\u00fcnden sinnvoll ist, sollte im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2>Weitere Steuertipps:<\/h2>\n\n\n\n<ul><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen Steuerbescheid: Fristen, Chancen und typische Fehler<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2>Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ul><li>BFH, Urteil vom 11.06.2026 \u2013 VI R 15\/24, ECLI:DE:BFH:2026.110626.VIR15.24.0, \u201eBesteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgem\u00e4\u00df\u201c.<\/li><li>FG M\u00fcnster, Urteil vom 17.04.2024 \u2013 14 K 1425\/23 E, Vorinstanz zu BFH VI R 15\/24.<\/li><li>\u00a7 112 EStG, Veranlagungszeitraum und H\u00f6he der Energiepreispauschale, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>\u00a7 113 EStG, Anspruchsberechtigung, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>\u00a7 117 EStG, Auszahlung an Arbeitnehmer, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>\u00a7 119 EStG, Steuerpflicht der Energiepreispauschale, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>\u00a7 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, Eink\u00fcnfte aus nichtselbst\u00e4ndiger Arbeit, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>Art. 3 Abs. 1 GG, allgemeiner Gleichheitssatz, Rechtsstand gepr\u00fcft am 13.09.2026.<\/li><li>BFH, Beschluss vom 29.02.2024 \u2013 VI S 24\/23, ECLI:DE:BFH:2024.290224.VIS24.23.0, Geltendmachung einer nicht ausgezahlten Energiepreispauschale.<\/li><li>BMF, FAQ \u201eEnergiepreispauschale (EPP)\u201c, insbesondere Steuerpflicht, Lohnsteuer, Sozialversicherung und Veranlagungsverfahren 2022.<\/li><li>Deutscher Bundestag, BT-Drucksache 20\/1765, Beschlussempfehlung und Bericht zum Steuerentlastungsgesetz 2022.<\/li><\/ul>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der BFH best\u00e4tigt: Die Energiepreispauschale f\u00fcr Arbeitnehmer durfte 2022 besteuert werden. 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