{"id":80890,"date":"2026-09-13T12:55:01","date_gmt":"2026-09-13T10:55:01","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80890"},"modified":"2026-09-13T12:55:01","modified_gmt":"2026-09-13T10:55:01","slug":"bfh-kindergeld-fuer-unionsbuerger-trotz-darlehensweiser-sgb-ii-leistungen-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-kindergeld-fuer-unionsbuerger-trotz-darlehensweiser-sgb-ii-leistungen-moeglich\/","title":{"rendered":"BFH: Kindergeld f\u00fcr Unionsb\u00fcrger trotz darlehensweiser SGB-II-Leistungen m\u00f6glich"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong><em>BFH: Darlehensweise SGB-II-Leistungen schlie\u00dfen Kindergeld f\u00fcr neu zugezogene Unionsb\u00fcrger nicht zwingend aus. Was Familien wissen sollten.<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.06.2026, Az. <strong>III R 16\/23<\/strong>, eine wichtige Entscheidung zum <strong>Kindergeld f\u00fcr neu zugezogene Unionsb\u00fcrger<\/strong> getroffen. Der zentrale Punkt: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II schlie\u00dft den Kindergeldanspruch nicht automatisch aus, wenn diese Leistungen nur <strong>darlehensweise<\/strong> gew\u00e4hrt werden. Entscheidend bleibt eine Pr\u00fcfung des Einzelfalls.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Rechtsstand: 13.09.2026<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es im Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Kl\u00e4gerin war portugiesische Staatsangeh\u00f6rige und zog im Januar 2020 mit ihren beiden Kindern nach Deutschland. Die Kinder hatten die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit. Die Kl\u00e4gerin war nicht erwerbst\u00e4tig, lebte zun\u00e4chst mietfrei bei ihrem Vater und bezog Elterngeld sowie Leistungen nach dem SGB II. Diese SGB-II-Leistungen wurden im Streitzeitraum wegen eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie in den Niederlanden als <strong>zur\u00fcckzuzahlendes Darlehen<\/strong> gew\u00e4hrt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Familienkasse lehnte den Kindergeldantrag ab. Sie war der Auffassung, dass die Kl\u00e4gerin wegen des SGB-II-Bezugs nicht \u00fcber ausreichende Existenzmittel verf\u00fcge und deshalb die Voraussetzungen des Freiz\u00fcgigkeitsrechts nicht erf\u00fclle. Das Finanzgericht D\u00fcsseldorf gab der Kl\u00e4gerin im Wesentlichen Recht. Der BFH best\u00e4tigte diese Entscheidung und wies die Revision der Familienkasse zur\u00fcck.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was hat der BFH entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH stellte klar: Die Kl\u00e4gerin hatte dem Grunde nach einen Kindergeldanspruch f\u00fcr ihre beiden Kinder. Dieser Anspruch wurde nicht durch <strong>\u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG<\/strong> ausgeschlossen, weil die Kl\u00e4gerin nach den Feststellungen des Finanzgerichts ausreichenden Krankenversicherungsschutz, ausreichende Existenzmittel und keine unangemessene Inanspruchnahme der Hilfe des Jobcenters hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die vier Leits\u00e4tze des BFH sind f\u00fcr die Beratungspraxis besonders wichtig:<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Im Monat des Zuzugs und in den drei darauffolgenden Kalendermonaten kann der Kindergeldanspruch wegen des Monatsprinzips noch nicht nach \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG ausgeschlossen sein.<\/li><li>Das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-411\/20, ist auf \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG nicht \u00fcbertragbar.<\/li><li>Auch wirtschaftlich nicht aktive Unionsb\u00fcrger k\u00f6nnen bei Aufenthalten von mehr als drei Monaten kindergeldberechtigt sein, wenn sie \u00fcber ausreichende Existenzmittel verf\u00fcgen. Das kann auch bei darlehensweisem Bezug von SGB-II-Leistungen der Fall sein.<\/li><li>Elterngeld ist keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004\/38\/EG, sondern kann zu den Existenzmitteln im Sinne des \u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU geh\u00f6ren.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum ist das Monatsprinzip so wichtig?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG kommt ein Ausschluss des Kindergeldanspruchs erst <strong>nach Ablauf der ersten drei Monate<\/strong> ab Begr\u00fcndung des Wohnsitzes oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalts in Deutschland in Betracht. Der BFH verbindet diese Regelung mit dem <strong>Monatsprinzip<\/strong> des Kindergeldrechts: Entscheidend ist, ob in einem Kalendermonat zumindest an einem Tag die Anspruchsvoraussetzungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall zog die Kl\u00e4gerin im Januar 2020 nach Deutschland. Der Dreimonatszeitraum lief erst im Laufe des April 2020 ab. Deshalb konnte \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG f\u00fcr April 2020 noch nicht anspruchsausschlie\u00dfend wirken. Der Anspruch wurde f\u00fcr den gesamten Monat April begr\u00fcndet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Praxisbeispiel:<\/strong><br \/>Zieht ein Unionsb\u00fcrger am 15. Januar nach Deutschland, endet der Dreimonatszeitraum nicht schon mit Ablauf des M\u00e4rz. Nach der BFH-Logik kann der Ausschluss nach \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG fr\u00fchestens f\u00fcr den Folgemonat relevant werden, wenn im Monat des Fristablaufs noch an mindestens einem Tag die allgemeinen Voraussetzungen erf\u00fcllt waren. Die konkrete Fristberechnung sollte im Einzelfall gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum ist das EuGH-Urteil C-411\/20 nicht automatisch \u00fcbertragbar?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das EuGH-Urteil vom 01.08.2022, C-411\/20, betrifft den Kindergeldausschluss in den ersten drei Monaten nach Zuzug. Der BFH betont, dass diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres auf \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG \u00fcbertragen werden kann. F\u00fcr Aufenthalte bis zu drei Monaten und f\u00fcr Aufenthalte von mehr als drei Monaten gelten nach der Richtlinie 2004\/38\/EG unterschiedliche unionsrechtliche Regeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Aufenthalte von mehr als drei Monaten kommt es bei nicht erwerbst\u00e4tigen Unionsb\u00fcrgern insbesondere auf <strong>ausreichende Existenzmittel<\/strong> und <strong>ausreichenden Krankenversicherungsschutz<\/strong> an. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus \u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2004\/38\/EG.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was z\u00e4hlt als ausreichendes Existenzmittel?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH versteht Existenzmittel weit. Dazu k\u00f6nnen alle gesetzlich zul\u00e4ssigen Einkommen und Verm\u00f6genswerte in Geld oder Geldeswert z\u00e4hlen, etwa Unterhaltsleistungen, Stipendien, Arbeitslosengeld, Renten oder auch andere verf\u00fcgbare Mittel. Entscheidend ist nicht zwingend, dass die Mittel aus eigener Erwerbst\u00e4tigkeit stammen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall ber\u00fccksichtigte der BFH unter anderem:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>die mietfreie Unterkunft bei dem Vater der Kl\u00e4gerin,<\/li><li>das bezogene Elterngeld,<\/li><li>den Miteigentumsanteil an einer Immobilie in den Niederlanden,<\/li><li>die nur darlehensweise gew\u00e4hrten SGB-II-Leistungen,<\/li><li>die Aussicht, den Verm\u00f6genswert sp\u00e4ter zu verwerten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Steuer-Tipp:<\/strong> Bei Kindergeldantr\u00e4gen von nicht erwerbst\u00e4tigen EU-B\u00fcrgern sollten Existenzmittel nicht zu eng verstanden werden. Auch Sachleistungen, famili\u00e4re Unterst\u00fctzung, Verm\u00f6gen im Ausland oder nur vor\u00fcbergehend nicht liquide Mittel k\u00f6nnen relevant sein. Entscheidend ist, ob sie dem Antragsteller tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung stehen oder wirtschaftlich verwertbar sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Schlie\u00dft ein SGB-II-Darlehen den Kindergeldanspruch aus?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Genau hier liegt die besondere Bedeutung der Entscheidung. Der BFH stellt klar: Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen f\u00fchrt nicht automatisch zum Verlust des Freiz\u00fcgigkeitsrechts. Erforderlich ist vielmehr eine Pr\u00fcfung, ob eine <strong>unangemessene Inanspruchnahme<\/strong> des Sozialhilfesystems vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das gilt erst recht, wenn SGB-II-Leistungen nur darlehensweise gew\u00e4hrt werden. Nach \u00a7 24 Abs. 5 SGB II sind Leistungen als Darlehen zu erbringen, wenn der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber\u00fccksichtigendem Verm\u00f6gen nicht m\u00f6glich ist oder eine besondere H\u00e4rte bedeuten w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall sah der BFH keine unangemessene Belastung des Sozialsystems. Aus Sicht der Streitmonate lag nur ein vor\u00fcbergehender Liquidit\u00e4tsengpass vor, weil die Kl\u00e4gerin \u00fcber einen verwertbaren Miteigentumsanteil an einer Immobilie verf\u00fcgte und die Jobcenter-Leistungen als Darlehen gew\u00e4hrt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Achtung \/ h\u00e4ufiger Fehler:<\/strong> Nicht jeder SGB-II-Bezug ist gleich zu behandeln. Laufende, nicht r\u00fcckzahlbare Leistungen k\u00f6nnen st\u00e4rker gegen ausreichende Existenzmittel sprechen als ein Darlehen, das wegen vor\u00fcbergehend nicht verwertbaren Verm\u00f6gens gew\u00e4hrt wird. Die Familienkasse muss die konkrete Situation pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum z\u00e4hlt Elterngeld zu den Existenzmitteln?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH hat ausdr\u00fccklich entschieden, dass Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004\/38\/EG ist. Der Grund: Elterngeld wird nicht deshalb gezahlt, weil jemand seine Grundbed\u00fcrfnisse nicht decken kann. Es kn\u00fcpft vielmehr an familien- und betreuungsbezogene Voraussetzungen an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 1 Abs. 1 BEEG setzt der Elterngeldanspruch grunds\u00e4tzlich voraus, dass die berechtigte Person einen Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, mit ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht und keine oder keine volle Erwerbst\u00e4tigkeit aus\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit kann Elterngeld bei der Pr\u00fcfung ausreichender Existenzmittel ber\u00fccksichtigt werden. Im Streitfall wurde es zus\u00e4tzlich auf die SGB-II-Leistungen angerechnet und verringerte dadurch die Inanspruchnahme existenzsichernder Sozialleistungen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Rolle spielt ausreichender Krankenversicherungsschutz?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht erwerbst\u00e4tige Unionsb\u00fcrger sind nach \u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU freiz\u00fcgigkeitsberechtigt, wenn sie \u00fcber ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verf\u00fcgen. Der Krankenversicherungsschutz muss also neben den finanziellen Mitteln eigenst\u00e4ndig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freiz\u00fcgG\/EU konkretisiert, dass der notwendige Krankenversicherungsschutz f\u00fcr alle in \u00a7 4 Freiz\u00fcgG\/EU genannten Personen bestehen muss. Als ausreichend wird ein Schutz angesehen, der im Umfang der gesetzlichen Krankenversicherung unter anderem \u00e4rztliche und zahn\u00e4rztliche Behandlung, Arzneimittel, Krankenhausbehandlung, Rehabilitationsleistungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt umfasst.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das Urteil f\u00fcr betroffene Familien?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr neu zugezogene EU-B\u00fcrger ist das Urteil positiv, aber kein Freibrief. Der BFH sagt nicht, dass SGB-II-Leistungen immer unsch\u00e4dlich sind. Er sagt nur: Ein darlehensweiser Bezug schlie\u00dft den Kindergeldanspruch nicht zwingend aus.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Betroffene Familien sollten deshalb genau dokumentieren:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>wann der Zuzug nach Deutschland erfolgt ist,<\/li><li>ob der streitige Monat noch in den Dreimonatszeitraum f\u00e4llt,<\/li><li>ob Krankenversicherungsschutz besteht,<\/li><li>welche Existenzmittel vorhanden sind,<\/li><li>ob famili\u00e4re Unterst\u00fctzung geleistet wird,<\/li><li>ob Unterkunft unentgeltlich zur Verf\u00fcgung gestellt wird,<\/li><li>ob Verm\u00f6gen vorhanden, aber vor\u00fcbergehend nicht liquide ist,<\/li><li>ob SGB-II-Leistungen als Darlehen oder als laufende nicht r\u00fcckzahlbare Leistung gew\u00e4hrt wurden,<\/li><li>ob ausl\u00e4ndische Familienleistungen anzurechnen sein k\u00f6nnten.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Praxisbeispiel: Kindergeldh\u00f6he und finanzielles Risiko<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Seit Januar 2026 betr\u00e4gt das Kindergeld nach \u00a7 66 Abs. 1 EStG monatlich <strong>259 Euro je Kind<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beispiel:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine Mutter mit zwei Kindern erh\u00e4lt wegen vermeintlich fehlender Existenzmittel f\u00fcr zw\u00f6lf Monate kein Kindergeld.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Rechnung:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">259 Euro \u00d7 2 Kinder \u00d7 12 Monate = 6.216 Euro<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Schon ein Jahr Streit mit der Familienkasse kann also erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Bei grenz\u00fcberschreitenden Sachverhalten kann zus\u00e4tzlich zu pr\u00fcfen sein, ob ausl\u00e4ndische Familienleistungen vorrangig oder anzurechnen sind. Im BFH-Fall war die genaue H\u00f6he des Kindergeldanspruchs wegen m\u00f6glicherweise anzurechnender niederl\u00e4ndischer Familienleistungen noch nicht abschlie\u00dfend gekl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Checkliste: Was sollten Sie bei einem Kindergeldfall mit EU-Bezug pr\u00fcfen?<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Zuzugsmonat feststellen<\/strong><br \/>Der Monat des Zuzugs und die drei darauffolgenden Kalendermonate sind wegen des Monatsprinzips besonders sorgf\u00e4ltig zu pr\u00fcfen.<\/li><li><strong>Wohnsitz oder gew\u00f6hnlichen Aufenthalt belegen<\/strong><br \/>Meldebescheinigung, Mietvertrag, Schul- oder Kita-Unterlagen k\u00f6nnen helfen.<\/li><li><strong>Freiz\u00fcgigkeitsstatus bestimmen<\/strong><br \/>Ist die Person Arbeitnehmer, Selbst\u00e4ndiger, arbeitsuchend, Familienangeh\u00f6riger, dauerhaft aufenthaltsberechtigt oder nicht erwerbst\u00e4tig?<\/li><li><strong>Krankenversicherung nachweisen<\/strong><br \/>Der Versicherungsschutz sollte f\u00fcr den relevanten Zeitraum l\u00fcckenlos dokumentiert werden.<\/li><li><strong>Existenzmittel vollst\u00e4ndig erfassen<\/strong><br \/>Neben Einkommen k\u00f6nnen auch Unterhalt, Sachleistungen, mietfreies Wohnen, Verm\u00f6gen, Elterngeld oder Darlehen relevant sein.<\/li><li><strong>SGB-II-Leistungen einordnen<\/strong><br \/>Wichtig ist, ob Leistungen darlehensweise oder endg\u00fcltig gew\u00e4hrt wurden und warum sie gew\u00e4hrt wurden.<\/li><li><strong>Unangemessene Inanspruchnahme pr\u00fcfen<\/strong><br \/>Dauer, H\u00f6he, pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde und Prognose sind entscheidend.<\/li><li><strong>Ausl\u00e4ndische Familienleistungen kl\u00e4ren<\/strong><br \/>Bei grenz\u00fcberschreitenden Familien kann es zu Anrechnungen oder Koordinierungsfragen kommen.<\/li><li><strong>Bescheid fristgerecht pr\u00fcfen lassen<\/strong><br \/>Ablehnungsbescheide der Familienkasse sollten innerhalb der Einspruchsfrist fachlich gepr\u00fcft werden.<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beratungshinweise<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist besonders relevant, wenn Mandanten mit EU-Bezug Kindergeld beantragen oder Ablehnungsbescheide der Familienkasse erhalten. Die Entscheidung zeigt, dass Kindergeldf\u00e4lle bei nicht erwerbst\u00e4tigen Unionsb\u00fcrgern h\u00e4ufig nicht allein steuerrechtlich gel\u00f6st werden k\u00f6nnen. Aufenthaltsrecht, Sozialrecht und europ\u00e4isches Koordinierungsrecht greifen ineinander.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Typische Beratungsfragen sind:<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Ist der Dreimonatszeitraum richtig berechnet worden?<\/strong><br \/>Gerade der Monat des Zuzugs darf nicht vorschnell aus der Pr\u00fcfung herausgenommen werden. Der BFH stellt auf das Monatsprinzip ab.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wurde der SGB-II-Bezug zu pauschal bewertet?<\/strong><br \/>Ein darlehensweiser Leistungsbezug ist anders zu beurteilen als eine dauerhafte, nicht r\u00fcckzahlbare Leistungsgew\u00e4hrung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wurden alle Existenzmittel ber\u00fccksichtigt?<\/strong><br \/>Familienunterst\u00fctzung, mietfreies Wohnen, Elterngeld und verwertbares Verm\u00f6gen k\u00f6nnen anspruchserhaltend wirken.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Liegt ausreichender Krankenversicherungsschutz vor?<\/strong><br \/>Ohne belastbaren Nachweis kann der Anspruch nach Ablauf des Dreimonatszeitraums gef\u00e4hrdet sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sind ausl\u00e4ndische Familienleistungen einzubeziehen?<\/strong><br \/>Bei Elternteilen oder Kindern mit Auslandsbezug muss gepr\u00fcft werden, ob Leistungen aus einem anderen EU-Staat vorrangig oder anzurechnen sind.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">FAQ: Kindergeld f\u00fcr neu zugezogene Unionsb\u00fcrger und SGB-II-Darlehen<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Schlie\u00dft B\u00fcrgergeld oder SGB-II-Bezug den Kindergeldanspruch automatisch aus?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Nach dem BFH f\u00fchrt die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen nicht automatisch zum Verlust des Freiz\u00fcgigkeitsrechts. Entscheidend ist, ob eine unangemessene Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems vorliegt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was ist bei darlehensweisen SGB-II-Leistungen anders?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Darlehen wird grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckgezahlt. Wird es nur deshalb gew\u00e4hrt, weil vorhandenes Verm\u00f6gen vor\u00fcbergehend nicht sofort verwertet werden kann, kann dies f\u00fcr ausreichende Existenzmittel sprechen. \u00a7 24 Abs. 5 SGB II sieht gerade f\u00fcr solche F\u00e4lle eine darlehensweise Leistung vor.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Z\u00e4hlt Elterngeld als Sozialhilfeleistung?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Der BFH hat entschieden, dass Elterngeld keine Sozialhilfeleistung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004\/38\/EG ist. Es kann zu den Existenzmitteln im Sinne des \u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU geh\u00f6ren.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt das EuGH-Urteil C-411\/20 auch nach Ablauf der ersten drei Monate?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein, jedenfalls nicht ohne Weiteres. Der BFH stellt klar, dass das EuGH-Urteil zu den ersten drei Monaten nach Zuzug nicht auf \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG \u00fcbertragbar ist.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Wann sind nicht erwerbst\u00e4tige Unionsb\u00fcrger freiz\u00fcgigkeitsberechtigt?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU ben\u00f6tigen nicht erwerbst\u00e4tige Unionsb\u00fcrger ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet das Monatsprinzip beim Kindergeld?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kindergeldanspruch wird monatsbezogen beurteilt. Nach der BFH-Rechtsprechung reicht es aus, wenn die Voraussetzungen an mindestens einem Tag des jeweiligen Monats vorliegen. Deshalb konnte der Ausschluss nach \u00a7 62 Abs. 1a Satz 3 EStG im Streitfall f\u00fcr April 2020 noch nicht greifen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">K\u00f6nnen Sachleistungen als Existenzmittel gelten?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja. Der BFH ber\u00fccksichtigt auch Sachleistungen, etwa eine unentgeltlich gew\u00e4hrte Unterkunft, wenn sie tats\u00e4chlich laufend erbracht werden oder \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum zur Verf\u00fcgung stehen.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">\u201eKindergeld trotz SGB-II-Darlehen? Die BFH-Pr\u00fcfung in 6 Schritten\u201c<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>Zuzug nach Deutschland feststellen<\/li><li>Monat des Zuzugs und drei Folgemonate abgrenzen<\/li><li>Nach Ablauf des Dreimonatszeitraums Freiz\u00fcgigkeitsrecht pr\u00fcfen<\/li><li>Krankenversicherungsschutz nachweisen<\/li><li>Existenzmittel umfassend erfassen<\/li><li>SGB-II-Leistungen einordnen: Darlehen, \u00dcbergangsl\u00f6sung oder dauerhafte Sozialhilfe?<\/li><\/ol>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BFH-Urteil vom 25.06.2026, Az. <strong>III R 16\/23<\/strong>, ist ein wichtiges Gegengewicht zu einer pauschalen Ablehnungspraxis. Neu zugezogene Unionsb\u00fcrger verlieren ihren Kindergeldanspruch nicht automatisch, nur weil sie SGB-II-Leistungen beziehen. Entscheidend ist, ob die Leistungen im konkreten Fall eine unangemessene Inanspruchnahme des Sozialhilfesystems darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders wichtig ist die Aussage des BFH, dass darlehensweise SGB-II-Leistungen, Elterngeld, mietfreies Wohnen und verwertbares Verm\u00f6gen als Teil der Gesamtbetrachtung zu ber\u00fccksichtigen sein k\u00f6nnen. F\u00fcr Familien und Berater bedeutet das: Ablehnungsbescheide der Familienkasse sollten sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Linkvorschl\u00e4ge<\/h2>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Kinder-Steuern-sparen.html\">Kindergeld und Kinderfreibetrag: Was Eltern wissen sollten<\/a><\/li><li><a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/Einspruch-Klage-Finanzgericht.html\">Einspruch gegen Steuer- und Kindergeldbescheide<\/a><\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Quellenverzeichnis<\/h2>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\"><li>BFH, Urteil vom 25.06.2026, III R 16\/23, \u201eKein zwingender Ausschluss der Kindergeldberechtigung neu zugezogener Unionsb\u00fcrger bei darlehensweiser Gew\u00e4hrung von SGB II-Leistungen\u201c.<\/li><li>Vorgehend: FG D\u00fcsseldorf, Urteil vom 27.04.2023, 14 K 1477\/21 Kg.<\/li><li>\u00a7 62 Abs. 1a EStG, Anspruchsberechtigte beim Kindergeld f\u00fcr EU-\/EWR-Staatsangeh\u00f6rige.<\/li><li>\u00a7 66 Abs. 1 EStG, Kindergeldh\u00f6he: 259 Euro monatlich je Kind, Rechtsstand 13.09.2026.<\/li><li>\u00a7 4 Satz 1 Freiz\u00fcgG\/EU, nicht erwerbst\u00e4tige Freiz\u00fcgigkeitsberechtigte: ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel.<\/li><li>Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freiz\u00fcgG\/EU vom 03.02.2016, insbesondere zu ausreichendem Krankenversicherungsschutz und Existenzmitteln.<\/li><li>\u00a7 24 Abs. 5 SGB II, darlehensweise Leistung bei nicht sofort m\u00f6glicher oder unzumutbarer Verm\u00f6gensverwertung.<\/li><li>\u00a7 1 Abs. 1 BEEG, Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs.<\/li><li>\u00a7 10 BEEG, Verh\u00e4ltnis des Elterngeldes zu anderen Sozialleistungen.<\/li><li>Richtlinie 2004\/38\/EG, insbesondere Art. 7, Art. 8, Art. 14 und Art. 24 Abs. 2.<\/li><li>EuGH, Urteil vom 01.08.2022, C-411\/20, Familienkasse Niedersachsen-Bremen, ECLI:EU:C:2022:602.<\/li><\/ol>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH: Darlehensweise SGB-II-Leistungen schlie\u00dfen Kindergeld f\u00fcr neu zugezogene Unionsb\u00fcrger nicht zwingend aus. 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