{"id":809,"date":"2012-02-28T14:31:12","date_gmt":"2012-02-28T12:31:12","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=809"},"modified":"2012-09-18T11:48:47","modified_gmt":"2012-09-18T09:48:47","slug":"erbschaftsteuerliche-gleichbehandlung-von-zusammenlebenden-geschwistern-und-lebenspartnern","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuerliche-gleichbehandlung-von-zusammenlebenden-geschwistern-und-lebenspartnern\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und Lebenspartnern?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und Lebenspartnern?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Nahe Angeh\u00f6rige fallen erbschaftsteuerlich in die Steuerklasse I. Damit verbunden sind nicht nur vergleichsweise hohe pers\u00f6nliche Freibetr\u00e4ge, sondern auch g\u00fcnstigere Steuers\u00e4tze. In den Anwendungsbereich der Steuerklasse I fallen aber nur die engsten Familienangeh\u00f6rigen (in der Regel (Stief-)Kinder, Ehegatten, Enkel, ggfls. Eltern). Der Anwendungsbereich entspricht also dem verfassungsrechtlichen Schutzbereich der Ehe, wobei gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gleichgestellt sind. Entferntere nahe Angeh\u00f6rige fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich der Steuerklasse I. Das Finanzgericht (FG) K\u00f6ln hatte nunmehr dar\u00fcber zu entscheiden, ob dies bei Geschwistern anders sein k\u00f6nne, wenn diese zusammen leben.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Kl\u00e4ger hatten ihr gesamtes Leben gemeinsam mit dem Erblasser, ihrem Bruder, zusammen &#8222;unter einem Dach&#8220; gelebt; beide hatten sich wechselseitig zu Erben eingesetzt. Nach dem Tode des Erblassers wurden die Kl\u00e4ger in Steuerklasse II zur Erbschaftsteuer herangezogen. Hiergegen richtet sich ihre Klage mit der Begr\u00fcndung, ihr geschwisterliches Lebenskonzept weiche nicht von dem einer Ehe oder Lebenspartnerschaft, die auf gegenseitige Versorgung gerichtet sei, ab, so dass sie nach Steuerklasse I der Erbschaftsteuer unterworfen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Finanzgericht K\u00f6ln wies die Klage ab. Die erbschaftsteuerliche Ungleichbehandlung von Geschwistern im Vergleich zu Ehen oder Lebenspartnerschaften sei gerechtfertigt. Dies gelte auch, wenn die Geschwister in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft gelebt h\u00e4tten. Diesen seltenen Ausnahmefall habe der Gesetzgeber nicht gesondert regeln m\u00fcssen. Vielmehr sei es dem Gesetzgeber gestattet gewesen, typisierend die Steuerklassen festzulegen und Geschwister erbschaftschaftsteuerlich anders zu behandeln als Personen, die zur verfassungsrechtlich gesch\u00fctzten Kleinfamilie geh\u00f6ren. Ungeachtet dessen ist die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden, weil Bestandteil des Rechtsstreites auch war, inwieweit die Geschwister trotz des in 2009 erfolgten Erbfalls in den Genuss der g\u00fcnstigeren Steuers\u00e4tze gelangen k\u00f6nnten, die seit dem 1.1.2010 gelten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Bedeutung erlangt die Entscheidung wegen des zur Revision zugelassenen Teils. Das FG K\u00f6ln sieht es als zul\u00e4ssig an, dass es nach Inkrafttreten der Erbschaftsteuerreform am 1.1.2009 f\u00fcr Erbf\u00e4lle des Jahres 2009 (Eingangssteuersatz = 30 %) und Erbf\u00e4lle ab dem 1.1.2010 (Eingangssteuersatz = 15 %) 2 unterschiedliche Steuersatzsysteme f\u00fcr Erwerbe in der Steuerklasse II gab, l\u00e4sst aber insoweit die \u00dcberpr\u00fcfung zu.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaftsteuerliche Gleichbehandlung von zusammenlebenden Geschwistern und Lebenspartnern? 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