{"id":80956,"date":"2026-10-25T18:42:11","date_gmt":"2026-10-25T16:42:11","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=80956"},"modified":"2026-10-25T18:42:11","modified_gmt":"2026-10-25T16:42:11","slug":"erbschaftsteuer-und-schenkungsteuer-keine-nachversteuerung-bei-entnahmen-aus-der-personengesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-und-schenkungsteuer-keine-nachversteuerung-bei-entnahmen-aus-der-personengesellschaft\/","title":{"rendered":"Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Keine Nachversteuerung bei Entnahmen aus der Personengesellschaft"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wer Geld aus einer Personengesellschaft entnimmt, um damit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile zu bezahlen, muss nicht zwangsl\u00e4ufig eine Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG bef\u00fcrchten.<\/strong> Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816\/19 F) entschieden, dass solche Entnahmen auch dann beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen, wenn lediglich Teile eines Mitunternehmeranteils \u00fcbertragen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders interessant: Selbst eine sp\u00e4tere Herabsetzung und Erstattung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer \u00e4ndert nach Auffassung des Gerichts nichts an der urspr\u00fcnglichen Beg\u00fcnstigung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskr\u00e4ftig. Beim Bundesfinanzhof ist unter dem Aktenzeichen <strong>IV R 11\/26<\/strong> ein Revisionsverfahren anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Worum ging es in dem Streitfall?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war Kommanditist einer Kommanditgesellschaft (KG). Im Jahr 2015 erhielt er durch ein Verm\u00e4chtnis und mehrere Schenkungen weitere Beteiligungen an dieser Gesellschaft.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zus\u00e4tzlich wurden ihm Gesch\u00e4ftsanteile an einer Verwaltungs-GmbH sowie Beteiligungen an einer weiteren Personengesellschaft und deren Komplement\u00e4r-GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr die Erwerbe wurden zun\u00e4chst insgesamt rund <strong>9,4 Millionen Euro Erbschaft- und Schenkungsteuer<\/strong> festgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Um diese Steuerforderungen zu begleichen, entnahm der Kl\u00e4ger im Jahr 2017 entsprechende Geldbetr\u00e4ge aus seiner KG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Sp\u00e4ter beantragte er die erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen nach \u00a7 13a ErbStG. Daraufhin wurden die urspr\u00fcnglich festgesetzten Steuern im Jahr 2021 auf insgesamt rund 1,6 Millionen Euro herabgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt ber\u00fccksichtigte im Rahmen des \u00a7 34a EStG daraufhin nur noch rund 450.000 Euro als beg\u00fcnstigte Entnahmen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung f\u00fchrte es an, dass die sp\u00e4teren Steuererstattungen r\u00fcckwirkend zu ber\u00fccksichtigen seien. Au\u00dferdem sei die gesetzliche Beg\u00fcnstigung bei der \u00dcbertragung lediglich eines Teils eines Mitunternehmeranteils nicht anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger war anderer Auffassung und zog vor das Finanzgericht M\u00fcnster.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was hat das Finanzgericht M\u00fcnster entschieden?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster gab der Klage \u00fcberwiegend statt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Mit Urteil vom 14. Juli 2026 stellte der 13. Senat fest, dass <strong>Entnahmen in H\u00f6he von rund 9,08 Millionen Euro<\/strong> f\u00fcr Zwecke des \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG beg\u00fcnstigt waren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei stellte das Gericht drei wesentliche Grunds\u00e4tze auf:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Sp\u00e4tere Steuererstattungen \u00e4ndern die urspr\u00fcngliche Entnahme nicht.<\/strong> Entscheidend ist, wof\u00fcr die Mittel im Zeitpunkt ihrer Entnahme tats\u00e4chlich verwendet wurden.<\/li><li><strong>Auch Teil\u00fcbertragungen von Mitunternehmeranteilen k\u00f6nnen beg\u00fcnstigt sein.<\/strong> Die \u00dcbertragung des gesamten Gesellschaftsanteils ist nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich.<\/li><li><strong>Die Entnahme muss sich auf den betreffenden Betrieb beziehen.<\/strong> Steuern f\u00fcr Beteiligungen an anderen Unternehmen sind nicht automatisch beg\u00fcnstigt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit st\u00e4rkt das Urteil die steuerliche Behandlung von Unternehmensnachfolgen innerhalb von Personengesellschaften.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was bedeutet die Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die sogenannte Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34a EStG soll Einzelunternehmer und Mitunternehmer steuerlich entlasten, wenn sie erwirtschaftete Gewinne im Unternehmen belassen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Grunds\u00e4tzlich unterliegen Gewinne einer Personengesellschaft auf Ebene der Gesellschafter der pers\u00f6nlichen Einkommensteuer. Das gilt auch dann, wenn die Gewinne nicht entnommen, sondern zur Finanzierung des Unternehmens verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 34a EStG k\u00f6nnen bestimmte nicht entnommene Gewinne auf Antrag zun\u00e4chst mit einem erm\u00e4\u00dfigten Einkommensteuersatz besteuert werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>F\u00fcr Veranlagungszeitr\u00e4ume bis einschlie\u00dflich 2027 betr\u00e4gt dieser Steuersatz 28,25 Prozent.<\/strong> Hinzu kommt gegebenenfalls der Solidarit\u00e4tszuschlag.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden zuvor beg\u00fcnstigt besteuerte Gewinne sp\u00e4ter entnommen und liegt eine entsprechende \u00dcberentnahme vor, kann eine Nachversteuerung mit 25 Prozent ausgel\u00f6st werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit soll verhindert werden, dass die zun\u00e4chst steuerlich beg\u00fcnstigten Gewinne dauerhaft ohne die vorgesehene zus\u00e4tzliche Besteuerung f\u00fcr private Zwecke verwendet werden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ausnahme f\u00fcr Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">\u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG enth\u00e4lt eine wichtige Sonderregelung f\u00fcr Unternehmensnachfolgen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Danach wird der Nachversteuerungsbetrag um Betr\u00e4ge vermindert, die anl\u00e4sslich der \u00dcbertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zur Zahlung von Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer entnommen wurden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Regelung soll verhindern, dass die Finanzierung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer aus dem \u00fcbernommenen Unternehmen zus\u00e4tzlich eine Nachversteuerung ausl\u00f6st.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Wichtig:<\/strong> Die gesetzliche Regelung betrifft die Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG. Sie bedeutet nicht, dass die Erbschaft- oder Schenkungsteuer selbst entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Warum bleibt die Entnahme trotz sp\u00e4terer Steuererstattung beg\u00fcnstigt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine zentrale Frage des Verfahrens war, ob eine sp\u00e4tere Erstattung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer dazu f\u00fchrt, dass die urspr\u00fcngliche Entnahme nachtr\u00e4glich ihre steuerliche Beg\u00fcnstigung verliert.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt vertrat diese Auffassung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster entschied dagegen, dass eine Entnahme ein tats\u00e4chlicher Vorgang ist, der nicht r\u00fcckwirkend ungeschehen gemacht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Kl\u00e4ger hatte die Geldbetr\u00e4ge im Jahr 2017 tats\u00e4chlich aus der KG entnommen und zur Begleichung der damals festgesetzten Erbschaft- und Schenkungsteuer verwendet.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dass die Steuerbescheide vier Jahre sp\u00e4ter ge\u00e4ndert und erhebliche Betr\u00e4ge erstattet wurden, \u00e4nderte nach Ansicht des Gerichts nichts an der Verwendung der Mittel im Entnahmejahr.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sei der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen der Entnahme und der Steuerzahlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch eine sp\u00e4tere Erstattung lasse diesen urspr\u00fcnglichen Zusammenhang nicht r\u00fcckwirkend entfallen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Steuer-Tipp: Verwendung der entnommenen Mittel dokumentieren<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Sie im Zusammenhang mit einer Unternehmensnachfolge Geld aus einer Personengesellschaft entnehmen, um Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer zu bezahlen, sollten Sie die Verwendung der Mittel sorgf\u00e4ltig dokumentieren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bewahren Sie insbesondere die Steuerbescheide, Kontoausz\u00fcge und Zahlungsnachweise auf.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">So l\u00e4sst sich gegen\u00fcber dem Finanzamt nachvollziehbar belegen, dass die Entnahmen tats\u00e4chlich zur Begleichung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer verwendet wurden.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Gilt die Beg\u00fcnstigung auch bei der \u00dcbertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja, nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnster.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht stellte klar, dass \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG nicht voraussetzt, dass ein Mitunternehmer seinen gesamten Gesellschaftsanteil \u00fcbertr\u00e4gt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die unentgeltliche \u00dcbertragung eines Teilanteils kann erfasst sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zur Begr\u00fcndung verwies das Gericht auf den Zweck der gesetzlichen Regelung: Sie soll die Unternehmensnachfolge steuerlich erleichtern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei Familienunternehmen werden Gesellschaftsanteile h\u00e4ufig schrittweise oder auf mehrere Nachfolger \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">W\u00fcrde die Beg\u00fcnstigung ausschlie\u00dflich bei der vollst\u00e4ndigen \u00dcbertragung eines Mitunternehmeranteils gelten, k\u00f6nnten solche Nachfolgemodelle steuerlich benachteiligt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Finanzgerichts ist deshalb auch der \u00fcbertragene Teil eines Mitunternehmeranteils als beg\u00fcnstigungsf\u00e4higer Mitunternehmeranteil anzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings ist diese Auslegung noch nicht h\u00f6chstrichterlich best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Sind Entnahmen f\u00fcr Schenkungsteuer auf Sonderbetriebsverm\u00f6gen ebenfalls beg\u00fcnstigt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall wurde neben den Kommanditanteilen auch ein Gesch\u00e4ftsanteil an der Verwaltungs-GmbH \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dieser Gesch\u00e4ftsanteil geh\u00f6rte zum sogenannten Sonderbetriebsverm\u00f6gen der KG.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Als Sonderbetriebsverm\u00f6gen werden Wirtschaftsg\u00fcter bezeichnet, die einem Gesellschafter pers\u00f6nlich geh\u00f6ren, jedoch steuerlich seinem Mitunternehmeranteil zugeordnet werden, weil sie beispielsweise dem Betrieb der Personengesellschaft dienen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht ber\u00fccksichtigte auch die auf den \u00fcbertragenen GmbH-Anteil entfallende Schenkungsteuer.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend war, dass der Gesch\u00e4ftsanteil eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellte und im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung des Mitunternehmeranteils f\u00fcr die Buchwertfortf\u00fchrung mit \u00fcbertragen werden musste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch insoweit sah das Gericht den erforderlichen Zusammenhang mit der Unternehmensnachfolge als gegeben an.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Wann sind Entnahmen nicht beg\u00fcnstigt?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Entscheidung des Finanzgerichts bedeutet nicht, dass jede Entnahme zur Zahlung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer automatisch von der Nachversteuerung ausgenommen ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Vielmehr muss die Steuer auf die \u00dcbertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entfallen, aus dem die Mittel entnommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im entschiedenen Fall betraf ein Teil der Schenkungsteuer Beteiligungen an einer anderen Personengesellschaft und deren GmbH.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Beteiligungen geh\u00f6rten nicht zum Betriebsverm\u00f6gen der KG, aus der der Kl\u00e4ger die Geldbetr\u00e4ge entnommen hatte.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Deshalb erkannte das Finanzgericht die darauf entfallenden Entnahmen von rund <strong>283.000 Euro<\/strong> nicht als beg\u00fcnstigt an.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Gericht betonte, dass \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG die Nachfolge in dem konkreten Betrieb erleichtern soll, aus dem die Mittel stammen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Achtung: Entnahmen und Steuerzahlungen m\u00fcssen zusammenpassen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wer mehrere Unternehmensbeteiligungen erbt oder geschenkt bekommt, sollte genau pr\u00fcfen, welche Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf welchen Betrieb entf\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden die Steuern f\u00fcr verschiedene Unternehmen aus nur einer Gesellschaft finanziert, k\u00f6nnen Teile der Entnahmen weiterhin zur Nachversteuerung f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine saubere Zuordnung der Steuerbetr\u00e4ge ist deshalb besonders wichtig.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Welche Bedeutung hat das Urteil f\u00fcr Familienunternehmen?<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster ist insbesondere f\u00fcr die Nachfolgeplanung bei Familienunternehmen von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">In der Praxis werden Unternehmensanteile h\u00e4ufig schrittweise auf Kinder oder andere Angeh\u00f6rige \u00fcbertragen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei kann erhebliche Erbschaft- oder Schenkungsteuer entstehen, die aus dem vorhandenen Unternehmensverm\u00f6gen finanziert werden muss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wurde in fr\u00fcheren Jahren die Thesaurierungsbeg\u00fcnstigung nach \u00a7 34a EStG genutzt, stellt sich die Frage, ob entsprechende Entnahmen eine zus\u00e4tzliche Nachversteuerung ausl\u00f6sen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnster k\u00f6nnen solche Entnahmen auch bei Teil\u00fcbertragungen beg\u00fcnstigt sein.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Unternehmer und ihre Nachfolger ergeben sich daraus wichtige Ansatzpunkte f\u00fcr die steuerliche Gestaltung und Dokumentation.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Checkliste f\u00fcr die Unternehmensnachfolge<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wenn Sie Gesellschaftsanteile durch Erbschaft oder Schenkung \u00fcbernehmen und die anfallende Steuer aus dem Unternehmen finanzieren m\u00f6chten, sollten Sie folgende Punkte beachten:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Pr\u00fcfen Sie, ob f\u00fcr den betreffenden Mitunternehmeranteil nachversteuerungspflichtige Gewinne nach \u00a7 34a EStG bestehen.<\/li><li>Kl\u00e4ren Sie, welche Erbschaft- oder Schenkungsteuer unmittelbar auf den \u00fcbertragenen Anteil entf\u00e4llt.<\/li><li>Dokumentieren Sie die Entnahmen und die tats\u00e4chlichen Steuerzahlungen.<\/li><li>Ordnen Sie die Steuerbetr\u00e4ge bei mehreren \u00fcbertragenen Unternehmen den jeweiligen Beteiligungen zu.<\/li><li>Pr\u00fcfen Sie, ob mit\u00fcbertragenes Sonderbetriebsverm\u00f6gen in die Beg\u00fcnstigung einbezogen werden kann.<\/li><li>Ber\u00fccksichtigen Sie m\u00f6gliche sp\u00e4tere \u00c4nderungen der Erbschaft- oder Schenkungsteuerbescheide.<\/li><li>Beobachten Sie das anh\u00e4ngige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gerade bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmensverm\u00f6gen empfiehlt sich eine fr\u00fchzeitige Abstimmung zwischen Nachfolgeplanung, Erbschaftsteuer und Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">BFH muss endg\u00fcltig entscheiden<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816\/19 F) ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Beim Bundesfinanzhof ist die Revision unter dem Aktenzeichen <strong>IV R 11\/26<\/strong> anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit bleibt abzuwarten, ob der BFH die Auffassung des Finanzgerichts best\u00e4tigt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Insbesondere die Beg\u00fcnstigung bei der \u00dcbertragung von Teilen eines Mitunternehmeranteils und die Behandlung sp\u00e4terer Steuererstattungen sind f\u00fcr die steuerliche Praxis von besonderem Interesse.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Betroffene Unternehmer sollten daher pr\u00fcfen lassen, welche Auswirkungen die Entscheidung auf ihre steuerlichen Verh\u00e4ltnisse haben kann.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Steuerentnahmen bei der Unternehmensnachfolge k\u00f6nnen ohne Nachversteuerung bleiben<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzgericht M\u00fcnster hat entschieden, dass Entnahmen zur Begleichung von Erbschaft- oder Schenkungsteuer auch bei der \u00dcbertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils nach \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Eine sp\u00e4tere Herabsetzung und Erstattung der Steuer f\u00fchrt nach Auffassung des Gerichts nicht dazu, dass die urspr\u00fcngliche Entnahme r\u00fcckwirkend ihre Beg\u00fcnstigung verliert.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Voraussetzung bleibt jedoch, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Entnahme und der Erbschaft- oder Schenkungsteuer f\u00fcr den betreffenden Betrieb besteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr Familienunternehmen und Gesellschafter von Personengesellschaften unterstreicht das Urteil, wie wichtig eine sorgf\u00e4ltige steuerliche Planung bei der Unternehmensnachfolge ist.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Sie planen die \u00dcbertragung von Gesellschaftsanteilen oder m\u00f6chten Erbschaft- und Schenkungsteuer aus Ihrem Unternehmen finanzieren?<\/strong> Wir unterst\u00fctzen Sie gerne bei der steuerlichen Nachfolgeplanung und der Pr\u00fcfung m\u00f6glicher Nachversteuerungsrisiken nach \u00a7 34a EStG.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">H\u00e4ufige Fragen zur Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was ist die Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Werden zun\u00e4chst beg\u00fcnstigt besteuerte, im Unternehmen belassene Gewinne sp\u00e4ter unter den gesetzlichen Voraussetzungen entnommen, kann eine Nachversteuerung von 25 Prozent entstehen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">L\u00f6sen Entnahmen f\u00fcr Erbschaftsteuer eine Nachversteuerung aus?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nicht zwingend. Nach \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG wird der Nachversteuerungsbetrag um beg\u00fcnstigte Entnahmen vermindert, die zur Zahlung von Erbschaftsteuer anl\u00e4sslich der \u00dcbertragung des betreffenden Betriebs oder Mitunternehmeranteils verwendet wurden.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Gilt die Ausnahme auch f\u00fcr Schenkungsteuer?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ja. Die gesetzliche Sonderregelung erfasst sowohl Erbschaftsteuer als auch Schenkungsteuer.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Sind Teil\u00fcbertragungen von Mitunternehmeranteilen beg\u00fcnstigt?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach Auffassung des Finanzgerichts M\u00fcnster ja. Auch die \u00dcbertragung nur eines Teils eines Mitunternehmeranteils kann unter \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG fallen. Die endg\u00fcltige h\u00f6chstrichterliche Kl\u00e4rung steht noch aus.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Was passiert, wenn die Erbschaftsteuer sp\u00e4ter erstattet wird?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach dem Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster bleibt die urspr\u00fcnglich zur Steuerzahlung vorgenommene Entnahme beg\u00fcnstigt. Die sp\u00e4tere Steuererstattung \u00e4ndert den tats\u00e4chlichen Entnahmevorgang nicht r\u00fcckwirkend.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Kann Erbschaftsteuer f\u00fcr ein anderes Unternehmen aus der KG bezahlt werden?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zahlung ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Allerdings greift die besondere Minderung des Nachversteuerungsbetrags nach \u00a7 34a Abs. 4 Satz 3 EStG nach Auffassung des Finanzgerichts nicht, soweit die Steuer die \u00dcbertragung eines anderen Betriebs betrifft.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">Ist das Urteil des Finanzgerichts M\u00fcnster rechtskr\u00e4ftig?<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nein. Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IV R 11\/26 anh\u00e4ngig.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator has-alpha-channel-opacity\"\/>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><strong>Quellen und Rechtsgrundlagen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Finanzgericht M\u00fcnster, Urteil vom 14.07.2026, Az. 13 K 3816\/19 F, ECLI:DE:FGMS:2026:0714.13K3816.19F.00, insbesondere Entscheidungsgr\u00fcnde zur Entnahme, zur Teil\u00fcbertragung und zur betriebsbezogenen Beg\u00fcnstigung.<\/li><li>Finanzgericht M\u00fcnster, Mitteilung vom 15.10.2026, Newsletter Oktober 2026.<\/li><li>Bundesfinanzhof, anh\u00e4ngiges Revisionsverfahren IV R 11\/26.<\/li><li>\u00a7 34a Abs. 1, 3, 4 und 10 EStG \u2013 Beg\u00fcnstigung nicht entnommener Gewinne und Nachversteuerung.<\/li><li>\u00a7 6 Abs. 3 EStG \u2013 Unentgeltliche \u00dcbertragung von Betriebsverm\u00f6gen.<\/li><li>\u00a7 13a ErbStG \u2013 Steuerbefreiung f\u00fcr Betriebsverm\u00f6gen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Rechtsstand: 25. Oktober 2026. Die Entscheidung ist nicht rechtskr\u00e4ftig.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\"><em>Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespr\u00e4ch mit einem Steuerberater.<\/em><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer Geld aus einer Personengesellschaft entnimmt, um damit Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer f\u00fcr den Erwerb weiterer Gesellschaftsanteile zu bezahlen, muss nicht zwangsl\u00e4ufig eine Nachversteuerung nach \u00a7 34a EStG bef\u00fcrchten. Das Finanzgericht M\u00fcnster hat mit Urteil vom 14. Juli 2026 (Az. 13 K 3816\/19 F) entschieden, dass solche Entnahmen auch dann beg\u00fcnstigt sein k\u00f6nnen, wenn lediglich Teile &hellip; <a href=\"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaftsteuer-und-schenkungsteuer-keine-nachversteuerung-bei-entnahmen-aus-der-personengesellschaft\/\" class=\"more-link\"><span class=\"screen-reader-text\">Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Keine Nachversteuerung bei Entnahmen aus der Personengesellschaft<\/span> weiterlesen <span class=\"meta-nav\">&rarr;<\/span><\/a><\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"comment_status":"closed","ping_status":"","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[1730],"tags":[],"class_list":["post-80956","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-steuern-recht"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80956","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=80956"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/80956\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=80956"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=80956"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=80956"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}