{"id":81004,"date":"2026-10-26T08:04:18","date_gmt":"2026-10-26T06:04:18","guid":{"rendered":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/?p=81004"},"modified":"2026-10-26T08:04:18","modified_gmt":"2026-10-26T06:04:18","slug":"bfh-markterschliessungszuschuesse-an-auslaendische-gesellschaften-koennen-steuerlich-anerkannt-werden","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bfh-markterschliessungszuschuesse-an-auslaendische-gesellschaften-koennen-steuerlich-anerkannt-werden\/","title":{"rendered":"BFH: Markterschlie\u00dfungszusch\u00fcsse an ausl\u00e4ndische Gesellschaften k\u00f6nnen steuerlich anerkannt werden"},"content":{"rendered":"\n<p class=\"wp-block-paragraph\">BFH, Urteil vom 20. Mai 2026 \u2013 IV R 37\/23<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zahlt ein deutsches Unternehmen einen Zuschuss an eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft, um einen neuen Absatzmarkt zu erschlie\u00dfen oder bestehende Marktanteile auszubauen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Anerkennung. Besonders kritisch pr\u00fcft die Finanzverwaltung solche Zahlungen, wenn die beteiligten Unternehmen wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich miteinander verbunden sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Mai 2026 (Az. IV R 37\/23) entschieden, dass Markterschlie\u00dfungszusch\u00fcsse an ausl\u00e4ndische Gesellschaften betrieblich veranlasst und fremd\u00fcblich sein k\u00f6nnen, wenn damit langfristig h\u00f6here Lizenz- oder Franchiseeinnahmen erzielt werden sollen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Allerdings sind solche Zahlungen nicht zwangsl\u00e4ufig sofort als Betriebsausgaben abzugsf\u00e4hig. Sie k\u00f6nnen Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts darstellen, das \u00fcber seine Nutzungsdauer abzuschreiben ist.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Der Streitfall: Zuschuss zur Erschlie\u00dfung des franz\u00f6sischen Marktes<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im entschiedenen Fall war eine deutsche Gesellschaft Inhaberin von Markenrechten und erzielte Einnahmen aus deren Lizenzierung. Um ihre Marktposition in Frankreich zu st\u00e4rken und langfristig h\u00f6here Franchisegeb\u00fchren zu erzielen, gew\u00e4hrte sie einer franz\u00f6sischen Gesellschaft einen Markterschlie\u00dfungszuschuss.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zahlung sollte unter anderem den Ausbau der Vertriebsaktivit\u00e4ten erm\u00f6glichen und die Marktpr\u00e4senz langfristig sichern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das Finanzamt und das Finanzgericht stellten die betriebliche Veranlassung infrage. Sie sahen insbesondere die wirtschaftliche Unterst\u00fctzung der ausl\u00e4ndischen Gesellschaften und \u00fcbergeordnete Konzerninteressen im Vordergrund.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH beurteilte die Vereinbarung dagegen anders. Entscheidend war, dass die deutsche Gesellschaft ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Markterschlie\u00dfung hatte und dieses durch eine nachvollziehbare Rentabilit\u00e4tsberechnung belegen konnte.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Die wichtigsten Aussagen des BFH<\/h2>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">1. Betriebliche Veranlassung auch bei Zahlungen an verbundene Unternehmen<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 4 Abs. 4 EStG sind Betriebsausgaben Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH stellte klar, dass ein Markterschlie\u00dfungszuschuss betrieblich veranlasst sein kann, wenn die Zahlung dazu dient, k\u00fcnftige betriebliche Einnahmen zu steigern.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Dabei ist es nicht erforderlich, dass zwischen dem zahlenden Unternehmen und s\u00e4mtlichen beg\u00fcnstigten ausl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaften unmittelbare Vertragsbeziehungen bestehen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch ein mittelbares wirtschaftliches Interesse kann ausreichen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Wichtig: Die Unterst\u00fctzung eines verbundenen Unternehmens f\u00fchrt nicht automatisch dazu, dass eine Zahlung steuerlich als Entnahme behandelt werden muss.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">2. Fremdvergleich ist entscheidend<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Bei grenz\u00fcberschreitenden Gesch\u00e4ftsbeziehungen zwischen nahestehenden Unternehmen kommt dem Fremdvergleich eine besondere Bedeutung zu.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Nach \u00a7 1 AStG k\u00f6nnen Eink\u00fcnfte steuerlich korrigiert werden, wenn verbundene Unternehmen Bedingungen vereinbaren, die voneinander unabh\u00e4ngige Dritte unter vergleichbaren Umst\u00e4nden nicht vereinbart h\u00e4tten.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Im Streitfall hielt der Markterschlie\u00dfungszuschuss diesem Vergleich stand.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Besonders relevant waren die wirtschaftlichen Erwartungen: Die k\u00fcnftig prognostizierten Franchiseeinnahmen sollten den geleisteten Zuschuss \u00fcbersteigen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Auch die fehlende Besicherung stand der Fremd\u00fcblichkeit nicht entgegen. Bei einem nicht r\u00fcckzahlbaren Zuschuss besteht kein R\u00fcckzahlungsanspruch, der abgesichert werden m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH sah deshalb im konkreten Fall keinen Anlass f\u00fcr eine Eink\u00fcnftekorrektur nach \u00a7 1 AStG.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">3. Kein sofortiger Betriebsausgabenabzug bei aktivierungspflichtigem Wirtschaftsgut<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine weitere wichtige Aussage betrifft die bilanzielle Behandlung.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Obwohl der BFH die betriebliche Veranlassung anerkannte, durften die Aufwendungen nicht sofort vollst\u00e4ndig gewinnmindernd ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gesellschaft hatte durch die Zahlung ein gesch\u00e4ftswert\u00e4hnliches immaterielles Wirtschaftsgut in Form eines Markterschlie\u00dfungsrechts erworben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die hierf\u00fcr angefallenen Anschaffungskosten waren nach \u00a7 5 Abs. 2 EStG aktivierungsf\u00e4hig und wurden im entschiedenen Fall \u00fcber eine Nutzungsdauer von 15 Jahren abgeschrieben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Damit unterscheidet der BFH zwischen der grunds\u00e4tzlichen steuerlichen Anerkennung einer Zahlung und dem Zeitpunkt ihrer gewinnmindernden Ber\u00fccksichtigung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\">4. Entgeltlicher Erwerb auch bei erstmaliger Begr\u00fcndung eines Rechts<\/h3>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Der BFH best\u00e4tigte au\u00dferdem, dass ein immaterielles Wirtschaftsgut auch dann entgeltlich erworben werden kann, wenn das betreffende Recht erst durch das Erwerbsgesch\u00e4ft entsteht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Es muss sich folglich nicht um ein bereits zuvor bestehendes Wirtschaftsgut handeln.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Diese Aussage ist insbesondere f\u00fcr langfristige Markterschlie\u00dfungsrechte und vergleichbare vertraglich einger\u00e4umte wirtschaftliche Vorteile von Bedeutung.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Beispiel: Steuerliche Behandlung eines Markterschlie\u00dfungszuschusses<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Eine deutsche Gesellschaft zahlt einer ausl\u00e4ndischen Vertriebsgesellschaft einen Zuschuss von 300.000 Euro, um einen neuen Markt aufzubauen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Gesellschaft erwartet dadurch zus\u00e4tzliche Lizenzeinnahmen von insgesamt 600.000 Euro w\u00e4hrend der kommenden 15 Jahre.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Kann nachgewiesen werden, dass die Zahlung wirtschaftlich begr\u00fcndet und fremd\u00fcblich ist, kommt eine steuerliche Anerkennung in Betracht.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fchrt die Zahlung zugleich zum entgeltlichen Erwerb eines abnutzbaren immateriellen Wirtschaftsguts mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren, ergibt sich vereinfacht folgende Behandlung:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><th>Position<\/th><th>Betrag<\/th><\/tr><tr><td>Markterschlie\u00dfungszuschuss<\/td><td>300.000 \u20ac<\/td><\/tr><tr><td>Aktivierung als immaterielles Wirtschaftsgut<\/td><td>300.000 \u20ac<\/td><\/tr><tr><td>Angenommene Nutzungsdauer<\/td><td>15 Jahre<\/td><\/tr><tr><td>J\u00e4hrliche lineare Abschreibung<\/td><td>20.000 \u20ac<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die Zahlung mindert den steuerlichen Gewinn in diesem Beispiel nicht sofort um 300.000 Euro, sondern \u00fcber die j\u00e4hrlichen Abschreibungen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Die tats\u00e4chliche Behandlung h\u00e4ngt allerdings von der vertraglichen Gestaltung und den wirtschaftlichen Umst\u00e4nden ab.<\/p>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Was Unternehmen in der Praxis beachten sollten<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">F\u00fcr international t\u00e4tige Unternehmen und Unternehmensgruppen ergeben sich aus dem Urteil wichtige Hinweise.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Betriebliche Interessen dokumentieren: Es sollte nachvollziehbar sein, weshalb der Zuschuss im wirtschaftlichen Interesse des zahlenden Unternehmens liegt.<\/li><li>Rentabilit\u00e4tsberechnungen erstellen: Prognosen \u00fcber zus\u00e4tzliche Lizenzgeb\u00fchren, Ums\u00e4tze oder Marktanteile k\u00f6nnen die Fremd\u00fcblichkeit st\u00fctzen.<\/li><li>Vertragliche Vereinbarungen pr\u00fcfen: Zweck, Laufzeit, Rechte und Verpflichtungen der beteiligten Gesellschaften sollten eindeutig geregelt sein.<\/li><li>Verrechnungspreise dokumentieren: Bei nahestehenden Unternehmen sind die einschl\u00e4gigen Anforderungen des Au\u00dfensteuergesetzes und der Abgabenordnung zu beachten.<\/li><li>Aktivierungspflicht pr\u00fcfen: Nicht jeder betrieblich veranlasste Zuschuss berechtigt zum sofortigen Betriebsausgabenabzug.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<h2 class=\"wp-block-heading\">Fazit: Wirtschaftlicher Nutzen steht im Vordergrund<\/h2>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Das BFH-Urteil vom 20. Mai 2026 st\u00e4rkt die steuerliche Anerkennung wirtschaftlich begr\u00fcndeter Markterschlie\u00dfungsma\u00dfnahmen im internationalen Unternehmensverbund.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Ein Zuschuss an eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft ist nicht bereits deshalb steuerlich problematisch, weil die Unternehmen miteinander verbunden sind oder die Zahlung zugleich der ausl\u00e4ndischen Gesellschaft zugutekommt.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Entscheidend sind das eigene betriebliche Interesse des zahlenden Unternehmens, die Fremd\u00fcblichkeit der Vereinbarung und die wirtschaftliche Nachvollziehbarkeit der Ma\u00dfnahme.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, dass die steuerliche Anerkennung nicht automatisch einen sofortigen Betriebsausgabenabzug bedeutet. Liegt ein entgeltlich erworbenes immaterielles Wirtschaftsgut vor, sind die Aufwendungen zu aktivieren und gegebenenfalls \u00fcber mehrere Jahre abzuschreiben.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Zu beachten ist au\u00dferdem, dass der BFH hinsichtlich des Fremdvergleichs nach \u00a7 1 AStG \u00fcber einen Sachverhalt nach der fr\u00fcheren Rechtslage entschieden hat. F\u00fcr aktuelle Gestaltungen sind die jeweils geltenden Verrechnungspreisvorschriften gesondert zu pr\u00fcfen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"wp-block-paragraph\">Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.05.2026 \u2013 IV R 37\/23. <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>BFH, Urteil vom 20. Mai 2026 \u2013 IV R 37\/23 Zahlt ein deutsches Unternehmen einen Zuschuss an eine ausl\u00e4ndische Gesellschaft, um einen neuen Absatzmarkt zu erschlie\u00dfen oder bestehende Marktanteile auszubauen, stellt sich die Frage nach der steuerlichen Anerkennung. 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