{"id":812,"date":"2012-02-28T14:32:54","date_gmt":"2012-02-28T12:32:54","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=812"},"modified":"2012-09-18T11:48:17","modified_gmt":"2012-09-18T09:48:17","slug":"erbschaft-nach-einem-elternteil-ist-kein-kindergeldrechtlicher-bezug","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/erbschaft-nach-einem-elternteil-ist-kein-kindergeldrechtlicher-bezug\/","title":{"rendered":"Erbschaft nach einem Elternteil ist kein kindergeldrechtlicher Bezug"},"content":{"rendered":"<p><strong>Erbschaft nach einem Elternteil ist kein kindergeldrechtlicher Bezug<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Der Bezug von Kindergeld setzt nach der bis einschlie\u00dflich zum Jahr 2011 geltenden Gesetzesfassung voraus, dass das Kind \u00fcber nicht mehr als 8.004 EUR Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge im Kalenderjahr verf\u00fcgt. W\u00e4hrend sich der Begriff der Eink\u00fcnfte an den 7 Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG) orientiert, kann streitig sein, ob anrechenbare Bez\u00fcge vorliegen. Nach der Definition sind Bez\u00fcge alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden (z. B. ein Teil der steuerfreien Einnahmen). Eine Anrechnung setzt jedoch voraus, dass die Bez\u00fcge zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. Ob eine Erbschaft hierzu geh\u00f6rt, musste der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entscheiden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Ein Vater k\u00e4mpfte mit der Familienkasse um das Kindergeld seiner in Ausbildung befindlichen S\u00f6hne, die den Tod der Mutter zu verkraften hatten. Diese hinterlie\u00df den Kindern als Miterben Eigentumswohnungen, Girokonten, Sparb\u00fccher, Aktiendepots und Lebensversicherungen. Nachdem die Familienkasse Aktien und Wertpapiere als anrechenbar gewertet hatte, musste das Kindergeld wegen \u00dcberschreitens der Einkunftsgrenze zur\u00fcckgezahlt werden. An dieser Auffassung zweifelte bereits das Finanzgericht, zumal in der eigenen Dienstanweisung der Familienkassen geschrieben steht, dass gesetzliche und auch freiwillig geleistete Unterhaltsleistungen der Eltern ohne Einfluss auf die Kindergeldberechtigung bleiben. Dennoch zog man bis zum BFH.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Die Beteiligung am Nachlass nach einem verstorbenen Elternteil f\u00fchrt nach Auffassung des BFH nicht zu einem Bezug des Kindes. Allein Zufl\u00fcsse &#8222;von au\u00dfen&#8220; seien anzusetzen, sofern sie zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung geeignet oder bestimmt sind. Im Erbfall nach einem Elternteil liege kein Zufluss von dritter Seite vor. Dieses Ergebnis vermeide zudem rechtliche und tats\u00e4chliche Schwierigkeiten, die auftreten k\u00f6nnten, wenn der Nachlass keine bzw. geringe liquide Mittel enthielte. Ansonsten m\u00fcsse gepr\u00fcft werden, in welchem Umfang ein Kind gehalten ist, ererbte liquide Mittel zu verbrauchen oder ob die Verpflichtung bestehe, nicht liquide Nachlassgegenst\u00e4nde zu verwerten.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Wegen einer \u00c4nderung der Vorschriften zum Kindergeld und Kinderfreibetrag durch das Steuervereinfachungsgesetz kommt es ab dem Jahr 2012 nicht mehr auf die H\u00f6he der eigenen Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes an.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Erbschaft nach einem Elternteil ist kein kindergeldrechtlicher Bezug Kernproblem Der Bezug von Kindergeld setzt nach der bis einschlie\u00dflich zum Jahr 2011 geltenden Gesetzesfassung voraus, dass das Kind \u00fcber nicht mehr als 8.004 EUR Eink\u00fcnfte oder Bez\u00fcge im Kalenderjahr verf\u00fcgt. 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