{"id":816,"date":"2012-02-28T14:35:41","date_gmt":"2012-02-28T12:35:41","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=816"},"modified":"2012-09-18T11:47:48","modified_gmt":"2012-09-18T09:47:48","slug":"alleinerziehende-anspruch-auf-entlastungsbetrag-bis-zur-eheschliesung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/alleinerziehende-anspruch-auf-entlastungsbetrag-bis-zur-eheschliesung\/","title":{"rendered":"Alleinerziehende: Anspruch auf Entlastungsbetrag bis zur Eheschlie\u00dfung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Alleinerziehende: Anspruch auf Entlastungsbetrag bis zur Eheschlie\u00dfung<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>&#8222;Echte&#8220; allein stehende Steuerpflichtige k\u00f6nnen einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR im Kalenderjahr bei Ermittlung ihrer Einkommensteuer abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Das Gesetz setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit anderen vollj\u00e4hrigen Personen besteht, au\u00dfer wenn diese noch selbst als &#8222;steuerliches Kind&#8220; gelten. Die Pr\u00fcfung der Haushaltsgemeinschaft f\u00fchrt h\u00e4ufig zum Streit mit dem Finanzamt, denn nicht nur der Lebensgef\u00e4hrte im Haushalt f\u00fchrt zur Versagung des Freibetrags, sondern auch Oma, Opa oder \u00e4ltere Geschwister (nur bei Pflegebed\u00fcrftigkeit hat das Finanzamt ein Einsehen). Zudem wird vorausgesetzt, dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kommen kann. Genau hierum ging es bei einem Verfahren vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Eine zu Beginn des Jahres 2004 &#8222;echte&#8220; allein stehende Mutter heiratete im November und zog zu Beginn des darauffolgenden Jahres mit ihrem Ehemann zusammen. Die Voraussetzungen f\u00fcr den Erhalt des Entlastungsbetrags lagen bis zur Heirat unstreitig vor. Zudem w\u00e4hlte die Mutter im Jahr 2004 die M\u00f6glichkeit der besonderen Veranlagung, so dass sie wie eine Unverheiratete zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Weil die Mutter jedoch auch die Ehegattenbesteuerung und damit die Anwendung des Splittingtarifs h\u00e4tte w\u00e4hlen k\u00f6nnen, verweigerte das Finanzamt die Anerkennung des Entlastungsbetrags f\u00fcr das gesamte Streitjahr 2004. Die Mutter dagegen sah wegen der gew\u00e4hlten Veranlagungsart die Voraussetzungen f\u00fcr das gesamte Jahr als erf\u00fcllt an, zumindest aber f\u00fcr 11 Monate bis November. Eine nicht leichte Entscheidung des Finanzgerichts stand bevor.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Gericht hat der Mutter den Entlastungsbetrag zumindest zeitanteilig f\u00fcr 11 Monate zugestanden. Die Richter wollten sich jedoch nicht dazu durchringen, auch f\u00fcr den Dezember die geforderte Entlastung zu gew\u00e4hren, weil ihrer Auffassung nach ab dem Folgemonat nach dem Heiratstermin eine zeitanteilige Gew\u00e4hrung nicht mehr m\u00f6glich sei. F\u00fcr den Fall der besonderen Veranlagung sehe das Gesetz keine Sonderregelung im Hinblick auf die Gew\u00e4hrung des Entlastungsbetrags vor. Wegen der Monatsbetrachtung d\u00fcrfe aber auch keine Versagung f\u00fcr das ganze Jahr erfolgen.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Weil die Mutter ihr Ziel fast erreicht hat, ist es nicht verwunderlich, dass das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden ist. Durch Wegfall der besonderen Veranlagung ab 2012 ist es auch fraglich, ob der Zusammenhang mit dem Entlastungsbetrag noch einmal h\u00f6chstrichterlich gekl\u00e4rt wird. In der Fachliteratur wird zum Teil die Auffassung vertreten, dass sich besondere Veranlagung und der Entlastungsbetrag nicht ausschlie\u00dfen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Alleinerziehende: Anspruch auf Entlastungsbetrag bis zur Eheschlie\u00dfung Kernproblem &#8222;Echte&#8220; allein stehende Steuerpflichtige k\u00f6nnen einen Entlastungsbetrag von 1.308 EUR im Kalenderjahr bei Ermittlung ihrer Einkommensteuer abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh\u00f6rt, f\u00fcr das der Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. 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