{"id":825,"date":"2012-02-28T14:40:11","date_gmt":"2012-02-28T12:40:11","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=825"},"modified":"2012-09-18T11:45:15","modified_gmt":"2012-09-18T09:45:15","slug":"semestergebuhren-sind-als-mehraufwendungen-abziehbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/semestergebuhren-sind-als-mehraufwendungen-abziehbar\/","title":{"rendered":"Semestergeb\u00fchren sind als Mehraufwendungen abziehbar"},"content":{"rendered":"<p><strong>Semestergeb\u00fchren sind als Mehraufwendungen abziehbar<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz geregelt. Ob den Eltern Kindergeld zusteht, entscheidet jedoch nicht das Finanzamt, sondern die Familienkasse der Bundesagentur f\u00fcr Arbeit (bei Angeh\u00f6rigen im \u00f6ffentlichen Dienst der Arbeitgeber). Zur Entscheidungsfindung bedienen sich die Familienkassen der Dienstanweisung zur Durchf\u00fchrung des Familienleistungsausgleichs. Wollen die Eltern zu ihren Gunsten von einer dort zitierten Verwaltungsauffassung abweichen, erfordert es meist den Gang vor ein Gericht, um sich sein Recht zu erk\u00e4mpfen. So erging es auch einem Vater, dem die Familienkasse wegen des \u00dcberschreitens der Einkunftsgrenze das Kindergeld verwehrte. Alles hing an der Behandlung der Semestergeb\u00fchren von ca. 240 EUR.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Vater begehrte f\u00fcr seinen studierenden Sohn Kindergeld. Die Familienkasse lehnte dies ab, weil die vom Sohn erzielten Eink\u00fcnfte den unsch\u00e4dlichen Betrag von 7.680 EUR um etwa 136 EUR \u00fcberschritten. Dabei lie\u00df die Familienkasse die vom Sohn bezahlten Semestergeb\u00fchren mit Hinweis auf die Dienstanweisung nicht zum Abzug zu, weil die Aufwendungen kein ausbildungsbedingter Mehrbedarf seien, sondern Mischkosten. Der in den Geb\u00fchren enthaltene Anteil f\u00fcr ein Semesterticket sei durch die bereits ber\u00fccksichtigte Entfernungspauschale abgegolten, w\u00e4hrend der enthaltene Beitrag des Studentenwerks Sozialaufwand darstelle. Der Vater bekam zun\u00e4chst vor dem Finanzgericht Recht, doch die Familienkasse zog mit dem Fall bis vor den Bundesfinanzhof (BFH).<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Der BFH teilte ebenfalls die Ansicht des Kl\u00e4gers und lehnte die Anwendung der Verwaltungsauffassung, die lediglich einen Abzug f\u00fcr getrennt ausgewiesene Einzelpositionen der Semestergeb\u00fchr zul\u00e4sst, ab. So stellten die Geb\u00fchren nach Auffassung des Senats insgesamt ausbildungsbedingte Mehraufwendungen dar, weil der Studierende diese Geb\u00fchren zwingend entrichten m\u00fcsse, wenn er ein Studium aufnehmen oder fortsetzen wolle. Da der Student auch nicht frei \u00fcber den Erwerb von mit der Semestergeb\u00fchr entgoltenen Leistungen entscheiden k\u00f6nne, liege auch keine sch\u00e4dliche private Mitveranlassung vor. Zudem stehe dem Abzug der Kosten f\u00fcr ein in der Semestergeb\u00fchr enthaltenes Semesterticket auch nicht die abgeltungswirkende Ber\u00fccksichtigung der Entfernungspauschale entgegen, weil die Aufwendungen nicht durch die Fahrten zwischen Wohnung und Universit\u00e4t veranlasst seien.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Die Entscheidung ist nicht mehr von allzu gro\u00dfer Tragweite, weil die Gew\u00e4hrung von Kindergeld und Kinderfreibetr\u00e4gen ab dem Jahr 2012 nicht mehr von der H\u00f6he eigener Eink\u00fcnfte und Bez\u00fcge des Kindes abh\u00e4ngig ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Semestergeb\u00fchren sind als Mehraufwendungen abziehbar Kernproblem Die Voraussetzungen f\u00fcr den Bezug von Kindergeld sind im Einkommensteuergesetz geregelt. 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