{"id":828,"date":"2012-02-28T14:41:29","date_gmt":"2012-02-28T12:41:29","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=828"},"modified":"2012-09-18T11:44:47","modified_gmt":"2012-09-18T09:44:47","slug":"fristlose-kundigung-eines-freigestellten-arbeitnehmers-zulassig","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/fristlose-kundigung-eines-freigestellten-arbeitnehmers-zulassig\/","title":{"rendered":"Fristlose K\u00fcndigung eines freigestellten Arbeitnehmers zul\u00e4ssig?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Fristlose K\u00fcndigung eines freigestellten Arbeitnehmers zul\u00e4ssig?<\/strong><\/p>\n<p><strong>Rechtslage<\/strong><\/p>\n<p>Fristlose K\u00fcndigungen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind nur dann zul\u00e4ssig, wenn einer der Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum ordentlichen K\u00fcndigungstermin nicht zugemutet werden kann. Grunds\u00e4tzlich ist bei der arbeitgeberseitigen Zumutbarkeitsprognose auch darauf abzustellen, wie sich der Arbeitnehmer k\u00fcnftig verhalten wird. Ist das Arbeitsverh\u00e4ltnis bereits beendet und befindet sich der Kl\u00e4ger in der Freistellung, f\u00e4llt diese Zumutbarkeitsprognose regelm\u00e4\u00dfig gegen eine fristlose K\u00fcndigung aus. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat nunmehr zu den Voraussetzungen entschieden, unter denen auch in der Freistellung eine fristlose K\u00fcndigung zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger war bei einem Kreditinstitut besch\u00e4ftigt. Das Arbeitsverh\u00e4ltnis war durch Aufhebungsvertrag beendet. An seinem letzten Arbeitstag versandte der Kl\u00e4ger Unterlagen und Dokumente, die dem Bankgeheimnis unterlagen, an seine private Email-Adresse. Hiervon erfuhr der Arbeitgeber in der Freistellungsphase und k\u00fcndigte das Arbeitsverh\u00e4ltnis mit sofortiger Wirkung. Mit seiner hiergegen gerichteten Klage machte der Kl\u00e4ger geltend, er habe die Unterlagen und Dokumente nicht an Dritte weitergeben wollen, unterlag aber vor dem Landesarbeitsgericht.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Das Landesarbeitsgericht sah den Versto\u00df gegen das Bankgeheimnis als solch gravierende Pflichtverletzung arbeitsvertraglicher Pflichten an, dass es eine firstlose K\u00fcndigung in der Freistellung f\u00fcr zul\u00e4ssig erachtete. Zwar sei nicht damit zu rechnen, dass sich die arbeitsvertragliche Pflichtverletzung wiederhole, die Schwere des Vertrauensbruchs, die mit einer Straftat zu Lasten des Arbeitgebers vergleichbar sei, erm\u00f6gliche hier aber eine fristlose Beendigung des nicht mehr in Vollzug befindlichen Arbeitsverh\u00e4ltnisses.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Dem Grunde nach ist auch in der Freistellungsphase eines beendeten Arbeitsverh\u00e4ltnisses eine fristlose K\u00fcndigung (noch) m\u00f6glich. Allerdings wird der Pflichtenversto\u00df des Arbeitnehmers eine Schwere haben m\u00fcssen, die mit einer nicht nur geringf\u00fcgigen Straftat gegen den Arbeitgeber gleichzusetzen ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fristlose K\u00fcndigung eines freigestellten Arbeitnehmers zul\u00e4ssig? Rechtslage Fristlose K\u00fcndigungen eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sind nur dann zul\u00e4ssig, wenn einer der Parteien die Fortsetzung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses bis zum ordentlichen K\u00fcndigungstermin nicht zugemutet werden kann. Grunds\u00e4tzlich ist bei der arbeitgeberseitigen Zumutbarkeitsprognose auch darauf abzustellen, wie sich der Arbeitnehmer k\u00fcnftig verhalten wird. 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