{"id":86,"date":"2011-07-31T18:58:36","date_gmt":"2011-07-31T20:58:36","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=86"},"modified":"2012-08-22T10:44:14","modified_gmt":"2012-08-22T08:44:14","slug":"masgeblicher-zeitpunkt-fur-die-aktivierung-von-forderungen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/masgeblicher-zeitpunkt-fur-die-aktivierung-von-forderungen\/","title":{"rendered":"Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Aktivierung von Forderungen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Aktivierung von Forderungen<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><br \/>\nGewinne sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. Danach sind Forderungen aus Lieferungen und Leistungen u. a. dann auszuweisen, wenn die f\u00fcr die Entstehung wesentlichen wirtschaftlichen Ursachen im abgelaufenen Gesch\u00e4ftsjahr gesetzt worden sind und der Kaufmann mit der k\u00fcnftigen rechtlichen Entstehung des Anspruchs fest rechnen kann.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><br \/>\nDer Kl\u00e4ger, ein Versicherungsmakler, ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsverm\u00f6gensvergleich. Mit einer Versicherungsgesellschaft hatte er einen Vertrag \u00fcber R\u00fcckpr\u00e4mien bei g\u00fcnstigem Schadensverlauf abgeschlossen. Danach stand ihm f\u00fcr die von ihm vermittelten Kraftfahrzeug-Versicherungen ein Anspruch auf eine Pr\u00e4mie zu, wenn die Gesamtschadensquote 50 % nicht \u00fcberschritt. Die Abrechnung und Auszahlung erfolgten jeweils im Folgejahr. F\u00fcr das Streitjahr 2001 ergab sich eine Schadensquote von 43 %. Die R\u00fcckpr\u00e4mie wollte der Kl\u00e4ger erst im Folgejahr als Einnahme erfassen. Das beklagte Finanzamt aktivierte die Forderung aber bereits zum Stichtag des abgelaufenen Jahres. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Finanzgericht erfolglos; der Bundesfinanzhof (BFH) best\u00e4tigte die Auffassung der Vorinstanz.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><br \/>\nDer BFH f\u00fchrt aus, dass es f\u00fcr die Gewinnrealisierung ohne Bedeutung ist, ob am Bilanzstichtag bereits eine Rechnung erteilt worden ist oder ob die geltend gemachten Anspr\u00fcche erst noch abgerechnet werden. Im Streitfall war die wesentliche wirtschaftliche Ursache f\u00fcr das Entstehen des Anspruchs des Kl\u00e4gers auf R\u00fcckpr\u00e4mie darin zu sehen, dass die Gesamtschadensquote von 50 % nicht \u00fcberschritten wurde. Dass diese Bedingung eingetreten ist, steht objektiv zum Ablauf des Bilanzstichtages fest. In seinem Entschluss st\u00fctzt sich der BFH auf ein bereits von ihm entschiedenes Urteil, in dem die Anspr\u00fcche der Inhaber von Urheberrechten gegen die GEMA bereits in demjenigen Wirtschaftsjahr zu aktivieren sind, in dem die Auff\u00fchrung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes stattfindet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><br \/>\nDie vertraglichen Regelungen geben im Streitfall bereits einen Hinweis auf das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen am Bilanzstichtag und auf die Entstehung einer Forderung vor. Die Abrechnung im Folgejahr stellt lediglich eine subjektive Aufhellung dar.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ma\u00dfgeblicher Zeitpunkt f\u00fcr die Aktivierung von Forderungen Kernaussage Gewinne sind in der Handels- und Steuerbilanz nur zu ber\u00fccksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. 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