{"id":863,"date":"2012-02-28T10:35:00","date_gmt":"2012-02-28T08:35:00","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=863"},"modified":"2012-09-18T12:01:26","modified_gmt":"2012-09-18T10:01:26","slug":"bundesfinanzministerium-nichtanwendung-der-theorie-der-finalen-betriebsaufgabe","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/bundesfinanzministerium-nichtanwendung-der-theorie-der-finalen-betriebsaufgabe\/","title":{"rendered":"Bundesfinanzministerium: Nichtanwendung der Theorie der finalen Betriebsaufgabe"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bundesfinanzministerium: Nichtanwendung der Theorie der finalen Betriebsaufgabe<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernproblem<\/strong><\/p>\n<p>Unter \u00c4nderung seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in 2008 entschieden, dass die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts aus einem inl\u00e4ndischen Betrieb in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte keine gewinnrealisierende und damit sofort zu versteuernde Entnahme ausl\u00f6se (Aufgabe der finalen Entnahmetheorie). Folgerichtig entschied der BFH ein Jahr sp\u00e4ter, dass auch Verlegung des Betriebs in das Ausland nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe f\u00fchre (Aufgabe der finalen Betriebsaufgabetheorie). Nachdem das Finanzamt bereits im Mai 2009 auf die vom BFH aufgegebene finale Entnahmetheorie mit einem Nichtanwendungserlass reagierte, stellt er nun mit Schreiben vom 18.11.2011 klar, dass auch die Aufgabe der finalen Betriebsaufgabetheorie nicht \u00fcber den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden ist. Dies begr\u00fcndet die Finanzverwaltung insbesondere mit den nachfolgenden Gesetzes\u00e4nderungen.<\/p>\n<p><strong>Reaktionen des Gesetzgebers<\/strong><\/p>\n<p>Bereits mit Einf\u00fchrung des SEStEG im Jahr 2006 wurde seitens des Gesetzgebers der Versuch unternehmen, eine gesetzliche Normierung der Entstrickungstatbest\u00e4nde zu erreichen. Als Reaktion auf die oben genannten BFH-Entscheidungen nahm der Gesetzgeber im Rahmen des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 weitere &#8222;Verbesserungen&#8220; vor. Hierdurch sollte gew\u00e4hrleistet werden, dass die jahrzehntelange BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe gesetzlich festgeschrieben wird. Die \u00c4nderungen durch das JStG 2010 sind dabei grunds\u00e4tzlich auch r\u00fcckwirkend anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenzen<\/strong><\/p>\n<p>Die Reaktion der Finanzverwaltung, n\u00e4mlich auf ein unliebsames Urteil mit einem Nichtanwendungserlass zu antworten, \u00fcberrascht nicht. Steuerpflichtige sollten sich hiervon aber nicht entmutigen lassen. So ist im Schrifttum zum einen streitig, ob die im Rahmen des JStG 2010 vollzogenen Gesetzes\u00e4nderungen die vor der Rechtsprechungs\u00e4nderung geltende Rechtslage wiederherzustellen verm\u00f6gen. Zum anderen werden auch europarechtliche Bedenken gegen die sofortige Gewinnbesteuerung bei Auslandsverlagerungen geltend gemacht. Mangels h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung sind viele Entstrickungsfragen weiterhin ungel\u00f6st, so dass der Steuerpflichtige stets pr\u00fcfen sollte, ob entsprechende F\u00e4lle im Einzelfall offen zu halten sind.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bundesfinanzministerium: Nichtanwendung der Theorie der finalen Betriebsaufgabe Kernproblem Unter \u00c4nderung seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in 2008 entschieden, dass die \u00dcberf\u00fchrung eines Wirtschaftsguts aus einem inl\u00e4ndischen Betrieb in eine ausl\u00e4ndische Betriebsst\u00e4tte keine gewinnrealisierende und damit sofort zu versteuernde Entnahme ausl\u00f6se (Aufgabe der finalen Entnahmetheorie). 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