{"id":870,"date":"2012-02-28T10:49:53","date_gmt":"2012-02-28T08:49:53","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=870"},"modified":"2012-09-18T12:03:59","modified_gmt":"2012-09-18T10:03:59","slug":"teilwertabschreibung-auf-aktien-nach-masgabe-des-borsenkurses","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/teilwertabschreibung-auf-aktien-nach-masgabe-des-borsenkurses\/","title":{"rendered":"Teilwertabschreibung auf Aktien nach Ma\u00dfgabe des B\u00f6rsenkurses"},"content":{"rendered":"<p><strong>Teilwertabschreibung auf Aktien nach Ma\u00dfgabe des B\u00f6rsenkurses<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Sinkt der B\u00f6rsenkurs der im Anlageverm\u00f6gen gehaltenen Aktien zum Bilanzstichtag unter den Buchwert, so darf der B\u00f6rsenkurs auch dann angesetzt werden, wenn er sich bis zur Bilanzaufstellung erholt. Das Ausma\u00df der Differenz ist unerheblich. Nur wenn schon am Bilanzstichtag konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Wertminderung nur vor\u00fcbergehend ist, scheidet eine Teilwertabschreibung aus.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die kl\u00e4gerische AG hielt in ihrem Anlageverm\u00f6gen die Beteiligungen an 3 Aktienfonds. Auf diese Beteiligungen nahm sie eine Teilwertabschreibung auf den Depotwert am Bilanzstichtag vor. 6 Jahre sp\u00e4ter vertrat das Finanzamt aufgrund einer inzwischen eingetretenen Erholung der Kurse der vom Fonds gehaltenen Aktien die Auffassung, die Wertminderung sei nicht dauerhaft. Es erkannte mithin die Teilwertabschreibung nicht an.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Diese Auffassung teilte der Bundesfinanzhof (BFH) nicht. Nicht abnutzbare Wirtschaftsg\u00fcter des Anlageverm\u00f6gens k\u00f6nnen auf den Teilwert abgeschrieben werden, wenn eine &#8222;voraussichtlich dauernde Wertminderung&#8220; eingetreten ist. Zu beurteilen ist dies nach den Verh\u00e4ltnissen die am Bilanzstichtag vorliegen. F\u00fcr Aktien und Aktienfonds orientiert sich der Wert grunds\u00e4tzlich am Aktienkurs. Sinkt damit der Aktienkurs unter den Buchwert, so kann dieser angesetzt werden. Entgegen bisheriger Auffassung gilt dies auch f\u00fcr Kursverluste aufgrund markt\u00fcblicher Wertschwankungen. Eine solche Teilwertabschreibung verbietet sich nur dann, wenn konkrete Anhaltpunkte (z. B. Kursmanipulationen) f\u00fcr ein baldiges Steigen des Kurses vorliegen. Demgegen\u00fcber reicht allein die M\u00f6glichkeit einer Wertsteigerung nicht aus. Dementsprechend ist die Kursentwicklung nach dem Bilanzstichtag f\u00fcr die Bewertung der Aktien nicht erheblich. Diese stellt &#8211; entgegen der bisherigen Rechtsprechung &#8211; keine wertaufhellende, sondern eine wertbegr\u00fcndende Tatsache dar. Dies findet ggf. Niederschlag in der n\u00e4chsten Bilanz. Diese Grunds\u00e4tze sind regelm\u00e4\u00dfig auch auf Aktienfonds anzuwenden.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Im Anlageverm\u00f6gen gehaltene Aktien d\u00fcrfen auf den Kurswert am Bilanzstichtag abgeschrieben werden. Es ist unerheblich, wie weit der B\u00f6rsenkurs vom Buchwert abweicht. Eine Erholung des B\u00f6rsenkurses zwischen Bilanzstichtag und Aufstellung\/Feststellung der Bilanz ist unbeachtlich. Nur wenn schon am Bilanzstichtag konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass die Wertminderung nicht dauerhaft ist, darf der niedrigere Teilwert nicht angesetzt werden.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Teilwertabschreibung auf Aktien nach Ma\u00dfgabe des B\u00f6rsenkurses Kernaussage Sinkt der B\u00f6rsenkurs der im Anlageverm\u00f6gen gehaltenen Aktien zum Bilanzstichtag unter den Buchwert, so darf der B\u00f6rsenkurs auch dann angesetzt werden, wenn er sich bis zur Bilanzaufstellung erholt. Das Ausma\u00df der Differenz ist unerheblich. 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