{"id":873,"date":"2012-02-28T10:51:02","date_gmt":"2012-02-28T08:51:02","guid":{"rendered":"http:\/\/blog.steuer.org\/?p=873"},"modified":"2012-09-18T12:04:24","modified_gmt":"2012-09-18T10:04:24","slug":"darlehensruckzahlung-im-insolvenzverfahren","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.steuerschroeder.de\/blog\/darlehensruckzahlung-im-insolvenzverfahren\/","title":{"rendered":"Darlehensr\u00fcckzahlung im Insolvenzverfahren"},"content":{"rendered":"<p><strong>Darlehensr\u00fcckzahlung im Insolvenzverfahren<\/strong><\/p>\n<p><strong>Kernaussage<\/strong><\/p>\n<p>Vor Inkrafttreten der GmbH-Rechtsreform zum 1.11.2008 unterlagen die in der Krise gew\u00e4hrten oder der GmbH belassenen Gesellschafterdarlehen dem so genannten Eigenkapitalersatzrecht. Hiernach durfte eine R\u00fcckzahlung dieser Darlehen nicht erfolgen, solange eine Unterbilanz bestand. Nach den Neuregelungen wird nunmehr die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gesetzlich angeordnet. Ferner k\u00f6nnen R\u00fcckzahlungen auf Darlehen, die innerhalb des letzten Jahres vor Stellung eines Insolvenzantrags erfolgt sind, vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Ist das Insolvenzverfahren nach dem 1.11.2008 er\u00f6ffnet, finden ausschlie\u00dflich die Neuregelungen Anwendung. Die Forderung eines Darlehensgebers, der l\u00e4nger als ein Jahr vor Insolvenzer\u00f6ffnung kein Gesellschafter mehr war, ist nicht nachrangig und kann in der Insolvenz durchgesetzt werden.<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Die Rechtvorg\u00e4ngerin der Kl\u00e4gerin hat der Schuldnerin im Jahr 2000 ein Gesellschafterdarlehen in H\u00f6he von 1,5 Mio. DM gew\u00e4hrt. Im Jahr 2002 ver\u00e4u\u00dferte die Kl\u00e4gerin ihre Gesellschaftsanteile an die Mitgesellschafter und verpflichtete sich, der Schuldnerin weitere Darlehensmittel zu gew\u00e4hren. Die Kl\u00e4gerin und die Erwerber erkl\u00e4rten bez\u00fcglich der Darlehen einen bis zum 31.12.2005 befristeten Rangr\u00fccktritt. Mit der Klage verlangt die Kl\u00e4gerin von der Schuldnerin die R\u00fcckzahlung der Darlehen. Das Landgericht hat die Klage wegen eigenkapitalersetzender Darlehen abgewiesen. Am 4. 11.2010 wurde \u00fcber das Verm\u00f6gen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren er\u00f6ffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Urteil vom 22.11.2010 gab das Berufungsgericht der Klage statt. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.<\/p>\n<p><strong>Entscheidung<\/strong><\/p>\n<p>Weil das Insolvenzverfahren erst 2010 er\u00f6ffnet wurde, kann die Kl\u00e4gerin grunds\u00e4tzlich die R\u00fcckzahlung der Darlehen durchsetzen. Auch ist die Forderung nicht als nachrangig zu behandeln, denn die Forderung eines ausscheidenden Gesellschafters soll nur f\u00fcr eine begrenzte Zeit der Subordination unterliegen. Zum Schutz vor kurzfristigen Gesellschafterwechseln zwecks Umgehung der Nachrangigkeit ist eine einj\u00e4hrige Frist, gerechnet ab dem Er\u00f6ffnungsantrag, heranzuziehen. Die Kl\u00e4gerin ist fr\u00fcher als ein Jahr vor dem Antrag auf Er\u00f6ffnung des Insolvenzverfahrens aus der Schuldnerin ausgeschieden, so dass die Forderung nicht mehr als nachrangig zu behandeln ist. Ferner war die vertragliche Rangr\u00fccktrittsvereinbarung wirksam bis zum Ablauf des Jahres 2005 befristet.<\/p>\n<p><strong>Konsequenz<\/strong><\/p>\n<p>Hinsichtlich der Umstellung auf das zeitliche Konzept der\u00a0Insolvenzordnung\u00a0wird kritisiert, dass eine R\u00fcckzahlung der Darlehen und damit ein Verm\u00f6gensabfluss nicht mit einem Gesellschafterwechsel vergleichbar ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Darlehensr\u00fcckzahlung im Insolvenzverfahren Kernaussage Vor Inkrafttreten der GmbH-Rechtsreform zum 1.11.2008 unterlagen die in der Krise gew\u00e4hrten oder der GmbH belassenen Gesellschafterdarlehen dem so genannten Eigenkapitalersatzrecht. Hiernach durfte eine R\u00fcckzahlung dieser Darlehen nicht erfolgen, solange eine Unterbilanz bestand. Nach den Neuregelungen wird nunmehr die Nachrangigkeit von Gesellschafterdarlehen gesetzlich angeordnet. 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